Übereinkunft betreffend die Ausübung der Fischerei in der Aare, soweit diese die Grenze zwischen den Kantonen Aargau und Solothurn bildet
1 Übereinkunft betreffend die Ausübung der Fischerei in der Aare, soweit diese die Grenze zwischen den Kantonen Aargau und Solothurn bildet Vom 9. und 17. August 1976 Zwischen dem Regierungsrat des Kantons Aargau und dem Regierungsrat des Kantons Solothurn ist gestützt auf Art. 4 des Bundesges etzes über die Fischerei vom 14. De- zember 1973 1) folgende Übereinkunft getroffen worden:
§ 1
Als Grenze für die beidseitige Ausübung der Fischerei gilt überall die Mitte des Flussbettes (politische Grenze).
§ 2
1 Gebrauch der Angel zum Fischfang verboten.
2 Ruppoldingen, vom Stauwehr an auf- wärts bis zur Höhe der Gemeinde grenze Boningen/Fulenbach (linkes Aareufer) und 300 m oberhalb der Geme indegrenze Rothrist/Murgenthal (rechtes Aareufer), darf die Angelf ischerei auf die nicht geschonten Fischarten während des ganzen Jahres ausgeübt werden.
3 Besonderes festlegt, gelten für den Fischfang im aargauischen Teil des Grenzgewässers die aargauischen Fischereivorschriften und im solothur nischen Teil des Grenzgewässers die solothurnischen Fisc hereivorschriften.
§ 3
1 en gelten folgende Schonzeiten und Mindestmasse: a) Schonzeiten
1) Heute: Art. 24 des Bundesgesetzes über die Fischerei vom 21. Juni 1991, in Kraft seit 1. Januar 1994 (SR 923.0).
für Forellen vom 1. Oktober bis 15. März für Äschen vom 1. Januar bis 30. April für Hechte vom 1. Februar bis 30. April für Zander vom 1. April bis 31. Mai b) Mindestmasse Aal 50 cm Äsche 30 cm Forelle 28 cm Hecht 45 cm Zander 40 cm Barsch 15 cm Als Mass gilt die Distanz von der Kopfspitze bis zum Schwanzende (Schwanzspitze). c) Fangzahlbeschränkung Pro Tag dürfen nicht mehr als insg esamt 8 Edelfische (Forellen, Regenbogenforellen, Äschen) und nich t mehr als 6 Hechte gefangen werden.
§ 4
In den Monaten März und April dürfe n nur die Eigentümer und Pächter von Fischenzrechten und die Inhaber von Gast- und Gehilfenkarten die Angelfischerei auf die nicht geschonten Fischarten betreiben.
§ 5
1 Der Fischfang mit Netzen und Reus en oder dem Elektrofanggerät wäh- rend der gesetzlichen Schonzeiten zur Gewinnung des für die künstliche Fischzucht erforderlichen Brutmate rials sowie die Veräusserung der Fische während dieser Schonzeite n können von den kantonalen Fischerei- aufsichtsbehörden nach Massgabe de bewilligt werden.
2 Die von den kantonalen Fischere iaufsichtsbehörden erteilten Fang- bewilligungen sind gegenseitig zuzustellen.
§ 6
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschri ften dieser Übereinkunft werden nach den Strafbestimmungen des Bunde der kantonalen Fischere igesetzgebung bestraft.
§ 7
Diese Übereinkunft tritt nach erfolgter Genehmigung durch den Bundesrat ab 1. Januar 1977 in Kraft. Sie kann von beiden Kantonen jederzeit unter
3 Einhaltung einer Kündigungsfrist von minde stens 6 Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Vom Bundesrat genehmigt am 26. Oktober 1976.
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