Verordnung über die Bieneninspektorinnen und Bieneninspektoren
Verordnung über die Bieneninspektorinnen und Bieneninspektoren vom 20.12.2012 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2020) Die Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirt - schaft gestützt auf Artikel 5 des eidgenössischen Tierseuchengesetzes vom 1. Juli
1966 (TSG); gestützt auf den Ausführungsbeschluss vom 9. Februar 1971 zur Bundesge - setzgebung über die Tierseuchen (ABTSG); gestützt auf das Gesetz vom 13. Februar 2003 über die Nutztierversicherung (NTVG); beschliesst:
Art. 1 Auftrag
1 Die Bieneninspektorinnen und Bieneninspektoren und ihre Stellvertreterin - nen und Stellvertreter (die Inspektorinnen und Inspektoren) haben den Auf - trag, auf lokaler Ebene bei der Ausführung der Massnahmen zur Bekämpfung von Tierseuchen sowie bei anderen Aufgaben im Bereich Bienenzucht mitzu - wirken.
Art. 2 Stellung
1 Die Inspektorinnen und Inspektoren unterstehen der Gesetzgebung über das Staatspersonal.
2 In ihrer Tätigkeit üben sie ein öffentliches Nebenamt im Dienste der Gemeinwesen oder der Einheiten aus, die sie beschäftigen.
3 Als seuchenpolizeiliche Organe haben sie die Eigenschaft von Beamten der Gerichtspolizei.
Art. 3 Behandlung von Personalfragen
1 Das Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (das Amt) ist für sämtliche Personalfragen im Zusammenhang mit den Inspektorinnen und In - spektoren zuständig.
2 Die Inspektorinnen und Inspektoren unterstehen seiner Aufsicht.
Art. 4 Unterstellungsverhältnis
1 Die Verwaltungseinheiten der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft (die Direktion) geben den Inspektorinnen und Inspektoren die nötigen Anweisungen für die Durchführung der ihnen übertragenen allgemei - nen und besonderen Aufgaben.
Art. 5 Anstellungsverfahren – Ausschreibung
1 Freie Stellen von Inspektorinnen und Inspektoren werden auf Ersuchen des Amtes besetzt; das Amt legt die Einzelheiten fest.
2 Nachdem es den Verband Freiburgischer Bienenzüchter angehört hat, über - mittelt das Amt alle eingegangenen Bewerbungen mit seiner Stellungnahme der Direktion.
Art. 6 Anstellungsverfahren – Anstellung
1 Die Direktion stellt die Inspektorinnen und Inspektoren an.
2 Um angestellt zu werden, müssen die Inspektorinnen und Inspektoren grundsätzlich über mehrjährige Erfahrung in der Bienenzucht und über Infor - matikkenntnisse verfügen.
Art. 7 Beendigung des Dienstverhältnisses – Rücktritt
1 Die Inspektorinnen und Inspektoren richten ihre Kündigung an das Amt.
2 Die Kündigung muss sechs Monate im Voraus auf das Ende eines Kalender - jahres schriftlich eingereicht werden; in begründeten Fällen, z.B. bei Krank - heit oder Wohnsitzwechsel, kann das Amt Ausnahmen bewilligen.
Art. 8 Beendigung des Dienstverhältnisses – Bei wiederholten Fehlern
oder Unterlassungen
1 Wenn eine Inspektorin oder ein Inspektor wiederholt Fehler macht, sich wiederholt Unterlassungen zuschulden kommen lässt oder aus einem anderen Grund nicht mehr in der Lage ist, ihre oder seine Aufgaben zu erfüllen, kann das Amt das Dienstverhältnis auflösen.
2 Der Auflösung des Dienstverhältnisses muss, ausser in schwerwiegenden Fällen, eine Verwarnung vorausgehen.
Art. 9 Beendigung des Dienstverhältnisses – Von Rechts wegen
1 Erreicht die Inspektorin oder der Inspektor das 65. Altersjahr, so endet das Anstellungsverhältnis grundsätzlich von Rechts wegen. Auf schriftliches Ge - such der Person und nach positiver Stellungnahme des Amts kann die Direk - tion eine Verlängerung bis zum 70. Altersjahr bewilligen.
Art. 10 Entlöhnung und Entschädigung
1 Die Entlöhnung der Inspektorinnen und Inspektoren inkl. Ferienentschädi - gung, 13. Monatslohn und Feiertagsentschädigung beträgt:
a) brutto 35 Franken pro Stunde für allgemeine ordentliche Tätigkeiten;
b) brutto 60 Franken pro Stunde für spezifische und technische Tätigkeiten wie Primärproduktionskontrollen.
2 Zudem wird eine Reiseentschädigung gemäss dem Reglement über das Staatspersonal ausbezahlt.
3 Die Teilnahme an Vorträgen und anderen Ausbildungskursen, die von den Verwaltungseinheiten des Staates oder des Bundes organisiert werden, gibt Anspruch auf eine Entschädigung von pauschal 120 Franken pro Halbtag oder Abend und 190 Franken pro ganzen Tag.
4 Die Entlöhnung und die Entschädigungen werden zentralisiert vom Amt für Personal und Organisation ausbezahlt.
5 Die entsprechenden Ausgaben gehen zulasten des Budgets der Verwal - tungseinheit, die die Leistung verlangt hat.
Art. 11 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
20.12.2012 Erlass Grunderlass 01.01.2013 2012_134
16.07.2021 Art. 10 Abs. 1 geändert 01.01.2020 2021_089
16.07.2021 Art. 10 Abs. 1, a) eingefügt 01.01.2020 2021_089
16.07.2021 Art. 10 Abs. 1, b) eingefügt 01.01.2020 2021_089 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 20.12.2012 01.01.2013 2012_134
Art. 10 Abs. 1 geändert 16.07.2021 01.01.2020 2021_089
Art. 10 Abs. 1, a) eingefügt 16.07.2021 01.01.2020 2021_089
Art. 10 Abs. 1, b) eingefügt 16.07.2021 01.01.2020 2021_089
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