Verordnung über das kantonale Gebäude- und Wohnungsregister und das kantonale Gebäud... (453.100)
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Verordnung über das kantonale Gebäude- und Wohnungsregister und das kantonale Gebäudemodell

Registerharmonisierungsverordnung Verordnung über das kantonale Gebäude- und Wohnungsregister und das kantonale Gebäudemodell (VGWR BS) Vom 24. August 2021 (Stand 4. September 2021) Der Regierungsrat des Kantons Basel Stadt, gestützt auf § 5 Abs. 3 des Gesetzes über die öffentliche Statistik (StatG)
1 ) vom 21. Mai 2014, un - ter Verweis auf seine Erläuterungen Nr. P211082 , beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck

1 Diese Verordnung regelt Inhalt und Zuständigkeiten in Bezug auf das Gebäude- und Wohnungsregis - ter des Kantons Basel-Stadt (GWR-BS) und das kantonale Gebäudemodell.
2 Das GWR-BS gilt als Referenzinformationssystem für Zwecke der Statistik, Forschung und Planung sowie zur Erfüllung weiterer gesetzlicher Aufgaben.
3 Das kantonale Gebäudemodell gibt die inhaltliche und organisatorische Struktur des kantonsinternen Datenmanagements für Gebäudedaten vor.

§ 2 Begriffe

1 Es werden die Begriffe aus Art. 2 der Verordnung über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungs - register vom 9. Juni 2017 (VGWR) verwendet.
2 Zusätzlich bedeuten in dieser Verordnung: Raumgruppe: Baulich zusammenhängende, in sich geschlossene Gesamtheit von Räumen innerhalb eines Gebäudes; Wohnung: definiert gemäss Art. 2 lit. c VGWR; eine Wohnung ist ein Raumgruppentyp; separater Wohnraum: Bewohnbares Einzelzimmer ohne eigene Kocheinrichtung, das nicht zu einer Wohnung gehört; ein separater Wohnraum ist ein Raumgruppentyp; öffentliche Organe: Organisationseinheiten des Kantons, der Gemeinden und der juristi - schen Personen des kantonalen oder kommunalen öffentlichen Rechts, die eine öffentli - che Aufgabe erfüllen sowie Private, soweit ihnen von Kanton oder Gemeinden die Erfül - lung öffentlicher Aufgaben übertragen ist; lit. b VGWR, welche nach der Richtlinie zur Wohnungsnummerierung vom Februar 2008 des Bundesamtes für Statistik (BFS) vergeben wird und welche eine Wohnung bzw. einen separaten Wohnraum innerhalb eines Gebäudes eindeutig kennzeichnet; statistische Raumeinheit: Räumliche Unterteilung des Kantons zu Zwecken der Statistik, Planung und Forschung in statistisches Wohnviertel, statistischer Bezirk, statistischer
1) SG 453.200
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Registerharmonisierungsverordnung

2. Das Gebäude- und Wohnungsregister

2.1 Aufgaben der zentralen Statistikstelle

§ 3 Kantonale Koordinationsstelle

1 Die zentrale Statistikstelle ist die kantonale Koordinationsstelle gemäss Art. 5 Abs. 1 VGWR.

§ 4 Registerführung

1 Die zentrale Statistikstelle führt das GWR-BS gemäss § 5 Abs. 3 StatG.
2 Sie führt im GWR-BS zusätzliche Informationen für die kantonale Nutzung.

§ 5 Merkmalskatalog

1 Die zentrale Statistikstelle führt das GWR-BS basierend auf dem Merkmalskatalog des BFS.
2 Für die zusätzlichen Informationen gemäss § 4 Abs. 2 führt die zentrale Statistikstelle einen eigenen Merkmalskatalog. Sie aktualisiert den Merkmalskatalog jährlich und publiziert ihn auf ihrer Inter - netseite.
3 Merkmale, die Daten eines anderen öffentlichen Organs betreffen, werden nach Anhörung ebendes - sen durch die Vorsteherin oder den Vorsteher des Präsidialdepartements beschlossen.
4 Die zentrale Statistikstelle arbeitet bezüglich der zusätzlichen Informationen und deren Spezifizierun - gen mit den unter § 6 aufgeführten Stellen zusammen und legt nach deren Anhörung die Qualitätsan - forderungen fest.

§ 6 Zusammenarbeit mit öffentlichen Organen und Privaten

1 Die zentrale Statistikstelle arbeitet als kantonale registerführende Stelle des anerkannten Registers gemäss Art. 4 lit. e VGWR mit dem BFS zusammen. Sie arbeitet insbesondere mit dem BFS die Ver - einbarung gemäss Art. 6 Abs. 2 VGWR aus.
2 Sie bezieht insbesondere von den folgenden öffentlichen Organen und Privaten die zur Führung des GWR-BS notwendigen Informationen: Bau- und Gastgewerbeinspektorat; Grundbuch- und Vermessungsamt; Städtebau & Architektur; Tiefbauamt; Amt für Umwelt und Energie; Rettung; Bevölkerungsdienste und Migration; Zentrale Informatikdienste IT BS; Gebäudeversicherung des Kantons Basel-Stadt; Industrielle Werke Basel IWB; öffentliche Organe als Eigentümervertreter; private Bauherren und / oder Hauseigentümer bzw. Liegenschaftsverwaltungen; zuständige Stelle des kantonalen Gebäudemodells gemäss § 17 dieser Verordnung.

