Verordnung über das kantonale Gebäude- und Wohnungsregister und das kantonale Gebäudemodell
                            Registerharmonisierungsverordnung  Verordnung über das kantonale Gebäude- und Wohnungsregister und das  kantonale Gebäudemodell  (VGWR BS)  Vom 24. August 2021 (Stand 4. September 2021)  Der Regierungsrat des Kantons Basel Stadt,  gestützt auf § 5 Abs. 3 des Gesetzes über die öffentliche Statistik (StatG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   vom 21. Mai 2014, un  -  ter Verweis auf seine Erläuterungen Nr.  P211082  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck
                            1  Diese Verordnung regelt Inhalt und Zuständigkeiten in Bezug auf das Gebäude- und Wohnungsregis  -  ter des Kantons Basel-Stadt (GWR-BS) und das kantonale Gebäudemodell.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das GWR-BS gilt als Referenzinformationssystem für Zwecke der Statistik, Forschung und Planung  sowie zur Erfüllung weiterer gesetzlicher Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das kantonale Gebäudemodell gibt die inhaltliche und organisatorische Struktur des kantonsinternen  Datenmanagements für Gebäudedaten vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Begriffe
                            1  Es werden die Begriffe aus Art. 2 der Verordnung über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungs  -  register vom 9. Juni 2017 (VGWR) verwendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zusätzlich bedeuten in dieser Verordnung:  Raumgruppe: Baulich zusammenhängende, in sich geschlossene Gesamtheit von Räumen  innerhalb eines Gebäudes;  Wohnung: definiert gemäss Art. 2 lit. c VGWR; eine Wohnung ist ein Raumgruppentyp;  separater Wohnraum: Bewohnbares Einzelzimmer ohne eigene Kocheinrichtung, das  nicht zu einer Wohnung gehört; ein separater Wohnraum ist ein Raumgruppentyp;  öffentliche Organe: Organisationseinheiten des Kantons, der Gemeinden und der juristi  -  schen Personen des kantonalen oder kommunalen öffentlichen Rechts, die eine öffentli  -  che Aufgabe erfüllen sowie Private, soweit ihnen von Kanton oder Gemeinden die Erfül  -  lung öffentlicher Aufgaben übertragen ist;  lit. b VGWR, welche nach der Richtlinie zur Wohnungsnummerierung vom Februar 2008  des Bundesamtes für Statistik (BFS) vergeben wird und welche eine Wohnung bzw. einen  separaten Wohnraum innerhalb eines Gebäudes eindeutig kennzeichnet;  statistische Raumeinheit: Räumliche Unterteilung des Kantons zu Zwecken der Statistik,  Planung und Forschung in statistisches Wohnviertel, statistischer Bezirk, statistischer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SG 453.200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Registerharmonisierungsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Das Gebäude- und Wohnungsregister
2.1 Aufgaben der zentralen Statistikstelle
§ 3 Kantonale Koordinationsstelle
                            1  Die zentrale Statistikstelle ist die kantonale Koordinationsstelle gemäss Art. 5 Abs. 1 VGWR.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Registerführung
                            1  Die zentrale Statistikstelle führt das GWR-BS gemäss § 5 Abs. 3 StatG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie führt im GWR-BS zusätzliche Informationen für die kantonale Nutzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Merkmalskatalog
                            1  Die zentrale Statistikstelle führt das GWR-BS basierend auf dem Merkmalskatalog des BFS.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die zusätzlichen Informationen gemäss § 4 Abs. 2 führt die zentrale Statistikstelle einen eigenen  Merkmalskatalog. Sie aktualisiert den Merkmalskatalog jährlich und publiziert ihn auf ihrer Inter  -  netseite.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Merkmale, die Daten eines anderen öffentlichen Organs betreffen, werden nach Anhörung ebendes  -  sen durch die Vorsteherin oder den Vorsteher des Präsidialdepartements beschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die zentrale Statistikstelle arbeitet bezüglich der zusätzlichen Informationen und deren Spezifizierun  -  gen mit den unter § 6 aufgeführten Stellen zusammen und legt nach deren Anhörung die Qualitätsan  -  forderungen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Zusammenarbeit mit öffentlichen Organen und Privaten
                            1  Die zentrale Statistikstelle arbeitet als kantonale registerführende Stelle des anerkannten Registers  gemäss Art. 4 lit. e VGWR mit dem BFS zusammen. Sie arbeitet insbesondere mit dem BFS die Ver  -  einbarung gemäss Art. 6 Abs. 2 VGWR aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie bezieht insbesondere von den folgenden öffentlichen Organen und Privaten die zur Führung des  GWR-BS notwendigen Informationen:  Bau- und Gastgewerbeinspektorat;  Grundbuch- und Vermessungsamt;  Städtebau & Architektur;  Tiefbauamt;  Amt für Umwelt und Energie;  Rettung;  Bevölkerungsdienste und Migration;  Zentrale Informatikdienste IT BS;  Gebäudeversicherung des Kantons Basel-Stadt;  Industrielle Werke Basel IWB;  öffentliche Organe als Eigentümervertreter;  private Bauherren und / oder Hauseigentümer bzw. Liegenschaftsverwaltungen;  zuständige Stelle des kantonalen Gebäudemodells gemäss § 17 dieser Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Vergabe der Administrativen Wohnungsnummer (AWN)
