Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Graubündner Kantonalbank
Vom Grossen Rat erlassen am 29. Mai 1998
1 I. Organisation
1. BANKRAT
Art. Wahlvoraussetzungen
Die Mitglieder des Bankrates haben über einen guten Ruf zu verfügen und Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit zu bieten.
Art. Einberufung
Der Bankrat versammelt sich auf Einladung des Präsidenten so oft es die Geschäfte erfordern, mindestens jedoch viermal jährlich. Er kann unter Angabe der Gründe auf schriftliches Verlangen von mindestens drei seiner Mitglieder zu einer Sitzung einberufen werden.
Art. Geschäftsordnung
Die Organisation des Bankrates wird in einem von ihm erlassenen Reglement festgelegt.
Art. Beschlussfähigkeit
1 Der Bankrat ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben Mitglieder anwesend und stimmberechtigt sind.
2 In dringenden Fällen können einzelne Geschäfte auf dem Zirkulationsweg beschlossen werden. Ein Beschluss ist gefasst, wenn an der Abstimmung oder Wahl mindestens sieben Bankräte teilgenommen und sechs Bankräte zugestimmt haben.
Art. Aufgaben, Kompetenzen
Im Rahmen der im Gesetz
2 festgehaltenen Aufgaben fallen in die Zuständigkeit des Bankrates: a) Festlegung der Grundsätze betreffend das Risiko-Management; b) Ausgabe von Partizipationsscheinen; c) Genehmigung des Jahresbudgets; d) Verabschiedung der Jahresrechnung und des Jahresberichtes zu Handen des Grossen Rates; e) Beschluss über die Verwendung des Reingewinnes; f) Wahrnehmung der ihm gemäss Reglementen zukommenden Kompetenzen; g) Kenntnisnahme der Berichte über den Geschäftsgang und das Kontrollwesen.
2. BANKRATSAUSSCHUSS
Art. Einberufung
Der Bankratsausschuss versammelt sich auf Einladung des Präsidenten, so oft es die Geschäfte erfordern.
Art. Geschäftsordnung
Die Organisation des Bankratsausschusses wird in einem vom Bankrat erlassenen Reglement festgelegt.
Art. Beschlussfähigkeit
1 Der Bankratsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind.
2 Ist ein Mitglied des Bankratsausschusses verhindert, an der Sitzung teilzunehmen, so wird es durch ein vom
Im Rahmen der im Gesetz festgehaltenen Aufgaben und Kompetenzen fallen in die Zuständigkeit des Bankratsausschusses: a) Wahrnehmung der ihm gemäss Reglementen zukommenden Kompetenzen. b) Kenntnisnahme der monatlichen Berichte über den Geschäftsgang und das Kontrollwesen;
3. BANKPRÄSIDENT
Art. Aufgaben, Kompetenzen
1 Der Bankpräsident führt im Bankrat und Bankratsausschuss den Vorsitz. Bei seiner Verhinderung werden seine Aufgaben durch den Vizepräsidenten wahrgenommen.
2 Bei dringenden, den reglementarischen Bestimmungen entsprechenden Geschäften, die in die Kompetenz des Bankratsausschusses fallen und nicht Ausnahmecharakter haben, entscheidet der Präsident auf Antrag der Geschäftsleitung. Die Beschlüsse werden in der nächsten Sitzung zur Kenntnis gebracht und ins Protokoll aufgenommen.
3 Der Bankpräsident lässt sich regelmässig durch den Direktionspräsidenten und im Bedarfsfall durch die übrigen Mitglieder der Geschäftsleitung über alle bedeutenden Angelegenheiten orientieren.
4 Er kann an den Sitzungen der Geschäftsleitung teilnehmen.
5 Der Bankpräsident nimmt die Berichte der internen und der externen Revisionsstellen entgegen und unterbreitet sie dem Bankrat zur Kenntnisnahme.
4. GESCHÄFTSLEITUNG
Art. Zusammensetzung und Organisation
Die Geschäftsleitung besteht aus dem Direktionspräsidenten, welchem die Gesamtleitung obliegt, und den Leitern der verschiedenen Geschäftsbereiche. Die Organisation wird in einem vom Bankrat erlassenen Reglement festgelegt.
