Verordnung zum Gesetz über die Förderung der Krankenpflege und der Betreuung von bet... (506.060)
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Verordnung zum Gesetz über die Förderung der Krankenpflege und der Betreuung von betagten und pflegebedürftigen Personen

Verordnung zum Gesetz über die Förderung der Krankenpflege und der Betreuung von betagten und pflegebedürftigen Personen (Verordnung zum Krankenpflegegesetz, VOzKPG) Vom 19. Dezember 2017 (Stand 1. Januar 2023) Gestützt auf Art. 45 Abs. 1 der Kantonsverfassung
1 ) von der Regierung erlassen am 19. Dezember 2017
1. Rechnungslegung

Art. 1 Spitäler, Kliniken und Geburtshäuser

1 Spitäler, Kliniken und Geburtshäuser (nachfolgend Spitäler), die sich auf der Spitalliste des Kantons befinden und ihren Standort im Kanton haben, sind ver - pflichtet: a) die Jahresrechnung gemäss den von der Stiftung für Fachempfehlungen zur Rechnungslegung erlassenen Grundsätzen zur Rechnungslegung (Swiss GAAP FER) und dem darauf beruhenden Handbuch des Bündner Spital- und Heimverbands zu erstellen. Das Handbuch ist vom Gesundheitsamt (Amt) zu genehmigen; b) einen Vergütungsbericht analog den Vorgaben von Artikel 663b bis OR 2 ) zu er - stellen; c) die Kosten und Leistungen gemäss der Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime in der Krankenversicherung
3 ) (VKL) und dem Handbuch REKOLE® von H+ Die Spitäler der Schweiz zu ermitteln und zu erfassen.
1) BR 110.100
2) SR 220
3) SR 832.104
2 Der Vergütungsbericht ist als Anhang zur Bilanz und auf der Webseite der Spitäler zu veröffentlichen. In dem für die Veröffentlichung bestimmten Vergütungsbericht ist die Vergütung an die Geschäftsleitung in Abweichung von den Vorgaben von Ar - tikel 663b bis Absatz 4 Ziffer 2 OR als Gesamtbetrag auszuweisen. *
3 Das Geschäftsjahr hat dem Kalenderjahr zu entsprechen.
4 Spitäler mit einer Pflegeabteilung haben für diese eine separate Rechnung zu füh - ren.
5 Das Amt kann bei den Geburtshäusern die Anforderungen an die Rechnungslegung reduzieren oder diese von der Pflicht zur Führung einer Kostenrechnung befreien.

Art. 2 Alters- und Pflegeheime sowie Pflegegruppen

1 Die Jahresrechnung ist gemäss den von der Stiftung für Fachempfehlungen zur Rechnungslegung erlassenen Grundsätzen zur Rechnungslegung (Swiss GAAP FER) und dem darauf beruhenden Handbuch des Bündner Spital- und Heimverbands zu erstellen. Das Handbuch ist vom Amt zu genehmigen.
2 Die freien Reserven dürfen einen halben Jahresumsatz nicht übersteigen.
3 Die Kostenrechnung ist gemäss dem Handbuch des Verbands Heime und Institu - tionen Schweiz und den Vorgaben des Amts zu erstellen.
4 Der Vergütungsbericht ist analog den Vorgaben von Artikel 663b bis OR
3 ) zu erstel - len und als Anhang zur Bilanz sowie auf der Webseite des Alters- und Pflegeheims zu veröffentlichen. In dem für die Veröffentlichung bestimmten Vergütungsbericht ist die Vergütung an die Geschäftsleitung in Abweichung von den Vorgaben von Ar - tikel 663b bis Absatz 4 Ziffer 2 OR als Gesamtbetrag auszuweisen. Besteht die Ge - schäftsleitung aus einer Person, kann auf die Veröffentlichung der Vergütung ver - zichtet werden. *
5 ... *
6 Das Geschäftsjahr hat dem Kalenderjahr zu entsprechen.

Art. 3 Dienste der häuslichen Pflege und Betreuung

1 Die Jahresrechnung ist gemäss den Vorgaben des Amts zu erstellen.
2 Die freien Reserven dürfen einen halben Jahresumsatz nicht übersteigen.
3 Investitionen mit einem Anschaffungswert von über 3000 Franken pro Objekt sind in der Anlagebuchhaltung zu erfassen und während der Nutzungsdauer linear abzuschreiben. Die Nutzungsdauer richtet sich nach dem Handbuch des Spitex Ver - bands Schweiz.
4 Die Kostenrechnung ist gemäss dem Handbuch des Spitex Verbands Schweiz und den Vorgaben des Amts zu führen.
5 Das Geschäftsjahr hat dem Kalenderjahr zu entsprechen.
3) SR 220
6 Das Amt kann bei den Diensten ohne kommunalen Leistungsauftrag die Anforde - rungen an die Rechnungslegung reduzieren oder diese von der Pflicht zur Führung einer Kostenrechnung befreien.

Art. 4 Zugelassene Pflegefachpersonen

1 Die Jahresrechnung ist gemäss den Vorgaben des Amts zu erstellen.
2. Einzureichende Unterlagen

Art. 5 Spitäler

1 Spitäler, die sich auf der Spitalliste des Kantons befinden und ihren Standort im Kanton haben, sind verpflichtet, dem Amt folgende Unterlagen einzureichen: a) die Krankenhausstatistik und die medizinische Statistik gemäss den Vorgaben des Bundesamts für Statistik; b) jeweils innert zehn Tagen nach Ende eines Quartals provisorische Fallzahlen mit Angaben über die Herkunft, das Alter, den Kostenträger und die Ver - sicherungsart der einzelnen Fälle; c) jeweils innert 30 Tagen nach Ende eines Quartals die Daten der medizinischen Statistik inklusive der fakultativen Daten im Minimaldatensatz; d) Patientendaten, soweit sie zur Überprüfung der Beitragspflicht und zur Bei - tragsgewährung notwendig sind; e) Daten hinsichtlich Leistungsspektrum und Leistungsmenge; f) die für den Kantonsbeitrag massgebenden Finanzdaten anhand eines vom Amt zur Verfügung gestellten Formulars; g) die Betriebsrechnung REKOLE aggregiert nach dem ITAR-K Modell von H+ Die Spitäler der Schweiz; h) bis spätestens am 31. März des Folgejahres die Kostenrechnung, das Ergebnis der von der Regierung vorgegebenen Qualitätsmessungen sowie die zur Bei - tragsbemessung und zur Überprüfung der Betriebsbewilligung notwendigen Daten und Unterlagen; i) bis spätestens am 30. April des Folgejahres die einer ordentlichen Revision gemäss Artikel 727 OR
1 ) unterzogene Jahresrechnung mit der Anlagebuchhal - tung sowie den umfassenden Bericht der Revisionsstelle; j) * alle im Protokollerfassungs- und Qualitätsmanagementprogramm erfassten Daten der Rettungsdienste; k) * die im Rahmen der swissDRG-Datenerhebung gelieferte Fallkostendatei.
1) SR 220

