Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen
Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB 2001) vom 25. November 1994 (Stand 1. Juli 2010) Die IVöB 2001 gilt nur noch im Verhältnis zu denjenigen Kantonen, die der IVöB
2001, nicht aber der IVöB vom 15. November 2019
1 ) beigetreten sind.
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 * Zweck
1 Diese Vereinbarung bezweckt die Öffnung des Marktes der öffentlichen Beschaf - fungen der Kantone, Gemeinden und anderer Träger kantonaler oder kommunaler Aufgaben. Sie bezieht dabei auch Dritte ein, soweit diese durch internationale Ver - träge verpflichtet werden.
2 Sie will die Vergaberegeln durch gemeinsam bestimmte Grundsätze harmonisieren, sowie die Verpflichtungen insbesondere aus dem Government Procurement Agree - ment (GPA) und dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über bestimmte Aspekte des öffentlichen Be - schaffungswesens ins kantonale Recht umsetzen.
3 Ihre Ziele sind insbesondere:
a. Förderung des wirksamen Wettbewerbs unter den Anbieterinnen und Anbie - tern;
b. Gewährleistung der Gleichbehandlung aller Anbieterinnen und Anbieter so - wie einer unparteiischen Vergabe;
c. Sicherstellung der Transparenz der Vergabeverfahren;
d. wirtschaftliche Verwendung öffentlicher Mittel.
Art. 2 * Vorbehalt anderer Vereinbarungen
1 Die beteiligten Kantone behalten sich das Recht vor:
a. unter sich bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen zur Erweiterung des Anwendungsbereiches dieser Vereinbarung zu schliessen oder ihre Zusam - menarbeit auf anderem Weg weiter zu entwickeln;
b. Vereinbarungen mit den Grenzregionen und Nachbarstaaten zu schliessen.
1) RB 720.3
Art. 3 * Durchführung
1 Die zuständigen Behörden jedes Kantons erlassen Ausführungsbestimmungen, die der Vereinbarung entsprechen müssen.
2. Abschnitt: ... *
Art. 4 Interkantonales Organ
1 Die Mitglieder der an der Vereinbarung beteiligten Kantone in der Schweizeri - schen Bau-, Planungs- und Umweltschutzdirektoren-Konferenz bilden das Interkan - tonale Organ für das öffentliche Beschaffungswesen (InöB).
2 Das Interkantonale Organ ist zuständig für:
a. Änderung der Vereinbarung unter Vorbehalt der Zustimmung der beteiligten Kantone;
b. Erlass von Vergaberichtlinien;
c. * Anpassung der in den Anhängen aufgeführten Schwellenwerte; c bis * Entgegennahme und Weiterleitung eines Gesuches um Befreiung von Auf - traggeberinnen und Auftraggebern von der Unterstellung unter diese Verein - barung, sofern andere Unternehmen die Möglichkeit haben, diese Dienstleis - tungen in demselben geographischen Gebiet unter im Wesentlichen gleichen Bedingungen anzubieten (Ausklinkklausel);
d. * ...
e. * Kontrolle über die Durchführung der Vereinbarung durch die Kantone und Bezeichnung einer Kontrollstelle;
f. Regelung der Organisation und des Verfahrens für die Anwendung der Ver - einbarung.
g. * Tätigkeiten als Kontaktstelle im Rahmen der internationalen Vereinbarungen;
h. * Bezeichnung der kantonalen Delegierten in nationalen oder internationalen Gremien sowie Genehmigung der entsprechenden Geschäftsreglemente.
3 Das Interkantonale Organ trifft seine Entscheide mit Dreiviertelmehrheit der An - wesenden, sofern mindestens die Hälfte der beteiligten Kantone vertreten ist. Jeder beteiligte Kanton hat eine Stimme, die von einem Mitglied der Kantonsregierung wahrgenommen wird. *
4 Das Interkantonale Organ arbeitet mit den Konferenzen der Vorsteherinnen und Vorsteher der betroffenen kantonalen Direktionen und mit dem Bund zusammen. *
Art. 5 * ...
