Reglement der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  Reglement  der EDK über die Anerkennung von gymnasialen  Maturitätsausweisen (MAR)   *  Vom 16. Januar 1995 (Stand 1. August 2018)  Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK),  gestützt  auf  Art.  3,  4  und  5  des  Konkordats  über  die  Schulkoordination  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                29. Oktober 1970
                            1)  ,  gestützt  auf  Art.  3,  4  und  6  der  Interkantonalen  Vereinbarung  über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18.   Februar   1993  2)  ,  im  Hinblick  auf  die  Verwaltungsvereinbarung  vom  16.  Januar/15.  Februar  1995  zwis  chen  dem  Schweizerischen  Bundesrat  und  der  Schweizerischen  Konferenz  der  kantonalen Erziehungsdirektoren,  *  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeine Bestimmungen
                            Art.  1  Gegenstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Dieses  Reglement  regelt  die  schweizerische  Anerkennung  von  kantonalen  und  kantonal aner  kannten gymnasialen Maturitätsausweisen.  *  Art.  2  Wirkung der Anerkennung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Mit  der  Anerkennung  wird  festgestellt,  dass  die  Maturitätsausweise  gleichwertig  sind und den Mindestanforderungen entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die anerkannten Maturitätsausweise gelten als Ausw  eise für die allgemeine Hoch-  schulreife.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SAR  400.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)     SAR  400.700
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sie berechtigen insbesondere zur:  a)  Zulassung an die Eidgenössischen Technischen Hochschulen nach Art. 16 des  ETH  -Gesetzes,  b)  Zulassung zu den eidgenössischen Medizinalprüfungen nach der Allgemeinen  Medizinalprüf  ungsverordnung (AMV) vom 19. November 1980  1)   und zu den  eidgenössischen  Prüfungen  für  Lebensmittelchemikerinnen  und  -chemiker  nach  dem  Bundesgesetz  vom  9.  Oktober  1992  über  Lebensmittel  und  G  e-  brauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG)  2)   oder  c)  Zulassu  ng an die kantonalen Universitäten gemäss den entsprechenden kant  o-  nalen und interkantonalen Regelungen  3)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Anerkennungsbedingungen
                            Art.  3  Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Kantonale  sowie  von  einem  Kanton  anerkannte  Maturitätsausweise  werden  im  Sinne  dieses  Reglements  schweizerisch  anerkannt,  wenn  die  Anerkennungsbedi  n-  gungen dieses Abschnitts erfüllt sind.  *  Art.  4  Maturitätsschulen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Maturitätszeugnisse  werden  nur  anerkannt,  wenn  sie  an  einer  allgemeinbildenden  Vollzeitschule der Sekundarstufe II oder an einer allgemeinbil  denden Vollzeit  -  oder  Teilzeitschule für Erwachsene erworben worden sind.  Art.  5  Bildungsziel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Ziel  der  Maturitätsschulen  ist  es,  Schülerinnen  und  Schülern  im  Hinblick  auf  ein  lebenslanges  Lernen  grundlegende  Kenntnisse  zu  vermitteln  sowie  ihre  geistige  Offenheit  und  die  Fähigkeit  zum  selbständigen  Urteilen  zu  fördern.  Die  Schulen  streben  eine  breit  gefächerte,  ausgewogene  und  kohärente  Bildung  an,  nicht  aber  eine  fachspezifische  oder  berufliche  Ausbildung.  Die  Schülerinnen  und  Schüler  gelangen zu jener p  ersönlichen Reife, die Voraussetzung für ein Hochschulstudium  ist  und  die  sie  auf  anspruchsvolle  Aufgaben  in  der  Gesellschaft  vorbereitet.  