Art. 6 Alters- und Pflegeheime sowie Pflegegruppen

1 Alters- und Pflegeheime und Pflegegruppen, die Anspruch auf Leistungsbeiträge erheben, haben dem Amt: a) bis am 30. April des Folgejahres die einer ordentlichen Revision gemäss Arti - kel 727 OR 1 ) unterzogene Jahresrechnung mit der Anlagebuchhaltung, den umfassenden Bericht der Revisionsstelle, die Kostenrechnung, das Ergebnis der von der Regierung vorgegebenen Qualitätsmessungen sowie die zur Bei - tragsbemessung und zur Überprüfung der Betriebsbewilligung notwendigen Daten und Unterlagen einzureichen; b) jeweils innert zehn Tagen nach Ende eines Quartals die Anzahl der je Pflege - bedarfsstufe erbrachten Pflegetage für Pflegeleistungen und für Leistungen der Akut- und Übergangspflege zu melden sowie den aktuellen Richtstellen - plan einzureichen.

Art. 7 Dienste der häuslichen Pflege und Betreuung sowie zugelassene

Pflegefachpersonen
1 Dienste mit kommunalem Leistungsauftrag, die Anspruch auf Leistungsbeiträge er - heben, haben dem Amt: * a) * bis am 31. März des Folgejahres die Betriebsdaten gemäss den Vorgaben des Amts, die einer eingeschränkten Revision gemäss Artikel 727a OR 2 ) unterzo - gene Jahresrechnung mit der Anlagebuchhaltung, dem Bericht der Revisions - stelle, die Kostenrechnung sowie die zur Beitragsbemessung und zur Überprü - fung der Betriebsbewilligung beziehungsweise der Anerkennung der Beitrags - berechtigung notwendigen Daten und Unterlagen einzureichen; b) * jeweils innert zehn Tagen nach Ende eines Quartals die Anzahl der beitrags - berechtigten Leistungseinheiten zu melden.
2 Dienste ohne kommunalem Leistungsauftrag und zugelassene Pflegefachpersonen, die Anspruch auf Leistungsbeiträge erheben, haben dem Amt: * a) bis am 31. März des Folgejahres die Betriebsdaten gemäss den Vorgaben des Amts sowie die zur Beitragsbemessung und zur Überprüfung der Betriebsbe - willigung beziehungsweise der Anerkennung der Beitragsberechtigung not - wendigen Daten und Unterlagen einzureichen; b) jeweils innert zehn Tagen nach Ende eines Quartals die Anzahl der beitrags - berechtigten Leistungseinheiten zu melden.
1) SR 220
2) SR 220
3. Spitalplanung und Spitalliste

Art. 8 Anstellungsbedingungen

1 Spitäler erfüllen die Anforderungen branchenüblicher Anstellungsbedingungen, wenn sie in den Anstellungsverträgen mit den Mitarbeitenden die Bestimmungen des Personalmusterreglements des Bündner Spital- und Heimverbands nicht unter - schreiten.
4. Beiträge an die Spitäler

Art. 9 Fallbeiträge

1 Fallbeiträge werden ausgerichtet für die stationäre Behandlung von KVG- und IV- versicherten Personen mit Wohnsitz im Kanton Graubünden.
2 Ein Fall im Sinne dieser Verordnung ist ein stationärer Fall gemäss der Definition der SwissDRG AG.

Art. 10 Beitragsvoraussetzungen

1 Voraussetzung für die Beitragsleistung des Kantons gemäss Artikel 41 Absatz 3 KVG 1 ) ist eine Kostengutsprache der Kantonsärztin beziehungsweise des Kantons - arztes oder der Stellvertretung.

Art. 11 Auszahlung der Beiträge

1 Das Amt richtet jeweils Ende Monat Akontozahlungen in der Höhe von 90 Prozent der Zahlungen des Vorjahres aus.
2 Per Ende des Quartalsfolgemonats richtet es jeweils auf der Basis der provisori - schen Falldaten provisorische Leistungsbeiträge aus.
3 Die definitive Festsetzung der Leistungsbeiträge erfolgt durch das Amt nach Prü - fung der statistischen Daten und der Finanzdaten.
4 Die Beiträge des Kantons für den Notfall- und Krankentransportdienst, für die uni - versitäre Lehre und die Forschung, für die gemeinwirtschaftlichen Leistungen und für die Sicherstellung der Versorgung werden jeweils zu einem Viertel am Ende je - des Quartals ausgerichtet.
5 Der Gemeindeanteil wird durch den Kanton vorfinanziert und den Gemeinden im darauffolgenden Jahr in Rechnung gestellt.
1) SR 832.10

Art. 12 Beitragskürzungen

1 Eine Kürzung gemäss Artikel 25 Absatz 1 Litera a des Gesetzes 1 ) kann vom Amt vorgenommen werden, wenn die Anforderungen gemäss Artikel 11 Absatz 1 sowie

Artikel 12 bis 15 der Verordnung zum Gesundheitsgesetz 2 ) nicht erfüllt werden.

2 Eine Kürzung gemäss Artikel 25 Absatz 1 Litera d und e des Gesetzes wird vom Amt vorgenommen, wenn: a) die Anforderung gemäss Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung zum Gesund - heitsgesetz nicht erfüllt wird; oder b) die jährlich in der Leistungsvereinbarung festgelegte Mindestzahl an Prakti - kumsplätzen zu Gunsten des Bildungszentrums Gesundheit und Soziales (BGS) nicht zur Verfügung gestellt wird.
3 Die Verteilung der Beträge, um welche die Beiträge in Anwendung von Arti - kel 25 Absatz 1 Litera d und e des Gesetzes gekürzt werden, auf die übrigen Leis - tungserbringer wird im Verhältnis zu den von diesen über den Vorgaben der Regie - rung erbrachten Ausbildungsleistungen für Gesundheitsberufe vorgenommen.

