Sozialhilfeverordnung (850.11)
CH - TG

Sozialhilfeverordnung

Sozialhilfeverordnung * (SHV) vom 15. Oktober 1985 (Stand 1. Juli 2022)
1. Massnahmen
1.1. Allgemeine Hilfeleistungen

§ 1 Beratung und Betreuung

1 Die Gemeinde berät und betreut den Hilfsbedürftigen insbesondere durch:
1. Spezialberatungen von Familien und Alleinstehenden
2. Vermittlung von Familien-, Heim- und Klinikplätzen
3. Vermittlung von Lehr- und Arbeitsstellen in Zusammenarbeit mit Berufsbera - tung und Arbeitsamt in Unterstützungsfällen
4. Durchführung von Schuldensanierungen und freiwilligen Einkommens- und Vermögensverwaltungen
5. Besorgung von Unterkunft
6. Geltendmachung finanzieller Ansprüche
2 Ist die Gemeinde an einem gemeinsamen Sozialdienst beteiligt oder arbeitet sie mit anerkannten sozialen Hilfswerken oder weiteren privaten Fachstellen zusammen, so kann sie den Hilfsbedürftigen dorthin verweisen.
3 Die Gemeinden können zum Vollzug der Sozialhilfe Zweckverbände bilden. *

§ 2 * Anerkennung, zuständiges Departement

1 Das Departement für Finanzen und Soziales anerkennt ein soziales Hilfswerk, wenn und solange
1. öffentliches Interesse und Bedürfnis an ihm bestehen und es allgemein zu - gänglich ist,
2. die Trägerschaft eine Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen oder privaten Rechtes mit klarer gemeinnütziger Zweckbestimmung ist,
3. es über fachlich geeignetes Personal verfügt.
2 Die Anerkennung erfolgt auf Gesuch des Hilfswerkes.
3 Der Kanton bescheinigt die Einsätze in der Freiwilligenarbeit. *

§ 2a * Bemessung der Unterstützung

1 Für die Bemessung der Unterstützung gemäss § 8 des Gesetzes finden in der Regel die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) Anwendung. Nachfolgende Konkretisierungen sind ergänzend für die Bemessung massgebend. *
2 Die Unterstützung setzt sich aus der materiellen Grundsicherung und bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen zusätzlich aus situationsbedingten Leistungen, aus Integrationszulagen und/oder aus Einkommens-Freibeträgen zusammen.
3
... *

§ 2b * Materielle Grundsicherung

1 Die Höhe der materiellen Grundsicherung (Grundbedarf für den Lebensunterhalt, Wohnungskosten und Kosten für medizinische Grundversorgung) bemisst sich in der Regel nach den SKOS-Richtlinien. Ergänzend und insoweit abweichend davon gilt für Wohnungskosten Abs. 4 und für junge Erwachsene § 2k. *
2 Abweichungen sind zu begründen.
3 Der Anspruch auf Unterstützung entfällt, wenn die eigenen Mittel zur Deckung der materiellen Grundsicherung ausreichen (Austrittsschwelle). Eigenes Vermögen wird voll angerechnet. Bei Personen, die sich durch Erwerbseinkommen von der Sozial - hilfe ablösen können, hat die Unterstützungseinheit Anspruch auf Übernahme der Krankenkassenprämie für den Folgemonat. *
4 Sozialhilfebeziehende sind verpflichtet, die Wohnungskosten so tief wie möglich zu halten. Die Gemeinden legen auf ihrem Gemeindegebiet nach Haushaltsgrösse abgestufte maximale ortsübliche Wohnungskosten fest. Ist günstigerer Wohnraum vorhanden, besteht kein Rechtsanspruch auf Geltendmachung der maximalen Woh - nungskosten. *

§ 2c * Situationsbedingte Leistungen

1 Situationsbedingte Leistungen stehen in direktem Zusammenhang zu den besonde - ren gesundheitlichen, wirtschaftlichen oder familiären Verhältnissen der unterstüt - zungsbedürftigen Person. Zahnarztkosten, welche nicht der Erhaltung der Kaufähig - keit dienen oder schmerzstillend sind, werden nicht übernommen. *
2 Situationsbedingte Leistungen werden soweit ausgerichtet, als sie ausgewiesen und zwingend notwendig sind. Für die Mehrkosten auswärts eingenommener Haupt - mahlzeiten gilt ein Ansatz zwischen Fr. 6 und Fr. 10.

§ 2d * Integrationszulagen für Nichterwerbstätige

1 Personen, die sich nachweislich besonders um ihre soziale oder berufliche Integra - tion bemühen, kann eine finanzielle Anerkennung von Fr. 30 bis Fr. 300 pro Monat ausgerichtet werden. Jugendliche und junge Erwachsene bis zum vollendeten 30. Al - tersjahr erhalten die Hälfte der Integrationszulagen gemäss § 2e Abs. 1. *
2 Die Gemeinden regeln die Voraussetzungen und Bedingungen für die Ausrichtung von Integrationszulagen. *

§ 2e * Anerkannte Integrationsbemühungen

1 Als Integrationsbemühungen gelten bei Nachweis durch die ansprechende Person namentlich das erfolgreiche Absolvieren einer Ausbildung, die Teilnahme an Arbeits- und Beschäftigungsprogrammen, regelmässige Einsätze in der Freiwilligen - arbeit sowie eine über das übliche Mass hinausgehende Nachbarschaftshilfe. Die In - tegrationszulagen werden, abhängig vom Umfang der Integrationsbemühungen, wie folgt festgelegt: * Beschäftigungsumfang (10 % = 18 Stunden im Monat) Integrationszulage pro Monat und Person ab 10 % Fr. 30 * ab 20 % Fr. 60 * ab 30 % Fr. 90 * ab 40 % Fr. 120 * ab 50 % Fr. 150 * ab 60 % Fr. 180 * ab 70 % Fr. 210 * ab 80 % Fr. 240 * ab 90 % Fr. 270 *
100 % * Fr. 300 *
2
... *
3 Personen, denen Arbeitsunfähigkeit ärztlich attestiert wird oder die zum Bezug von Arbeitslosentaggeldern berechtigt sind, haben in der Regel keinen Anspruch auf eine Integrationszulage.
4
... *

§ 2f * Einkommens-Freibetrag

1 Auf Einkommen von unterstützten Personen aus dem ersten Arbeitsmarkt wird ein Einkommens-Freibetrag gewährt. *
2 Bei einem Beschäftigungsgrad von 100 % (180 oder mehr Stunden pro Monat) be - trägt der monatliche Einkommens-Freibetrag Fr. 400. Bei tieferen Beschäftigungs - graden erfolgt eine proportionale Kürzung.
3 Die Teilnahme an Arbeits- und Beschäftigungsprogrammen berechtigt nicht zur Geltendmachung von Einkommens-Freibeträgen.