Die  Schulen  fördern  gleichzeitig  die  Intelligenz,  die  Willenskraft,  die  Sensibilität  in  ethischen  und  musischen  Belangen  sowie  die  physischen  Fähigkeiten  ihrer  Schül  e-  rinnen und Schüler.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SR  811.112.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)     SR  817.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)     Interkantonale  Regelungen:  In  terkantonale  Vereinbarung  über  die  Anerkennung  von  Au  s-  bildungsabschlüssen  vom  18.  Februar  1993,  Interkantonale  Universitätsvereinbarung  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                20. Februar 1997
                            2   Maturandinnen und Maturanden sind fähig, sich den Zugang zu neuem Wissen zu  erschliessen, ihre Neugier, ihre Vorstellungskraft und ihre Kommunikationsfähigkeit  zu  entfalten  sowie  allein    und  in  Gruppen  zu  arbeiten.  Sie  sind  nicht  nur  gewohnt,  logisch  zu  denken  und  zu  abstrahieren,  sondern  haben  auch  Übung  im  intuitiven,  analogen und vernetzten Denken. Sie haben somit Einsicht in die Methodik wisse  n-  schaftlicher Arbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Maturandinnen  und  Maturanden  beherrschen  eine  Landessprache  und  erwerben  sich grundlegende Kenntnisse in anderen nationalen und fremden Sprachen. Sie sind  fähig, sich klar, treffend und einfühlsam zu äussern, und lernen, Reichtum und B  e-  sonderheit der mit einer Sprache verbu  ndenen Kultur zu erkennen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Maturandinnen  und  Maturanden  finden  sich  in  ihrer  natürlichen,  technischen,  g  e-  sellschaftlichen  und  kulturellen  Umwelt  zurecht,  und  dies  in  bezug  auf  die  Gege  n-  wart und die Vergangenheit, auf schweizerischer und internationaler E  bene. Sie sind  bereit, Verantwortung gegenüber sich selbst, den Mitmenschen, der Gesellschaft und  der Natur wahrzunehmen.  Art.  6  Dauer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Ausbildung bis zur Maturität muss insgesamt mindestens zwölf Jahre dauern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Mindestens die letzten vier Jahre sin  d nach einem eigens für die Vorbereitung auf  die  Maturität  ausgerichteten  Lehrgang  zu  gestalten.  Ein  dreijähriger  Lehrgang  ist  möglich, wenn auf der Sekundarstufe I eine gymnasiale Vorbildung erfolgt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   An Maturitätsschulen für Erwachsene muss der eigens auf die Maturität ausgerich-  tete  Lehrgang  mindestens  drei  Jahre  dauern.  Ein  angemessener  Teil  dieses  Leh  r-  gangs muss im Direktunterricht absolviert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Werden  Schülerinnen  und  Schüler  aus  andern  Schultypen  in  den  gymnasialen  Lehrgang aufgenommen, so   haben sie in der Regel den Unterricht der beiden letzten  Jahre vor der Maturität zu besuchen.  Art.  7  Lehrkräfte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Im Maturitätslehrgang (Art. 6 Abs. 2 und 3) ist der Unterricht von Lehrkräften zu  erteilen, die das Lehrdiplom für Maturitätsschulen erworbe  n oder eine andere fachl  i-  che  und  pädagogische  Ausbildung  mit  gleichem  Niveau  abgeschlossen  haben.  Für  Fächer, in denen die wissenschaftliche Ausbildung an einer Universität möglich ist,  ist als Abschluss ein universitärer Master verlangt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Progymnasiale  r  Unterricht  auf  der  Sekundarstufe  I  kann  auch  von  Lehrkräften  dieser Stufe erteilt werden, sofern sie über die entsprechende fachliche Qualifikation  verfügen.  