Art. 12a * Beitragsvoraussetzungen

1 Beiträge gemäss Artikel 9a Absatz 2 des Gesetzes 3 ) werden an Projekte gewährt, wenn diese: a) nachhaltig zur Sicherstellung der dezentralen Gesundheitsversorgung beitra - gen; b) zur Steigerung der Versorgungsqualität in der Gesundheitsversorgungsregion beziehungsweise Subregion beitragen; oder c) zur Erhöhung des Eigenversorgungsgrads in der Gesundheitsversorgungsregi - on beziehungsweise Subregion beitragen.
2 Die Projekte dürfen die Umsetzung weiterer Projekte gemäss Artikel 9a Absatz 2 des Gesetzes in der Gesundheitsversorgungsregion beziehungsweise Subregion nicht verhindern oder erschweren.
3 Die Gesuchsteller haben sich zu verpflichten, das Amt regelmässig über den Stand der Umsetzung des Projekts zu informieren.

Art. 12b * Einzureichende Unterlagen

1 Die Gesuchsteller haben dem Amt sämtliche für die Beurteilung der Projekte not - wendigen Unterlagen einzureichen, insbesondere: a) Gesamtkostenschätzung des Projekts gemäss den Vorgaben des Amts; b) Beitragszusicherungen Dritter; c) Mitwirkungserklärungen der in das Projekt involvierten Leistungserbringer; d) Dokumentation der Erfüllung der Beitragsvoraussetzungen.
1) BR 506.000
2) BR 500.010
3) BR 506.000

Art. 12c * Beitragszusicherung

1 Das Amt entscheidet über die Beitragsberechtigung des Projekts und legt die maxi - male Höhe des Beitrags sowie die Höhe des Beitragssatzes fest.
2 Die Beitragszusicherung ist vor dem Projektbeginn einzuholen.
3 Bei Projekten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Teilrevision vom 26. August
2020 des Krankenpflegegesetzes bereits im Gange sind, wird von der Beitragszusi - cherung vor Projektbeginn gemäss Absatz 2 abgesehen.

Art. 12d * Anrechenbare Kosten

1 Für die Beitragszusicherung und die Beitragsfestsetzung sind Kosten anrechenbar: a) die im Einklang mit der Zielsetzung der Spitalpolitik des Kantons stehen; und b) die zweckmässig und bei wirtschaftlicher Handlungsweise notwendig sind.
2 Bei Projekten gemäss Artikel 12c Absatz 3 sind zudem nur die nach dem Inkraft - treten der Teilrevision anfallenden Kosten anrechenbar.

Art. 12e * Höhe der Beiträge

1 Der Beitragssatz für Beiträge an Projekte gemäss Artikel 9a Absatz 2 des Geset - zes 1 ) beträgt: a) für Projekte gemäss Litera a: 50 Prozent; b) für Projekte gemäss Litera b: abgestuft nach der Anzahl der sich zusammen - schliessenden Leistungserbringer 25 bis 50 Prozent; c) für Projekte gemäss Litera c: abgestuft nach dem Beitrag zur Optimierung der Gesundheitsversorgung in der Gesundheitsversorgungsregion beziehungswei - se Subregion bis 25 Prozent; d) für Projekte gemäss Litera d: abgestuft nach dem Beitrag zur Optimierung der Gesundheitsversorgung in der Gesundheitsversorgungsregion beziehungswei - se Subregion bis 50 Prozent.

Art. 12f * Projektabrechnung

1 Die Projektabrechnung ist gemäss den Vorgaben des Amts zu erstellen.

Art. 12g * Beitragsfestsetzung

1 Das Amt legt den Beitrag nach Prüfung der Projektabrechnung fest.
5. ... *

Art. 13 * ...

1) BR 506.000

Art. 14 * ...

6. Beiträge an die Angebote zur stationären Pflege und Betreuung von Langzeitpatientinnen und -patienten und von betagten Personen

Art. 15 Investitionsbeiträge

1 Das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit (Departement) erteilt nach Beurteilung der Grundlagen zu Zweckbestimmung, Bedarf, Standortwahl, Betriebs - führungskonzept, Raumprogramm, Kostenschätzung, Terminplan und Finanzierung die zur Weiterbearbeitung des Projekts notwendigen Weisungen.
2 Die Regierung entscheidet gestützt auf das gemäss den Weisungen des Departe - mentes überarbeitete Projekt über die Beitragsberechtigung und die Höhe des kanto - nalen Beitrags.
3 Investitionsbeiträge werden nur gewährt, wenn der Bedarf ausgewiesen ist und eine positive Stellungnahme der Gesundheitsversorgungsregion vorliegt. *