§ 2g * Obergrenze für Einkommens-Freibeträge und Integrationszulagen

1 Die Obergrenze der kumulierten Integrationszulagen und der Einkommens-Freibe - träge beträgt pro Haushalt und Monat Fr. 850. *

§ 2h * Unterstützungskürzungen

1 Liegen qualifizierte Kürzungsgründe vor, kann der Grundbedarf für den Lebensun - terhalt um maximal 40 % für begrenzte Zeit beziehungsweise bis zur Erfüllung der Auflagen oder Bedingungen gekürzt werden. Der Abzug kann durch Kürzung oder Streichung von situationsbedingten Leistungen, Integrationszulagen sowie des Grundbetrags einzeln oder kumulativ erfolgen. Der Anspruch auf Nothilfe bleibt in jedem Fall gewahrt. *
2 Als qualifizierte Kürzungsgründe gelten namentlich ein unrechtmässiger Leis - tungsbezug, Arbeitsverweigerung sowie grobe Pflichtverletzung. *
3 Bei wiederholter Verletzung der Mitwirkungspflicht, des Subsidiaritätsprinzips (zum Beispiel Arbeitsverweigerung) oder bei einer absichtlich herbeigeführter Not - lage, um wirtschaftliche Sozialhilfe zu beanspruchen, kann nach schriftlicher Ver - warnung die Unterstützung eingestellt und nur noch Nothilfe ausgerichtet werden. *
4 Kürzung oder Einstellung der Sozialhilfe werden sofort wirksam. Einem allfälligen Rekurs wird in der Regel die aufschiebende Wirkung entzogen. Der Entzug ist ge - mäss § 48 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG)
1 ) zu be - gründen. *

§ 2i * Asylsuchende, Schutzbedürftige und Personen mit einem Entscheid ge -

mäss Asylgesetzgebung
1 Für die Unterstützung oder die Notfallhilfe von Asylsuchenden, Schutzbedürftigen mit und ohne Aufenthaltsbewilligung sowie von Personen mit einem Entscheid ge - stützt auf die Asylgesetzgebung erlässt das Departement Weisungen. *

§ 2k * Junge Erwachsene

1 Jungen alleinstehenden Erwachsenen zwischen 18 und 30 Jahren ist zuzumuten, in einer günstigen Unterkunft (Wohngemeinschaft, Zimmer) zu wohnen. *
2 Junge Erwachsene erhalten zur Deckung ihres Lebensunterhaltes den auf sie anteil - mässig anfallenden Grundbedarf, höchstens jedoch den Pro-Kopfbetrag eines Drei - personenhaushaltes. In begründeten Einzelfällen kann diese Regelung auch für Per - sonen über 30 Jahren angeordnet werden. *
1) RB 170.1
3 Diese Regelung gilt nicht für junge Erwachsene, welche infolge unverschuldeten Verlusts ihrer Arbeitsstelle ihre wirtschaftliche Selbständigkeit verloren haben.

§ 2l * Touristen, Personen mit Kurzaufenthaltsbewilligung, ausländische

Arbeitssuchende
1 Unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen des Bundesrechts sind folgende Per - sonen von der ordentlichen Sozialhilfe ausgeschlossen:
1. Touristen mit Wohnsitz oder Aufenthalt im Ausland
2. Personen mit Kurzaufenthaltsbewilligung
3. Arbeitssuchende nach Art. 2 Abs. 1 Anhang I zum Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einer - seits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten anderer - seits über die Freizügigkeit (FZA)
1 ) und Art. 2 Abs. 1 Anhang K Anlage 1 zum Übereinkommen vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Übereinkommen)
2 )
2 Die Fürsorgebehörde leistet Nothilfe im Sinne von Art. 12 der Bundesverfassung (BV)
3 )
. Sofern die Rückreise aus medizinischer Sicht möglich ist, beschränkt sich die Nothilfe auf die Unterstützung bei der Rückkehr in den Wohnsitz- beziehungs - weise Aufenthaltsstaat oder den Heimatstaat.
3 Sie meldet Unterstützungsfälle nach Abs. 1 Ziff. 2 und Ziff. 3 der zuständigen Aus - länderbehörde.

§ 3 Arten der Unterstützung

1 Der Hilfsbedürftige kann mit Geld- und Sachleistungen, insbesondere Gutscheinen und Naturalien, oder durch eine vorgängige Kostengutsprache unterstützt werden. *
2 Bei vorübergehender Notlage kann ihm ein Darlehen gewährt werden.
3 Bei Dritten beantragte Leistungen können bevorschusst werden. Rückwirkend aus - gerichtete Leistungen Dritter sind im Umfang der Bevorschussung umgehend zu - rückzuerstatten. Die Gemeinde kann die direkte Auszahlung dieser Leistungen ver - langen. *

§ 4 * ...

§ 5 Subsidiäre Kostengutsprache

1 Für Personen in unsicheren oder schlechten finanziellen Verhältnissen kann die Fürsorgebehörde eine subsidiäre Kostengutsprache erteilen.
1) SR 0.142.112.681
2) SR 0.632.31
3) SR 101
2 Bezahlt der Schuldner die Rechnung nicht innert 30 Tagen, so hat dies der Gläubi - ger der Fürsorgebehörde umgehend zu melden.
3 Die Fürsorgebehörde ist zur Übernahme der ausstehenden Kosten verpflichtet, so - bald der Gläubiger die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners glaubhaft gemacht hat. Ist die Meldung über die Säumigkeit des Schuldners verspätet eingegangen, so be - zahlt die Fürsorgebehörde lediglich die seither entstandenen Kosten.

§ 6 Auflagen, Weisungen

1 Die Unterstützung kann mit Auflagen und Weisungen verbunden werden.

§ 6a * Kürzung von Leistungen

1 Die Leistungen sind zu kürzen, wenn jemand durch eigenes Verschulden in der Anspruchsberechtigung für Taggelder gemäss Arbeitslosenversicherungsge - setz
1 ) eingestellt worden ist. Der Entscheid einer Arbeitslosenkasse oder der kanto - nalen Amtsstelle über die Einstellung gilt als Verwarnung gemäss § 25 Abs. 3 des Sozialhilfegesetzes (SHG)
2 )
. *

§ 6b * Beschäftigungsprogramme

1 Programmkosten und Unterstützungsleistungen für Teilnehmende von Beschäfti - gungsprogrammen gelten als Unterstützungsbeiträge im Sinne von § 19 Abs. 2 SHG. Auf Unterstützungsleistungen werden keine Sozialversicherungsbeiträge erho - ben. *
2 Erhalten Teilnehmer von Beschäftigungsprogrammen einen Lohn, wofür Sozial - versicherungsbeiträge entrichtet werden, muss dieser der effektiven Arbeitsleistung entsprechen. Der Lohn ist als Erwerbseinkommen dem Klientenkonto gut zu schrei - ben. *

§ 6c * Personen, die der Asylgesetzgebung unterstehen

1 Personen, die der Asylgesetzgebung
3 ) unterstehen, haben Anspruch auf die Siche - rung ihrer Existenz. Dazu gehören Geld- oder Naturalleistungen, die für ein men - schenwürdiges Leben unabdingbar sind.
2 Das Departement bezeichnet Art und Höhe dieser Leistungen.
1) SR 837.0
2) RB 850.1
3) SR 142.31 ff.

§ 6d * Zuständigkeiten

1 Der Kanton unterstützt und betreut Personen, die der Asylgesetzgebung unterste - hen, in der Regel vorerst in kantonalen Unterkünften. Er kann die Führung dieser Unterkünfte Dritten übertragen.
2 Die Betreuten können in der Folge den Gemeinden zugewiesen werden. Damit geht die Pflicht zur Betreuung an die Gemeinden über.
3 Der Regierungsrat legt den Verteilschlüssel fest.
1.2. Besondere Massnahmen
1.2.1. ... *

§ 7–13 * ...