3. Abschnitt: Anwendungsbereich
Art. 5 bis
* Abgrenzung
1 Es wird zwischen einem Staatsvertragsbereich und einem von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich unterschieden.
2 Im Staatsvertragsbereich werden die Verpflichtungen aus den internationalen Ver - trägen ins kantonale Recht umgesetzt.
3 Im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich werden innerstaatliche Bestimmun - gen der Kantone harmonisiert.
Art. 6 * Auftragsarten
1 Im Staatsvertragsbereich findet diese Vereinbarung Anwendung auf die in den Staatsverträgen definierten Aufträge, insbesondere:
a. Bauaufträge über die Durchführung von Hoch- und Tiefbauarbeiten;
b. Lieferaufträge über die Beschaffung beweglicher Güter, namentlich durch Kauf, Leasing, Miete, Pacht oder Mietkauf;
c. Dienstleistungsaufträge.
2 Im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich findet diese Vereinbarung Anwen - dung auf alle Arten von öffentlichen Aufträgen.
Art. 7 * Schwellenwerte
1 Die Schwellenwerte im Staatsvertragsbereich sind im Anhang 1 aufgeführt.
1bis Die Schwellenwerte im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich sind im An - hang 2 aufgeführt.
1ter Die Mehrwertsteuer wird bei der Schätzung des Auftragswertes nicht berücksich - tigt.
2 Werden für die Realisierung eines Bauwerkes mehrere Bauaufträge vergeben, ist im Staatsvertragsbereich der Gesamtwert der Hoch- und Tiefbauarbeiten massge - bend. Bauaufträge im Staatsvertragsbereich, die je einzeln den Wert von zwei Mil - lionen Franken nicht erreichen und zusammengerechnet 20 Prozent des Wertes des gesamten Bauwerkes nicht überschreiten, müssen mindestens nach den Bestimmun - gen des von Staatsverträgen nicht erfassten Bereiches vergeben werden (Bagatell - klausel).
Art. 8 * Auftraggeberin und Auftraggeber
1 Im Staatsvertragsbereich unterstehen dieser Vereinbarung:
a. Kantone, Gemeinden sowie Einrichtungen des öffentlichen Rechts auf kanto - naler oder kommunaler Ebene, mit Ausnahme ihrer kommerziellen oder in - dustriellen Tätigkeiten;
b. ...
c. Behörden sowie öffentliche und private Unternehmen, die mit ausschliessli - chen oder besonderen Rechten ausgestattet sind, jeweils in den Sektoren Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie Telekommunikation. Sie unterstehen dieser Vereinbarung nur für Aufträge, die sie zur Durchführung ihrer in der Schweiz ausgeübten Tätigkeit in diesen Bereichen vergeben;
d. weitere Auftraggeberinnen und Auftraggeber gemäss den entsprechenden Staatsverträgen.
2 Im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich unterstehen dieser Vereinbarung überdies:
a. andere Träger kantonaler oder kommunaler Aufgaben, mit Ausnahme derer kommerziellen oder industriellen Tätigkeiten;
b. Objekte und Leistungen, die zu mehr als 50 % der Gesamtkosten mit öffentli - chen Geldern subventioniert werden.
3 Vergaben, an denen mehrere Auftraggeberinnen und Auftraggeber gemäss Abs. 1 und Abs. 2 beteiligt sind, unterstehen dem Recht am Sitz der Hauptauftraggeberin oder des Hauptauftraggebers. Vergaben durch eine gemeinsame Trägerschaft unter - stehen dem Recht am Sitz der Trägerschaft. Hat diese keinen Sitz, gilt das Recht am Ort des Schwergewichts der Tätigkeit oder der Arbeitsauführung. Abweichende Vereinbarungen bleiben vorbehalten.
4 Vergaben einer Auftraggeberin oder eines Auftraggebers gemäss Abs. 1 und Abs. 2, deren Ausführung nicht im Rechtsgebiet ihres Sitzes erfolgt, unterstehen dem Recht am Ort des Sitzes der Auftraggeberin oder des Auftraggebers oder am Ort des Schwergewichtes der Tätigkeit.