Art. 16 Anerkannte Betriebskosten

1 Die durchschnittlichen Kosten pro Pflegetag ergeben sich aus dem Total der Pensi - ons-, Betreuungs- und Pflegekosten bei mittlerem Pflegebedarf.
2 Für die nach Leistungsumfang abgestufte Festlegung der anerkannten Kosten und der maximalen Kostenbeteiligung der Bewohnerinnen und Bewohner gemäss Arti - kel 33 Absatz 1 des Gesetzes 1 ) ist das gewichtete arithmetische Mittel der durch - schnittlichen Kosten der wirtschaftlichen Alters- und Pflegeheime und Pflegegrup - pen massgebend.
3 Als wirtschaftliche Alters- und Pflegeheime und Pflegegruppen gelten die Institu - tionen mit den tiefsten durchschnittlichen Kosten pro Pflegetag, die: a) im Besitz einer Betriebsbewilligung ohne kostenwirksame Auflagen sind; und b) in dem der Beschlussfassung vorangehenden Jahr mindestens 80 Prozent der von den Institutionen gemäss Litera a ausgewiesenen Pflegetage erbracht ha - ben.
4 Ein ausserordentlicher Pflege- und/oder Betreuungsaufwand von Bewohnerinnen und Bewohnern kann in folgenden Fällen gegeben sein: a) bei Notwendigkeit komplexer, medizinaltechnischer Pflegemassnahmen, wie beispielsweise Langzeitbeatmung; b) bei Notwendigkeit ausserordentlicher Hygienemassnahmen infolge einer schweren Infektion, insbesondere infolge einer MRSA-Infektion; c) bei Vorliegen einer progredienten neuromuskulären Erkrankung, welche zu Schwierigkeiten insbesondere bei der Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme oder bei der Mobilisierung führt;
1) BR 506.000
d) * bei Vorliegen einer dementiellen Erkrankung, welche eine Rund-um-die-Uhr- Betreuung erfordert; e) * bei Notwendigkeit einer palliativen Pflege und Betreuung in einem Hospiz, das sich auf der Pflegeheimliste des Kantons befindet.
5 Das Amt kann zusätzliche Kosten in den Fällen gemäss Absatz 4 anerkennen, wenn: a) der notwendige Pflegeaufwand den Aufwand gemäss der ermittelten BESA- Einstufung um mindestens 60 Minuten überschreitet; b) der ausserordentliche Pflegeaufwand gemäss Litera a seit mindestens 30 Ta - gen besteht.
5bis Die Anforderung gemäss Absatz 5 Litera b entfällt bei Notwendigkeit einer pal - liativen Pflege und Betreuung in einem Hospiz gemäss Absatz 4 Litera e, das sich auf der Pflegeheimliste des Kantons Graubünden befindet. *
6 Die durch das Amt anerkannten zusätzlichen Kosten werden rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Bestehens des ausserordentlichen Pflege- und/oder Betreuungsauf - wands vergütet.
7 Die anerkannten Kosten und die Kostenbeteiligung der Bewohnerinnen und Be - wohner sowie die zusätzlich infolge ausserordentlichen Pflege- und/oder Betreu - ungsaufwands anerkannten Kosten werden im Anhang 1 zur Verordnung festgelegt.

Art. 17 Betriebsbeiträge des Kantons

1. Auszahlung
1 Das Amt richtet auf Basis der je Pflegebedarfsstufe gemeldeten Pflegetage für Pfle - geleistungen und für Leistungen der Akut- und Übergangspflege jeweils bis Ende des Quartalsfolgemonats provisorische Leistungsbeiträge aus.
2 Die definitive Festsetzung der Leistungsbeiträge durch das Amt erfolgt nach Prü - fung der massgebenden Daten.
3 Übersteigen die gemeldeten Pflegetage das Maximum an möglichen Pflegetagen gemäss den auf der Pflegeheimliste zugewiesenen Betten, werden die das Maximum übersteigenden Pflegetage beginnend mit der tiefsten Pflegestufe in Abzug gebracht.

Art. 18 2. Beitragskürzung

1 Eine Kürzung gemäss Artikel 37 Absatz 1 Litera a des Gesetzes 1 ) kann vom Amt vorgenommen werden, wenn die Anforderungen gemäss den Artikeln 17 und 18 der Verordnung zum Gesundheitsgesetz
2 ) nicht erfüllt werden.
2 Eine Kürzung gemäss Artikel 37 Absatz 1 Litera f und g des Gesetzes wird vom Amt vorgenommen, wenn die Anforderungen gemäss Artikel 19 Absatz 1 der Ver - ordnung zum Gesundheitsgesetz nicht erfüllt werden.
1) BR 506.000
2) BR 500.010
3 Auf eine Kürzung gemäss Artikel 37 Absatz 1 Litera f des Gesetzes kann verzich - tet werden, wenn für nicht erbrachte Ausbildungsleistungen Abgeltungsbeiträge in den Ausbildungsfonds des Spital- und Heimverbands Graubünden entrichtet werden.
4 Das Reglement des Ausbildungsfonds und die Höhe der zu entrichtenden Abgel - tungsbeiträge bedürfen der Genehmigung der Regierung.
5 Die Verteilung der Beträge, um welche die Beiträge in Anwendung von Arti - kel 37 Absatz 1 Litera f und g des Gesetzes gekürzt werden, auf die übrigen Leis - tungserbringer wird im Verhältnis zu den von diesen über den Vorgaben der Regie - rung erbrachten Ausbildungsleistungen für Gesundheitsberufe vorgenommen.

Art. 19 Betriebsbeiträge der Gemeinden

1 Bezüglich der Finanzierung des Gemeindeanteils an den Pflegekosten von Perso - nen, die direkt aus dem Ausland in ein Alters- und Pflegeheim oder in eine Pflege - gruppe eintreten, haben sich die Gemeinden der betreffenden Gesundheitsversor - gungsregion untereinander zu verständigen. *
7. Beiträge an die Dienste der häuslichen Pflege und Betreuung und zugelassene Pflegefachpersonen

Art. 20 Anerkannte Kosten

1. Dienste mit kommunalem Leistungsauftrag
1 Für die Festlegung der anerkannten Kosten und der maximalen Kostenbeteiligung der Klientinnen und Klienten gemäss Artikel 40 Absatz 1 und 2 des Gesetzes
1 ) ist der Durchschnitt der gewichteten arithmetischen Mittel der durchschnittlichen Kosten der wirtschaftlichen Dienste mit kommunalem Leistungsauftrag der drei der Beschlussfassung vorangehenden Jahre massgebend.
2 Als wirtschaftliche Dienste gelten die Dienste mit den tiefsten durchschnittlichen Kosten pro verrechnete Stunde, die: a) im Besitz einer Betriebsbewilligung ohne kostenwirksame Auflagen sind; und b) in dem der Beschlussfassung vorangehenden Jahr mindestens 80 Prozent der von den Diensten gemäss Litera a ausgewiesenen verrechneten Stunden er - bracht haben.
3 Die anerkannten Kosten und die maximale Kostenbeteiligung der Klientinnen und Klienten werden im Anhang 2 zur Verordnung festgelegt.