1.2.2. ... *

§ 14–19 * ...

1.2.3. Observationen *

§ 19a * Observationsumfang

1 Abklärungen zur Feststellung der Bedürftigkeit oder dem Ausmass der Bedürftig - keit betreffen insbesondere:
1. Einkommens- und Vermögensverhältnisse
2. Erwerbs- und Arbeitsfähigkeit
3. laufende und andere Ausgaben
4. Wohnsitz
5. Zivilstand und Haushaltszusammensetzung

§ 19b * Aktenführung und Einsichtsrecht bei Observationen

1 Die Fürsorgebehörde führt ein vollständiges, chronologisch geordnetes Aktendos - sier.
2 Die Akten müssen sicher und durch angemessene bauliche, technische und organi - satorische Massnahmen vor unberechtigten Zugriffen, vor unprotokollierten Verän - derungen und vor Verlust geschützt werden.
3 Der observierten Person ist Einsicht in die Akten zu gewähren. Sie hat das Recht auf kostenlose Kopien der Akten, worauf sie im Falle einer Einsichtnahme hinzu - weisen ist.

§ 19c * Bewilligungspflicht für Observationstätigkeit

1 Wer Observationen durchführen will, benötigt eine Bewilligung des Departementes für Finanzen und Soziales.
2 Die Bewilligung wird auf schriftliches Gesuch hin erteilt, wenn die gesuchstellende Person
1. eine polizeiliche oder eine gleichwertige Observationsausbildung oder -wei - terbildung erfolgreich absolviert hat,
2. über die erforderlichen Rechtskenntnisse verfügt, insbesondere im Sozialhilfe - recht, Datenschutzrecht und Verfahrensrecht, und
3. vertrauenswürdig ist.
3 Die gesuchstellende Person reicht mit dem Gesuch namentlich folgende Unterlagen ein:
1. Lebenslauf mit Angaben über bisherige berufliche Tätigkeiten
2. Privatauszug und Sonderprivatauszug aus dem Strafregister
3. Betreibungsregisterauszug
4. Erklärung, dass gegen sie kein Strafverfahren und kein Zivilverfahren wegen Persönlichkeitsverletzung hängig ist oder in den letzten zehn Jahren abge - schlossen wurde
4 Sie hat wesentliche Änderungen der Bewilligungsinstanz, die für die Beurteilung der Bewilligungserteilung erforderlich sind, umgehend mitzuteilen.
5 Die Bewilligung wird in der Regel auf zehn Jahre befristet erteilt.
6 Sie wird entzogen, wenn die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht mehr vor - liegen, Auflagen nicht eingehalten werden oder die Pflicht zur Meldung wesentli - cher Änderungen verletzt wird.
7 Sie darf nicht als Berufsbezeichnung genannt werden und verleiht keinen geschütz - ten Berufstitel. Sie darf nicht zu Werbezwecken verwendet werden.
2. Finanzierung
2.1. Rückerstattungen von Kantonen, Bund oder ausländischen Staaten

§ 20 Unterstützungsanzeige nach Bundesrecht

1 Wird Rückerstattung vom Bund, einem andern Kanton oder Staat verlangt, so ist die Anzeige innert 30 Tagen dem kantonalen Fürsorgeamt einzureichen.

§ 21 * Rechtspflege nach Bundesrecht

1 Gesuche betreffend Einsprache, Abweisung, Beschwerde oder Richtigstellung ge - mäss dem Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG)
1 ) sind dem Kantonalen Fürsorgeamt innert 10 Tagen seit Empfang der Anzei - ge oder der Rechnung einzureichen.
2 Das Kantonale Fürsorgeamt kann dem Gesetz nicht entsprechende Gesuche unter Fristansetzung zur Verbesserung zurückweisen.
2.2. Rückerstattungen von Gemeinden

§ 22–24 * ...

§ 24a * Lastenausgleich *

1 Zur Berechnung des Lastenausgleichs gemäss § 20a SHG bestimmt das kantonale Fürsorgeamt den Zeitpunkt für die Meldung der jährlichen, anrechenbaren Ausgaben für anerkannte Flüchtlinge mit Asylgewährung während fünf Jahren nach dem Ende der Kostenerstattung des Bundes mittels Globalpauschalen. *
2 Die Auszahlung erfolgt nach Meldung der notwendigen Angaben durch die jeweili - ge Gemeinde und nachdem diese auf ihre Richtigkeit überprüft worden sind. Für Aufwendungen, die nicht fristgerecht gemeldet werden, entfällt der Anspruch auf Ausgleich.

§ 25 * ...

1) SR 851.1

§ 25a * Richtigstellung

1 Die Fürsorgebehörde einer beteiligten Gemeinde kann gegenüber einer anderen Gemeinde eine Richtigstellung verlangen, wenn eine Unterstützung offensichtlich unrichtig geregelt oder beurteilt worden ist.
2 Der Anspruch auf Richtigstellung besteht nur für Unterstützungen, die in den letz - ten fünf Jahren vor dem Begehren ausgerichtet worden sind.

§ 26 * ...

§ 26a * Rechtspflege

1 Anerkennt eine Fürsorgebehörde den Anspruch auf Rückerstattung oder die Ab - rechnung nicht, muss sie innert 20 Tagen bei der fordernden Behörde Einsprache er - heben.
2 Anerkennt die fordernde Fürsorgebehörde die Einsprache nicht, so muss sie diese unter Angaben von Gründen abweisen.
2.3. Verwandtenunterstützung, Rückerstattungen Einzelner

§ 27 Geltendmachung

1 Verwandtenunterstützungen und Rückerstattungen Einzelner sind von der kosten - pflichtigen Gemeinde geltend zu machen.
2 Für Alimentenvorschüsse darf nur von Alimentenverpflichteten Rückerstattung verlangt werden. Ausgenommen ist der Tatbestand gemäss § 19 Abs. 3 SHG.
3 Für Fürsorgeleistungen, die vorschussweise für Versicherungsleistungen ausgerich - tet worden sind, ist die Zumutbarkeit zur Rückerstattung im Sinne von § 19 Abs. 2 SHG in jedem Fall gegeben. Bevorschusst die Fürsorge Versicherungsleistungen oder vermögensrechtliche Forderungen gegenüber Dritten, so gehen die betreffenden Ansprüche der Sozialhilfebedürftigen im Umfang der geleisteten Zahlungen mit al - len Rechten auf die Fürsorge über. Diese kann verlangen, dass ihr diese Leistungen direkt ausbezahlt werden. *

§ 28 Verjährung

1 Die Verjährung wird unterbrochen und beginnt neu zu laufen durch:
1. Anerkennung der Forderung des zur Rückerstattung Verpflichteten
2. * Schuldbetreibung, Schlichtungsgesuch, Klage oder Einrede vor Gericht sowie Eingabe im Konkurs
2.4. Beiträge des Kantons

§ 28a * Stationäre Aufenthalte

1 Der Kanton gewährt Beiträge im Sinne von § 21a Abs. 1 Ziff. 1 SHG, sofern
1. die Plazierung fachlich notwendig und durch einen Fachbericht ausgewiesen ist,
2. durch die Plazierung in der gewählten Institution das vorgesehene Ziel er - reicht werden kann,
3. die Kosten in einem angemessenen Verhältnis zum vorhandenen Angebot ste - hen.