Art.  8  Lehrpläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Maturitätsschulen unterrichten nach Lehrplänen, die vom Kanton erlassen  oder  genehmigt  sind  und  sich  auf  den  gesamtschweizerischen  Rahmenlehrplan  der  Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren abstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  9  Maturitätsfächer und weitere obligatorische Fächer  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  Grundlagenfächer,  ein  Schwerpunktfach,    ein  Ergänzungsfach  und  die  Mat  u-  raarbeit bilden die Maturitätsfächer.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Grundlagenfächer sind:  a)  die Erstsprache,  b)  eine zweite Landessprache,  c)  eine  dritte  Sprache  (eine  dritte  Landessprache,  Englisch  oder  eine  alte  Spr  a-  che),  d)  Mathematik,  e)  Biologie,  f)  Chemie,  g)  Physik,  h)  Geschichte,  i)  Geographie,  k)  *      Bildnerisches Gestalten und/oder Musik.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2bis   Es  steht  den  Kantonen  frei,  Philosophie  als  weiteres  Grundlagenfach  anzubi  e-  ten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das  Schwerpunktfach  ist  aus  den  folgenden  Fächern  oder  Fächerg  ruppen  ausz  u-  wählen:  a)  alte Sprachen (Latein und/oder Griechisch),  b)  eine  moderne  Sprache  (eine  dritte  Landessprache,  Englisch,  Spanisch  oder  Russisch),  c)  Physik und Anwendungen der Mathematik,  d)  Biologie und Chemie,  e)  Wirtschaft und Recht,  f)  Philosop  hie/Pädagogik/Psychologie,  g)  Bildnerisches Gestalten und  h)  Musik.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Das Ergänzungsfach ist aus den folgenden Fächern auszuwählen:  a)  Physik,  b)  Chemie,  c)  Biologie,  d)  Anwendungen der Mathematik.  d  bis  )  *   Informatik,  e)  Geschichte,  f)  Geographie,  g)  Philo  sophie,  h)  Religionslehre,  i)  Wirtschaft und Recht,  k)  Pädagogik/Psychologie,  k  bis  )    Bildnerisches Gestalten,  l)  Musik und  m)  Sport.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Eine  Sprache,  die  als  Grundlagenfach  belegt  wird,  kann  nicht  gleichzeitig  als  Schwerpunktfach  gewählt  werden.  Ebenso  ist  d  ie  gleichzeitige  Wahl  eines  Faches  als  Schwerpunkt  -   und  Ergänzungsfach  ausgeschlossen.  Die  Wahl  von  Musik  oder  Bildnerischem  Gestalten  als  Schwerpunktfach  schliesst  die  Wahl  von  Musik,  Bil  d-  nerischem Gestalten oder Sport als Ergänzungsfach aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5bis   Als wei  teres obligatorisches Fach belegen alle Schülerinnen und Schüler:  *  a)  *      Informatik;  b)  *      Wirtschaft und Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Für  die  Ausbildungsangebote  der  Maturitätsschulen  in  den  Grundlagen-,  Schwe  r-  punkt  -  und Ergänzungsfächern sind die Bestimmungen der Kantone mas  sgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Im  Grundlagenfach  «Zweite  Landessprache»  müssen  mindestens  zwei  Sprachen  angeboten  werden.  In  mehrsprachigen  Kantonen  kann  eine  zweite  Kantonssprache  als «zweite Landessprache» bestimmt werden.  Art.  10    Maturaarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Schülerinnen und Schüler müssen allein oder in einer Gruppe eine grössere eigen-  ständige  schriftliche  oder  schriftlich  kommentierte  Arbeit  erstellen  und  mündlich  präsentieren.  Art.  11    Anteile der verschiedenen Lern  -  und Wahlbereiche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  gesamte  Unterrichtszeit  für  die  in  Art.  9  au  fgeführten  Fächer  muss  folgende  Anteile umfassen:  *  a)  *      Grundlagenfächer und die weiteren obligatorischen Fächer:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Sprachen (Erstsprache, zweite und dritte Sprache) 30- 40 %
2. * Mathematik, Informatik und Naturwissenschaften
                            (Biologie, Chemie und Physik  )  27-  37 %
                        
