Reglement über die Kontrolle der hygienischen Flusswasserqualität bei gut frequentie... (901.115)
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Reglement über die Kontrolle der hygienischen Flusswasserqualität bei gut frequentierten Badeplätzen

Reglement über die Kontrolle der hygienischen Flusswasserqualität bei gut frequentierten Badeplätzen Vom 5. Juni 1990 (Stand 15. Juni 1990) Die Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion, gestützt auf § 4 Ziffer 4 des Ge - sundheitsgesetzes vom 10. Dezember 1973
1 ) , beschliesst:
§ 1
1 Das Kantonale Laboratorium (kurz: Labor) kontrolliert in der Badesaison peri - odisch und nach offensichtlichen Verschmutzungen das Flusswasser gut fre - quentierter Badeplätze. Es orientiert sich dabei an allgemein anerkannten Nor - men für die Hygiene von Badewasser.
§ 2
1 Ist die Badewasserqualität beeinträchtigt, gibt das Labor nach Rücksprache mit dem Kantonsarzt Empfehlungen zuhanden der Standortgemeinden und der interessierten Öffentlichkeit ab. Es kann auch ein Badeverbot aussprechen.
§ 3
1 Die Standortgemeinden sind gehalten, die Empfehlung oder ein allfälliges Ba - deverbot auch an Ort und Stelle bekannt zu geben. Das Labor stellt die Plakate zur Verfügung.
§ 4
1 Das Labor publiziert Ende Badesaison das Ergebnis der Kontrollen.
§ 5
1 Dieses Reglement tritt am 15. Juni 1990 in Kraft.
1) GS 25.379, SGS 901 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 30.310
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
05.06.1990 15.06.1990 Erlass Erstfassung GS 30.310 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 30.310
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 05.06.1990 15.06.1990 Erstfassung GS 30.310 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 30.310
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