Verordnung über das Führen des Professorentitels an der Fachhochschule Aargau Nordwestschweiz
1 Verordnung über das Führen des Professorentitels an der Fachhochschule Aargau Nordwestschweiz Vom 29. Oktober 2003 Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf § 3 Abs. 4 des Dekret s über die Errichtung und Organisation der Fachhochschule Aargau Nordwe stschweiz (Fachhochschuldekret, AFHD) vom 18. Dezember 2001 1) , beschliesst:
§ 1
Für das Führen des Professorentite ls wird nebst einem unbefristeten Anstellungsverhältnis vorausgesetzt: a) Hochschulabschluss mit Doktorat oder mit mehrjähriger Berufserfah- rung im entsprechenden Bereich; b) namhafte Ergebnisse in Fors chung und Entwicklung, erfolgreiche Lehrtätigkeit auf Hochschulstufe, anerkannte wissenschaftliche Publikationen, hohe künstlerische oder gestalterische Leistungen oder erfolgreiche unternehmerische Leistungen. c) Anstellung mit einem Mindestpensum von 50 %; d) Tätigkeit in Lehre und Forschung ode r in einem der genannten Berei- che sowie in einem weiteren Be reich des Leistungsauftrags.
§ 2
1 lbar mit der Anstellung oder auf Antrag der Schulleitung bei entsprech endem Nachweis der verlangten Voraussetzungen die Berechtigung zu r Führung des Professorentitels.
2 Voraussetzung eines Hochschulab- schlusses absehen, wenn der nachgewiesene Leistungsausweis hervorra- gend ist.
1) SAR 426.110 Voraussetzungen Verfahren
§ 3
Entfallen während des Anstellungs verhältnisses die Voraussetzungen gemäss § 1 lit. c und d, bleibt die Berechtigung zur Führung des Profes- sorentitels bestehen.
§ 4
Bisher erteilte Titelberechtigungen be halten bei Fortdauer der Anstellung nach Massgabe des bisherigen Rechts ihre Gültigkeit.
§ 5
Diese Verordnung ist in der Geset am 1. Januar 2004 in Kraft. nderung der Voraussetzungen bergangs- regelung Publikation und Inkrafttreten
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