Art. 9 * Anbieterin und Anbieter; Gegenrecht
1 Diese Vereinbarung ist anwendbar auf Angebote von Anbieterinnen und Anbietern, die ihren Sitz oder Wohnsitz haben:
a. in einem beteiligten Kanton;
b. * in einem Staat, der durch einen Staatsvertrag zum öffentlichen Beschaffungs - wesen verpflichtet ist.
c. * ...
Art. 10 Ausnahmen
1 Die Vereinbarung findet keine Anwendung auf:
a. Aufträge an Behinderteninstitutionen, Wohltätigkeitseinrichtungen und Straf - anstalten;
b. Aufträge, die im Rahmen von Agrar- und Ernährungshilfsprogrammen erteilt werden;
c. * Aufträge, die aufgrund eines Staatsvertrages über ein gemeinsam zu verwirkli - chendes und zu tragendes Objekt vergeben werden;
d. Aufträge, die aufgrund eines besonderen Verfahrens einer internationalen Or - ganisation vergeben werden;
e. Aufträge für die Beschaffung von Waffen, Munition oder Kriegsmaterial und für die Erstellung von Bauten der Kampf- und Führungsinfrastruktur von Ge - samtverteidigung und Armee.
2 Die Auftraggeberin und der Auftraggeber brauchen einen Auftrag nicht nach den Bestimmungen dieser Vereinbarung zu vergeben, wenn:
a. dadurch die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit gefährdet sind;
b. der Schutz von Gesundheit und Leben von Mensch, Tier und Pflanzen dies er - fordert; oder
c. dadurch bestehende Schutzrechte des geistigen Eigentums verletzt würden.
4. Abschnitt: Verfahren *
Art. 11 Allgemeine Grundsätze
1 Bei der Vergabe von Aufträgen werden folgende Grundsätze eingehalten:
a. Nichtdiskriminierung und Gleichbehandlung der Anbieterinnen und Anbieter;
b. wirksamer Wettbewerb;
c. Verzicht auf Abgebotsrunden;
d. Beachtung der Ausstandsregeln;
e. Beachtung der Arbeitsschutzbestimmungen und der Arbeitsbedingungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer;
f. Gleichbehandlung von Frau und Mann;
g. Vertraulichkeit von Informationen.
Art. 12 Verfahrensarten
1 Es werden folgende Verfahrensarten unterschieden:
a. das offene Verfahren, bei dem die Auftraggeberin oder der Auftraggeber den geplanten Auftrag öffentlich ausschreibt und alle Anbieterinnen und Anbieter ein Angebot einreichen können;
b. das selektive Verfahren, bei dem die Auftraggeberin oder der Auftraggeber den geplanten Auftrag öffentlich ausschreibt. Alle Anbieterinnen und Anbie - ter können einen Antrag auf Teilnahme einreichen. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber bestimmt aufgrund von Eignungskriterien die Anbieterinnen und Anbieter, die ein Angebot einreichen dürfen. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber kann die Zahl der zur Angebotsabgabe eingeladenen Anbieterin - nen und Anbieter beschränken, wenn sonst die Auftragsvergabe nicht effizient abgewickelt werden kann. Dabei muss ein wirksamer Wettbewerb gewährleis - tet sein; b bis * das Einladungsverfahren, bei dem die Auftraggeberin oder der Auftraggeber bestimmt, welche Anbieterinnen oder Anbieter ohne Ausschreibung direkt zur Angebotsabgabe eingeladen werden. Die Auftraggeberin oder der Auftragge - ber muss wenn möglich mindestens drei Angebote einholen;
c. das freihändige Verfahren, bei dem die Auftraggeberin oder der Auftraggeber einen Auftrag ohne Ausschreibung direkt vergibt.
2
... *
3 Wer einen Planungs- oder Gesamtleistungswettbewerb veranstaltet, regelt im Rah - men der Grundsätze dieser Vereinbarung das Verfahren im Einzelfall. Die Auftrag - geberin oder der Auftraggeber kann dabei ganz oder teilweise auf einschlägige Be - stimmungen von Fachverbänden verweisen, soweit solche Bestimmungen nicht ge - gen die Grundsätze dieser Vereinbarung verstossen. *
Art. 12 bis
* Wahl der Verfahren
1 Aufträge im Staatsvertragsbereich können wahlweise im offenen oder selektiven Verfahren vergeben werden. In besonderen Fällen gemäss den internationalen Ver - trägen können sie im freihändigen Verfahren vergeben werden.
