Vereinbarung zwischen den Kantonen Schwyz und St.Gallen über die Angelfischerei im schwyzerisch-st.gallischen Gebiet des Zürich-Obersees
Vereinbarung zwischen den Kantonen Schwyz und St.Gallen über die Angelfischerei im schwyzerisch-st.gallischen Gebiet des Zürich- Obersees vom 1. Januar 2004 (Stand 1. Januar 2004) Die Regierungen der Kantone Schwyz und St.Gallen erlassen in Anwendung von § 7 der Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz, Glarus und St.Gallen über die Fischerei im Zürichsee, Linthkanal und Walensee vom 10. September 1993 folgende Vereinbarung: 1 Ziff. 1
1 Für die Angelfischerei im schwyzerisch-st.gallischen Gebiet des Zürich-Obersees wird ein Einheitspatent erteilt. Ziff. 2
1 Das Patent wird Personen mit Wohnsitz in einem der Vereinbarungskantone er - teilt. Ziff. 3
1 Das Patent wird vom Wohnsitzkanton ausgestellt.
2 Es berechtigt zur Seefischerei mit allen erlaubten Gerätschaften gemäss den Be - stimmungen des Wohnsitzkantons und zusätzlich auf dem Seeteil des Zürich- Obersees des anderen Vereinbarungskantons. Ziff. 4
1 Die Patentgebühr beträgt Fr. 300.–.
2 Sie kann im Einvernehmen der Vereinbarungskantone geändert werden.
1 In Vollzug ab 1. Januar 2004.
3 Sie wird vom Wohnsitzkanton erhoben. Auf eine Verrechnung zwischen den Vereinbarungskantonen wird verzichtet. Ziff. 5
1 Diese Vereinbarung kann unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist je - weils auf Ende eines Kalenderjahrs gekündigt werden. Ziff. 6
1 Diese Vereinbarung tritt auf 1. Januar 2004 in Kraft.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 38–113 01.01.2004 01.01.2004 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
01.01.2004 01.01.2004 Erlass Grunderlass 38–113
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