Reglement über die Informationssicherheit der Gemeinde Riehen (RiE 153.300)
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Reglement über die Informationssicherheit der Gemeinde Riehen

Informationssicherheitsreglement Reglement über die Informationssicherheit der Gemeinde Riehen (Informationssicherheitsreglement) Vom 6. Juli 2021 (Stand 1. August 2021) Der Gemeinderat Riehen, gestützt auf § 8 Abs. 4 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz (Informations- und Datenschutzgesetz, IDG) vom 9. Juni 2010
1 ) und auf § 24 Abs. 3 lit. f und g der Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Riehen vom 27. Februar 2002
2 ) , beschliesst: I. Allgemeines

§ 1 Gegenstand

1 Dieses Reglement regelt unter Berücksichtigung des übergeordneten kantonalen Rechts sowie kanto - naler Vorgaben die Umsetzung der Informationssicherheit in der Gemeinde Riehen, insbesondere die Zuständigkeiten, die Sicherheitsprozesse sowie die Sicherstellung des Geschäftsbetriebs.

§ 2 Zweck der Informationssicherheit

1 Die Informationssicherheit bezweckt: die Gewährleistung der Vertraulichkeit, der Integrität und der Verfügbarkeit von In - formationen, die zur Ausübung der geschäftlichen Tätigkeit der Gemeinde verwendet werden, ungeachtet der Art ihrer Darstellung und Speicherung; die Zurechenbarkeit und Nachvollziehbarkeit der Informationsbearbeitungen durch ange - messene Massnahmen; die Sicherheit von IT-Systemen bei der Bearbeitung, Speicherung und Übermittlung von elektronischen Informationen und den Einsatz datenschutzfreundlicher Technologien.

§ 3 Geltungsbereich

1 Dieses Reglement gilt für alle Organisationseinheiten der Gemeinde Riehen im Sinne von § Abs. 1 IDG und für alle Informationen gemäss § 3 Abs. 2 IDG.
2 Die Regelungen betreffen alle Informationen und IT-Systeme im Zusammenhang mit der Aufgaben - erfüllung der Gemeinde Riehen.
3 Ziehen Organisationseinheiten externe Leistungserbringende für ihre Aufgabenerfüllung bei, stellen die Organisationseinheiten vertraglich sicher, dass die externen Leistungserbringenden die Anforde - rungen dieses Reglements ebenfalls erfüllen.

§ 4 Umgang mit Informationen

1 Die Organisationseinheiten schützen Informationen durch angemessene organisatorische und techni - sche Massnahmen. Die Schutzziele richten sich nach § 2.
2 Die zu treffenden Massnahmen richten sich nach der Art der Information, nach Art und Zweck der Verwendung und nach dem jeweiligen Stand der Technik.
1) SG 153.260
2) RiE 111.100
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Informationssicherheitsreglement

§ 5 Umgang mit Informatiksystemen

1 Es dürfen für die Aufgabenerfüllung der Gemeinde Riehen nur die von der Leitung Informatikbetrieb bereitgestellten oder freigegebenen IT-Systeme benutzt werden.
2 Vorbehalten bleibt der Einsatz externer IT-Systeme, der von der Leitung Informatikbetrieb bewilligt wurde. II. Zuständigkeiten und Aufgaben

§ 6 Gemeinderat

1 Der Gemeinderat trägt die Gesamtverantwortung für die Informationssicherheit und sorgt für ein ent - sprechendes Informationssicherheitsmanagementsystem, welches auch ein Risikomanagementsystem betreffend Informationssicherheit umfasst.
2 Er definiert die strategischen Vorgaben zur Informationssicherheit, zur digitalen Transformation der Verwaltung und zum Umgang mit den damit verbundenen Risiken.
3 Er steuert die Umsetzung der jeweiligen Strategien mit dem Informationssicherheitsmanagementsys - tem.

§ 7 Verwaltungsleiterin oder Verwaltungsleiter

1 Die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter - sicherheit und der Anforderungen der digitalen Transformation mit angemessenen Massnahmen si - cher.
2 Sie oder er: stellt die Führung und zeitgerechte Anpassung des Informationssicherheits- und des Risi - komanagementsystems an veränderte Verhältnisse sicher; setzt einen beratenden Fachausschuss ein; erlässt den übergeordneten Massnahmenplan und genehmigt die Massnahmen- und Not - fallpläne der Organisationseinheiten; genehmigt die Klassifizierung der Informationen, das Schutzobjektinventar und das Re - gister der Datensammlungen; entscheidet über das Vorgehen betreffend die Übernahme von Risiken, schwerwiegender Sicherheits- und Datenschutzvorfälle und Verstösse gegen Sicherheitsvorgaben; erlässt die notwendigen Richtlinien und Weisungen zur Informationssicherheit.

