Vollziehungsverordnung über die Ausübung des Viehhandels (396.111)
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Vollziehungsverordnung über die Ausübung des Viehhandels

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Vollziehungsverordnung über die Ausübung des Viehhandels Vom 26. November 1943 (Stand 1. September 2005) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf § 5 des Grossratsbeschlu sses über die Ausübung des Viehhandels vom

17. November 1943

1 ) , beschliesst:

§ 1

1 Die Viehhändler sind verpflichtet, die Vi ehhandelskontrollen gewissenhaft zu füh- ren.
2 Ergibt die Überprüfung, dass die Kontroll en unrichtig oder unvollständig sind, so kann dem Händler das Patent entzogen oder eine Erneuerung verweigert werden.
3 In jedem Falle erhöhen sich die Umsatz gebühren für die in der Kontrolle nicht aufgeführten Tiere um die Hälfte.

§ 2

1 Der Kantonstierarzt und die Bezirkstierärz te überwachen den Viehhandel gemäss den Weisungen des Departemen ts Gesundheit und Soziales. *
2 Die Viehinspektoren, die Fleischschauer dabei die erforderliche Hilfe zu gewähren.

§ 3

1 Die Bezirkstierärzte haben insbesondere auf Kosten des Händlers alljährlich die Händlerstallungen zu besichtigen und den Befund dem Händler auf vorgeschriebe- nem Formular zu bescheinigen.
1) SAR 396.110

§ 4

1 Die Viehinspektoren und Fleischschauer haben den Organen der Seuchenpolizei die verlangten Angaben über den Umsatz de r Händler zu machen und Einsicht in die Viehverkehrs- und Fleischschaukontrollen zu gewähren.

§ 5 *

1 Die Organe der Seuchenpoliz ei, inbegriffen die Viehinspektoren und Fleischschau- er, haben dem Departement Gesundheit und Soziales von allen Widerhandlungen gegen Vorschriften über den Vi ehhandel Mitteilung zu machen.
2 Ist eine Strafuntersuchung wegen einer solchen Übertretung eingeleitet, so sind die Akten dem Departement Gesundheit und Sozial es zur Vernehmlassung zu unterbrei- ten.

§ 6

1 Widerhandlungen gegen die Bestimm ungen dieser Vollziehungsverordnung wer- den gemäss § 26 Abs. 2 der Interkantona len Übereinkunft über den Viehhandel vom

13. September 1943

1 ) bestraft.

§ 7 *

1 Strafbefehle und Strafurteile wegen Wi derhandlungen gegen Vorschriften über den Viehhandel sind in einem Exemplar de m Departement Gesundheit und Soziales zuzustellen.
2 Ebenso sind Strafbefehle und Strafurteile, die sich gegen einen Viehhändler rich- ten, unabhängig von der Art des Delikts, dem Departement Gesundheit und Soziales zu eröffnen.

§ 8

1 Der Vollzug der Interkantonale n Übereinkunft über den Viehhandel 2 ) und der zugehörigen Ausführungsvorschriften ist Sache des Departements Gesundheit und Soziales. *
2 Gegen deren Verfügungen kann innert 20 Tagen beim Regieru ngsrat Beschwerde geführt werden. *
3 Die rechtskräftigen Verfügungen und En tscheidungen sind gerichtlichen Urteilen gleichgestellt.
1) SAR 396.100
2) SAR 396.100

§ 9

1 Durch diese Verordnung werden aufgehoben:

1. Regierungsbeschluss betreffend die Vo llziehung der interkantonalen Überein-

kunft betreffend die Ausübung des Vie hhandels und der zugehörigen Gross- ratsverordnung vom 23. Januar 1922, vom 27. April 1923,

2. Regierungsbeschluss über den Vollz ug der interkantonalen Übereinkunft

betreffend die Ausübung des Viehhandels und der zugehörigen Grossratsver- ordnungen vom 23. Januar 1922 und 20. März 1923, vom 3. Januar 1933.
2 Sie tritt am 1. Januar 1944 in Kraft und ist in die Gesetze ssammlung aufzunehmen. Aarau, den 26. November 1943 Im Namen des Regierungsrates Der Landammann R ÜTTIMANN Der Staatsschreiber D R
. H EUBERGER
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

23.07.1970 29.08.1970 § 8 Abs. 2 geändert AGS Bd. 7 S. 444

10.08.2005 01.09.2005 § 2 Abs. 1 geändert AGS 2005 S. 405

10.08.2005 01.09.2005 § 5 totalrevidiert AGS 2005 S. 405

10.08.2005 01.09.2005 § 7 totalrevidiert AGS 2005 S. 405

10.08.2005 01.09.2005 § 8 Abs. 1 geändert AGS 2005 S. 405

Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle

§ 2 Abs. 1 10.08.2005 01.09.2005 geändert AGS 2005 S. 405

§ 5 10.08.2005 01.09.2005 totalrevidiert AGS 2005 S. 405

§ 7 10.08.2005 01.09.2005 totalrevidiert AGS 2005 S. 405

§ 8 Abs. 1 10.08.2005 01.09.2005 geändert AGS 2005 S. 405

§ 8 Abs. 2 23.07.1970 29.08.1970 geändert AGS Bd. 7 S. 444

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