Tierschutzreglement (725.11)
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Tierschutzreglement

Tierschutzreglement (kTSchR) vom 03.12.2012 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2022) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das eidgenössische Tierschutzgesetz vom 16. (TSchG) und seine Ausführungsverordnungen; gestützt auf das Tierschutzgesetz vom 20. März 2012 (kTSchG); gestützt auf die Artikel 6 und 7 des Gesetzes vom 13. Juni 2007 über die Lebensmittelsicherheit; auf Antrag der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
1.1 Gegenstand und Tierschutzorgane

Art. 1 Gegenstand

1 Gegenstand dieses Reglements ist die Umsetzung der Tierschutzgesetzge - bung des Bundes und des kantonalen Gesetzes.

Art. 2 Fachstelle

1 Die kantonale Fachstelle im Sinne des Bundesrechts und des kantonalen Gesetzes wird in das Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (das Amt) integriert. Die Fachstelle wird von der Kantonstierärztin oder vom Kantonstierarzt geführt.
2 Das Amt nimmt durch die Kantonstierärztin oder den Kantonstierarzt Auf - gaben und Entscheidungskompetenzen wahr, für die die kantonale Fachstelle im Bereich Tierschutz zuständig ist; seine Entscheide können bei der Direkti - on der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft mit Beschwerde ange - fochten werden (Art. 116 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege).

Art. 3 Kommission für Tierversuche – Bildung

1 Die Mitglieder der Kommission für Tierversuche (die Kommission) sowie ihre Präsidentin oder ihr Präsident und ihre Vizepräsidentin oder ihr Vizeprä - sident werden vom Staatsrat ernannt. Der Kommission gehören an:
a) zwei Vertreterinnen oder Vertreter von Organisationen, deren statutari - scher Zweck der Tierschutz ist;
b) zwei Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftler aus einer Hochschule oder aus der Tierversuche durchführenden Industrie;
c) zwei Tierärztinnen oder Tierärzte, von denen mindestens eine oder ei - ner Mitglied des Vereins Freiburger Tierärzte sein muss;
d) eine Person, die über eine juristische oder ethische Ausbildung verfügt;
e) falls nötig eine oder zwei weitere Personen, mit deren Ausbildung und Interessen eine bundesrechtskonforme Zusammensetzung der Kommis - sion sichergestellt werden kann.
2 Die Organisation und die Arbeitsweise der Kommission sowie die Entschä - digung ihrer Mitglieder werden in der Regelung über die Kommissionen des Staates geregelt.
3 Das Amt führt das Sekretariat der Kommission.

Art. 4 Kommission für Tierversuche – Aufgaben

1 Die Kommission erfüllt die Aufgaben, die ihr von der eidgenössischen und der kantonalen Tierschutzgesetzgebung zugewiesen werden. Sie gibt insbe - sondere dem Amt Stellungnahmen zu allen Bewilligungsgesuchen für belas - tende Tierversuche nach Artikel 17 TSchG ab.
2 In besonderen Fällen kann das Amt der Kommission Bewilligungsgesuche für Tierversuche unterbreiten, die nicht unter Artikel 17 TSchG fallen.
3 Die von der Kommission in Anwendung von Absatz 2 vorgeschlagenen Massnahmen sind für das Amt nicht bindend.
4 Die Kommission untersucht auf der Grundlage der Dokumente, die ihr in Anwendung von Artikel 13 Abs. 3 dieses Reglements übermittelt werden, ob das Experiment vorschriftsgemäss durchgeführt wurde. Sie teilt dem Amt ihre Stellungnahme mit.
1.2 Zusammenarbeit mit Dritten und Koordination

Art. 5 Kantonspolizei

1 Das Amt kann zur Unterstützung bei seinen Einsätzen und zur Durchset - zung der aufgrund der Gesetzgebung über den Tierschutz angeordneten Massnahmen die Mithilfe der Kantonspolizei anfordern.
2 Die Anforderung erfolgt grundsätzlich nach der in der Gesetzgebung über die Kantonspolizei vorgesehenen Form. In dringenden Fällen kann das Amt die Kantonspolizei direkt anfordern.
3 Das Amt und die Kantonspolizei müssen ihre Tätigkeiten so koordinieren, dass der Tierschutz und optimale Bedingungen für die gerichtlichen und administrativen Untersuchungen gewährleistet sind.
4 Die Kantonspolizei informiert das Amt unverzüglich über sämtliche Wider - handlungen gegen die Tierschutzgesetzgebung, die sie feststellt.

