Gastwirtschaftsgesetz für den Kanton Graubünden
Gastwirtschaftsgesetz für den Kanton Graubünden (GWG) Vom 7. Juni 1998 (Stand 1. Januar 2011) Vom Volke angenommen am 7. Juni 1998 1 )
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
1 Dieses Gesetz regelt die Ausübung gastgewerblicher Tätigkeiten und den Klein - handel mit gebrannten Wassern zum Schutz der Jugend, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit sowie in Vollziehung des Bundesrechts.
Art. 2 Einschränkungen
1 Die freie Ausübung gastgewerblicher Tätigkeiten und des Handels mit alkoholhal - tigen Getränken darf nur eingeschränkt werden, soweit es der Zweck des Gesetzes erfordert.
2 Verboten ist insbesondere die Abgabe a) alkoholhaltiger Getränke an Jugendliche unter 16 Jahren und an Betrunkene; b) von gebrannten Wassern oder von Mischgetränken auf der Basis von gebrann - ten Wassern an Jugendliche unter 18 Jahren; c) alkoholhaltiger Getränke mittels öffentlich zugänglicher Automaten.
3 Alkoholführende Betriebe haben eine Auswahl alkoholfreier Getränke nicht teurer anzubieten als das billigste alkoholhaltige Getränk in gleicher Menge.
1) B vom 24. Juni 1997, 145; GRP 1997/98, 229
2. Bewilligungspflichtige gastgewerbliche Tätigkeiten
2.1. BEWILLIGUNG
Art. 3 Bewilligungspflicht
1 Eine Bewilligung ist erforderlich für a) die Abgabe von Speisen oder Getränken zum Konsum an Ort und Stelle; b) das Überlassen von Örtlichkeiten zum Konsum von mitgebrachten oder ange - lieferten Speisen oder Getränken; c) die Durchführung von Veranstaltungen, an denen mitgebrachte oder angelie - ferte Speisen oder Getränke konsumiert werden.
2 Die Abgabe von Speisen oder Getränken im privaten geschlossenen Bereich ist be - willigungspflichtig, soweit sie gewerbsmässig erfolgt.
3 ... *
Art. 4 Zuständigkeit
1 Die Gemeinden sind für die Erteilung und den Entzug der Bewilligung zuständig.
Art. 5 Bewilligungsobjekt, -subjekt, -voraussetzungen
1 Die Bewilligung bezieht sich auf einen bestimmten Betrieb oder Anlass und wird einer handlungsfähigen Person erteilt, die für den Betrieb oder Anlass verantwortlich ist und Gewähr für eine polizeilich klaglose und einwandfreie Führung des Betriebs oder Anlasses bietet. *
2 Diese Gewähr bietet in der Regel nicht, wer * a) in den letzten fünf Jahren wiederholt oder in schwerwiegender Weise gegen Vorschriften der kantonalen oder kommunalen Gastwirtschaftsgesetzgebung oder der eidgenössischen oder kantonalen Lebensmittelgesetzgebung verstos - sen hat; b) im Strafregister in den letzten fünf Jahren mehrere Verurteilungen aufweist, die im Zusammenhang mit der Ausübung des Gastgewerbes oder des Klein - handels mit gebrannten Wassern stehen; c) vor weniger als fünf Jahren eine Freiheitsstrafe von mehr als achtzehn Mona - ten verbüsst hat.
3 Zur Führung eines Betriebs hat die verantwortliche Person ihrem Gesuch einen ak - tuellen Auszug aus dem Strafregister und einen Nachweis, dass sie in den letzten fünf Jahren nicht wiederholt oder in schwerwiegender Weise gegen die eidgenössi - sche oder kantonale Lebensmittelgesetzgebung verstossen hat, beizulegen. *
4 Wer ein Gesuch stellt, hat unterschriftlich zu bestätigen, von den einschlägigen Be - stimmungen Kenntnis genommen zu haben. *
Art. 6 Bewilligungsdauer
1 Unter Vorbehalt anderslautender Bestimmungen ist die Bewilligung für Betriebe unbefristet.
2 Die Bewilligung für Anlässe ist befristet.
Art. 7 Auflagen
1 Die Bewilligung kann zum Schutze der Jugend oder zur Aufrechterhaltung der öf - fentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit mit Auflagen verbunden werden.