                            1  Die zentrale Statistikstelle vergibt die AWN. Diese darf nur mit Zustimmung der zentralen Statistik  -  stelle verändert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Registerharmonisierungsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Definition der statistischen Raumeinheiten
                            1  Die zentrale Statistikstelle definiert die statistischen Raumeinheiten und führt sie je Gebäude im  GWR-BS.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2 Inhalt des GWR-BS
§ 9 Im GWR-BS geführte Objekte
                            1  Im GWR-BS werden folgende Objekte geführt:  Bauprojekte;  alle Gebäude sowie ihre Eingänge (einschliesslich der Adressen) und  bei Gebäuden mit Wohnnutzung mindestens die dazugehörigen Raumgruppen des Typs  Wohnung und die bewohnten Raumgruppen des Typs separater Wohnraum;  weitere gebaute Objekte und weitere Arten von Bauprojekten, insbesondere die gemäss  der Verordnung über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes (Statis  -  tikerhebungsverordnung) vom 30. Juni 1993 (Liste der statistischen Erhebungen Ziffern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41 und 42) an den Bund zu liefernden Angaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es gelten die Ausnahmen gemäss Art. 7 Abs. 3 und 4 VGWR.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bauprojekte und geplante Gebäude sowie ihre Eingänge und ihre Wohnungen müssen spätestens  beim Erteilen der Baubewilligung geführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Im GWR-BS geführte Informationen
                            1  Zu jedem Bauprojekt werden die in Art. 8 Abs. 1 VGWR genannten Informationen geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zusätzlich zu den Informationen gemäss Art. 8 Abs. 2 VGWR werden zu jedem Gebäude folgende  Informationen geführt:  Informationen zu den Gebäuden gemäss Versicherungsobjekt Gebäudeversicherung Ba  -  sel-Stadt;  Bruttogeschossfläche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zusätzlich zu den gemäss Art. 8 Abs. 3 VGWR zu jeder Wohnung zu führenden Informationen wer  -  den im GWR-BS zu jeder Raumgruppe folgende zusätzliche Informationen geführt:  Hilfsmerkmale zur Festlegung der Nutzungsart der Wohnung;  Belegungsart;  Wohnungsidentifikatoren von Dritten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Eine Information nach den Abs. 1-3 kann in Merkmale unterteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Merkmale und Ausprägungen, Nomenklaturen und Kodierungen der gemäss Art. 8 Abs. 1-3  VGWR zu führenden Informationen richten sich nach dem Merkmalskatalog des Bundesamtes für Sta  -  tistik gemäss Art. 3 Abs. 1 VGWR.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Merkmale und Ausprägungen, Nomenklaturen und Kodierungen der zusätzlichen Informationen  in den Abs. 1-3 richten sich nach dem Merkmalskatalog der zentralen Statistikstelle gemäss § 5 Abs. 2  dieser Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Die zentrale Statistikstelle kann für die Führung des GWR-BS oder für statistische Auswertungen  weitere Merkmale, insbesondere technische Felder oder Hilfsmerkmale, ins GWR-BS aufnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Daten aus Registern des Kantons und der Gemeinden sind der registerführenden Stelle sowie von ihr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Registerharmonisierungsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Öffentliche Organe und Private, insbesondere die in § 6 Abs. 2 genannten, sind verpflichtet, der re  -  gisterführenden Stelle sowie von ihr beauftragten Dritten die Informationen nach § 10 zu liefern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Lieferung der Daten gemäss Abs. 1 und 2 erfolgt unentgeltlich und innerhalb von angemessenen  Fristen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Datenquellen
                            1  Für die Nachführung der im GWR-BS geführten Objekte und Informationen können insbesondere die  Datenquellen gemäss Art. 9 Abs. 2 VGWR verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur   Plausibilisierung   des   GWR-BS   können   zusätzlich   zu   den   Datenquellen   gemäss  Art.  9  Abs.  2  lit.  h VGWR auch die Angaben aus den Befragungen gemäss § 7 der Verordnung über  die öffentliche Statistik (Statistikverordnung) vom 12. Mai 2015 verwendet werden. Im Rahmen der  Befragungen ist darauf hinzuweisen, dass die Daten für die Plausibilisierung des GWR-BS verwendet  werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.4 Verwendung und Bekanntgabe von Daten aus dem GWR-BS
§ 13 Dateneignerschaft
                            1  Die zentrale Statistikstelle ist im Sinne von § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Information und den  Datenschutz (Informations- und Datenschutzgesetz, IDG) vom 9. Juni 2010 verantwortlich für die im  GWR-BS enthaltenen Daten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie entscheidet über die Bekanntgabe und Verwendung dieser Daten nach Massgabe der Bestimmun  -  gen dieser Verordnung und deren Anhang sowie der Berechtigungsstufen gemäss Anhang 1 VGWR.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Verwendung der Daten zu statistischen Zwecken durch die zentrale Statistikstelle
