Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Zug und Aargau über Befreiungen von de... (633.220)
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Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Zug und Aargau über Befreiungen von der Erbschafts- und Schenkungssteuer für Zuwendungen zu öffentlichen, gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken

Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Zug und Aargau über Befreiungen von der Erbschafts- und Schenkungssteuer für Zuwendungen zu öffentlichen, gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken Vom 4./18. Mai 1956

1. Die Regierungen der Kantone Aa rgau und Zug vereinbaren, Vermö-

genszuwendungen durch Verfügung von Todes wegen oder Schen- kungen, die von Einwohnern des eine n Kantons zu Gunsten von Kör- perschaften und Anstalten im andern Kanton gemacht werden, von der Erbschafts- und Schenkungssteuer wie folgt zu befreien: a) allgemein, sofern die Zuwendungen dem Staat oder den Gemeinden (Einwohner-, Bürger- und Kirchgemeinden) oder den staatlich unterstützten wohltätigen Anstalten zukommen; b) bis zum Betrage von Fr. 10'000. –, sofern die Zuwendungen den staatlich anerkannten Landeskirchen oder privaten gemeinnüt- zigen Körperschaften oder Anstalten zukommen.

2. Die beiden Regierungen sind jederzeit unter Beobachtung einer Kün-

digungsfrist von 6 Monaten berech tigt, von dieser Vereinbarung zurückzutreten. Zug, den 4. Mai 1956 Im Na men des Regierungsrates Der Landammann: J. B URKART Der Regierungssekretär: D R . G. M EYER AGS 1996 S. 237
Aarau, den 18. Mai 1956 Im Namen des Regierungsrates Der Landstatthalter: D R . K. K IM Der Staatsschreiber i.V.: D R . J ÖRG H ÄNNY
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