Verordnung über den Schulpsychologischen Dienst (645.21)
Verordnung über den Schulpsychologischen Dienst (645.21)
Verordnung über den Schulpsychologischen Dienst
Verordnung über den Schulpsychologischen Dienst Vom 22. April 2008 (Stand 1. August 2021) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 Absatz 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984
1 ) , be - schliesst:
§ 1 Zuständigkeit
1 Der Schulpsychologische Dienst ist Ansprechpartner für Eltern und ihre Kin - der mit Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft einerseits, für Lehrpersonen und Schulbehörden andererseits.
2 Er unterstützt die Volksschule (Regel- und Sonderschulen) und die Sekundar - stufe II in ihrem Bildungsauftrag.
§ 2 Auftrag
1 Der Schulpsychologische Dienst berät und unterstützt Schülerinnen und Schüler sowie deren Erziehungsberechtigte in Fragen des Lernens, des Ver - haltens und der Entwicklung.
2 Er berät Schulleitungen oder Behörden in schulpsychologischen Fragestellun - gen mit fachlichem Rat.
3 Er vermittelt zwischen individuellen Bildungsbedürfnissen und schulischen Angeboten dort, wo die subjektive Situation einer Schülerin oder eines Schü - lers dies erfordert.
4 Er stellt seine Bemühungen in den Dienst positiver Schullaufbahnen und be - antragt mit Zustimmung der Inhaber der elterlichen Sorge bei den zuständigen Behörden die notwendigen Massnahmen.
5 Er gewährleistet als kantonale Fachstelle eine kantonsweit einheitliche An - wendung der Indikationsstellungen.
§ 3 Grundsätze der Tätigkeit
1 Die Schulpsychologinnen und Schulpsychologen arbeiten fachlich selbstän - dig.
2 Sie entscheiden über die zur Beratung notwendigen psychologischen Abklä - rungen und Methoden.
3 Die Inanspruchnahme schulpsychologischer Leistungen ist in der Regel frei - willig und kostenlos. *
1) GS 29.276, SGS 100 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0636
4 Die Anmeldung einer Schülerin oder eines Schülers erfolgt durch die Erzie - hungsberechtigten, mit deren Einwilligung durch die Lehrperson oder Dritte.
4bis Bei angeordneten Abklärungen erfolgt die Anmeldung durch das Amt für Volksschulen *
5 Urteilsfähige Jugendliche können sich auch selbst anmelden.
6 Über den Umgang mit persönlichen Daten gelten die kantonalen Bestimmun - gen des Datenschutzes.
§ 4 Qualitätssicherung
1 Die interne Qualitätssicherung wird durch regelmässigen fachlichen Aus - tausch sichergestellt.
2 Die externe Qualitätssicherung geschieht durch Supervision und Fortbildung.
3 Der Schulpsychologische Dienst arbeitet nach ethischen und fachlichen Richtlinien der Föderation Schweizer Psychologinnen und Psychologen (FSP)
§ 5 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Verordnung 23. April 1991
2 ) über die Tätigkeit des Schulpsychologischen Dienstes vom wird aufgehoben.
§ 6 In-Kraft-Treten
1 Diese Verordnung tritt am 1 August 2008 in Kraft.
2) GS 30.572, SGS 645.21 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0636
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
22.04.2008 01.08.2008 Erlass Erstfassung GS 36.0636
22.06.2021 01.08.2021 § 3 Abs. 3 geändert GS 2021.058
22.06.2021 01.08.2021 § 3 Abs. 4 bis eingefügt GS 2021.058 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0636
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 22.04.2008 01.08.2008 Erstfassung GS 36.0636
§ 3 Abs. 3 22.06.2021 01.08.2021 geändert GS 2021.058
§ 3 Abs. 4 bis
22.06.2021 01.08.2021 eingefügt GS 2021.058 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0636