§ 28b * Anerkannte Aufenthaltskosten

1 Als Aufenthaltskosten werden anerkannt:
1. die Taxe pro Tag
2. die Aufenthaltskosten gemäss Interkantonaler Vereinbarung für soziale Ein - richtungen (IVSE)
1 ) beziehungsweise Anhang zu den IVSE-Richtlinien zur Leistungsabgeltung und zur Kostenrechnung
3. im Einzelfall angeordnete Therapien
4. vom Heim durchgeführte Lager- und Ferienaktivitäten
2 Nicht anerkannt als Aufenthaltskosten werden:
1. das Taschengeld
2. die Kleideranschaffungen
3. weitere individuelle Leistungen

§ 28c * Anrechenbare Beiträge

1 Als eigene Mittel und Leistungen Dritter werden insbesondere angerechnet:
1. eigenes Einkommen
2. eigenes Vermögen
3. Unterhaltsbeiträge
4. Unterstützungsbeiträge
5. Versicherungsleistungen
6. Stipendien
7. Zuwendungen

§ 28d * Höhe der Beiträge

1 Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge sind durch gerichtliche oder Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden festzulegen. Sie werden in dem Masse berücksichtigt, wie sie effektiv geltend gemacht werden können.
1) RB 850.6

§ 28e * Zuständigkeit

1 Über die Finanzierung eines Heimaufenthaltes und die Leistung einer Kostengut - sprache entscheidet die Fürsorgebehörde.
2 Kostengutsprachen für ausserkantonale Hospitalisationen erteilt der Kantonsarzt. Verfahren und Voraussetzungen richten sich nach den kantonalen Ausführungsbe - stimmungen zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung. *

§ 28f * Kantonsbeiträge

1 Macht die Fürsorgebehörde für die Heimplazierung Kantonsbeiträge geltend, hat sie vor dem Beschluss über die Heimplazierung oder die Zusprechung einer Kosten - gutsprache beim kantonalen Fürsorgeamt ein Gesuch zur Genehmigung einzurei - chen.
2 Dem Gesuch sind die erforderlichen Unterlagen wie Fachbericht, Beschreibung der Institution, Tageskosten, voraussichtliche Aufenthaltsdauer und der Beschluss der Fürsorgebehörde über die anrechenbaren Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge so - wie die eigenen Mittel und Leistungen Dritter beizulegen.
3 Können die erforderlichen Unterlagen nicht rechtzeitig beigebracht werden, kann das Kantonale Fürsorgeamt die Kantonsbeiträge provisorisch zusichern.

§ 28g * Abrechnung

1 Die Fürsorgebehörde hat dem Kantonalen Fürsorgeamt für die Kantonsbeiträge quartalsweise Rechnung zu stellen. Die Rechnung muss innert 60 Tagen nach Quar - talsende eingereicht werden.
2 Die Fürsorgebehörde hat dem Kantonalen Fürsorgeamt wesentliche Änderungen der Beitragsvoraussetzungen unaufgefordert laufend mitzuteilen.
3 Das Kantonale Fürsorgeamt hat die Beitragszusicherungen jährlich mindestens ein - mal zu überprüfen.

§ 28h * Nicht versicherte Ausländer

1 Bei nicht versicherten Ausländern ohne festen Wohnsitz in der Schweiz werden jene Kosten anerkannt, die entstehen, wenn die krankheits- oder unfallbedingte Be - handlung unaufschiebbar und die Übernahme der Kosten im Gesetz vorgesehen sind.
2 Die Taxen werden im Rahmen des ZUG anerkannt.
3 Die Fürsorgebehörde hat das Gesuch um Kantonsbeiträge so rasch wie möglich, spätestens aber innert 10 Tagen nach Kenntnis der Kostenpflicht, dem Kantonalen Fürsorgeamt zur Genehmigung einzureichen.
4 Ist die Kostenpflicht ungewiss, hat die Fürsorgebehörde vorsorglich ein Gesuch zu stellen.

§ 29 Einrichtungen für Hilfsbedürftige, Voraussetzungen

1 Der Kanton kann Beiträge an Erwerb, Bau und Betrieb von Einrichtungen für Hilfsbedürftige gewähren, wenn
1. öffentliches Interesse und Bedürfnis für Betrieb und Weiterbestand bestehen,
2. die Trägerschaft eine Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen oder des pri - vaten Rechtes mit klarer gemeinnütziger Zweckbestimmung ist,
3. die Trägerschaft Gewähr für fachkundige Leitung des Betriebes bietet,
4. genügend geeignetes Personal vorhanden und eine fachgerechte Betreuung gewährleistet ist,
5. die Organisation des Betriebes sowie Betreuung und Unterbringung der Hilfs - bedürftigen dem vorgesehenen Zweck der Einrichtung entsprechen und insbe - sondere die notwendigen Anlagen und Einrichtungen vorhanden sind,
6. die Trägerschaft angemessene Eigenleistungen erbracht sowie alle zumutba - ren Finanzquellen ausgeschöpft hat, die Finanzierungsmittel aber dennoch nicht ausreichen,
7. mit der Beitragsgewährung die finanzielle Grundlage der Einrichtung langfris - tig gesichert erscheint.

§ 29a * Einrichtungen mit Leistungsvertrag

1 Der Kanton leistet an Einrichtungen mit Leistungsvertrag für erwachsene Men - schen mit Behinderung finanzielle Beiträge an die Betriebs- und Investitionskosten.
2 Damit der Kanton mit einer Einrichtung für erwachsene Menschen mit Behinde - rung einen Leistungsvertrag abschliesst, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
1. Die Einrichtung verfügt über eine Betriebsbewilligung des Kantons
2. Angebot und Konzept der Einrichtung entsprechen einem ausgewiesenen qua - litativen und quantitativen Bedarf des Kantons und stimmen mit seiner Angebotsplanung überein
3. die Einrichtung erfüllt die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit und bietet Gewähr für die zweckentsprechende und effiziente Verwendung der finanziel - len Beiträge
4. die Einrichtung führt eine Kostenrechnung gemäss den Vorgaben des kanto - nalen Fürsorgeamtes

§ 29b * Angebotsplanung

1 Der Kanton ermittelt periodisch den angemessenen qualitativen und quantitativen Bedarf an Angeboten für erwachsene Menschen mit Behinderung. Methode und Vorgehen bei der Bedarfsermittlung stimmt der Kanton namentlich mit den Kanto - nen der Ostschweiz ab. *
2 Gestützt auf den ermittelten Bedarf sichert das Departement die erforderlichen Leistungsangebote.

§ 29c * Leistungsvertrag und Leistungsabgeltung

1 Das Departement regelt die Form der Leistungsabgeltung für die Dauer der Planpe - riode in Leistungsverträgen.
2 Das Departement legt jährlich die Höhe der Leistungsabgeltung gegenüber den ein - zelnen Einrichtungen fest.
3 Das Fürsorgeamt überprüft die vereinbarten Leistungen anhand der jährlichen Be - richterstattung der Einrichtungen und über periodische Audits vor Ort.

