Übereinkommen zwischen den Regierungen der Kantone St.Gallen und Thurgau betreffend die Beurkundung und die grundbuchliche Behandlung von Rechtsgeschäften über dingliche Rechte an Grundstücken, die in beiden Kantonen liegen
Übereinkommen zwischen den Regierungen der Kantone St.Gallen und Thurgau betreffend die Beurkundung und die grundbuchliche Behandlung von Rechtsgeschäften über dingliche Rechte an Grundstücken, die in beiden Kantonen liegen vom 29. November 1938 (Stand 29. November 1938) Die Regierungen der Kantone St.Gallen und Thurgau vereinbaren was folgt: 1
Art. 1 Beurkundung
1 Die Rechtsgeschäfte über dingliche Rechte an einem Grundstück, das in beiden Kantonen liegt oder an mehreren Grundstücken, die getrennt in beiden Kantonen liegen und Gegenstand des Rechtsgeschäftes sind, werden durch die Urkundsper - son desjenigen Kantons nach den dort geltenden Vorschriften beurkundet, in des - sen Gebiet sich der grössere Teil der Gesamtfläche des oder der beteiligten Grund - stücke befindet.
2 Tauschgeschäfte über Grundstücke, die in beiden Kantonen liegen, werden durch die Urkundsperson des Kantons beurkundet, in dessen Gebiet sich der grössere Teil der Gesamtfläche der Grundstücke befindet.
3 Der Urkundsbeamte hat sich vor der Beurkundung über die im andern Kanton liegenden Grundstücke durch Einholung eines Auszuges aus dem Grundbuch oder dem kantonalen Übergangsregister die erforderlichen Angaben zu verschaf - fen.
4 Die Beurkundung von Rechtsgeschäften, die nur den im einen Kanton liegenden Grundstückteil betreffen und nicht mit andern Rechtsgeschäften nach Abs. 1 und
2 beurkundet werden, findet in diesem Kanton statt.
5 Zur Beurkundung von Rechtsgeschäften über Grundstücke darf sich der zustän - dige Urkundsbeamte in jedem Falle auf das Gebiet des andern Kantons begeben und dort die öffentliche Beurkundung nach den Vorschriften des eigenen Kantons vornehmen.
1 GS 16, 379; bGS 5, 184. Genehmigt vom Regierungsrat des Kantons St.Gallen am 10. Sep - tember 1938, vom Regierungsrat des Kantons Thurgau am 3. Oktober 1938, vom Bundesrat am 29. November 1938.
Art. 2 Schätzung bei Schuldbriefen
1 Für die Schätzung bei Schuldbriefen sind die Vorschriften des für die Ersteintra - gung zuständigen Kantons für alle beteiligten Grundstücke massgebend.
Art. 3 Anmeldung
1 Die Anmeldung zur Eintragung, Löschung, Vormerkung oder Anmerkung im Grundbuch hat bei demjenigen Grundbuchamte zu erfolgen, in dessen Gebiet sich der grössere Teil der Gesamtfläche der beteiligten Grundstücke befindet.
2 Dieses Grundbuchamt hat den mitbeteiligten Grundbuchämtern unverzüglich die erforderlichen Mitteilungen zu machen und ihnen eine Abschrift des Rechts - grundausweises zuzustellen.
3 Tauschverträge sind beim Grundbuchamte des Beurkundungsortes und von die - sem unter Vorlage einer Abschrift des Vertrages bei den mitbeteiligten Grund - buchämtern anzumelden.
4 Über die erfolgte Miteintragung ist dem ersteintragenden Grundbuchamt unver - züglich Rückmeldung zu erstatten.
Art. 4 Gebühren, Handänderungssteuern
1 Die Beurkundungsgebühren richten sich nach den Vorschriften des Kantons, dessen Urkundsperson zuständig ist, und sie werden durch diese Amtsstelle allein bezogen.
2 Die Grundbuchgebühren, Handänderungssteuern und Taxen werden im Ver - hältnis des Wertes der in jedem Kanton liegenden Grundstücke und Grundstück - teile nach den dort geltenden Bestimmungen erhoben. Der für die Anmeldung zu - ständige Grundbuchbeamte lässt sich diese Abgaben vorschiessen oder sicherstel - len und besorgt im letztern Falle den Einzug. Er leitet der zuständigen Amtsstelle des andern Kantons die entsprechenden Beträge zu.
3 Die erforderlichen Auszüge, Abschriften und Mitteilungen sind gebührenpflich - tig. Die steuerrechtlichen Mitteilungen und Anzeigen von Amt zu Amt erfolgen gegenseitig gebührenfrei.
1 Das Übereinkommen ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen; es kann jedoch je - derzeit auf ein Jahr gekündigt werden.
2 Es tritt mit der Genehmigung durch den Bundesrat in Kraft.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass GS 16, 379 29.11.1938 29.11.1938 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
29.11.1938 29.11.1938 Erlass Grunderlass GS 16, 379
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