                        
                    
                    
                    
                3. * Geistes - und Sozialwissenschaften (Geschichte,
                            Geografie,  Wirtschaft  und  Recht  sowie  allenfalls  Philosophie)  10-  20 %
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Kunst (Bildnerisches Gestalten und/oder Musik) 5-10 %
                            b)  für den Wahlbereich:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Schwerpunkt - und Ergänzungsfach sowie Ma tu-
                            raarbeit  15-  25 %  Art.  11  bis   *  Interdisziplinarität
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Jede Schule stellt sicher, dass die Schülerinnen und Schüler mit fächerübergreifen-  den Arbeitsweisen vertraut sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  12    Dritte Landessprache
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Neben   dem   Angebot   der   Landessprachen   im   Bereich   der   G  rundlagen-  und  Schwerpunktfächer  muss  auch  eine  dritte  Landessprache  als  Freifach  angeboten  werden. Die Kenntnis und das Verständnis der regionalen und kulturellen Besonde  r-  heiten des Landes sind durch geeignete Massnahmen zu fördern.  Art.  13    Rätoromanisch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Im  Kanton  Graubünden  kann  die  rätoromanische  Sprache  zusammen  mit  der  U  n-  terrichtssprache als Erstsprache (Art. 9 Abs. 2 lit. a) bezeichnet werden.  Art.  14    Prüfungsfächer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Eine Maturitätsprüfung findet in mindestens fünf Maturitätsfächern statt. Die Pr  ü-  fungen sind schriftlich; es kann zusätzlich mündlich geprüft werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Prüfungsfächer sind:  a)  die Erstsprache,  b)  eine  zweite  Landessprache  oder  eine  zweite  Kantonssprache  im  Sinne  von  Art. 9 Abs. 7,  c)  Mathematik,  d)  das Schwerpunktfach und  e)  ein weite  res Fach, für dessen Wahl die Bedingungen des Kantons massgebend  sind.  Art.  15    Maturitätsnoten und Bewertung der Maturaarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Maturitätsnoten werden gesetzt:  a)  in den Fächern, in denen eine Maturitätsprüfung stattfindet, je zur Hälfte au  f-  grund  der  Leistungen  im  letzten  Ausbildungsjahr  und  der  Leistungen  an  der  Maturitätsprüfung;  b)  in  den  übrigen  Fächern  aufgrund  der  Leistungen  im  letzten  Ausbildungsjahr,  in dem das Fach unterrichtet worden ist;  c)  *      in  der  Maturaarbeit  aufgrund  des  Arbeitsprozesses  ,  der  schriftlichen  Arbeit  und ihrer Präsentation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei  der  Bewertung  der  Maturaarbeit  werden  die  erbrachten  schriftlichen  und  mün  dlichen Leistungen berücksichtigt.  Art.  16    Bestehensnormen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Leistungen in den Maturitätsfächern werden in ganzen und ha  lben Noten aus-  gedrückt. 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note. Noten unter 4 stehen für ungenügende  Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Maturität ist bestanden, wenn in den Maturitätsfächern nach Art. 9 Abs. 1:  *  a)  die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unte  n nicht grösser  ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben;  b)  *      nicht mehr als vier Noten unter 4 erteilt wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Zur Erlangung des Maturitätsausweises sind zwei Versuche zulässig.  Art.  17    Grundkurs in Englisch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Für  Schülerinnen  und  Sch  üler,  die  Englisch  nicht  als  Maturitätsfach  gewählt  h  a-  ben, muss ein Grundkurs in Englisch angeboten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Besondere Bestimmungen
                            Art.  18    Zweisprachige Maturität
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die von einem Kanton nach eigenen Vorschriften erteilte zweisprachige Maturität  kann eb  enfalls anerkannt werden.  Art.  19    Schulversuche  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Abweichungen  von  Bestimmungen  dieses  Reglements  für  die  Durchführung  von  Schulversuchen und für Schweizerschulen im Ausland können bewilligt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Abweichungen  für  Schulversuche  sind  von  der  Schwei  zerischen  Maturitätsko  m-  mission,  solche  für  Schweizerschulen  im  Ausland  vom  Eidgenössischen  Depart  e-  ment des Innern und vom Vorstand der EDK, zu bewilligen.  Art.  20    Formerfordernisse an den Ausweis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Maturitätsausweis enthält:  a)  die  Aufschrift  «Schweizerische  Eidgenossenschaft»  sowie  die  Kantonsb  e-  zeichnung,  b)  den Vermerk «Maturitätsausweis, ausgestellt nach den Erlassen des Bundesr  a-  tes und der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen  vom 16. Januar/15. Februar 1995»,  c)  den Namen de  r Schule, die ihn ausstellt,  d)  den   Namen,   Vornamen,   Heimatort   (für   Ausländerinnen   und   Ausländer:  Staatsangehörigkeit und Geburtsort) und das Geburtsdatum der Inhaberin oder  des Inhabers,  e)  die Angaben der Zeit, während der die Inhaberin oder der Inhaber die Schule  besucht hat,  f)  *  die Noten der Maturitätsfächer nach Art. 9 Abs. 1,  g)  *      das Thema der Maturaarbeit,  h)  gegebenenfalls  einen  Hinweis  auf  die  Zweisprachigkeit  der  Maturität  mit  Angabe der zweiten Sprache und die Unterschrift der zuständigen kant  onalen  Behörde und der Rektorin oder des Rektors der Schule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Noten  für  kantonal  vorgeschriebene  oder  andere  belegte  Fächer  können  im  Maturitätsausweis ebenfalls aufgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Schweizerische Maturitätskommission