Art. 6 Beizug des Unterstützungsstabs für Landwirtschaftsbetriebe in

Schwierigkeiten
1 Stellt die Fachstelle fest, dass Nutztiere aufgrund temporärer Schwierigkei - ten nicht tierschutzkonform gehalten werden, so zieht sie den in der kantona - len Landwirtschaftsgesetzgebung vorgesehenen Unterstützungsstab für Land - wirtschaftsbetriebe in Schwierigkeiten (den Stab) bei.
2 Der Stab hat den Auftrag, die Halterin oder den Halter in Schwierigkeiten zu begleiten, damit eine tierschutzkonforme Tierhaltung rasch und nachhaltig wieder gewährleistet ist.
3 Die bundesrechtlichen Bestimmungen über das unverzügliche behördliche Einschreiten bleiben vorbehalten.

Art. 7 Beizug weiterer Behörden

1 Für Vollzugs- und Kontrollaufgaben kann das Amt weitere Behörden zur Mitarbeit heranziehen, insbesondere:
a) die Gemeinden;
b) die Oberamtspersonen;
c) Grangeneuve;
d) das Amt für Wald und Natur, für Einsätze der Wildhüterinnen-Fische - reiaufseherinnen und Wildhüter-Fischereiaufseher;
e) die Kantonsapothekerin oder den Kantonsapotheker;
f) das Naturhistorische Museum.
2 Die Mitarbeit der Gemeinden und der Oberamtspersonen wird nur subsidiär für Kontrollen oder punktuelle Aufgaben beantragt. Deren Ermessen bleibt vorbehalten.
2 Aufgaben des Amtes
2.1 Gemeinsame Bestimmungen

Art. 8 Verwaltungsmassnahmen, Bewilligungen und Kontrollen

1 Das Amt ergreift die Verwaltungsmassnahmen und erteilt die Bewilligun - gen, die in der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung vorgesehen sind.
2 Die Verwaltungsmassnahmen und Bewilligungen können mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden, die sich namentlich aus der Tierseuchenge - setzgebung ergeben.
3 Das Amt kontrolliert selbst, ob die Bedingungen für die Bewilligungen ein - gehalten werden.

Art. 9 Stellungnahmen im Baubereich

1 Im Rahmen des Verfahrens nach der Raumplanungs- und Baugesetzgebung gibt das Amt Stellungnahmen zu Baugesuchen ab in Zusammenhang mit Ob - jekten, die in seinen Zuständigkeitsbereich fallen.

Art. 10 Kaution

1 In den im Bundesrecht vorgesehenen Fällen kann das Amt eine Kaution er - heben. Der Betrag richtet sich nach der Art und der Zahl der Tiere.
2 Mit der Kaution können Kosten gedeckt werden, die für den Kanton auf - grund von Artikel 24 TSchG anfallen.
3 Die Kaution muss dem Amt als Bankgarantie geleistet werden.
2.2 Tierversuche

Art. 11 Entscheidungsgewalt

1 Entscheidet das Amt über ein Gesuch nach Artikel 17 TSchG, so ist es grundsätzlich an die Stellungnahme der Kommission gebunden.
2 Fällt das Amt einen der Stellungnahme entgegengesetzten Entscheid, be - gründet es seine Wahl in seinem Entscheid und informiert die Kommission.

Art. 12 Kontrollen

1 Bei der Durchführung der Kontrollen kann das Amt die Kommission beizie - hen.
2 Es kann die Durchführung gewisser Kontrollen an die Kommission delegie - ren. Gegebenenfalls werden die Delegationsmodalitäten vorgängig festgelegt.
3 Es informiert die Kommission regelmässig über die durchgeführten Kontrollen.