§ 29d * Leistungsangebote: Wohnen und Tagesstruktur *

1 Der Kanton gilt den Einrichtungen namentlich die Angebote «Wohnen», «Tages - struktur mit Lohn» und «Tagesstruktur ohne Lohn» nach leistungsorientierten Krite - rien ab. Zusätzliche Angebote sind im Leistungsvertrag zu regeln. *
2 Das Departement erlässt Weisungen betreffend Inhalt und Definition der erwähn - ten Leistungsangebote. *
3
... *

§ 29e * Leistungsabgeltung *

1 Die Leistungsabgeltung des Kantons erfolgt in der Regel über pauschalierte Beiträ - ge. *
2 Die finanzielle Abgeltung des Kantons basiert auf einem objekt- und einem sub - jektorientierten Teil. *
3 Der objektorientierte Teil umfasst im Wesentlichen die anrechenbaren Sach- und Anlagekosten unter Einbezug der anrechenbaren Erlöse sowie die Personal- ohne Betreuungskosten. *
4 Der subjektorientierte Teil beinhaltet im Wesentlichen die Abgeltung der Betreu - ungsleistungen anhand der Einstufung des in Punkten berechneten individuellen Betreuungsbedarfs (IBB). *

§ 29e bis

* Bemessung der Leistungsabgeltung
1 Die Bemessung der Leistungsabgeltung erfolgt gesondert nach Leistungsangeboten und Finanzierungseinheit.
2 Es werden folgende Bemessungskategorien unterschieden:
1. Wohnen und Tagesstruktur ohne Lohn für Menschen mit geistiger oder kör - perlicher Behinderung
2. Wohnen und Tagesstruktur ohne Lohn für Menschen mit psychischer oder Suchtbehinderung
3. Tagesstruktur mit Lohn für Menschen mit geistiger oder körperlicher Behin - derung sowie
4. Tagesstruktur mit Lohn für Menschen mit psychischer oder Suchtbehinderung

§ 29f * Berechnung der Leistungsabgeltung

1 Die Pauschalen werden gestützt auf den anrechenbaren Nettoaufwand je Leistungs - angebot, Finanzierungseinheit und Betreuungsbedarfsstufe festgelegt. *
2 Das Departement legt eine Bandbreite fur den objektorientierten Teil ohne Anlage - kosten der pauschalierten Beitrage pro Finanzierungseinheit und Leistungsangebot fest. *
3 Das Departement erlässt Weisungen zum Verfahren der IBB-Einstufung und die fi - nanzielle Abgeltung der Einrichtungen mit Leistungsvertrag. *

§ 29g * Leistungsbeteiligung Betreute

1 Betreute, die das Angebot einer Einrichtung in Anspruch nehmen, haben sich an den Kosten im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten bis hin zur Abgeltung der Vollkosten zu beteiligen.
2 In der Regel beteiligen sich die Betreuten an den Kosten für «Wohnen» mit ihrer Rente, Ergänzungsleistungen und Hilflosenentschädigung.
3 Personen ohne Anspruch auf maximale Ergänzungsleistungen beteiligen sich im gleichen Umfang an den Kosten wie Personen mit maximalen Ergänzungsleistun - gen.
4 An den Kosten für «Tagesstruktur ohne Lohn» haben sich die externen Betreuten im Rahmen ihres EL-Anspruchs für die Tagesbetreuung zu beteiligen, wenn sie Hil - fe benötigen (z.B. Einnahme des Mittagessens und weitere intensive Betreuung). *

§ 29h * Schwankungsfonds *

1 Die Einrichtung führt einen in der Bilanz als zweckgebundenes Kapital ausgewie - senen Schwankungsfonds. *
2 Der Schwankungsfonds ist nach oben und unten plafoniert. *
3 Die Einrichtung weist die vom Kanton geprüften Überschüsse, die sie in statio - nären Wohnangeboten und Tagesstrukturen erzielt, zu 95 % dem Schwankungsfonds zu, bis der obere Plafond erreicht ist. 5 % der Überschüsse sind dem Eigenkapital zuzuweisen. *
4 Die Einrichtung deckt die vom Kanton geprüften Defizite, die ihr mit stationären Wohnangeboten und Tagesstrukturen entstehen, zu 95 % durch Mittel des Schwan - kungsfonds, bis der untere Plafond erreicht ist. 5 % der Defizite sind aus dem Eigen - kapital oder aus frei erwirtschafteten Mitteln beziehungsweise Spenden zu decken. *
5 Die Zuschüsse und Entnahmen aus dem Schwankungsfonds sind nach Leistungsan - gebot und Finanzierungseinheit differenziert auszuweisen. *

§ 29h bis

* Regelung bei Erreichen des Plafonds
1 Ist der obere Plafond erreicht, sind zusätzliche Überschüsse zu 50 % dem Kanton zurück zu erstatten. 50 % des zusätzlichen Überschusses sind dem Eigenkapital zu - zuweisen.
2 Ist der untere Plafond erreicht, sind Defizite mit Einnahmen aus anderen Leistungs - bereichen oder frei erwirtschafteten Mitteln auszugleichen.
3 Das Departement erlässt Weisungen, in denen die Plafonierung des Schwankungs - fonds sowie weitere Bestimmungen zum Schwankungsfonds definiert sind.

§ 29i * Investitionsbeiträge an Einrichtungen mit Leistungsvertrag

1 Der Kanton beteiligt sich an den anrechenbaren Baukosten einer Einrichtung im Umfang von 55 %.
2 Der Kanton beteiligt sich an den anrechenbaren Betriebseinrichtungen einer Ein - richtung im Umfang von 33⅓ %.
3 Der Regierungsrat erlässt Weisungen bezüglich Vorgaben für Bauten (Richtraum - programm) sowie für die Ausrichtung von Investitionsbeiträgen an Einrichtungen für Menschen mit Behinderung. *

§ 29k * Betreuung und Finanzierung im Einzelfall

1 Eine Betreuung ausserhalb einer Einrichtung mit Leistungsvertrag, die einer Person mit Behinderung auf Grund ihrer besonderen Situation besser gerecht wird und nicht teurer als in einer Einrichtung mit Leistungsvertrag zu stehen kommt, kann der Kanton im Einzelfall mitfinanzieren.
2 Die betreffende Person hat sich im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten an den Kosten zu beteiligen.
3 Das Fürsorgeamt entscheidet im Einzelfall.

§ 29l * Mitwirkung, Sanktionen

1 Die Einrichtungen haben die Anordnungen der kantonalen Stellen zu befolgen, ih - nen die gewünschten Unterlagen zuzustellen und ihnen uneingeschränkte Aktenein - sicht zu gewähren. Dies gilt für alle physischen und elektronischen Belege, die der Leistungsüberprüfung in qualitativer und quantitativer Hinsicht dienen.
2 Den Controlling- und Aufsichtsorganen des Kantons ist vor Ort zwecks Revision der finanziellen Beiträge beziehungsweise zwecks Aufsicht Zugang zu den Unterla - gen und Einsicht in die Akten zu gewähren. Die gewünschten Auskünfte sind zu er - teilen.
3 Werden Anordnungen nicht befolgt, Leistungen nicht oder in ungenügender Weise erbracht oder die Mitwirkung verweigert, kann das Sozialamt beziehungsweise das Departement namentlich: *
1. * fehlende und unzureichende Datengrundlagen von Einrichtungen nach einma - liger Mahnung basierend auf den verfügbaren Informationen selber festlegen
2. * Massnahmen zur Behebung von Mängeln anordnen
3. * die Auszahlung von finanziellen Beiträgen ganz oder teilweise verweigern
4. * urteilsfähige betreute Personen oder deren gesetzliche Vertretung informieren, wenn das Wohl der betreuten Personen gefährdet erscheint
5. * den Entzug der Betriebsbewilligung anordnen
6. * die Schliessung der Einrichtung verfügen, wenn Gefahr in Verzug ist

§ 29m * Erfolgsbeitrag *

§ 29n * Rechnungswesen

1 Das Departement erlässt Weisungen mit Vorgaben für die Rechnungslegung und Kostenrechnung.

§ 30 Bedingungen, Auflagen

1 Der Bezug eines Kantonsbeitrages verpflichtet zur Aufnahme von hilfsbedürftigen Kantonseinwohnern nach Massgabe der Kostenbeteiligung des Kantons und der ver - fügbaren Plätze der Einrichtung.
2 Die Zusicherung von Kantonsbeiträgen kann an weitere Bedingungen geknüpft und mit Auflagen versehen werden.