Art. 21 2. Dienste ohne kommunalen Leistungsauftrag

1 Die anerkannten Kosten der Dienste ohne kommunalen Leistungsauftrag betragen
85 Prozent der anerkannten Kosten der Dienste mit kommunalem Leistungsauftrag.
1) BR 506.000

Art. 22 3. Zugelassene Pflegefachpersonen

1 Die anerkannten Kosten der zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Kranken - pflegeversicherung zugelassenen Pflegefachpersonen betragen 90 Prozent der aner - kannten Kosten für Pflegeleistungen sowie für Leistungen der Akut- und Über - gangspflege der Dienste mit kommunalem Leistungsauftrag. *

Art. 23 Anspruch auf Leistungen

1 Anspruch auf Leistungen durch den zuständigen Dienst mit kommunalem Leis - tungsauftrag gemäss Artikel 41 Absatz 1 des Gesetzes 2 ) haben: a) kranke, verunfallte, rekonvaleszente, behinderte, betagte und sterbende Men - schen; b) Frauen vor und/oder nach der Geburt; c) pflegende Angehörige im Sinne einer vorübergehenden Entlastung.
2 Ein Dienst mit kommunalem Leistungsauftrag kann vom Amt auf begründetes Ge - such hin im Einzelfall von der Leistungspflicht befreit werden: a) bei aufwändigen Therapien, welche den Einsatz von ständig zu überwachen - den medizintechnischen Geräten erfordern; b) bei ausgewiesener physischer und psychischer Gefährdung der Mitarbeitenden oder anderweitiger Unzumutbarkeit der Leistungserbringung; c) bei wiederholter Nichtbezahlung der Rechnungen.

Art. 24 Beitragsberechtigte Leistungen

1 Beitragsberechtigt sind Pflegeleistungen und Leistungen der Akut- und Übergangs - pflege für im Kanton wohnhafte Personen, an welche die obligatorische Kranken - pflegeversicherung Beiträge leistet.
2 Beitragsberechtigte hauswirtschaftliche und betreuerische Leistungen sind folgen - de Leistungen für im Kanton wohnhafte Personen: a) Unterstützung in der Haushaltsführung oder vorübergehende selbstständige Haushaltsführung; b) Mithilfe in der Betreuung der Kinder, wenn der betreuende Elternteil wegen Krankheit, Unfall, Wochenbett oder Rekonvaleszenz ausfällt; c) Aktivierung, Anleitung und Begleitung zur Gestaltung des Alltags; d) Massnahmen zur Gesundheitsförderung und Prävention.
3 Der beitragsberechtigte Mahlzeitendienst umfasst die Lieferung von Mahlzeiten nach Hause für im Kanton wohnhafte Personen.

Art. 25 Zeitbudget

1 Der maximale Umfang der beitragsberechtigten Leistungen umfasst: a) bei den Pflegeleistungen und den Leistungen der Akut- und Übergangspflege den von den Krankenversicherern anerkannten Leistungsumfang;
2) BR 506.000
b) bei den hauswirtschaftlichen und betreuerischen Leistungen 20 Stunden pro Woche; c) beim Mahlzeitendienst eine Mahlzeit pro Tag.
2 Der Umfang der beitragsberechtigten Leistungen gemäss Absatz 1 Litera b kann durch die Leiterin oder den Leiter des Fachbereichs Pflege und Betreuung während maximal 60 Tagen ausgedehnt werden: * a) auf maximal 48 Stunden pro Woche zur Entlastung pflegender Angehöriger; b) auf maximal 168 Stunden pro Woche bei Personen, denen der Eintritt in eine stationäre Einrichtung nicht möglich ist, sowie bei Schwerkranken und Ster - benden; c) auf maximal 168 Stunden pro Woche bei Krankheit oder Unfall der Haushalt führenden Person in Haushalten mit unterstützungspflichtigen Kindern und Jugendlichen; d) auf maximal 168 Stunden pro Woche während der Akut- und Übergangspfle - ge.

Art. 26 Bedarfsabklärung

1 Die Bedarfsabklärung ist spätestens 14 Tage nach dem ersten Einsatz bei den Kli - entinnen beziehungsweise Klienten zu Hause durchzuführen. *
2 Bei relevanten Veränderungen sind die zu erbringenden Leistungen dem Bedarf anzupassen. Die Bedarfsklärung ist mindestens jährlich vor Ort zu überprüfen.

Art. 27 Betriebsbeiträge des Kantons

1. Auszahlung
1 Das Amt richtet auf der Basis der gemeldeten Leistungseinheiten jeweils bis Ende des Quartalsfolgemonats provisorische Leistungsbeiträge aus. *
2 Die definitive Festsetzung der Leistungsbeiträge durch das Amt erfolgt nach Prü - fung der massgebenden Daten.

Art. 28 2. Beitragskürzung

1 Eine Kürzung gemäss Artikel Absatz 1 Litera a des Gesetzes
1 ) kann vom Amt vorgenommen werden, wenn die Anforderungen gemäss den Artikeln 20 und 21 der Verordnung zum Gesundheitsgesetz 2 ) nicht erfüllt werden.
2 Eine Kürzung gemäss Artikel 44 Absatz 1 Litera g und h des Gesetzes wird vom Amt vorgenommen, wenn die Anforderungen gemäss Artikel 22 Absatz 1 der Ver - ordnung zum Gesundheitsgesetz nicht erfüllt werden.
3 Auf eine Kürzung gemäss Artikel 44 Absatz 1 Litera g des Gesetzes kann verzich - tet werden, wenn für nicht erbrachte Ausbildungsleistungen Abgeltungsbeiträge in den Ausbildungsfonds des Spitex Verbands Graubünden entrichtet werden.
1) BR 506.000
2) BR 500.010
4 Das Reglement des Ausbildungsfonds und die Höhe der zu entrichtenden Abgel - tungsbeiträge bedürfen der Genehmigung des Amtes. *
5 Die Verteilung der Beträge, um welche die Beiträge in Anwendung von Arti - kel 44 Absatz 1 Litera g und h des Gesetzes gekürzt werden, auf die übrigen Leis - tungserbringer wird im Verhältnis zu den von diesen über den Vorgaben der Regie - rung erbrachten Ausbildungsleistungen für Gesundheitsberufe vorgenommen.

