Vereinbarung zwischen den Kantonen Schwyz und St.Gallen über die Angelfischerei im s... (854.375)
Vereinbarung zwischen den Kantonen Schwyz und St.Gallen über die Angelfischerei im s... (854.375)
Vereinbarung zwischen den Kantonen Schwyz und St.Gallen über die Angelfischerei im schwyzerisch-st.gallischen Gebiet des Zürich-Obersees
Vereinbarung zwischen den Kantonen Schwyz und St.Gallen über die Angelfischerei im schwyzerisch-st.gallischen Gebiet des Zürich- Obersees vom 1. Januar 2004 (Stand 1. Januar 2004) Die Regierungen der Kantone Schwyz und St.Gallen erlassen in Anwendung von § 7 der Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz, Glarus und St.Gallen über die Fischerei im Zürichsee, Linthkanal und Walensee vom 10. September 1993 folgende Vereinbarung: 1 Ziff. 1
1 Für die Angelfischerei im schwyzerisch-st.gallischen Gebiet des Zürich-Obersees wird ein Einheitspatent erteilt. Ziff. 2
1 Das Patent wird Personen mit Wohnsitz in einem der Vereinbarungskantone er - teilt. Ziff. 3
1 Das Patent wird vom Wohnsitzkanton ausgestellt.
2 Es berechtigt zur Seefischerei mit allen erlaubten Gerätschaften gemäss den Be - stimmungen des Wohnsitzkantons und zusätzlich auf dem Seeteil des Zürich- Obersees des anderen Vereinbarungskantons. Ziff. 4
1 Die Patentgebühr beträgt Fr. 300.–.
2 Sie kann im Einvernehmen der Vereinbarungskantone geändert werden.
1 In Vollzug ab 1. Januar 2004.
3 Sie wird vom Wohnsitzkanton erhoben. Auf eine Verrechnung zwischen den Vereinbarungskantonen wird verzichtet. Ziff. 5
1 Diese Vereinbarung kann unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist je - weils auf Ende eines Kalenderjahrs gekündigt werden. Ziff. 6
1 Diese Vereinbarung tritt auf 1. Januar 2004 in Kraft.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 38–113 01.01.2004 01.01.2004 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
01.01.2004 01.01.2004 Erlass Grunderlass 38–113