Art. 13 Begleitung der Experimente und Schlussprotokoll

1 Das Amt informiert die Kommission über allfällige Verspätungen bei der Übertragung statistischer Daten der Forscher.
2 Es überprüft anhand des Schlussprotokolls (Formular C), ob im Experiment die Bedingungen für die Bewilligungen eingehalten wurden.
3 Es richtet das Schlussprotokoll jedes Experiments und seine Stellungnahme unverzüglich an die Kommission.

Art. 14 Kommunikation

1 Die Kommunikation zwischen der Kommission und dem Amt erfolgt grundsätzlich über das Informationssystem E-Tierversuche.
2.3 Wildtierhaltung

Art. 15 Bewilligungsgesuche – Zuständige Behörde und Gesuchsunterla -

gen
1 Die Bewilligungsgesuche zur Wildtierhaltung müssen an das Amt gerichtet werden.
2 Sind die in der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung gestellten Bedin - gungen erfüllt, so muss die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller, um eine Haltungsbewilligung zu erhalten, dem Amt nachweisen, dass sie oder er eine Wildtierhaltung gewährleistet, die Dritte nicht gefährdet, und dass sie oder er gegebenenfalls über eine Bewilligung der für den Bau und die Raumplanung oder den Forstbereich zuständigen Behörde für ihre oder seine Einrichtungen verfügt.
3 Das Amt kann von der Gesuchstellerin oder vom Gesuchsteller alle zur Be - urteilung nötigen Unterlagen verlangen.
4 Die Bestimmungen der eidgenössischen und kantonalen Jagdgesetzgebung über die Haltung geschützter Wildtiere und die Zuständigkeit des Amts für Wald und Natur (WNA) in diesem Bereich bleiben vorbehalten. Das WNA und das Amt koordinieren ihr Vorgehen.

Art. 16 Bewilligungsgesuche – Mitteilung von Bewilligungen

1 Das Amt bringt die erteilten Haltungsbewilligungen für Wildtiere folgenden Stellen zur Kenntnis:
a) den Behörden der Gemeinde, auf deren Gebiet die Tiere gehalten wer - den;
b) dem betreffenden Oberamt;
c) dem Amt für Wald und Natur.

Art. 17 Bewilligungsgesuche – Änderung von Haltungsbedingungen

1 Wenn private oder gewerbsmässige Halterinnen oder Halter von Wildtieren, für die sie über eine Haltungsbewilligung verfügen, beabsichtigen, die Hal - tungsbedingungen für ihre Tiere zu ändern, und die geplanten Änderungen den Rahmen ihrer Bewilligung überschreiten, müssen sie vorgängig das Amt informieren.
2 Das Amt prüft, ob eine neue Haltungsbewilligung oder eine Änderung der existierenden Bewilligung nötig ist, und fällt gegebenenfalls einen neuen Ent - scheid.
2.4 Bestandeskontrollen

Art. 18 Tierbestandeskontrollen

1 Wer gewerbsmässig Heimtiere, Nutzhunde oder Wildtiere züchtet oder Wildtiere oder Versuchstiere hält, muss die im Bundesrecht vorgesehenen Tierbestandeskontrollen führen. Dasselbe gilt für die Verantwortlichen eines Tierhandels.
2 Diese Kontrollen müssen alle vom Bundesrecht vorgeschriebenen Angaben enthalten. Artikel 19 dieses Reglements bleibt vorbehalten.
3 Diese Tierbestandeskontrollen müssen ab dem Datum der Abgabe oder des Todes der darin aufgeführten Tiere während drei Jahren aufbewahrt werden.

Art. 19 Weisungen

1 Das Amt kann für die Führung der Tierbestandskontrollen Weisungen ertei - len.
2 Es kann insbesondere anordnen, dass die Wildtiere gekennzeichnet und die Kennzeichen in der Tierbestandeskontrolle aufgeführt werden müssen.
2.5 Tiertransporte und Kontrolle der Ausbildungen

Art. 20 Tiertransporte – Erteilen der kantonalen Bewilligung für interna -

tionale Transporte
1 Das Amt ist dafür zuständig, Unternehmen, die gewerbsmässig Tiere ins Ausland transportieren und die ihren Sitz im Kanton Freiburg haben, die kantonale Bewilligung nach der eidgenössischen Gesetzgebung zu erteilen.