Art. 29 Anstellung pflegender Angehöriger

1 Pflegende Angehörige können auf ihr Begehren hin durch die Dienste der häusli - chen Pflege und Betreuung im Umfang des Ergebnisses der Bedarfsklärung und im Rahmen ihrer Kompetenzen angestellt werden, wenn: a) sie über ein Zertifikat Pflegehelferin oder Pflegehelfer des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK) oder über eine abgeschlossene Ausbildung in einem auf der Liste gemäss Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung zum Gesundheitsge - setz
1 ) aufgeführten Beruf verfügen; b) der Einsatz einer Langzeitsituation entspricht und die Anstellung auf mindes - tens zwei Monate angelegt ist; c) sie noch nicht das AHV-Alter erreicht haben.
8. Ausbildungsplätze für Schulen des Gesundheitswesens

Art. 30 Abgeltung der Arbeitsleistung

1 Die vom Kanton subventionierten Betriebe haben die Arbeitsleistung der Prakti - kantinnen und Praktikanten im Umfang der gemäss Artikel 45 Absatz 2 des Geset - zes 2 ) festgelegten Anzahl Praktikumsplätze abzugelten.
2 Die Höhe der Abgeltung wird im Anhang 3 zur Verordnung festgelegt.
9. Einrichtungen des betreuten Wohnens

Art. 31 Anerkennung

1. Voraussetzungen
1 Die Bauten entsprechen den anerkannten Fachnormen für hindernisfreies Bauen, wenn sie: a) der Norm SIA 500 Hindernisfreie Bauten entsprechen; b) dem Merkblatt des Amts "Bauliche Anforderungen an Einrichtungen des betreuten Wohnens" entsprechen.
1) BR 500.010
2) BR 506.000
2 Die Grundbetreuung gemäss Artikel 48 Absatz 2 Litera c des Gesetzes
2 ) umfasst mindestens folgende Leistungen: a) * die Betreuungsperson muss an mindestens drei Werktagen während mindes - tens einer Stunde vor Ort in der Einrichtung anwesend sein; b) * die Betreuungsperson muss an Werktagen während mindestens fünf Stunden telefonisch erreichbar sein; c) * die Betreuungsperson koordiniert und organisiert bei Bedarf die Hilfsdienste sowie einen 24-Stunden-Notruf.

Art. 32 2. Einzureichende Unterlagen

1 Dem Anerkennungsgesuch sind folgende Unterlagen beizulegen: a) eine Bestätigung der Fachstelle "Hindernisfreies Bauen" der Pro Infirmis Graubünden, wonach die Bauten die Vorgaben der Norm SIA 500 Hindernis - freie Bauten sowie des Merkblatts "Bauliche Anforderungen an Einrichtungen des betreuten Wohnens" des Amts erfüllen; b) ein Betriebskonzept, das sich zum Angebot im Allgemeinen und insbesondere zur Ausgestaltung und zu den Leistungen der Grundbetreuung sowie zum wei - teren Dienstleistungsangebot äussert.
2 Einrichtungen, welche bereits vor dem 1. Januar 2017 bestanden, haben anstelle ei - ner Bestätigung gemäss Absatz 1 Litera a dem Anerkennungsgesuch einen Bericht der Fachstelle "Hindernisfreies Bauen" der Pro Infirmis Graubünden zur Einhaltung der Norm SIA 500 Hindernisfreie Bauten und der Vorgaben des Merkblatts des Amts "Bauliche Anforderungen an Einrichtungen des betreuten Wohnens" beizule - gen.
10. Rettungswesen
10.1. ZENTRALE KOORDINATIONSSTELLE

Art. 33 Strassengebundene Rettung

1 Die strassengebundenen Primär- und Sekundäreinsätze der Notfall- und Kranken - transportdienste der öffentlichen Spitäler werden durch die zentrale Koordinations - stelle koordiniert und disponiert.

Art. 34 Alarmierungsgespräche und Personendaten

1 Als Alarmierungsgespräche gelten sämtliche von Dritten an die zentrale Koordina - tionsstelle gemachten Mitteilungen sowie sämtliche Gespräche der Mitarbeitenden der zentralen Koordinationsstelle mit den Rettungskräften und der Polizei.
2) BR 506.000
2 Als aufgebotsspezifische Personendaten gelten die Daten, welche für den notwen - digen Einsatz der Rettungskräfte und die zweckmässige Durchführung des Rettungs - einsatzes massgeblich sind.
3 Zugriffsberechtigt zu den Personendaten gemäss Absatz 2 sind das Amt zur Wahr - nehmung der Aufsicht und die Leitung der Koordinationsstelle zur Qualitätssiche - rung. Die Disponentin beziehungsweise der Disponent der Koordinationsstelle ist bis 24 Stunden nach Abschluss der Disposition zugriffsberechtigt.

Art. 35 Datenaufbewahrung und -löschung

1 Die zentrale Koordinationsstelle hat die Aufzeichnung der Alarmierungsgespräche sowie die aufgebotsspezifischen Daten während eines Jahres aufzubewahren.
2 Nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer hat sie die Aufzeichnung der Alarmierungs - gespräche zu löschen.

Art. 36 Grossereignis

1 Bei Grossereignissen ist die zentrale Koordinationsstelle Alarmierungs- und Koor - dinationsorgan für die präklinische Versorgung. Sie alarmiert eine leitende Notärztin oder einen leitenden Notarzt sowie eine Einsatzleitung Sanität und bietet zur perso - nellen und materiellen Verstärkung der regionalen Rettungsdienste die schnellen Sa - nitätszüge und Fachpersonen aus dem Care Team Grischun auf.
10.2. ORGANISATION DES RETTUNGSWESENS

Art. 37 Rettungskonzept

1 Die Regierung legt im Rettungskonzept die lagespezifischen Massnahmen fest, die eine optimale und rasche Personenrettung ermöglichen, und bestimmt die dazu er - forderlichen Organisationen sowie deren Aufgaben.
2 Das Rettungskonzept enthält zudem, soweit erforderlich, Vorgaben an die Organi - sationen insbesondere bezüglich Alarmierung, Einsatzbereitschaft, Ausrüstung so - wie Aus-, Fort- und Weiterbildung.

Art. 38 * ...

Art. 39 Schneesportrettung

1 Die Ortung, Bergung und Rettung auf den Schneesportabfahrten und der Transport bis zur Talstation oder zum Talboden obliegt den Konzessionsträgern.

Art. 40 Berg- und Wasserrettung

1 Zur Ortung, Bergung und Rettung in unzugänglichem Gelände werden durch die zentrale Koordinationsstelle oder die Kantonspolizei die mit der spezifischen Ret - tungsart vertrauten Organisationen aufgeboten.