Art. 8 Erlöschen der Bewilligung
1 Die Bewilligung erlischt mit a) dem Tod oder dem Verzicht der Person, welcher die Bewilligung erteilt wurde; b) der Aufgabe des Betriebes; c) dem Ablauf oder dem Entzug der Bewilligung.
Art. 9 Öffnungszeiten *
1 Der Erlass von Vorschriften über die Dauer von bewilligungspflichtigen Tätigkei - ten gemäss Artikel 3 ist Sache der Gemeinden.
Art. 10 Gebühren
1 Die Gemeinden können für die Erteilung von Bewilligungen sowie für weitere im Zusammenhang mit dem Vollzug der Gastwirtschaftsgesetzgebung stehende Hand - lungen Gebühren erheben.
2.2. BEHERBERGUNG VON GÄSTEN *
Art. 11 Meldepflicht
1 Die Regierung regelt die Meldepflicht.
2.3. VERWALTUNGSMASSNAHMEN UND STRAFBESTIMMUNGEN *
Art. 11a * Massnahmen
1 Bei Verstössen gegen die kantonale oder kommunale Gastwirtschaftsgesetzgebung oder bei einer Bestrafung wegen Widerhandlungen gegen die eidgenössische oder kantonale Lebensmittelgesetzgebung kann die Gemeinde eine Verwarnung ausspre - chen oder geeignete Massnahmen wie den Entzug der Bewilligung, die Betriebssch - liessung, kürzere Öffnungszeiten oder die Beschlagnahme der im Betrieb befindli - chen alkoholhaltigen Getränke verfügen.
2 Unter den gleichen Voraussetzungen können auch die Polizeiorgane geeignete So - fortmassnahmen ergreifen. Sie benachrichtigen unverzüglich die Gemeinde. Diese entscheidet, ob die Sofortmassnahmen aufrechterhalten bleiben.
3 Wurde einer Person die Bewilligung wiederholt entzogen, kann die Erteilung einer Bewilligung während höchstens fünf Jahren verweigert werden.
4 Massnahmen können unabhängig vom Ausgang eines Strafverfahrens angeordnet werden.
5 Die zuständige kantonale Behörde informiert die Gemeinde, wenn in einem Gast - gewerbebetrieb, der sich auf ihrem Gebiet befindet, wiederholt oder in schwerwie - gender Weise gegen die eidgenössische oder kantonale Lebensmittelgesetzgebung verstossen wurde.
Art. 11b * Strafbestimmungen
1 Übertretungen der Vorschriften der kantonalen oder kommunalen Gastwirtschafts - gesetzgebung werden von der Gemeinde mit Busse bis 10 000 Franken geahndet, soweit nicht Strafbestimmungen des Bundesrechts Anwendung finden.