                            Art.  21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Aufgaben   und   Zusamme  nsetzung   der   Schweizerischen   Maturitätskommission  richten  sich  nach  der  Verwaltungsvereinbarung  vom  16.  Januar/15.  Februar  1995  zwischen  dem  Schweizerischen  Bundesrat  und  der  Schweizerischen  Konferenz  der  kantonalen Erziehungsdirektoren.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Verfahren
                            Art.   22    Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Kanton richtet sein Gesuch an die Schweizerische Maturitätskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Über  Gesuche  entscheiden  das  Eidgenössische  Departement  des  Innern  und  der  Vorstand der EDK auf Antrag der Schweizerischen Maturitätskommission.  Art.  23    Recht  sschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Auf Bundesebene:  Gegen  Verfügungen  des  Eidgenössischen  Departementes  des  Innern  kann  der  g  e-  suchstellende  Kanton  Beschwerde  führen.  Das  Verfahren  richtet  sich  nach  den  al  l-  gemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Auf interkan  tonaler Ebene:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Lehnt der Vorstand ein Anerkennungsgesuch ab, können der gesuchstellende
                            Kanton  und  der  betroffene  Träger  der  Schule  innert  60  Tagen  den  Entscheid  bei der Plenarversammlung der EDK anfechten.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Gegen Entscheide der Plenarversammlung kann ein Kanton gestützt auf
                            Art.   120 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)  1)   beim Bundesgericht Klage ei  n-  reichen. Für die betroffenen Schulträger steht die Beschwerde gemäss Art. 82  BGG zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SR  173.110    Bundesgesetz  über  das  Bundesgericht  (Bundesgerichtsgesetz,  BBG)  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                17. Juni 2005
6. Schlussbestimmungen
                            Art.  24    Aufhebung bisherigen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  Verordnung  des  Schweizerischen  Bundesrates  vom  22.  Mai  1968  über  die  Anerkennung von Maturitätsausweisen  1)   wird aufgehoben.  Art.  25    Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Auf Bundesebene:  Nach bisherigem Recht erteilte Anerkennungen sind noch acht Jahre ab Inkraftt  reten  der Verordnung des Bundes  2)   gültig.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Auf interkantonaler Ebene:  Der  Kanton  hat  bis  spätestens  acht  Jahre  nach  Inkrafttreten  dieses  Reglements  den  Nachweis zu erbringen, dass seine Maturitätszeugnisse oder die von ihm anerkan  n-  ten Maturitätszeugnis  se den Bestimmungen dieses Reglements entsprechen.  Art.  25  bis   *  Übergangsbestimmungen für die Änderungen vom 14. Juni 2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Anerkennungsgesuche,  die  gemäss  bisherigem  Recht  eingereicht  wurden,  werden  gestützt auf bisheriges Recht beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Anerkennung  sgesuche,  die  nach  dem  Inkrafttreten  der  Änderungen  vom  14.  Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2007 eingereicht werden, werden nach neuem Recht beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Ausbildungen,  deren  Abschlüsse  (Maturitätsausweise)  gemäss  bisherigem  Recht  anerkannt  worden  sind,  sind  innert  einem  Jahr  nach  Inkrafttreten  der  Änderungen  vom 14. Juni 2007 an das neue Recht anzupassen. Die vorgenommenen Änderungen  sind der Schweizerischen Maturitätskommission zur Überprüfung einzureichen.  Art.  25  ter   *  Übergangsbestimmung für die Änderung vom 21. Juni 2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Infor  matik  muss  spätestens  am  1.  August  2022  als  weiteres  obligatorisches  Fach  eingeführt sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SR  413.12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)     Verordnung  über  die  Anerkennung  von  gymnasialen  Maturitätsausweisen  (Maturitäts  -  Anerkennungsverordnung, MAV) vom 15. Februar 199  5; SR 413.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  26    Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Dieses Reglement tritt am 1. August 1995 in Kraft.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   ...  *  Bern, 16. Januar 1995  Im Namen der Schweizerischen Konf  e-  renz der kantonalen Erziehungsdirektoren  Der Präsident  S  CHMID  A  RNET
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle  -  Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                14.06.2007 01.08.2007 Art. 7 Abs. 1 geändert AGS 2008 S. 170
14.06.2007 01.08.2007 Art. 9 Abs. 1 geändert AGS 2008 S. 170
14.06.2007 01.08.2007 Art. 9 Abs. 2, lit. k) geändert AGS 2008 S. 170
14.06.2007 01.08.2007 Art. 9 Abs. 2
                            bis  eingefügt  AGS 2008 S. 170
                        