§ 31 * ...

§ 32 Rückerstattung

1 Der Kanton kann Beiträge zurückverlangen, wenn sie auf Grund unrichtiger Anga - ben erlangt worden sind, wenn Vorschriften dieser Verordnung, Bedingungen, Auf - lagen, Weisungen missachtet und Beiträge zweckentfremdet verwendet werden oder der Betrieb der Einrichtung eingestellt wird.
2 Der Rückerstattungsanspruch erlischt nach fünf Jahren seit Kenntnis des Rücker - stattungsgrundes, jedenfalls aber nach Ablauf von 30 Jahren seit Auszahlung des Beitrages.

§ 33 * Ausserkantonale Platzierungen

1 Das Fürsorgeamt kann Aufenthalte in ausserkantonalen Einrichtungen für er - wachsene Menschen mit Behinderung bewilligen.
2 Beiträge an den Aufenthalt in einer ausserkantonalen Einrichtung richten sich nach den Bestimmungen der IVSE
1 )
. Der Kanton leistet Kostenübernahmegarantie, sofern
1. im Kanton kein bedarfsgerechter Platz zur Verfügung steht und
2. individuelle Leistungsansprüche, namentlich von Versicherungen, vollum - fänglich ausgeschöpft sind.

§ 34 * Betreuungs- und Pflegeangebote zur Bewilligung der Politischen

Gemeinde
1 Die für die Betreuung und Pflege hauptverantwortliche Person muss einen aner - kannten Abschluss im Erziehungs-, Gesundheits- oder Sozialbereich auf Sekundar - stufe II und in diesen Bereichen eine mindestens zweijährige Berufserfahrung nach - weisen.
2 Das Departement umschreibt in den Weisungen die konkret in Frage kommenden Ausbildungen. *

§ 35 Zuständigkeit, Verfahren

1 Gesuche um Ausrichtung von Kantonsbeiträgen sind beim Departement für Finan - zen und Soziales einzureichen.
2 Dieses regelt das Verfahren.

§ 35a * ...

§ 35b * Datenschutz

1 Das Fürsorgeamt kann zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben die notwendi - gen Personendaten einfordern, bearbeiten und dafür geeignete Informatiksysteme betreiben.
3. Verfahrensbestimmungen

§ 36 Aktenführung, Rechnungsführung

1 Das kantonale Fürsorgeamt erlässt für die Akten- und Rechnungsführung der Gemeinden die erforderlichen Weisungen.

§ 37 Meldepflicht

1 Bezieht der Hilfsbedürftige Unterstützungen, so hat er der Fürsorgebehörde Verän - derungen seiner finanziellen Verhältnisse unverzüglich zu melden.
1) RB 850.6

§ 37a * Verwarnung

1 Die Verwarnung gemäss § 25 Abs. 3 SHG muss in der Regel schriftlich erfolgen.

§ 37b * Amtshilfe

1 Fürsorgebehörden sind untereinander und gegenüber den Amtsstellen des Kantons zur Zusammenarbeit und Auskunftserteilung verpflichtet, soweit dies für die Aufga - benerfüllung notwendig ist.
4. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 38–40 * ...

§ 41 *

§ 42–43d * ... *

Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 15.10.1985 01.01.1986 Erstfassung keine Angabe Erlasstitel 28.06.2022 01.07.2022 geändert ABl. 26/2022

§ 1 Abs. 3 02.11.1999 01.01.2000 eingefügt ABl. 44/1999

§ 2 26.02.1991 01.01.1991 geändert ABl. 9/1991

§ 2 Abs. 3 02.11.1999 01.01.2000 eingefügt ABl. 44/1999

§ 2a 06.09.2005 01.01.2006 geändert ABl. 36/2005

§ 2a Abs. 1 26.01.2016 01.04.2016 geändert ABl. 4/2016

§ 2a Abs. 3 26.01.2016 01.04.2016 aufgehoben ABl. 4/2016

§ 2b 06.09.2005 01.01.2006 eingefügt ABl. 36/2005

§ 2b Abs. 1 26.01.2016 01.04.2016 geändert ABl. 4/2016

§ 2b Abs. 1 01.11.2016 01.01.2017 geändert ABl. 44/2016

§ 2b Abs. 3 26.01.2016 01.04.2016 geändert ABl. 4/2016

§ 2b Abs. 4 01.11.2016 01.01.2017 eingefügt ABl. 44/2016

§ 2c 06.09.2005 01.01.2006 eingefügt ABl. 36/2005

§ 2c Abs. 1 01.11.2016 01.01.2017 geändert ABl. 44/2016

§ 2c Abs. 2 01.11.2016 01.01.2017 geändert ABl. 44/2016

§ 2d 06.09.2005 01.01.2006 eingefügt ABl. 36/2005

§ 2d Abs. 1 26.01.2016 01.04.2016 geändert ABl. 4/2016

§ 2d Abs. 2 26.01.2016 01.04.2016 geändert ABl. 4/2016

§ 2e 06.09.2005 01.01.2006 eingefügt ABl. 36/2005

§ 2e Abs. 1 26.01.2016 01.04.2016 geändert ABl. 4/2016

§ 2e Abs. 1, Ta -

belle, "ab
10 %" / "Integra - tionszulage pro Monat und Per - son"
26.01.2016 01.04.2016 geändert ABl. 4/2016

§ 2e Abs. 1, Ta -

belle, "ab
20 %" / "Integra - tionszulage pro Monat und Per - son"
26.01.2016 01.04.2016 geändert ABl. 4/2016

§ 2e Abs. 1, Ta -

belle, "ab
30 %" / "Integra - tionszulage pro Monat und Per - son"
26.01.2016 01.04.2016 geändert ABl. 4/2016

§ 2e Abs. 1, Ta -

belle, "ab
40 %" / "Integra - tionszulage pro Monat und Per - son"
26.01.2016 01.04.2016 geändert ABl. 4/2016
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt

§ 2e Abs. 1, Ta -

belle, "ab
50 %" / "Integra - tionszulage pro Monat und Per - son"
26.01.2016 01.04.2016 geändert ABl. 4/2016

§ 2e Abs. 1, Ta -

belle, "ab
60 %" / "Integra - tionszulage pro Monat und Per - son"
26.01.2016 01.04.2016 geändert ABl. 4/2016

§ 2e Abs. 1, Ta -

belle, "ab
70 %" / "Integra - tionszulage pro Monat und Per - son"
26.01.2016 01.04.2016 geändert ABl. 4/2016

