Grossratsbeschluss über Staatsbeiträge an Umbau und Erneuerung des Bürgerspitals St.Gallen
Grossratsbeschluss über Staatsbeiträge an Umbau und Erneuerung des Bürgerspitals St.Gallen vom 11. Januar 1996 (Stand 11. Januar 1996) Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft der Regierung vom 28. März 1995 1 Kenntnis genommen und erlässt in Anwendung von Art. 55 ff. des Gesetzes über die öffentliche Fürsorge vom
18. Mai 1964 2 sowie Art. 2 lit. d und Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Staatsbei - träge an die Gemeindespitäler vom 16. April 1967 3 als Beschluss: 4 Ziff. 1
1 Der Staat leistet der Ortsbürgergemeinde St.Gallen an die auf Fr. 20 254 000.– veranschlagten beitragsberechtigten Kosten für den Umbau und die Erneuerung des Bürgerspitals St.Gallen (Alters- und Pflegeheim) einen Staatsbeitrag von 20 Prozent, höchstens Fr. 4 050 800.–. Ziff. 2
1 Der Staat leistet der Ortsbürgergemeinde St.Gallen an die auf die Geriatrische Klinik entfallenden veranschlagten beitragsberechtigten Kosten von Fr. 1 732 700.– einen Staatsbeitrag von 90 Prozent, höchstens Fr. 1 559 430.–. Ziff. 3
1 Die Staatsbeiträge werden der ordentlichen Verwaltungsrechnung belastet und nach Massgabe der vom Grossen Rat bewilligten Kredite ratenweise ausbezahlt.
1 ABl 1995, 925.
2 sGS 381.1 .
3 sGS 323.11 .
4 Vom Grossen Rat erlassen am 30. November 1995; nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 11. Januar 1996; in Vollzug ab 11. Januar 1996.
Ziff. 4
1 Die Arbeitsvergebungen bedürfen der Zustimmung des Baudepartementes. Projektänderungen bedürfen der Genehmigung der Regierung.
2 Das Baudepartement übt die Aufsicht über die Bauausführung aus. Es bestimmt ein Mitglied der Baukommission. Ziff. 5
1 Über Staatsbeiträge an Mehrkosten, die auf die Teuerung oder auf ausserordent - liche nicht vorhersehbare Umstände zurückzuführen sind, beschliesst der Grosse Rat endgültig. Ziff. 6
1 Werden die Bauten innert 25 Jahren seit Baubeginn ihrem Zweck entfremdet, be - schliesst die Regierung über die Rückzahlung der Staatsbeiträge. Ziff. 7
1 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Finanzreferendum. 5
5 Art. 7 Abs. 1 RIG, sGS 125.1 .
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 31–9 11.01.1996 11.01.1996 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
11.01.1996 11.01.1996 Erlass Grunderlass 31–9
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