Art. 41 Psychische Nothilfe

1 Für Personen, die durch ein Notfallereignis derart akut betroffen sind, dass sie psychische Nothilfe benötigen, stellt der Kanton Fachpersonen aus dem Care Team Grischun zur ersten psychischen Nothilfe zur Verfügung.

Art. 42 Laienhilfe

1 Der Kanton kann Laienhelferinnen und Laienhelfer in die Organisation des Ret - tungswesens einbeziehen.

Art. 43 Veranstaltungen

1 Bei Veranstaltungen im Sinne von Artikel 6 Absatz 3 des Gesundheitsgesetzes 1 ) sind die Kosten für die Erstellung des sanitätsdienstlichen Konzepts sowie die Be - reitschaftskosten im Sanitätsbereich, insbesondere jene der zentralen Koordinations - stelle und der Rettungsdienste, von der Veranstalterin beziehungsweise vom Veran - stalter zu tragen.
10.3. BEITRÄGE

Art. 44 Leistungsvereinbarung

1 In der Leistungsvereinbarung sind folgende Punkte zu regeln: a) der Leistungsumfang; b) das Einsatzgebiet und die zugelassenen Einsatzarten; c) die Arbeitsinstrumente und der Ausrüstungsstandard; d) die Führung des Einsatzprotokolls und die Erstellung einer Statistik; e) die Qualitätssicherung; f) die Anforderungen bezüglich der Aus-, Fort- und Weiterbildung; g) die Höhe des Beitrags; h) der Rechenschaftsbericht pro Kalenderjahr; i) die Kündigungsfrist.
1) BR 500.000

Art. 45 Frei praktizierende Ärzte

1 Ärztinnen und Ärzte, welche in den Notfall- und Krankentransportdienst des Spitals eingebunden sind, sind für die über 12.5 Diensttage an Wochenenden oder Feiertagen pro Jahr hinausgehenden Diensttage an Wochenenden oder Feiertagen mit 800 Franken pro Tag zu entschädigen.
2 Das Amt kann die Anzahl der entschädigungsberechtigten Tage und der entschädi - gungsberechtigten Ärztinnen und Ärzte pro Spitalregion limitieren.

Art. 46 Kostenbeteiligung der transportierten Personen

1 Für alle durch die zentrale Koordinationsstelle disponierten Einsätze sind den transportierten Personen folgende Dispositionspauschalen in Rechnung zu stellen: * a) * Primäreinsätze Fr. 50.– b) * Sekundäreinsätze Fr. 30.–
2 Bei Primäreinsätzen und bei nicht medizinisch indizierten Sekundärtransporten hat das für den Rettungsdienst beziehungsweise den Ambulanzstützpunkt zuständige Spital die Dispositionspauschale den transportierten Personen in Rechnung zu stel - len. Dies gilt auch, falls der Transport nicht durch die spitaleigenen Dienste erfolgt ist. *
3 Bei medizinisch indizierten Sekundäreinsätzen hat das Spital, welches die Trans - portkosten zu übernehmen hat, die Dispositionspauschale den transportierten Perso - nen in Rechnung zu stellen.
4 Die Spitäler haben die Gesamtsumme der in Rechnung gestellten Dispositionspau - schalen bis Ende Januar des Folgejahres der zentralen Koordinationsstelle zu über - weisen. *
5 In der der Koordinationsstelle des Kantons Tessin angeschlossenen Spitalregion Mesolcina Calanca hat der zuständige Rettungsdienst bei Primär- und Sekundärein - sätzen die Dispositionspauschale den transportierten Personen in Rechnung zu stel - len.

Art. 47 Uneinbringliche Kosten

1 Uneinbringliche Kosten einer Such-, Bergungs- oder Rettungsaktion werden vom Kanton übernommen, sofern: a) die Such-, Bergungs- oder Rettungsaktion von einer dazu berechtigten Organi - sation beziehungsweise Koordinationsstelle in Auftrag gegeben worden ist; und b) * bei dieser Aktion eine nicht identifizierbare Person gesucht und nicht gefun - den wurde.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
19.12.2017 01.01.2018 Erlass Erstfassung 2017-051
11.12.2018 01.01.2019 Art. 2 Abs. 5 aufgehoben 2018-020
11.12.2018 01.01.2019 Art. 16 Abs. 4, d) geändert 2018-020
11.12.2018 01.01.2019 Art. 16 Abs. 4, e) eingefügt 2018-020
11.12.2018 01.01.2019 Art. 16 Abs. 5 bis eingefügt 2018-020
11.12.2018 01.01.2019 Art. 46 Abs. 1 geändert 2018-020
11.12.2018 01.01.2019 Art. 46 Abs. 1, a) geändert 2018-020
11.12.2018 01.01.2019 Art. 46 Abs. 1, b) geändert 2018-020
11.12.2018 01.01.2019 Art. 46 Abs. 2 geändert 2018-020
11.12.2018 01.01.2019 Art. 46 Abs. 4 geändert 2018-020
11.12.2018 01.01.2019 Art. 47 Abs. 1, b) geändert 2018-020
11.12.2018 01.01.2019 Anhang 1 Inhalt geändert 2018-020
11.12.2018 01.01.2019 Anhang 2 Inhalt geändert 2018-020
11.12.2018 01.01.2019 Anhang 3 Inhalt geändert 2018-020
18.12.2018 01.01.2019 Art. 38 aufgehoben 2018-022
17.12.2019 01.01.2020 Art. 1 Abs. 2 geändert 2019-034
17.12.2019 01.01.2020 Art. 2 Abs. 4 geändert 2019-034
17.12.2019 01.01.2020 Art. 5 Abs. 1, j) geändert 2019-034
17.12.2019 01.01.2020 Art. 5 Abs. 1, k) eingefügt 2019-034
17.12.2019 01.01.2020 Art. 7 Abs. 1 geändert 2019-034
17.12.2019 01.01.2020 Art. 7 Abs. 1, a) geändert 2019-034
17.12.2019 01.01.2020 Art. 7 Abs. 1, b) geändert 2019-034
17.12.2019 01.01.2020 Art. 7 Abs. 2 eingefügt 2019-034
17.12.2019 01.01.2020 Art. 22 Abs. 1 geändert 2019-034
17.12.2019 01.01.2020 Art. 25 Abs. 2 geändert 2019-034
17.12.2019 01.01.2020 Art. 26 Abs. 1 geändert 2019-034
17.12.2019 01.01.2020 Art. 27 Abs. 1 geändert 2019-034
17.12.2019 01.01.2020 Art. 31 Abs. 2, a) geändert 2019-034
17.12.2019 01.01.2020 Art. 31 Abs. 2, b) geändert 2019-034
17.12.2019 01.01.2020 Art. 31 Abs. 2, c) eingefügt 2019-034
17.12.2019 01.01.2020 Anhang 1 Inhalt geändert 2019-034
17.12.2019 01.01.2020 Anhang 2 Inhalt geändert 2019-034
15.12.2020 01.01.2021 Art. 12a eingefügt 2020-061
15.12.2020 01.01.2021 Art. 12b eingefügt 2020-061
15.12.2020 01.01.2021 Art. 12c eingefügt 2020-061
15.12.2020 01.01.2021 Art. 12d eingefügt 2020-061
15.12.2020 01.01.2021 Art. 12e eingefügt 2020-061
15.12.2020 01.01.2021 Art. 12f eingefügt 2020-061
15.12.2020 01.01.2021 Art. 12g eingefügt 2020-061
15.12.2020 01.01.2021 Anhang 1 Inhalt geändert 2020-061
15.12.2020 01.01.2021 Anhang 2 Inhalt geändert 2020-061
14.12.2021 01.01.2022 Titel 5. aufgehoben 2021-044
14.12.2021 01.01.2022 Art. 13 aufgehoben 2021-044
14.12.2021 01.01.2022 Art. 14 aufgehoben 2021-044
14.12.2021 01.01.2022 Art. 15 Abs. 3 geändert 2021-044
14.12.2021 01.01.2022 Art. 19 Abs. 1 geändert 2021-044
14.12.2021 01.01.2022 Art. 28 Abs. 4 geändert 2021-044
14.12.2021 01.01.2022 Anhang 1 Inhalt geändert 2021-044
14.12.2021 01.01.2022 Anhang 2 Inhalt geändert 2021-044
31.01.2023 01.01.2023 Anhang 1 Inhalt geändert 2023-003
31.01.2023 01.01.2023 Anhang 2 Inhalt geändert 2023-003
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 19.12.2017 01.01.2018 Erstfassung 2017-051