2 Aufträge im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich können gemäss den Schwellenwerten im Anhang 2 überdies im Einladungs- oder im freihändigen Ver - fahren vergeben werden.
3 Die Kantone können im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich für die Verfah - ren tiefere Schwellenwerte ansetzen. Daraus dürfen keine Gegenrechtsvorbehalte ab - geleitet werden.
Art. 13 Kantonale Ausführungsbestimmungen
1 Die Ausführungsbestimmungen gewährleisten:
a. * die notwendigen Veröffentlichungen sowie die Publikation der Schwellenwer - te;
b. die Bezugnahmen auf nichtdiskriminierende technische Spezifikationen;
c. die Bestimmung von ausreichenden Fristen für die Einreichung der Angebote;
d. ein Verfahren zur Überprüfung der Eignung der Anbieterinnen und Anbieter nach objektiven und überprüfbaren Kriterien;
e. die gegenseitige Anerkennung der Qualifikation der Anbieterinnen und An - bieter, die in ständigen Listen der beteiligten Kantone eingetragen sind;
f. die geeigneten Zuschlagskriterien, die den Zuschlag an das wirtschaftlich günstigste Angebot gewährleisten;
g. den Zuschlag durch Verfügung;
h. die Mitteilung und kurze Begründung des Zuschlages;
i. die Beschränkung von Abbruch und Wiederholung des Vergabeverfahrens auf wichtige Gründe;
j. * die Archivierung.
Art. 14 Vertragsschluss
1 Der Vertrag mit der Anbieterin oder dem Anbieter darf nach dem Zuschlag nach Ablauf der Beschwerdefrist abgeschlossen werden, es sei denn, die Beschwerdein - stanz habe der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt.
2 Ist ein Beschwerdeverfahren ohne aufschiebende Wirkung gegen den Zuschlag hängig, so teilt die Auftraggeberin oder der Auftraggeber den Vertragsschluss umge - hend der Beschwerdeinstanz mit.
5. Abschnitt: Rechtsschutz
Art. 15 Beschwerderecht und Frist
1 Gegen Verfügungen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers ist die Beschwerde an eine unabhängige kantonale Instanz zulässig. Diese entscheidet endgültig.
1bis Als durch Beschwerde selbständig anfechtbare Verfügungen gelten: *
a. die Ausschreibung des Auftrags;
b. der Entscheid über Aufnahmen einer Anbieterin oder eines Anbieters in eine ständige Liste gemäss Art. 13 lit. e;
c. der Entscheid über Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer im selekti - ven Verfahren;
d. der Ausschluss aus dem Verfahren;
e. der Zuschlag, dessen Widerruf oder der Abbruch des Vergabeverfahrens.
2 Beschwerden sind schriftlich und begründet innert zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügungen einzureichen.
2bis Es gelten keine Gerichtsferien. *
3 Fehlen kantonale Ausführungsbestimmungen, ist das Bundesgericht für Beschwer - den, welche die Anwendung dieser Vereinbarung betreffen, zuständig.
Art. 16 Beschwerdegründe
1 Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er - messens;
b. unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhal - tes.
2 Unangemessenheit kann nicht geltend gemacht werden.
3 Fehlen kantonale Ausführungsbestimmungen, können die Bestimmungen dieser Vereinbarung direkt geltend gemacht werden.
Art. 17 Aufschiebende Wirkung
1 Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
2 Die Beschwerdeinstanz kann auf Gesuch oder von Amtes wegen die aufschiebende Wirkung erteilen, wenn die Beschwerde als ausreichend begründet erscheint und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
3 Wird die aufschiebende Wirkung auf Gesuch der Beschwerdeführerin oder des Be - schwerdeführers angeordnet und kann sie zu einem bedeutenden Nachteil führen, kann die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer innerhalb nützlicher Frist zur Leistung von Sicherheiten für die Verfahrenskosten und mögliche Parteientschä - digungen verpflichtet werden. Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, wird der Entscheid über die aufschiebende Wirkung hinfällig.