§ 7 Vergabe der Administrativen Wohnungsnummer (AWN)

1 Die zentrale Statistikstelle vergibt die AWN. Diese darf nur mit Zustimmung der zentralen Statistik - stelle verändert werden.
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§ 8 Definition der statistischen Raumeinheiten

1 Die zentrale Statistikstelle definiert die statistischen Raumeinheiten und führt sie je Gebäude im GWR-BS.

2.2 Inhalt des GWR-BS

§ 9 Im GWR-BS geführte Objekte

1 Im GWR-BS werden folgende Objekte geführt: Bauprojekte; alle Gebäude sowie ihre Eingänge (einschliesslich der Adressen) und bei Gebäuden mit Wohnnutzung mindestens die dazugehörigen Raumgruppen des Typs Wohnung und die bewohnten Raumgruppen des Typs separater Wohnraum; weitere gebaute Objekte und weitere Arten von Bauprojekten, insbesondere die gemäss der Verordnung über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes (Statis - tikerhebungsverordnung) vom 30. Juni 1993 (Liste der statistischen Erhebungen Ziffern
41 und 42) an den Bund zu liefernden Angaben.
2 Es gelten die Ausnahmen gemäss Art. 7 Abs. 3 und 4 VGWR.
3 Bauprojekte und geplante Gebäude sowie ihre Eingänge und ihre Wohnungen müssen spätestens beim Erteilen der Baubewilligung geführt werden.

§ 10 Im GWR-BS geführte Informationen

1 Zu jedem Bauprojekt werden die in Art. 8 Abs. 1 VGWR genannten Informationen geführt.
2 Zusätzlich zu den Informationen gemäss Art. 8 Abs. 2 VGWR werden zu jedem Gebäude folgende Informationen geführt: Informationen zu den Gebäuden gemäss Versicherungsobjekt Gebäudeversicherung Ba - sel-Stadt; Bruttogeschossfläche.
3 Zusätzlich zu den gemäss Art. 8 Abs. 3 VGWR zu jeder Wohnung zu führenden Informationen wer - den im GWR-BS zu jeder Raumgruppe folgende zusätzliche Informationen geführt: Hilfsmerkmale zur Festlegung der Nutzungsart der Wohnung; Belegungsart; Wohnungsidentifikatoren von Dritten.
4 Eine Information nach den Abs. 1-3 kann in Merkmale unterteilt werden.
5 Die Merkmale und Ausprägungen, Nomenklaturen und Kodierungen der gemäss Art. 8 Abs. 1-3 VGWR zu führenden Informationen richten sich nach dem Merkmalskatalog des Bundesamtes für Sta - tistik gemäss Art. 3 Abs. 1 VGWR.
6 Die Merkmale und Ausprägungen, Nomenklaturen und Kodierungen der zusätzlichen Informationen in den Abs. 1-3 richten sich nach dem Merkmalskatalog der zentralen Statistikstelle gemäss § 5 Abs. 2 dieser Verordnung.
7 Die zentrale Statistikstelle kann für die Führung des GWR-BS oder für statistische Auswertungen weitere Merkmale, insbesondere technische Felder oder Hilfsmerkmale, ins GWR-BS aufnehmen.
1 Daten aus Registern des Kantons und der Gemeinden sind der registerführenden Stelle sowie von ihr
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2 Öffentliche Organe und Private, insbesondere die in § 6 Abs. 2 genannten, sind verpflichtet, der re - gisterführenden Stelle sowie von ihr beauftragten Dritten die Informationen nach § 10 zu liefern.
3 Die Lieferung der Daten gemäss Abs. 1 und 2 erfolgt unentgeltlich und innerhalb von angemessenen Fristen.

§ 12 Datenquellen

1 Für die Nachführung der im GWR-BS geführten Objekte und Informationen können insbesondere die Datenquellen gemäss Art. 9 Abs. 2 VGWR verwendet werden.
2 Zur Plausibilisierung des GWR-BS können zusätzlich zu den Datenquellen gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. h VGWR auch die Angaben aus den Befragungen gemäss § 7 der Verordnung über die öffentliche Statistik (Statistikverordnung) vom 12. Mai 2015 verwendet werden. Im Rahmen der Befragungen ist darauf hinzuweisen, dass die Daten für die Plausibilisierung des GWR-BS verwendet werden können.

2.4 Verwendung und Bekanntgabe von Daten aus dem GWR-BS

§ 13 Dateneignerschaft

1 Die zentrale Statistikstelle ist im Sinne von § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz (Informations- und Datenschutzgesetz, IDG) vom 9. Juni 2010 verantwortlich für die im GWR-BS enthaltenen Daten.
2 Sie entscheidet über die Bekanntgabe und Verwendung dieser Daten nach Massgabe der Bestimmun - gen dieser Verordnung und deren Anhang sowie der Berechtigungsstufen gemäss Anhang 1 VGWR.