2 Bei Gewinnsucht ist die erkennende Behörde an den Höchstbetrag von 10 000 Franken nicht gebunden.
3. Kleinhandel mit gebrannten Wassern *
Art. 12 Bewilligungspflicht
1 Der Kleinhandel mit gebrannten Wassern ist nach Massgabe des Bundesrechts be - willigungspflichtig.
2 Wer Kleinhandel mit gebrannten Wassern betreibt, hat sich vor Aufnahme der Tätigkeit beim Amt zu melden. *
Art. 13 * Zuständigkeit
1 Dem Amt obliegen die Erteilung der Bewilligung sowie die Veranlagung der Abga - ben.
Art. 14 Bewilligungsobjekt, -subjekt, -voraussetzungen
1 Die Bewilligung für den Kleinhandel mit gebrannten Wassern wird einer hand - lungsfähigen Person erteilt, die für den Kleinhandel verantwortlich ist und Gewähr für eine polizeilich klaglose und einwandfreie Führung des Handels bietet. *
2 Diese Gewähr bietet in der Regel nicht, wer * a) in den letzten fünf Jahren wiederholt oder in schwerwiegender Weise gegen Vorschriften der kantonalen oder kommunalen Gastwirtschaftsgesetzgebung oder über den Kleinhandel mit gebrannten Wassern verstossen hat;
b) im Strafregister in den letzten fünf Jahren mehrere Verurteilungen aufweist, die im Zusammenhang mit der Ausübung des Gastgewerbes oder des Klein - handels mit gebrannten Wassern stehen; c) vor weniger als fünf Jahren eine Freiheitsstrafe von mehr als achtzehn Mona - ten verbüsst hat.
3 Dem Gesuch ist ein aktueller Auszug aus dem Strafregister der verantwortlichen Person beizulegen. *
4 Wer ein Gesuch stellt, hat unterschriftlich zu bestätigen, von den einschlägigen Be - stimmungen Kenntnis genommen zu haben. *
Art. 15 Bewilligungsdauer
1 Unter Vorbehalt anderslautender Bestimmungen oder Auflagen ist die Bewilligung unbefristet.
Art. 16 Erlöschen der Bewilligung
1 Die Bewilligung erlischt mit a) dem Tod oder dem Verzicht der Person, welcher die Bewilligung erteilt wurde; b) der Aufgabe des Betriebes; c) dem Ablauf oder dem Entzug der Bewilligung.
Art. 17 Abgaben
1 Die Abgabe für den Kleinhandel mit gebrannten Wassern wird jährlich aufgrund der angekauften Menge erhoben.
2 Sie beträgt für Betriebe des Gastgewerbes als auch für Verkaufsgeschäfte für die Klassen * a) bis 100 Liter pauschal Fr. 100.– b) 101 bis 200 Liter pauschal Fr. 200.– c) 201 bis 300 Liter pauschal Fr. 300.– d) 301 bis 400 Liter pauschal Fr. 400.– e) 401 bis 600 Liter pauschal Fr. 600.– f) 601 bis 800 Liter pauschal Fr. 800.– g) 801 bis 1000 Liter pauschal Fr. 1000.– h) 1001 bis 1500 Liter pauschal Fr. 1500.– und für jede weiteren 500 Liter zusätzlich pauschal 500 Franken.
3 Die Abgabe für das laufende Jahr wird in der Regel Ende Januar des entsprechen - den Jahres erhoben. *
4 Für Anlässe wird eine Pauschalabgabe bis 200 Franken erhoben. *
Art. 18 * Verwendung des Reinertrages
1 Der Reinertrag des Kantons aus der Besteuerung des Kleinhandels mit gebrannten Wassern wird von der Regierung zu einem Drittel für gemeinnützige Zwecke und zu zwei Dritteln für die Förderung des Tourismus verwendet.
Art. 19 Massnahmen
1 Bei Verstössen gegen die Vorschriften über den Kleinhandel mit gebrannten Wassern kann das Amt eine Verwarnung aussprechen oder geeignete Massnahmen wie den Entzug der Bewilligung und die Beschlagnahme der im Betrieb befindlichen gebrannten Wasser verfügen. *
2 Wurde einer Person die Bewilligung wiederholt entzogen, kann die Erteilung einer Bewilligung während höchstens fünf Jahren verweigert werden.
3 Massnahmen können unabhängig vom Ausgang eines Strafverfahrens angeordnet werden.
Art. 20 Strafbestimmungen
1 Übertretungen der Vorschriften über den Kleinhandel mit gebrannten Wassern wer - den vom Amt mit Busse bis 10 000 Franken geahndet, sofern nicht die Bundesge - setzgebung Anwendung findet. *
2 In besonders leichten Fällen kann von einer Strafverfolgung abgesehen werden. *
3
... *
Art. 20a * Weitere Massnahmen
1 Wer die für die Kontrolle vorgeschriebenen Pflichten nicht erfüllt oder über Tatsa - chen, welche für den Bestand oder den Umfang der Abgabepflicht wesentlich sind, keine, unvollständige oder unrichtige Angaben macht, hat den dadurch entzogenen Betrag nachzuzahlen.