§ 8 Generalsekretariat, Abteilungen, Fachbereiche

1 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär, die Abteilungsleitungen und die Fachbereichsleitun - gen sind in ihren Zuständigkeitsbereichen für die Sicherstellung der Informationssicherheit gemäss den Richtlinien und Weisungen Informationssicherheit verantwortlich.

§ 9 Leitung Informatikbetrieb

1 Die Leitung Informatikbetrieb ist für die Entwicklung, Beschaffung, Bereitstellung und den Unterhalt der IT-Systeme sowie für deren sicheren Betrieb verantwortlich.
2 Sie unterstützt die Organisationseinheiten beim sicheren Betrieb ihrer Fachanwendungen und der
1 Die oder der Informationssicherheitsbeauftragte - cherheit und hat insbesondere folgende Aufgaben: Informationssicherheit;
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Informationssicherheitsreglement Beobachten von Entwicklungen und Risiken im Bereich der Informationssicherheit; Koordination der Umsetzung der Informationssicherheit; Führung und Überprüfung des Informationssicherheitsmanagementsystems und des Schutzobjektinventars; Mitarbeit in Projekten, die für die Informationssicherheit relevant sind; Durchführung von Risikoanalysen und jährliche Überprüfung der organisatorischen und technischen Sicherheitsmassnahmen; Analyse, Behandlung und Dokumentation von Sicherheitsvorfällen; Erarbeitung der notwendigen Richtlinien und Weisungen sowie technischer Vorgaben; Ausarbeitung von Empfehlungen zu risikomindernden Massnahmen; Sensibilisierung und Schulung der Mitarbeitenden.

§ 11 Eignerinnen und Eigner, Anwendungsverantwortliche

1 Alle Schutzobjekte, insbesondere IT-Systeme, Informationen, Gebäude usw. werden einer Objekteig - nerin oder einem Objekteigner zugeordnet. Sie sind verantwortlich für die Inventarisierung, Klassifi - zierung und die Sicherheit ihrer Schutzobjekte in Zusammenarbeit mit der oder dem Informationssi - cherheitsbeauftragten und überprüfen diese regelmässig.
2 Die Dateneignerinnen und -eigner tragen die Verantwortung für die Sicherheit der Informationen so - wie für deren korrekten Umgang und den rechtmässigen Zugriff auf die Informationen.
3 Die Anwendungsverantwortlichen sind für ihre Applikationen und damit auch für die Sicherheit der darauf bearbeiteten Informationen verantwortlich.
4 Die Systemeignerinnen und -eigner sind für den ordnungsgemässen Betrieb ihrer Systeme zuständig. Sie tragen die Betriebsverantwortung für die Systeme.
5 Jedem Informationssicherheitsrisiko wird eine Risikoeignerin oder ein Risikoeigner im Sinne des In - ternen Kontrollsystems zugeordnet.
6 Die Aufgaben der Eignerinnen und Eigner sowie der Anwendungsverantwortlichen werden in einer Richtlinie zur Informationssicherheit geregelt. III. Sicherheitsprozesse

§ 12 Schutzkatalog und Schutzbedarfsanalyse

1 Die oder der Informationssicherheitsbeauftragte definiert in einem Schutzkatalog die Schutzziele ge - mäss § 2.
2 Die Schutzbedarfsanalyse bildet die Grundlage für die Festlegung und Umsetzung der Schutzmass - nahmen.
3 Besteht ein erhöhter oder sehr hoher Schutzbedarf, müssen die Dateneignerinnen und -eigner eine Ri - sikoanalyse durchführen.
1 Die Objekteignerinnen und -eigner analysieren und klassifizieren ihre Daten bzw. Objekte mittels Schutzbedarfsanalyse gemäss dem Schutzkatalog und den Richtlinien und Weisungen Informationssi -
1 Risiken der Informationssicherheit werden im Rahmen des Risikomanagements einheitlich bewertet, im Risikoregister dokumentiert und einer Risikoeignerin oder einem Risikoeigner zugewiesen. Das Ri - wird von der oder vom Informationssicherheitsbeauftragten periodisch überprüft.
2 Ist eine Risikoelimination nicht möglich oder wirtschaftlich nicht tragbar, sind die entstehenden Rest - risiken auszuweisen.
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Informationssicherheitsreglement

§ 15 Massnahmenpläne

1 Die oder der Informationssicherheitsbeauftragte definiert in einem übergeordneten Massnahmenplan, wie die gesetzlichen und internen Vorgaben innerhalb der Gemeindeverwaltung umzusetzen sind. Die - ser wird von der Verwaltungsleiterin oder dem Verwaltungsleiter erlassen.
2 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär, die Abteilungsleitungen und die Fachbereichsleitun - gen sind für die Erarbeitung der abteilungsspezifischen Massnahmenpläne in ihren Zuständigkeitsbe - reichen verantwortlich, welche von der Verwaltungsleiterin oder vom Verwaltungsleiter genehmigt werden.