                            1  Das GWR-BS dient der zentralen Statistikstelle als Grundlage für Teile der kantonalen öffentlichen  Statistik gemäss § 5 Abs. 2 StatG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Insbesondere kann die zentrale Statistikstelle auf der Grundlage des GWR-BS:  statistische Auswertungen vornehmen;  Stichproben für kantonale Befragungen gemäss § 7 Abs. 2 der Statistikverordnung zie  -  hen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Verwendung der Daten des GWR- BS zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben und für
                            Forschung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die zentrale Statistikstelle stellt öffentlichen Organen zum Zweck der Planung sowie für die Erfül  -  lung weiterer gesetzlicher Aufgaben notwendige Daten der Berechtigungsstufen A und B gemäss An  -  hang zur Verfügung, soweit sie nicht gemäss der Verordnung über den Datenmarkt (Datenmarktver  -  ordnung, DMV) vom 4. Juli 2017 zur Verfügung gestellt werden müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  B gemäss Anhang zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Nutzung der Daten ist ein begründetes Gesuch an die zentrale Statistikstelle zu richten. Die  Nutzungsbedingungen werden in einem Datennutzungsvertrag geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Daten der Berechtigungsstufe B gemäss Anhang müssen nach Abschluss der Bearbeitung vernichtet  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Daten der Berechtigungsstufe C gemäss Anhang sind für Dritte nicht zugänglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Gebühren
                            1  Die Gebühren richten sich nach der Verordnung über die Erhebung von Gebühren der zentralen Sta  -  tistikstelle (Gebührenverordnung) vom 12. Mai 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Registerharmonisierungsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Kantonales Gebäudemodell
§ 17 Zuständigkeiten
                            1  Die Konferenz für Organisation und Informatik (KOI) beschliesst den Inhalt des kantonalen Gebäu  -  demodells.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Grundbuch- und Vermessungsamt des Bau- und Verkehrsdepartements ist als zuständige Stelle  für die Koordination und Weiterentwicklung des kantonalen Gebäudemodells zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Inhalt
                            1  Die KOI bestimmt die inhaltliche und organisatorische Struktur des kantonalen Gebäudemodells,  kann neue Inhalte aufnehmen lassen und deren Konkretisierung der zuständigen Stelle gemäss § 17  Abs. 2 delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das kantonale Gebäudemodell beinhaltet alle im GWR-BS nach Massgabe der VGWR geführten In  -  formationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Verfahren
                            1  Die KOI beschliesst auf Antrag der zuständigen Stelle gemäss § 17 Abs. 2 den Inhalt des kantonalen  Gebäudemodells nach Massgabe von § 18 Abs. 1 und 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zuständige Stelle gemäss § 17 Abs. 2 stellt den Antrag nach Anhörung der anderen involvierten  Stellen, insbesondere der Zentralen Informatikdienste, des Statistischen Amts und des Bau- und Gast  -  gewerbeinspektorats.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Wirkung
                            1  Sämtliche Objekte, Informationen und Merkmale, welche in Zusammenhang mit den Inhalten des  Gebäudemodells von einem öffentlichen Organ im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgabe geführt wer  -  den, richten sich nach den Vorgaben des kantonalen Gebäudemodells.  Schlussbestimmung  Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt am fünften Tag nach der Publikation in Kraft. Auf den  gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes über die Harmoni  -  sierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister im Kanton Basel-Stadt (Regis  -  terharmonisierungsverordnung, EV RHG) vom 23. Dezember 2008 aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VGWR BS  Anhang  Anhang  Zugriff auf die Daten des GWR-BS (§§ 13 und 15 VGWR BS)  Den Zugriff auf die gemäss VGWR geführten Informationen des GWR-BS regelt Anhang 1 der VGWR.  Berechtigungsstufen gemäss Anhang 1 VGWR  Stufe A / B / C  Stufe A – öffentlich zugängliche Daten  Stufe B – mit Einschränkung zugängliche Daten  Stufe C – nicht zugängliche Daten  Für die zusätzlichen Informationen gemäss VGWR BS  gelten folgende Berechtigungsstufen:  Bauprojektinformationen  Technische Felder zur Steuerung des GWR-BS  C  Gebäudeinformationen  Informationen zu den Gebäuden gemäss Versicherungsobjekt  Gebäudeversicherung Basel-Stadt  C  Bruttogeschossfläche  B  Technische Felder zur Steuerung des GWR-BS  C  Wohnungsinformationen  Hilfsmerkmale zur Festlegung der Nutzungsart der Wohnung   C  Belegungsart   B  Wohnungsidentifikatoren von Dritten   C  Technische Felder zur Steuerung des GWR-BS  C