4 Die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer sind verpflichtet, den Scha - den, der aus der aufschiebenden Wirkung entstanden ist, wenn sie absichtlich oder grob fahrlässig gehandelt haben, zu ersetzen.
Art. 18 Entscheid
1 Ist der Vertrag noch nicht abgeschlossen, kann die Beschwerdeinstanz die Aufhe - bung der Verfügung beschliessen und in der Sache selbst entscheiden oder sie an die Auftraggeberin oder den Auftraggeber mit oder ohne verbindliche Anordnungen zu - rückweisen.
2 Ist der Vertrag bereits abgeschlossen und erweist sich die Beschwerde als begrün - det, stellt die Beschwerdeinstanz fest, dass die Verfügung rechtswidrig ist.
6. Abschnitt: Überwachung
Art. 19 Kontrolle und Sanktionen
1 Die Kantone überwachen die Einhaltung der Vergabebestimmungen vor und nach dem Zuschlag durch die Auftraggeberinnen oder Auftraggeber und die Anbieterin - nen und Anbieter.
2 Sie sehen Sanktionen für den Fall der Verletzung der Vergabebestimmungen vor.
7. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 20 Beitritt und Austritt
1 Jeder Kanton kann der Vereinbarung beitreten, indem er seine Beitrittserklärung dem Interkantonalen Organ übergibt, das sie dem Bund mitteilt.
2 Der Austritt kann auf das Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Er ist sechs Monate im voraus dem Interkantonalen Organ anzuzeigen, das den Austritt dem Bund mit - teilt.
Art. 21 Inkrafttreten
1 Die Vereinbarung tritt, sobald ihr zwei Kantone beigetreten sind, durch Veröffent - lichung in der amtlichen Sammlung der Bundesgesetze und für weitere Mitglieder mit der Veröffentlichung ihres Beitrittes im gleichen Organ in Kraft
1 )
.
2 Gleiches gilt für Ergänzungen und Änderungen der Vereinbarung.
3 Im Verhältnis zu den Kantonen, welche die vorliegend geänderten Bestimmungen vom 15. März 2001 nicht übernommen haben, gilt weiterhin die unveränderte Ver - einbarung vom 25. November 1994. *
Art. 22 Übergangsrecht
1 Die Vereinbarung gilt für die Vergabe von Aufträgen, die nach dem Inkrafttreten der Vereinbarung ausgeschrieben oder vergeben wurden.
2 Im Fall eines Austrittes gilt die Vereinbarung für die Vergabe von Aufträgen, die vor dem Ende des Kalenderjahres, auf das der Austritt wirksam wird, ausgeschrie - ben werden.
1) Beitritt Kanton TG gemäss § 1 des Gesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen vom
18. Dezember 1996 (RB 720.2 ) sowie gemäss GRB vom 5. November 2003, in Kraft getre - ten am 1. Juni 2004.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 25.11.1994 18.12.1996 Erstfassung 45/2003
Art. 1 15.03.2001 01.06.2004 geändert 45/2003
Art. 2 15.03.2001 01.06.2004 geändert 45/2003
Art. 3 15.03.2001 01.06.2004 geändert 45/2003
Titel 2. 15.03.2001 01.06.2004 aufgehoben 45/2003
Art. 4 Abs. 2, c. 15.03.2001 01.06.2004 geändert 45/2003
Art. 4 Abs. 2, c bis
15.03.2001 01.06.2004 geändert 45/2003
Art. 4 Abs. 2, d. 15.03.2001 01.06.2004 geändert 45/2003
Art. 4 Abs. 2, e. 15.03.2001 01.06.2004 geändert 45/2003
Art. 4 Abs. 2, g. 15.03.2001 01.06.2004 geändert 45/2003
Art. 4 Abs. 2, h. 15.03.2001 01.06.2004 geändert 45/2003
Art. 4 Abs. 3 15.03.2001 01.06.2004 geändert 45/2003