§ 14 Verwendung der Daten zu statistischen Zwecken durch die zentrale Statistikstelle

1 Das GWR-BS dient der zentralen Statistikstelle als Grundlage für Teile der kantonalen öffentlichen Statistik gemäss § 5 Abs. 2 StatG.
2 Insbesondere kann die zentrale Statistikstelle auf der Grundlage des GWR-BS: statistische Auswertungen vornehmen; Stichproben für kantonale Befragungen gemäss § 7 Abs. 2 der Statistikverordnung zie - hen.

§ 15 Verwendung der Daten des GWR- BS zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben und für

Forschung
1 Die zentrale Statistikstelle stellt öffentlichen Organen zum Zweck der Planung sowie für die Erfül - lung weiterer gesetzlicher Aufgaben notwendige Daten der Berechtigungsstufen A und B gemäss An - hang zur Verfügung, soweit sie nicht gemäss der Verordnung über den Datenmarkt (Datenmarktver - ordnung, DMV) vom 4. Juli 2017 zur Verfügung gestellt werden müssen.
2 B gemäss Anhang zur Verfügung.
3 Für die Nutzung der Daten ist ein begründetes Gesuch an die zentrale Statistikstelle zu richten. Die Nutzungsbedingungen werden in einem Datennutzungsvertrag geregelt.
4 Daten der Berechtigungsstufe B gemäss Anhang müssen nach Abschluss der Bearbeitung vernichtet werden.
5 Daten der Berechtigungsstufe C gemäss Anhang sind für Dritte nicht zugänglich.

§ 16 Gebühren

1 Die Gebühren richten sich nach der Verordnung über die Erhebung von Gebühren der zentralen Sta - tistikstelle (Gebührenverordnung) vom 12. Mai 2015.
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3. Kantonales Gebäudemodell

§ 17 Zuständigkeiten

1 Die Konferenz für Organisation und Informatik (KOI) beschliesst den Inhalt des kantonalen Gebäu - demodells.
2 Das Grundbuch- und Vermessungsamt des Bau- und Verkehrsdepartements ist als zuständige Stelle für die Koordination und Weiterentwicklung des kantonalen Gebäudemodells zuständig.

§ 18 Inhalt

1 Die KOI bestimmt die inhaltliche und organisatorische Struktur des kantonalen Gebäudemodells, kann neue Inhalte aufnehmen lassen und deren Konkretisierung der zuständigen Stelle gemäss § 17 Abs. 2 delegieren.
2 Das kantonale Gebäudemodell beinhaltet alle im GWR-BS nach Massgabe der VGWR geführten In - formationen.

§ 19 Verfahren

1 Die KOI beschliesst auf Antrag der zuständigen Stelle gemäss § 17 Abs. 2 den Inhalt des kantonalen Gebäudemodells nach Massgabe von § 18 Abs. 1 und 2.
2 Die zuständige Stelle gemäss § 17 Abs. 2 stellt den Antrag nach Anhörung der anderen involvierten Stellen, insbesondere der Zentralen Informatikdienste, des Statistischen Amts und des Bau- und Gast - gewerbeinspektorats.

§ 20 Wirkung

1 Sämtliche Objekte, Informationen und Merkmale, welche in Zusammenhang mit den Inhalten des Gebäudemodells von einem öffentlichen Organ im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgabe geführt wer - den, richten sich nach den Vorgaben des kantonalen Gebäudemodells. Schlussbestimmung Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt am fünften Tag nach der Publikation in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes über die Harmoni - sierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister im Kanton Basel-Stadt (Regis - terharmonisierungsverordnung, EV RHG) vom 23. Dezember 2008 aufgehoben.
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VGWR BS Anhang Anhang Zugriff auf die Daten des GWR-BS (§§ 13 und 15 VGWR BS) Den Zugriff auf die gemäss VGWR geführten Informationen des GWR-BS regelt Anhang 1 der VGWR. Berechtigungsstufen gemäss Anhang 1 VGWR Stufe A / B / C Stufe A – öffentlich zugängliche Daten Stufe B – mit Einschränkung zugängliche Daten Stufe C – nicht zugängliche Daten Für die zusätzlichen Informationen gemäss VGWR BS gelten folgende Berechtigungsstufen: Bauprojektinformationen Technische Felder zur Steuerung des GWR-BS C Gebäudeinformationen Informationen zu den Gebäuden gemäss Versicherungsobjekt Gebäudeversicherung Basel-Stadt C Bruttogeschossfläche B Technische Felder zur Steuerung des GWR-BS C Wohnungsinformationen Hilfsmerkmale zur Festlegung der Nutzungsart der Wohnung C Belegungsart B Wohnungsidentifikatoren von Dritten C Technische Felder zur Steuerung des GWR-BS C
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