Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Appenzell A.Rh. und St.Gallen über... (854.374)
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Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Appenzell A.Rh. und St.Gallen über die fischereiliche Zuständigkeit in den Grenzgewässern

Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Appenzell A.Rh. und St.Gallen über die fischereiliche Zuständigkeit in den Grenzgewässern vom 10. Februar 1981 (Stand 12. März 1981) Die Regierungen der Kantone Appenzell A.Rh. und St.Gallen erlassen in Anwendung der Bundesgesetzgebung über die Fischerei 1 als Vereinbarung: 2
Art. 1
1 Der fischereilichen Zuständigkeit des Kantons Appenzell A.Rh. unterstehen: a) der Rötelbach oberhalb der Einmündung des Tellbachs; b) der Tüfenbach oberhalb der Brücke Tüfi; c) der Wissenbach oberhalb der Einmündung in die Glatt einschliesslich der Weiheranlagen in Tal und Eggstatt, mit Ausnahme des Weihers südlich von Egg; d) die Glatt oberhalb der Einmündung des Wissenbachs; e) der Wattbach.
Art. 2
1 Der fischereilichen Zuständigkeit des Kantons St.Gallen unterstehen: a) der Necker oberhalb Ruezenecker; b) die Sitter von der Einmündung des Wattbachs bis zur Einmündung der Ur - näsch; c) die Goldach von der Einmündung des Landgrabens bis zur Einmündung des Bernhardsbachs, mit Ausnahme des Weihers oberhalb des Bernhardsbachs in Unterwilen; d) der Landgraben.
1 SR 923.
2 Vom Bundesrat genehmigt am 11. März 1981, in Vollzug ab 12. März 1981.
Art. 3
1 Zuflüsse gehören zu den Grenzgewässern, soweit diese Vereinbarung nichts anderes bestimmt.
Art. 4
1 Die Grenzgewässer unterstehen der Gesetzgebung des zuständigen Kantons 3 in bezug auf: a) die Fischereiberechtigung; b) den Fischfang und die Fanggeräte; c) die fischereiliche Bewirtschaftung; d) die Aufsicht; e) die Strafen und die Massnahmen.
Art. 5
1 Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist auf Ende jedes sechsten Kalenderjahres gekündigt werden, erstmals auf den 31. De - zember 1986.
Art. 6
1 Die Übereinkunft zwischen den Kantonen St.Gallen und Appenzell A.Rh. betref - fend die Fischerei in den Grenzgewässern vom 30. März 1921
4 wird aufgehoben.
Art. 7
1 Die Vereinbarung wird nach Unterzeichnung durch die beiden Kantone und nach Genehmigung des Bundesrates angewendet.
3 Für den Kanton St.Gallen siehe FV, sGS 854.11 .
4 bGS 4, 427; nGS 10–50 (sGS 854.374 ).
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 16–33 10.02.1981 12.03.1981 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
10.02.1981 12.03.1981 Erlass Grunderlass 16–33
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