Art. 21 Tiertransporte – Kontrolle der Tiertransporte

1 Das Amt ist dafür zuständig, die Tiertransporte stichprobenweise zu kontrollieren.
2 Beim Vollzug dieser Aufgabe arbeitet es mit der Kantonspolizei zusammen.

Art. 22 Kontrolle der Ausbildungen

1 Das Amt ist dafür zuständig, stichprobenweise die Absolvierung der im Bundesrecht geforderten Ausbildungen zum Schlachten, Betäuben und Ent - bluten von Schlachttieren zu kontrollieren.
2.6 Tierhandel und Werbung mit Tieren

Art. 23

1 Der Tierhandel und das Verwenden lebender Tiere zur Werbung bedürfen einer Bewilligung des Amts.
2 Das Amt kann diese Bewilligungen an Bedingungen und Auflagen knüpfen.
3 Die Bestimmungen der Tierseuchengesetzgebung bleiben vorbehalten.
3 Zutrittsrecht und Verfahrenskosten

Art. 24 Zutrittsrecht

1 Das Zutrittsrecht nach Artikel 39 TSchG erstreckt sich auch auf die beige - zogenen Trägerschaften, sofern sie gemeinsam mit der Behörde auftreten.

Art. 25 Kosten

1 Der Tarif der Kosten des Amts wird in einer besonderen Verordnung gere - gelt.
4 Schlussbestimmungen

Art. 26 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Es werden aufgehoben:
a) die Verordnung vom 5. Dezember 2006 über die Hygienekontrolle in den Bereichen Milchproduktion und Milchverarbeitung (SGF
913.5.21);
b) der Beschluss vom 10. März 1998 über die Entschädigungen der Bie - neninspektoren sowie die Gebühren und Taxen für die Verkehrsscheine für Bienen (SGF 914.14.26);
c) der Beschluss vom 22. Mai 1962 betreffend die Massnahmen gegen die Bienenkrankheiten (SGF 914.14.31).

Art. 27 Änderungen bisherigen Rechts – Hygiene in Schwimm- und

Strandbädern
1 Die Verordnung vom 29. Juni 2004 über die Hygiene in öffentlichen Schwimm- und Strandbädern (SGF 821.41.24) wird wie folgt geändert:
...

Art. 28 Änderungen bisherigen Rechts – Tierseuchen

1 Der Ausführungsbeschluss vom 9. Februar 1971 zur Bundesgesetzgebung über die Tierseuchen (SGF 914.10.11) wird wie folgt geändert:
...