§ 2e Abs. 1, Ta -

belle, "ab
80 %" / "Integra - tionszulage pro Monat und Per - son"
26.01.2016 01.04.2016 geändert ABl. 4/2016

§ 2e Abs. 1, Ta -

belle, "ab
90 %" / "Integra - tionszulage pro Monat und Per - son"
26.01.2016 01.04.2016 geändert ABl. 4/2016

§ 2e Abs. 1, Ta -

belle, "100 %"
26.01.2016 01.04.2016 umbenannt ABl. 4/2016

§ 2e Abs. 1, Ta -

belle, "100 %" / "Integrationszu - lage pro Monat und Person"
26.01.2016 01.04.2016 geändert ABl. 4/2016

§ 2e Abs. 2 26.01.2016 01.04.2016 aufgehoben ABl. 4/2016

§ 2e Abs. 4 26.01.2016 01.04.2016 aufgehoben ABl. 4/2016

§ 2f 06.09.2005 01.01.2006 eingefügt ABl. 36/2005

§ 2f Abs. 1 26.01.2016 01.04.2016 geändert ABl. 4/2016

§ 2f Abs. 1 01.11.2016 01.01.2017 geändert ABl. 44/2016

§ 2g 06.09.2005 01.01.2006 eingefügt ABl. 36/2005

§ 2g Abs. 1 26.01.2016 01.04.2016 geändert ABl. 4/2016

§ 2h 06.09.2005 01.01.2006 eingefügt ABl. 36/2005

§ 2h Abs. 1 26.01.2016 01.04.2016 geändert ABl. 4/2016

§ 2h Abs. 2 26.01.2016 01.04.2016 geändert ABl. 4/2016

§ 2h Abs. 3 26.01.2016 01.04.2016 eingefügt ABl. 4/2016

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt

§ 2h Abs. 4 26.01.2016 01.04.2016 eingefügt ABl. 4/2016

§ 2i 06.09.2005 01.01.2006 eingefügt ABl. 36/2005

§ 2i Abs. 1 10.12.2013 01.01.2014 geändert ABl. 50/2013

§ 2k 02.10.2012 01.11.2012 eingefügt ABl. 40/2012

§ 2k Abs. 1 26.01.2016 01.04.2016 geändert ABl. 4/2016

§ 2k Abs. 2 26.01.2016 01.04.2016 geändert ABl. 4/2016

§ 2l 10.12.2013 01.01.2014 eingefügt ABl. 50/2013

§ 3 Abs. 1 28.06.2022 01.07.2022 geändert ABl. 26/2022

§ 3 Abs. 3 02.11.1999 01.01.2000 eingefügt ABl. 44/1999

§ 4 28.06.2022 01.07.2022 aufgehoben ABl. 26/2022

§ 6a 17.12.1996 01.01.1997 eingefügt ABl. 1/1997

§ 6a Abs. 1 01.11.2016 01.01.2017 geändert ABl. 44/2016

§ 6b 21.12.2010 01.01.2011 geändert ABl. 52/2010

§ 6b Abs. 1 28.06.2022 01.07.2022 geändert ABl. 26/2022

§ 6b Abs. 2 06.09.2005 01.01.2006 geändert ABl. 36/2005

§ 6c 02.11.1999 01.01.2000 eingefügt ABl. 44/1999

§ 6d 02.11.1999 01.01.2000 eingefügt ABl. 44/1999

Titel 1.2.1. 03.12.1991 01.06.1992 aufgehoben ABl. 6/1992

§ 7 18.09.2007 01.01.2008 aufgehoben ABl. 38/2007

§ 8 03.12.1991 01.06.1992 aufgehoben ABl. 6/1992

§ 9 03.12.1991 01.06.1992 aufgehoben ABl. 6/1992

§ 10 03.12.1991 01.06.1992 aufgehoben ABl. 6/1992

§ 11 03.12.1991 01.06.1992 aufgehoben ABl. 6/1992

§ 12 03.12.1991 01.06.1992 aufgehoben ABl. 6/1992

§ 13 03.12.1991 01.06.1992 aufgehoben ABl. 6/1992

Titel 1.2.2. 28.06.2022 01.07.2022 aufgehoben ABl. 26/2022

§ 14 18.09.2007 01.01.2008 aufgehoben ABl. 38/2007

§ 15 18.09.2007 01.01.2008 aufgehoben ABl. 38/2007

§ 16 18.09.2007 01.01.2008 aufgehoben ABl. 38/2007

§ 17 18.09.2007 01.01.2008 aufgehoben ABl. 38/2007

§ 18 18.09.2007 01.01.2008 aufgehoben ABl. 38/2007

§ 19 18.09.2007 01.01.2008 aufgehoben ABl. 38/2007

Titel 1.2.3. 28.06.2022 01.07.2022 eingefügt ABl. 26/2022

§ 19a 28.06.2022 01.07.2022 eingefügt ABl. 26/2022

§ 19b 28.06.2022 01.07.2022 eingefügt ABl. 26/2022

§ 19c 28.06.2022 01.07.2022 eingefügt ABl. 26/2022

§ 21 29.08.1995 01.10.1995 geändert ABl. 35/1995

§ 22 06.09.2011 01.01.2012 aufgehoben ABl. 36/2011

§ 23 06.09.2011 01.01.2012 aufgehoben ABl. 36/2011

§ 24 06.09.2011 01.01.2012 aufgehoben ABl. 36/2011

§ 24a 13.11.2007 01.01.2008 geändert ABl. 46/2007

§ 24a 28.06.2022 01.07.2022 Titel geändert ABl. 26/2022

§ 24a Abs. 1 28.06.2022 01.07.2022 geändert ABl. 26/2022

§ 25 06.09.2011 01.01.2012 aufgehoben ABl. 36/2011

§ 25a 10.12.2013 01.01.2014 eingefügt ABl. 50/2013

§ 26 06.09.2011 01.01.2012 aufgehoben ABl. 36/2011

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt

§ 26a 10.12.2013 01.01.2014 eingefügt ABl. 50/2013

§ 27 Abs. 3 12.03.2002 01.04.2002 geändert ABl. 11/2002

§ 28 Abs. 1, 2. 28.06.2022 01.07.2022 geändert ABl. 26/2022

§ 28a 29.08.1995 01.10.1995 eingefügt ABl. 35/1995

§ 28b 29.08.1995 01.10.1995 eingefügt ABl. 35/1995

§ 28b 06.09.2011 01.01.2012 geändert ABl. 36/2011

§ 28c 29.08.1995 01.10.1995 eingefügt ABl. 35/1995

§ 28d 29.08.1995 01.10.1995 eingefügt ABl. 35/1995

§ 28d 04.12.2012 01.01.2013 geändert ABl. 49/2012

§ 28e 29.08.1995 01.10.1995 eingefügt ABl. 35/1995

§ 28e Abs. 2 02.11.1999 01.01.2000 eingefügt ABl. 44/1999

§ 28f 29.08.1995 01.10.1995 eingefügt ABl. 35/1995

§ 28g 29.08.1995 01.10.1995 eingefügt ABl. 35/1995

§ 28h 29.08.1995 01.10.1995 eingefügt ABl. 35/1995

§ 29a 30.11.2010 01.01.2011 geändert ABl. 48/2010

§ 29a 06.09.2011 01.01.2012 geändert ABl. 36/2011

§ 29b 13.11.2007 01.01.2008 eingefügt ABl. 46/2007

§ 29b 06.09.2011 01.01.2012 geändert ABl. 36/2011

§ 29b Abs. 1 12.12.2017 01.01.2018 geändert ABl. 50/2017

§ 29c 13.11.2007 01.01.2008 eingefügt ABl. 46/2007

§ 29c 06.09.2011 01.01.2012 geändert ABl. 36/2011