                        
                    
                    
                    
                14.06.2007 01.08.2007 Art. 9 Abs. 4, lit. d
                            bis  )  eingefügt  AGS 2008 S. 170
                        
                        
                    
                    
                    
                14.06.2007 01.08 .2007 Art. 9 Abs. 5
                            bis  eingefügt  AGS 2008 S. 170
                        
                        
                    
                    
                    
                14.06.2007 01.08.2007 Art. 11 Abs. 1 geändert AGS 2008 S. 170
14.06.2007 01.08.2007 Art. 11 Abs. 1, lit. a) geändert AGS 2008 S. 170
14.06.2007 01.08.2007 Art. 11
                            bis  eingefügt  AGS 2008 S. 170
                        
                        
                    
                    
                    
                14.06.2007 01.08.2007 Art. 15 Abs. 1, lit. c) geändert AGS 2008 S. 170
14.06.2007 01.08.2007 Art. 16 Abs. 2 geändert AGS 2008 S. 170
14.06.2007 01.08.2007 Art. 16 Abs. 2, lit. b) geändert AGS 2008 S. 170
14.06.2007 01.08.2007 Art. 19 Titel geändert AGS 2008 S. 170
14.06.2007 01.08.2007 Art. 20 Abs. 1, lit. f) geändert AGS 2008 S. 170
14.06.2007 01.08.2007 Art. 20 Abs. 1, lit. g) geändert AGS 2008 S. 170
14.06.2007 01.08.2007 Art. 25
                            bis  eingefügt  AGS 2008 S. 170
                        
                        
                    
                    
                    
                14.06.2007 01.08.2007 Art. 26 Abs. 2 eingefügt AGS 2008 S. 170
21.06.2018 01.08.2018 Erlasstitel geändert AGS 2018/6 - 1
21.06.2018 01.08.2018 Ingress geändert AGS 2018/6 - 1
21.06.2018 01.08.2018 Art. 1 Abs. 1 geändert AGS 2018/6 - 1
21.06.2018 01.08.2018 Art. 3 Abs. 1 geändert AGS 2018/6 - 1
21.06.2018 01. 08.2018 Art. 9 Titel geändert AGS 2018/6 - 1
21.06.2018 01.08.2018 Art. 9 Abs. 5
                            bis  geändert  AGS 2018/6  -  1
                        
                        
                    
                    
                    
                21.06.2018 01.08.2018 Art. 9 Abs. 5
                            bis  , lit. a)  eingefügt  AGS 2018/6  -  1
                        
                        
                    
                    
                    
                21.06.2018 01.08.2018 Art. 9 Abs. 5
                            bis  , lit. b)  eingefügt  AGS 2018/6  -  1
                        
                        
                    
                    
                    
                21.06. 2018 01.08.2018 Art. 11 Abs. 1, lit. a) geändert AGS 2018/6 - 1
21.06.2018 01.08.2018 Art. 11 Abs. 1, lit. a), 2. geändert AGS 2018/6 - 1
21.06.2018 01.08.2018 Art. 11 Abs. 1, lit. a), 3. geändert AGS 2018/6 - 1
21.06.2018 01.08.2018 Art. 19 Abs. 1 geändert A GS 2018/6 - 1
21.06.2018 01.08.2018 Art. 25 Abs. 1 geändert AGS 2018/6 - 1
21.06.2018 01.08.2018 Art. 25
                            ter  eingefügt  AGS 2018/6  -  1
                        
