Gegenrechtsvereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Aargau und dem Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt über Befreiungen von der Erbschafts- und Schenkungssteuer für Zuwendungen zu öffentlichen, gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken
                            Gegenrechtsvereinbarung  zwischen dem Regierungsrat des Kantons Aargau  und dem Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt  über Befreiungen von der Erbschafts- und  Schenkungssteuer für Zuwendungen zu öffentlichen,  gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken  Vom 19. Juni/15. Juli 1959  Der Regierungsrat des Kantons Aargau einerseits und  der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt anderseits,  stellen fest, dass
                        
                        
                    
                    
                    
                1. nach § 3 des aargauischen Gese tzes betreffend die Erbschafts- und
                            Schenkungssteuer  vom  16.  Februa  r  1922  die  aargauischen  Einwoh-  ner-, Ortsbürger- und Kirc  hgemeinden, soweit es sich um allgemeine  Wohlfahrts-,   Bildungs-   oder   Ku  lturzwecke   handelt,   sowie   die  staatlich  unterstützten  wohltätigen    Anstalten  von  der  Pflicht  zur  Entrichtung  der  Erbschafts-  und  Sc  henkungssteuer  befreit  sind.  Fer-  ner  wird  diesen  Gemeinden,  sowe  it  nicht  gänzliche  Steuerfreiheit  besteht,  und  den  staatlich  anerkannten  Landeskirchen  sowie  für  Zu-  wendungen  zu  gemeinnützigen  oder  wohltätigen  Zwecken  gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 1 Ziff. 6 leg. cit., in Verbindung mit § 7 der zugehörigen
                            Vollziehungsverordnung  vom  16.  Februar  1928,  ein  steuerfreier  Ab-  zug von Fr. 10'000.– gewährt. N  ach § 9 der Vollziehungsverordnung  haben ausserkantonale Gemeinwesen,   staatlich unterstützte Anstalten  und   staatlich   anerkannte   Landeskir  chen   anderer   Kantone   sowie  Zuwendungen    zu    gemeinnützigen    oder    wohltätigen    Zwecken  ausserhalb   des   Kantons   Anspruch     auf   die   oben   beschriebenen  Steuerfreiheiten,  wenn  der  betr  effende  Kanton  die  Gewährung  des  Gegenrechtes vertraglich zugesichert hat;  AGS 1996 S. 239
                        
                        
                    
                    
                    
                2. nach § 7 des Basler Steuerge setzes vom 22. Dezember 1949 Körper-
                            schaften,   Stiftungen   und   Anstalten   zu   öffentlichen,   religiösen,  gemeinnützigen  und  wohltätigen  Zwecken,  insbesondere  die  öffent-  lichen  oder  privaten  Sozialversic  herungskassen  sowie  die  Personal-  fürsorgekassen,  von  der  subjektiven  Steuerpflicht  befreit  sind.  Diese  Befreiung  erstreckt  sich  auch  auf  ausserkantonale  Körperschaften,  Stiftungen  und  Anstalten  dieser  Ar  t,  sofern  vom  andern  Kanton  Gegenrecht geübt wird, und verpflichten sich, bei der Erbschafts- und  Schenkungssteuer  im  Rahmen  dies  er  gesetzlichen  Bestimmungen  Gegenrecht zu halten.  Basel, den 19. Juni 1959  Im  Namen des Regierungsrates  Der Präsident:  B  RECHBÜHL  Der Sekretär:  D  R
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  H.  M  ATZINGER  Aarau, den 15. Juli 1959  Im  Namen des Regierungsrates  Der Landammann i.V.:  Z  AUGG  Der Staatsschreiber:  D  R  .  W.  H  EUBERGER