§ 29d 06.09.2011 01.01.2012 eingefügt ABl. 36/2011

§ 29d 10.12.2013 01.01.2014 Titel geändert ABl. 50/2013

§ 29d 12.12.2017 01.01.2018 Titel geändert ABl. 50/2017

§ 29d Abs. 1 10.12.2013 01.01.2014 geändert ABl. 50/2013

§ 29d Abs. 1 12.12.2017 01.01.2018 geändert ABl. 50/2017

§ 29d Abs. 2 10.12.2013 01.01.2014 geändert ABl. 50/2013

§ 29d Abs. 3 10.12.2013 01.01.2014 aufgehoben ABl. 50/2013

§ 29e 06.09.2011 01.01.2012 eingefügt ABl. 36/2011

§ 29e 12.12.2017 01.01.2018 Titel geändert ABl. 50/2017

§ 29e Abs. 1 12.12.2017 01.01.2018 geändert ABl. 50/2017

§ 29e Abs. 2 10.12.2013 01.01.2014 geändert ABl. 50/2013

§ 29e Abs. 2 12.12.2017 01.01.2018 geändert ABl. 50/2017

§ 29e Abs. 3 12.12.2017 01.01.2018 geändert ABl. 50/2017

§ 29e Abs. 4 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt ABl. 50/2017

§ 29e bis 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt ABl. 50/2017

§ 29f 06.09.2011 01.01.2012 eingefügt ABl. 36/2011

§ 29f Abs. 1 12.12.2017 01.01.2018 geändert ABl. 50/2017

§ 29f Abs. 2 10.12.2013 01.01.2014 geändert ABl. 50/2013

§ 29f Abs. 2 12.12.2017 01.01.2020 geändert ABl. 50/2017

§ 29f Abs. 3 10.12.2013 01.01.2014 geändert ABl. 50/2013

§ 29g 06.09.2011 01.01.2012 eingefügt ABl. 36/2011

§ 29g Abs. 4 10.12.2013 01.01.2014 geändert ABl. 50/2013

§ 29g Abs. 4 12.12.2017 01.01.2018 geändert ABl. 50/2017

§ 29h 06.09.2011 01.01.2012 eingefügt ABl. 36/2011

§ 29h 10.12.2013 01.01.2014 Titel geändert ABl. 50/2013

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt

§ 29h 12.12.2017 01.01.2018 Titel geändert ABl. 50/2017

§ 29h Abs. 1 10.12.2013 01.01.2014 geändert ABl. 50/2013

§ 29h Abs. 1 12.12.2017 01.01.2018 geändert ABl. 50/2017

§ 29h Abs. 2 10.12.2013 01.01.2014 geändert ABl. 50/2013

§ 29h Abs. 2 12.12.2017 01.01.2018 geändert ABl. 50/2017

§ 29h Abs. 3 10.12.2013 01.01.2014 geändert ABl. 50/2013

§ 29h Abs. 3 12.12.2017 01.01.2018 geändert ABl. 50/2017

§ 29h Abs. 4 10.12.2013 01.01.2014 eingefügt ABl. 50/2013

§ 29h Abs. 4 12.12.2017 01.01.2018 geändert ABl. 50/2017

§ 29h Abs. 5 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt ABl. 50/2017

§ 29h bis

12.12.2017 01.01.2018 eingefügt ABl. 50/2017

§ 29i 06.09.2011 01.01.2012 eingefügt ABl. 36/2011

§ 29i Abs. 3 10.12.2013 01.01.2014 geändert ABl. 50/2013

§ 29k 06.09.2011 01.01.2012 eingefügt ABl. 36/2011

§ 29l 06.09.2011 01.01.2012 eingefügt ABl. 36/2011

§ 29l Abs. 3 12.12.2017 01.01.2018 geändert ABl. 50/2017

§ 29l Abs. 3, 1. 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt ABl. 50/2017

§ 29l Abs. 3, 2. 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt ABl. 50/2017

§ 29l Abs. 3, 3. 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt ABl. 50/2017

§ 29l Abs. 3, 4. 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt ABl. 50/2017

§ 29l Abs. 3, 5. 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt ABl. 50/2017

§ 29l Abs. 3, 6. 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt ABl. 50/2017

§ 29m 06.09.2011 01.01.2012 eingefügt ABl. 36/2011

§ 29m 10.12.2013 01.01.2014 Titel geändert ABl. 50/2013

§ 29m Abs. 1 10.12.2013 01.01.2014 geändert ABl. 50/2013

§ 29m Abs. 1 12.12.2017 01.01.2018 aufgehoben ABl. 50/2017

§ 29n 10.12.2013 01.01.2014 eingefügt ABl. 50/2013

§ 31 29.08.1995 01.10.1995 aufgehoben ABl. 35/1995

§ 33 06.09.2011 01.01.2012 geändert ABl. 36/2011

§ 34 06.09.2011 01.01.2012 geändert ABl. 36/2011

§ 34 Abs. 2 10.12.2013 01.01.2014 geändert ABl. 50/2013

§ 35a 06.09.2011 01.01.2012 eingefügt ABl. 36/2011

§ 35a 28.06.2022 01.07.2022 aufgehoben ABl. 26/2022

§ 35b 06.09.2011 01.01.2012 eingefügt ABl. 36/2011

§ 37a 02.11.1999 01.01.2000 eingefügt ABl. 44/1999

§ 37b 02.11.1999 01.01.2000 eingefügt ABl. 44/1999

§ 38 28.06.2022 01.07.2022 aufgehoben ABl. 26/2022

§ 39 28.06.2022 01.07.2022 aufgehoben ABl. 26/2022

§ 40 28.06.2022 01.07.2022 aufgehoben ABl. 26/2022

§ 41 02.11.1999 01.01.2000 aufgehoben ABl. 44/1999

§ 42 28.06.2022 01.07.2022 aufgehoben ABl. 26/2022

§ 43 28.06.2022 01.07.2022 aufgehoben ABl. 26/2022

§ 43a 06.09.2005 01.01.2006 geändert ABl. 36/2005

§ 43a 28.06.2022 01.07.2022 aufgehoben ABl. 26/2022

§ 43b 06.08.2007 11.08.2007 eingefügt ABl. 32/2007

§ 43b 28.06.2022 01.07.2022 aufgehoben ABl. 26/2022

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt

§ 43c 06.09.2011 01.01.2012 eingefügt ABl. 36/2011

§ 43c 10.12.2013 01.01.2014 Titel geändert ABl. 50/2013

§ 43c 28.06.2022 01.07.2022 aufgehoben ABl. 26/2022

§ 43c Abs. 1 10.12.2013 01.01.2014 geändert ABl. 50/2013

§ 43d 06.09.2011 01.01.2012 eingefügt ABl. 36/2011

§ 43d 10.12.2013 01.01.2014 Titel geändert ABl. 50/2013

§ 43d 28.06.2022 01.07.2022 aufgehoben ABl. 26/2022

§ 43d Abs. 1 10.12.2013 01.01.2014 geändert ABl. 50/2013

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