Dienstordnung des Lufthygieneamtes beider Basel
Dienstordnung des Lufthygieneamtes beider Basel Vom 30. Mai 2005 (Stand 1. Juli 2005) Das Baudepartement des Kantons Basel-Stadt und die Bau- und Umwelt - schutzdirektion des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 4 der Vereinba - rung vom 21 Mai 1985
1 ) über das Lufthygieneamt beider Basel, beschliessen:
§ 1 Unterstellung
1 Das Lufthygieneamt beider Basel (LHA) ist fachlich gemeinsam der Bau- und Umweltschutzdirektion des Kantons Basel-Landschaft und dem Baudeparte - ment des Kantons Basel-Stadt unterstellt.
2 Das Lufthygieneamt beider Basel ist administrativ der Bau- und Umwelt - schutzdirektion des Kantons Basel-Landschaft unterstellt.
§ 2 Organisation
1 Das Lufthygieneamt beider Basel gliedert sich in die Bereiche:
a. Industrie und Gewerbe (IG),
b. Luftqualität (LQ),
c. Nichtionisierende Strahlung (NIS),
d. Zentrale Dienste und Sekretariat.
2 Das Organigramm ist Bestandteil der Dienstordnung.
§ 3 Befugnisse
1 Verantwortlichkeiten und Kompetenzen sind im Managementhandbuch gere - gelt, soweit sie vom Regierungsrat und der Direktion bzw. dem Departement nicht bereits festgelegt worden sind.
§ 4 Aufgaben
1 Das Lufthygieneamt ist zuständig für den Vollzug der eidgenössischen Luftreinhalte-Verordnung (LRV) und der ergänzenden kantonalen Erlasse be - züglich Luftreinhaltung sowie der eidgenössischen Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV), soweit er den Kantonen über - tragen ist.
1) GS 29.105, SGS 144.6 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0645
2 Das Lufthygieneamt unterstützt die Bundesbehörden beim Vollzug der Ver - ordnung über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV).
3 Das Lufthygieneamt erfüllt die im Leistungsauftrag bzw. in der Leistungsver - einbarung festgehaltenen Aufgaben.
4 Der Aufgabenbereich des Lufthygieneamtes umfasst namentlich:
a. Durchführung von Erhebungen und Betriebskontrollen bei stationären An - lagen;
b. Beurteilen von Gesuchen und Verfassen von Stellungnahmen in Bewilli - gungsverfahren sowie Beratung von Gesuchstellern;
c. Bearbeitung von Klagen wegen übermässigen Immissionen und Beratung der Gemeinden;
d. Veranlassen von Sanierungsmassnahmen im Bereich Immissionsschutz;
e. Aufsicht über den Vollzug der Feuerungskontrolle der Gemeinden im Kanton Basel- Landschaft;
f. Mitwirkung beim Vollzug der VOC-Lenkungsabgabe;
g. Messung und Beurteilung der Luftqualität und der Immissionen nichtioni - sierender Strahlung;
h. Erstellen von Massnahmenplänen für übermässig belastete Gebiete und Umsetzung von Einzelmassnahmen;
i. Durchführung von Informationskampagnen und Information der Öffent - lichkeit.
§ 5 Schlussbestimmungen
1 Die Dienstordnung des Lufthygieneamtes vom 22. Dezember 1998
2 ) wird auf - gehoben.
2 Diese Dienstordnung tritt am 1. Juli 2005 in Kraft. Sie bedarf der Genehmi - gung der Regierungsräte der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft
3 )
.
2) GS 33.628, SGS 144.61
3) Vom Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft genehmigt am 30. August 2005. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0645
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
30.05.2005 01.07.2005 Erlass Erstfassung GS 35.0645 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0645
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 30.05.2005 01.07.2005 Erstfassung GS 35.0645 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0645
Anhang: Organigramm des Lufthygieneamtes beider Basel Bau - und Umweltschutzdirektion Basel - Landschaft Bau departement Basel - Stadt Lufthygieneamt beider Basel Zentrale Dienste Sekretariat Industrie + Gewerbe Luftqualität Nichtionisierende Strahlung
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