§ 16 Zugriffs-, Berechtigungs-, Aufbewahrungs- und Löschkonzept

1 Die oder der Informationssicherheitsbeauftragte führt und überprüft regelmässig das übergeordnete Zugriffs- und Berechtigungskonzept sowie das übergeordnete Aufbewahrungs- und Löschkonzept, welche den Zugriff auf Personendaten sowie deren Aufbewahrung und Löschung definieren.
2 Sie oder er wird von den Dateneignerinnen und -eignern, den Anwendungsverantwortlichen und Fachstelle Records Management unterstützt.

§ 17 Nichteinhalten von Sicherheitsmassnahmen

1 Wenn aus berechtigten Gründen einzelne Sicherheitsmassnahmen nicht umgesetzt werden können, muss das damit verbundene Risiko beurteilt, dokumentiert und durch die Risikoeignerin oder den Risi - koeigner erfasst werden.
2 Diese Risiken müssen der Verwaltungsleiterin oder dem Verwaltungsleiter gemeldet werden. Sie oder er informiert den Gemeinderat über das weitere Vorgehen.
3 Abweichungen gegenüber Vorgaben der Informationssicherheit sind gemäss den Richtlinien In - formationssicherheit zu melden.

§ 18 Sicherheitsvorfälle

1 Als Sicherheitsvorfälle gelten Verstösse gegen Sicherheitsvorgaben und sicherheitsrelevante Ereig - nisse, die effektiv einen Schaden verursacht haben oder einen solchen beinahe verursacht hätten, so - wie vermutete oder tatsächliche Verstösse gegen den Datenschutz oder die Datenschutzbestimmungen.
2 Eine Datenschutzverletzung liegt vor, wenn durch eine Verletzung der Informationssicherheit bear - beitete Personendaten unwiederbringlich vernichtet werden oder verloren gehen, unbeabsichtigt oder unrechtmässig verändert oder offenbart werden oder wenn Unbefugte Zugang zu solchen Personenda - ten erhalten. Datenschutzverletzungen sind gemäss den Vorgaben des IDG zu melden.
3 Solche Vorfälle sind zudem umgehend den zuständigen Abteilungsleitungen und der oder dem In - formationssicherheitsbeauftragten zu melden, damit die notwendigen Massnahmen eingeleitet werden können. Bei schweren Fällen sind die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter sowie der Gemeinderat zu informieren.
4 Die externen Leistungserbringenden informieren die auftraggebende Organisationseinheit unverzüg - lich über eine Datenschutzverletzung.
5 Sicherheitsvorfälle werden von der oder vom Informationssicherheitsbeauftragten dokumentiert und IV. Sicherstellung des Geschäftsbetriebs und Berichterstattung
1 Für Geschäftsprozesse, deren Ausfall oder Beeinträchtigung negative Folgen für die Gemeindever - waltung Riehen oder die Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde haben können, entwickeln die entsprechende Notfallkonzepte.
2 Die Leitung Informatikbetrieb entwickelt einen Notfallplan für den Informatikbetrieb.
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Informationssicherheitsreglement
3 Im Notfallkonzept wird das Verfahren festgelegt, welches eine schnelle, wirksame und planmässige Reaktion auf sicherheitsrelevante Ereignisse, insbesondere Betriebsausfälle, ermöglicht. Es definiert die Rahmenbedingungen für die einzelnen Notfallpläne.

§ 20 Berichterstattung zur Informationssicherheit

1 In einem jährlichen Bericht fasst die oder der Informationssicherheitsbeauftragte wichtige Vorkomm - nisse wie Sicherheitsvorfälle, Auditergebnisse, Risiken und Projekte im Bereich der Informationssi - cherheit zu Handen des Gemeinderats und der Verwaltungsleiterin oder des Verwaltungsleiters zusam - men.
2 Sie oder er wird bei der Berichterstellung von der Generalsekretärin oder vom Generalsekretär, den Abteilungsleitungen, den Fachbereichsleitungen und der Leitung Informatikbetrieb unterstützt. V. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 21

1 Bisherige IT-Systeme, Applikationen und Datensammlungen sind bis zum 31. Dezember 2022 an die Vorgaben dieses Reglements anzupassen. Schlussbestimmung Dieses Reglement ist zu publizieren; es tritt am 1. August 2021 in Kraft.
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