Art. 4 Abs. 4 15.03.2001 01.06.2004 geändert 45/2003
Art. 5 15.03.2001 01.06.2004 aufgehoben 45/2003
Art. 5 bis 15.03.2001 01.06.2004 aufgehoben 45/2003
Art. 6 15.03.2001 01.06.2004 geändert 45/2003
Art. 7 15.03.2001 01.06.2004 geändert 45/2003
Art. 8 15.03.2001 01.06.2004 geändert 45/2003
Art. 9 15.03.2001 01.06.2004 geändert 45/2003
Art. 9 Abs. 1, b. 15.03.2001 01.06.2004 geändert 45/2003
Art. 9 Abs. 1, c. 15.03.2001 01.06.2004 geändert 45/2003
Art. 10 Abs. 1, c. 15.03.2001 01.06.2004 geändert 45/2003
Titel 4. 15.03.2001 01.06.2004 geändert 45/2003
Art. 12 Abs. 1, b
bis
15.03.2001 01.06.2004 geändert 45/2003
Art. 12 Abs. 2 15.03.2001 01.06.2004 aufgehoben 45/2003
Art. 12 Abs. 3 15.03.2001 01.06.2004 geändert 45/2003
Art. 12 bis 15.03.2001 01.06.2004 geändert 45/2003
Art. 13 Abs. 1, a. 15.03.2001 01.06.2004 geändert 45/2003
Art. 13 Abs. 1, j. 15.03.2001 01.06.2004 geändert 45/2003
Art. 15 Abs. 1 bis
15.03.2001 01.06.2004 geändert 45/2003
Art. 15 Abs. 2 bis
15.03.2001 01.06.2004 geändert 45/2003
Art. 21 Abs. 3 15.03.2001 01.06.2004 geändert 45/2003
Anhang 1
1) Schwellenwerte im Staatsvertragsbereich a) Government Procurement Agreement GPA (WTO -Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen) Auftraggeberin oder Au f- traggeber Auftragswert CHF Bauarbeiten (Gesamtwert) Lieferungen Dienst - leistung en Kantone
8 700 000 350 000 350 000 Behörden und öffent liche Unternehmen in den Sekt o- ren Wasser, Energie, Ver- kehr und Telekommunik a- tion
8 700 000
700 000 700 000
1) Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 31. Mai 201 0, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2010.
b) Gemäss Bilateralem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind auch folgende Auftrag - geb erinnen und Auftraggeber dem Staatsvertrags bereich unterstellt: Auftraggeberin oder Au ftraggeber Auftragswert CHF Bauarbeiten (Gesamtwert) Lieferungen Dienst - leistungen Gemeinden/Bezir ke
8 700 000 350 000 350 000 Private Unternehmen mit ausschliesslichen oder b e- sonderen Rechten in den Sektoren Wasser, Energie und Verkehr (inkl. Draht - seilbahnen und Ski - liftanl agen)
8 700 000
700 000 700 000 Öffentliche sowie auf grund eines beso nderen oder aus - schliesslichen Rechts t ätige private Unternehmen im Bereich des Schienen - verkehrs und im Bereich der Gas - und Wärmeverso r- gung
8 000 000
640 000 640 000 Öffentliche sowie auf grund eines besonderen oder au s- schliesslichen Rechts t ätige pr ivate Unternehmen im Bereich der Tele- kommunikation
8 000 000
960 000 960 000
Anhang 2
1) Schwellenwerte und Verfahren im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich Verfahrens - arten Lieferungen (Auftrags wert CHF) Dienst - leistungen (Auftrags - wert CHF) Bauarbeiten (Auftragswert CHF) Bauneben- gewerbe Bauhaupt - gewerbe Freihändig e Vergabe unter
100 000 unter
150 000 unter
150 000 unter
300 000 Einladungs - verfahren unter
250 000 unter
250 000 unter
250 000 unter
500 000 offenes / selektives Verfahren ab
250 000 ab
250 000 ab
250 000 ab
500 000
1) Fassung gemäss Interk antonaler Vereinbarung vom 15. März 2001.
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