Art. Aufgaben, Kompetenzen
Die Geschäftsleitung führt die Geschäfte und vollzieht die Beschlüsse des Bankrates sowie des Bankratsausschusses. Sie ist nach Massgabe der Zuständigkeitsordnung insbesondere verantwortlich für: a) Organisation des Geschäftsbetriebes und Entscheid über die Aufgabenverteilung; b) Vorbereitung der von Bankrat und Bankratsausschuss zu behandelnden Geschäfte mit Antragstellung an den Bankratsausschuss; c) Vorschläge zur allgemeinen Geschäftspolitik und zur Erreichung der Unternehmensziele; d) Festlegung der Öffentlichkeitspolitik und Überwachung der Umsetzung innerhalb der Bank; e) Periodische Orientierung des Bankrates und des Bankratsausschusses über den Geschäftsgang; f) Vorlage der Monatsbilanzen und der Budgetvergleiche an den Bankratsausschuss; g) Festlegung von Zinssätzen und Tarifen gegenüber der Kundschaft; h) Festlegung der Bedingungen bei Ausgabe von Partizipationsscheinen; i) Behandlung von Personalfragen; j) Erlass der Geschäftsbedingungen und von Reglementen über die Geschäftsabwicklung;
Art. Interne Revisionsstelle
1 Die interne Revisionsstelle führt ihre Aufgaben gemäss den geltenden Berufsnormen und einem vom Bankrat erlassenen Reglement unabhängig aus. Sie verfügt über ein umfassendes Prüfungsrecht für alle Geschäfte der Bank und koordiniert ihre Aufgaben mit jenen der externen Revisionsstelle gemäss den Bestimmungen des Bankengesetzes.
2 Die interne Revisionsstelle hat insbesondere die Aufgabe, die Geschäftsführung zu prüfen und ferner zu überwachen, ob die gesetzlichen Bestimmungen sowie die von den Bankorganen erlassenen Reglemente, internen Weisungen und Anordnungen eingehalten werden.
Art. Externe Revisionsstelle
Der externen Revisionsstelle kommen die im Bankengesetz enthaltenen Rechte und Pflichten zu. II. Eigenmittel
Art. Dotationskapital
1 Auf Antrag der Bank beschliesst die Regierung über die umfangmässige Beanspruchung des vom Grossen Rat festgelegten maximalen Dotationskapitals.
2 Die Regierung kann auf Antrag der Bank Rückzahlungen von Dotationskapital beschliessen. Massgebend sind die betriebswirtschaftlichen Bedürfnisse der Bank.
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4 Sowohl bei der Erhöhung als auch bei der Reduktion des Dotationskapitals ist ein Aufpreis zu leisten, der sich auf der Basis des Substanzwertes der Bank berechnet. Der Substanzwert entspricht dem ausgewiesenen Eigenkapital zuzüglich der stillen Reserven auf Liegenschaften im Sachvermögen.
Art. Partizipationskapital
1 Die Partizipationsscheine geben Anrecht auf eine Dividende, die anteilsmässig der Gewinnausschüttung an den Kanton entspricht, auf einen verhältnismässigen Anteil am Ergebnis einer allfälligen Liquidation und - vorbehältlich eines anders lautenden Beschlusses des Bankrates - auf den Bezug neuer Partizipationsscheine. Mit den Partizipationsscheinen sind keine Mitwirkungsrechte verbunden.
2 Bei der Erhöhung des Partizipationskapitals ist ein Aufpreis zu leisten. Basis für dessen Berechnung bildet der Substanzwert der Bank.
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6 Einzelheiten regelt ein vom Bankrat erlassenes Reglement. III. Jahresrechnung
Art. Rechnungsabschluss
Das Geschäftsjahr der Bank ist das Kalenderjahr.
Art. Reingewinn
Der Reingewinn, der sich nach der Deckung der Geschäftskosten und allfälliger Verluste sowie nach Vornahme der im Bankwesen üblichen Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen ergibt, ist zur Bildung von Reserven, zur Abgeltung der Staatsgarantie, zur Ausrichtung einer Dividende auf den Partizipationsscheinen, zur Gewinnausschüttung an den Kanton sowie zur Äufnung des Beitragsfonds zu verwenden. IV. Verschiedene Bestimmungen
Art. Vertretung
Die Bank wird Dritten gegenüber durch diejenigen Personen vertreten und verpflichtet, die zur Unterschrift gemäss einem vom Bankrat erlassenen Reglement berechtigt sind.
Art. Ausstand
Art. Personal
Die Mitarbeiter der Bank, mit Einschluss der Mitglieder der Geschäftsleitung und des Chefinspektors, stehen in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis. Für dieses gelten die Bestimmungen des Obligationenrechtes
8 , soweit in den Vertragsbedingungen, in Reglementen oder anderen Erlassen nichts Abweichendes bestimmt wird. V. Schlussbestimmungen
Art. Aufhebung bisherigen Rechts
Die nachfolgenden Erlasse werden aufgehoben: a) Statuten der Graubündner Kantonalbank vom 27. Mai 1970
9 ; b) Reglement für die Revisoren der Graubündner Kantonalbank vom 18. November 1970
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Art. Inkrafttreten
Diese Vollziehungsverordnung tritt mit dem Gesetz über die Graubündner Kantonalbank in Kraft
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. Endnoten
938.200 auf den 1. August 2005 in Kraft gesetzt
2005 auf den 1. August 2005 in Kraft gesetzt auf den 1. August 2005 in Kraft gesetzt
2005 auf den 1. August 2005 in Kraft gesetzt auf den 1. August 2005 in Kraft gesetzt
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