Art. 29 Terminologische Anpassungen – Erlasse des Staatsrats

1 Die Terminologie in den folgenden Erlassen wird gemäss den Bestimmun - gen im Anhang 1 ) , der Bestandteil dieses Reglements ist, angepasst:
1. Verordnung vom 9. Juli 2002 zur Bezeichnung der Verwaltungseinhei - ten der Direktionen des Staatsrats und der Staatskanzlei (SGF
122.0.13);
2. Reglement vom 11. März 2008 über die Hundehaltung (SGF 725.31);
3. Verordnung vom 1. Dezember 2003 über die auf Strassen beförderten gefährlichen Güter (SGF 781.82);
4. Ausführungsbeschluss vom 10. April 1990 zur Stoffverordnung des Bundesrates (SGF 810.13);
5. Ausführungsbeschluss vom 23. Juni 1992 zur Störfallverordnung des Bundes (SGF 810.14);
1) Anhang mit den Änderungen in der SGF nicht wiedergegeben.
6. Vollziehungsbeschluss vom 4. Juni 1973 zum Bundesgesetz vom 21. März 1969 über den Verkehr mit Giften (Giftgesetz) (SGF 818.11);
7. Verordnung vom 21. Juni 2011 über den Tarif der Gebühren im Zusam - menhang mit der Anwendung des Gesundheitsgesetzes (SGF 821.0.61);
8. Beschluss vom 28. November 1995 über die Gebühren des Kantonalen Laboratoriums (SGF 821.30.16);
9. Verordnung vom 1. Juli 2008 über das Personal für die Schlachttier- und Fleischhygieneuntersuchungen (SGF 821.31.12);
10. Verordnung vom 1. Juli 2008 über Gebühren und Auslagen für die Schlachttier- und Fleischuntersuchungen (RSF 821.31.16);
11. Beschluss vom 5. Dezember 2000 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten und weitere gesundheitspolizeiliche Massnahmen (SGF
821.41.11);
12. Verordnung vom 29. Juni 2004 über die Hygiene in öffentlichen Schwimm- und Strandbädern (SGF 821.41.24);
13. Landwirtschaftsreglement vom 27. März 2007 (SGF 910.11);
14. Ausführungsbeschluss vom 17. August 2000 zur Bundesverordnung über die Deklaration für landwirtschaftliche Erzeugnisse aus in der Schweiz verbotener Produktion (SGF 910.61);
15. Ausführungsbeschluss vom 9. Februar 1971 zur Bundesgesetzgebung über die Tierseuchen (SGF 914.10.11);
16. Verordnung vom 11. Februar 2008 über die Entschädigungen der Tierärzte für die Bekämpfung von Tierseuchen und die amtlichen Ver - richtungen für die Sanima (SGF 914.10.17);
17. Verordnung vom 27. Dezember 1993 über das Sammeln und Verwerten von Abfällen als Tierfutter (SGF 914.10.511);
18. Verordnung vom 16. Dezember 2003 über die Aufsicht über die Tier- und Pflanzenwelt und über die Jagd und die Fischerei (SGF 922.21);
19. Ausführungsreglement vom 16. November 1992 zum Gesetz über die öffentlichen Gaststätten und den Tanz (SGF 952.11);
20. Richtlinien vom 28. November 1997 für den Bau und die Einrichtung von öffentlichen Gaststätten (SGF 952.171).

Art. 30 Terminologische Anpassungen – Erlasse des Grossen Rates

1 Die Vollzugsorgane für die amtlichen Veröffentlichungen nehmen gemäss

Artikel 24 des Gesetzes vom 16. Oktober 2001 über die Veröffentlichung der

Erlasse (VEG) die nötigen terminologischen Anpassungen in folgenden Be - stimmungen vor:
1. Gesetz vom 2. November 2006 über die Hundehaltung (SGF 725.3)
...
2. Gesetz vom 9. Februar 2012 über die wirtschaftliche Landesversorgung (SGF 903.1)
...
3. Ausführungsgesetz vom 22. Mai 1997 zur Bundesgesetzgebung über die Entsorgung tierischer Abfälle (SGF 914.10.6)
...

Art. 31 Inkrafttreten

1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
03.12.2012 Erlass Grunderlass 01.01.2013 2012_115
08.04.2014 Abschnitt 2.6 geändert 01.05.2014 2014_039
08.04.2014 Art. 23 geändert 01.05.2014 2014_039
08.04.2014 Art. 25 geändert 01.05.2014 2014_039
19.08.2014 Art. 25 geändert 01.09.2014 2014_064
02.04.2019 Art. 7 Abs. 1, d) geändert 01.04.2019 2019_023
02.04.2019 Art. 15 Abs. 4 geändert 01.04.2019 2019_023
02.04.2019 Art. 16 Abs. 1, c) geändert 01.04.2019 2019_023
14.12.2021 Art. 7 Abs. 1, c) geändert 01.01.2022 2021_186 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 03.12.2012 01.01.2013 2012_115

Art. 7 Abs. 1, c) geändert 14.12.2021 01.01.2022 2021_186

Art. 7 Abs. 1, d) geändert 02.04.2019 01.04.2019 2019_023

Art. 15 Abs. 4 geändert 02.04.2019 01.04.2019 2019_023

Art. 16 Abs. 1, c) geändert 02.04.2019 01.04.2019 2019_023

Abschnitt 2.6 geändert 08.04.2014 01.05.2014 2014_039

Art. 23 geändert 08.04.2014 01.05.2014 2014_039

Art. 25 geändert 08.04.2014 01.05.2014 2014_039

Art. 25 geändert 19.08.2014 01.09.2014 2014_064

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