2 Auf das Verfahren finden die Bestimmungen des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden sinngemäss Anwendung.
Art. 21 * ...
Art. 22 * ...
Art. 23 * ...
4. Gemeinsame Strafbestimmungen *
Art. 23a * Verleitung zu Alkoholmissbrauch
1 Wer in Ausübung eines Gewerbes eine Person zu übermässigem Alkoholgenuss verleitet oder dazu Vorschub leistet, obschon sie oder er weiss oder wissen sollte, dass dadurch diese Person oder ihre Familie ernstlich gefährdet wird, wird durch die Gemeinde mit Busse bestraft.
2 Die Widerhandlungen können im Ordnungsbussenverfahren nach kantonalem Recht geahndet werden.
3 Bei wiederholter Widerhandlung kann die Bewilligung für gastgewerbliche Tätig - keiten beziehungsweise den Kleinhandel mit gebrannten Wassern entzogen werden.
5. Schlussbestimmungen *
Art. 24 Ausführungsbestimmungen
1 Die Regierung erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen. 1 )
Art. 25 Aufsicht
1 Die Regierung übt durch das zuständige Departement die Oberaufsicht über das Gastwirtschaftsgewerbe und den Kleinhandel mit gebrannten Wassern aus.
Art. 26 Vollzug
1 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, sind die Gemeinden für den Vollzug dieses Gesetzes zuständig.
2 Sie bezeichnen die zuständigen Behörden und erlassen die ihren besonderen Ver - hältnissen entsprechenden Bestimmungen über das Gastwirtschaftsgewerbe und den Kleinhandel mit gebrannten Wassern.
Art. 27 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Gastwirtschaftsgesetz für den Kanton Graubünden vom 20. Mai 1979 2 ) aufgehoben.
Art. 28 Übergangsbestimmungen
1 Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängige Verfahren sind nach neuem Recht zu be - handeln, sofern das alte Recht nicht milder ist.
1) BR 945.110
2) AGS 1979, 477, AGS 1991, 2502 und AGS 1995, 3412 sowie AGS 1979, 489
Art. 29 Anpassung Gemeindeerlasse
1 Die Gemeinden haben ihre gastwirtschaftlichen Erlasse innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten dieses Gesetzes dem neuen Recht anzupassen.
Art. 30 Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz wird nach Annahme durch das Volk von der Regierung in Kraft
1 ) ge - setzt.
1) Mit RB vom 30. Juni 1998 auf den 1. Januar 1999 in Kraft gesetzt.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
07.06.1998 01.01.1999 Erlass Erstfassung -
30.11.2003 01.01.2004 Art. 18 totalrevidiert -
31.08.2006 01.01.2007 Art. 23 aufgehoben -
22.05.2007 01.01.2008 Art. 9 Titel geändert -
31.08.2007 01.01.2008 Art. 3 Abs. 3 aufgehoben -
31.08.2007 01.01.2008 Art. 5 Abs. 1 geändert -
31.08.2007 01.01.2008 Art. 5 Abs. 2 geändert -
31.08.2007 01.01.2008 Art. 5 Abs. 3 geändert -
31.08.2007 01.01.2008 Art. 5 Abs. 4 eingefügt -
31.08.2007 01.01.2008 Titel 2.2. geändert -