                        
                    
                    
                    
                21.06.2018 01.08.2018 Art. 26 Abs. 1 geändert AGS 2018/6 - 1
21.06.2018 01.08.2018 Art. 26 Abs. 2 aufgehoben AGS 2018/6 - 1
                            Ände  rungstabelle  -  Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Erlasstitel  21.06.2018  01.08.2018  geändert  AGS 2018/6  -  1  Ingress  21.06.2018  01.08.2018  geändert  AGS 2018/6  -  1  Art. 1 Abs. 1  21.06.2018  01.08.2018  geändert  AGS 2018/6  -  1  Art. 3 Abs. 1  21.06.2018  01.08.2018  geändert  AGS 2018/6  -  1  Art. 7 Abs. 1  14.06.2007  01.08.2007  geändert  AGS 2008 S. 170  Art. 9  21.06.2018  01.08.2018  Titel geändert  AGS 2018/6  -  1  Art. 9 Abs. 1  14.06.2007  01.08.2007  geändert  AGS 2008 S. 170  Art. 9 Abs. 2,  lit. k)  14.06.2007  01.08.2007  geändert  AGS 2008 S. 170  Art. 9 Abs. 2  bis  14.06.2007  01.08.2007  eingefügt  AGS 2008 S. 170  Art. 9 Abs. 4, lit. d  bis  )  14.06.2007  01.08.2007  eingefügt  AGS 2008 S. 170  Art. 9 Abs. 5  bis  14.06.2007  01.08.2007  eingefügt  AGS 2008 S  . 170  Art. 9 Abs. 5  bis  21.06.2018  01.08.2018  geändert  AGS 2018/6  -  1  Art. 9 Abs. 5  bis  , lit. a)  21.06.2018  01.08.2018  eingefügt  AGS 2018/6  -  1  Art. 9 Abs. 5  bis  , lit. b)  21.06.2018  01.08.2018  eingefügt  AGS 2018/6  -  1  Art. 11 Abs. 1  14.06.2007  01.08.2007  geände  rt  AGS 2008 S. 170  Art. 11 Abs. 1, lit. a)  14.06.2007  01.08.2007  geändert  AGS 2008 S. 170  Art. 11 Abs. 1, lit. a)  21.06.2018  01.08.2018  geändert  AGS 2018/6  -  1  Art. 11 Abs. 1, lit. a), 2.  21.06.2018  01.08.2018  geändert  AGS 2018/6  -  1  Art. 11 Abs. 1, lit. a  ), 3.  21.06.2018  01.08.2018  geändert  AGS 2018/6  -  1  Art. 11  bis  14.06.2007  01.08.2007  eingefügt  AGS 2008 S. 170  Art. 15 Abs. 1, lit. c)  14.06.2007  01.08.2007  geändert  AGS 2008 S. 170  Art. 16 Abs. 2  14.06.2007  01.08.2007  geändert  AGS 2008 S. 170  Art. 16 Ab  s. 2, lit. b)  14.06.2007  01.08.2007  geändert  AGS 2008 S. 170  Art. 19  14.06.2007  01.08.2007  Titel geändert  AGS 2008 S. 170  Art. 19 Abs. 1  21.06.2018  01.08.2018  geändert  AGS 2018/6  -  1  Art. 20 Abs. 1, lit. f)  14.06.2007  01.08.2007  geändert  AGS 2008 S. 170  Art. 20 Abs. 1, lit. g)  14.06.2007  01.08.2007  geändert  AGS 2008 S. 170  Art. 25 Abs. 1  21.06.2018  01.08.2018  geändert  AGS 2018/6  -  1  Art. 25  bis  14.06.2007  01.08.2007  eingefügt  AGS 2008 S. 170  Art. 25  ter  21.06.2018  01.08.2018  eingefügt  AGS 2018/6  -  1  Art. 26  Abs. 1  21.06.2018  01.08.2018  geändert  AGS 2018/6  -  1  Art. 26 Abs. 2  14.06.2007  01.08.2007  eingefügt  AGS 2008 S. 170  Art. 26 Abs. 2  21.06.2018  01.08.2018  aufgehoben  AGS 2018/6  -  1