31.08.2007 01.01.2008 Titel 2.3. geändert -
31.08.2007 01.01.2008 Art. 11a eingefügt -
31.08.2007 01.01.2008 Art. 11b eingefügt -
31.08.2007 01.01.2008 Titel 3. geändert -
31.08.2007 01.01.2008 Art. 12 Abs. 2 eingefügt -
31.08.2007 01.01.2008 Art. 13 totalrevidiert -
31.08.2007 01.01.2008 Art. 14 Abs. 1 geändert -
31.08.2007 01.01.2008 Art. 14 Abs. 2 geändert -
31.08.2007 01.01.2008 Art. 14 Abs. 3 eingefügt -
31.08.2007 01.01.2008 Art. 14 Abs. 4 eingefügt -
31.08.2007 01.01.2008 Art. 17 Abs. 2 eingefügt -
31.08.2007 01.01.2008 Art. 17 Abs. 3 eingefügt -
31.08.2007 01.01.2008 Art. 17 Abs. 4 eingefügt -
31.08.2007 01.01.2008 Art. 19 Abs. 1 geändert -
31.08.2007 01.01.2008 Art. 20 Abs. 1 geändert -
31.08.2007 01.01.2008 Art. 20 Abs. 2 geändert -
31.08.2007 01.01.2008 Art. 20 Abs. 3 aufgehoben -
31.08.2007 01.01.2008 Art. 20a eingefügt -
31.08.2007 01.01.2008 Art. 21 aufgehoben -
31.08.2007 01.01.2008 Art. 22 aufgehoben -
16.06.2010 01.01.2011 Titel 4. geändert 2010, 2416
16.06.2010 01.01.2011 Art. 23a eingefügt 2010, 2416
16.06.2010 01.01.2011 Titel 5. geändert 2010, 2416
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 07.06.1998 01.01.1999 Erstfassung -
Art. 3 Abs. 3 31.08.2007 01.01.2008 aufgehoben -
Art. 5 Abs. 1 31.08.2007 01.01.2008 geändert -
Art. 5 Abs. 2 31.08.2007 01.01.2008 geändert -
Art. 5 Abs. 3 31.08.2007 01.01.2008 geändert -
Art. 5 Abs. 4 31.08.2007 01.01.2008 eingefügt -
Art. 9 22.05.2007 01.01.2008 Titel geändert -
Titel 2.2. 31.08.2007 01.01.2008 geändert - Titel 2.3. 31.08.2007 01.01.2008 geändert -
Art. 11a 31.08.2007 01.01.2008 eingefügt -
Art. 11b 31.08.2007 01.01.2008 eingefügt -
Titel 3. 31.08.2007 01.01.2008 geändert -
Art. 12 Abs. 2 31.08.2007 01.01.2008 eingefügt -
Art. 13 31.08.2007 01.01.2008 totalrevidiert -
Art. 14 Abs. 1 31.08.2007 01.01.2008 geändert -
Art. 14 Abs. 2 31.08.2007 01.01.2008 geändert -
Art. 14 Abs. 3 31.08.2007 01.01.2008 eingefügt -
Art. 14 Abs. 4 31.08.2007 01.01.2008 eingefügt -
Art. 17 Abs. 2 31.08.2007 01.01.2008 eingefügt -
Art. 17 Abs. 3 31.08.2007 01.01.2008 eingefügt -
Art. 17 Abs. 4 31.08.2007 01.01.2008 eingefügt -
Art. 18 30.11.2003 01.01.2004 totalrevidiert -
Art. 19 Abs. 1 31.08.2007 01.01.2008 geändert -
Art. 20 Abs. 1 31.08.2007 01.01.2008 geändert -
Art. 20 Abs. 2 31.08.2007 01.01.2008 geändert -
Art. 20 Abs. 3 31.08.2007 01.01.2008 aufgehoben -
Art. 20a 31.08.2007 01.01.2008 eingefügt -
Art. 21 31.08.2007 01.01.2008 aufgehoben -
Art. 22 31.08.2007 01.01.2008 aufgehoben -
Art. 23 31.08.2006 01.01.2007 aufgehoben -
Titel 4. 16.06.2010 01.01.2011 geändert 2010, 2416
Art. 23a 16.06.2010 01.01.2011 eingefügt 2010, 2416
Titel 5. 16.06.2010 01.01.2011 geändert 2010, 2416
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