Art. 1 Abs. 2 17.12.2019 01.01.2020 geändert 2019-034

Art. 2 Abs. 4 17.12.2019 01.01.2020 geändert 2019-034

Art. 2 Abs. 5 11.12.2018 01.01.2019 aufgehoben 2018-020

Art. 5 Abs. 1, j) 17.12.2019 01.01.2020 geändert 2019-034

Art. 5 Abs. 1, k) 17.12.2019 01.01.2020 eingefügt 2019-034

Art. 7 Abs. 1 17.12.2019 01.01.2020 geändert 2019-034

Art. 7 Abs. 1, a) 17.12.2019 01.01.2020 geändert 2019-034

Art. 7 Abs. 1, b) 17.12.2019 01.01.2020 geändert 2019-034

Art. 7 Abs. 2 17.12.2019 01.01.2020 eingefügt 2019-034

Art. 12a 15.12.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-061

Art. 12b 15.12.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-061

Art. 12c 15.12.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-061

Art. 12d 15.12.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-061

Art. 12e 15.12.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-061

Art. 12f 15.12.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-061

Art. 12g 15.12.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-061

Titel 5. 14.12.2021 01.01.2022 aufgehoben 2021-044

Art. 13 14.12.2021 01.01.2022 aufgehoben 2021-044

Art. 14 14.12.2021 01.01.2022 aufgehoben 2021-044

Art. 15 Abs. 3 14.12.2021 01.01.2022 geändert 2021-044

Art. 16 Abs. 4, d) 11.12.2018 01.01.2019 geändert 2018-020

Art. 16 Abs. 4, e) 11.12.2018 01.01.2019 eingefügt 2018-020

Art. 16 Abs. 5 bis 11.12.2018 01.01.2019 eingefügt 2018-020

Art. 19 Abs. 1 14.12.2021 01.01.2022 geändert 2021-044

Art. 22 Abs. 1 17.12.2019 01.01.2020 geändert 2019-034

Art. 25 Abs. 2 17.12.2019 01.01.2020 geändert 2019-034

Art. 26 Abs. 1 17.12.2019 01.01.2020 geändert 2019-034

Art. 27 Abs. 1 17.12.2019 01.01.2020 geändert 2019-034

Art. 28 Abs. 4 14.12.2021 01.01.2022 geändert 2021-044

Art. 31 Abs. 2, a) 17.12.2019 01.01.2020 geändert 2019-034

Art. 31 Abs. 2, b) 17.12.2019 01.01.2020 geändert 2019-034

Art. 31 Abs. 2, c) 17.12.2019 01.01.2020 eingefügt 2019-034

Art. 38 18.12.2018 01.01.2019 aufgehoben 2018-022

Art. 46 Abs. 1 11.12.2018 01.01.2019 geändert 2018-020

Art. 46 Abs. 1, a) 11.12.2018 01.01.2019 geändert 2018-020

Art. 46 Abs. 1, b) 11.12.2018 01.01.2019 geändert 2018-020

Art. 46 Abs. 2 11.12.2018 01.01.2019 geändert 2018-020

Art. 46 Abs. 4 11.12.2018 01.01.2019 geändert 2018-020

Art. 47 Abs. 1, b) 11.12.2018 01.01.2019 geändert 2018-020

Anhang 1 11.12.2018 01.01.2019 Inhalt geändert 2018-020 Anhang 1 17.12.2019 01.01.2020 Inhalt geändert 2019-034 Anhang 1 15.12.2020 01.01.2021 Inhalt geändert 2020-061 Anhang 1 14.12.2021 01.01.2022 Inhalt geändert 2021-044 Anhang 1 31.01.2023 01.01.2023 Inhalt geändert 2023-003 Anhang 2 11.12.2018 01.01.2019 Inhalt geändert 2018-020 Anhang 2 17.12.2019 01.01.2020 Inhalt geändert 2019-034 Anhang 2 15.12.2020 01.01.2021 Inhalt geändert 2020-061 Anhang 2 14.12.2021 01.01.2022 Inhalt geändert 2021-044 Anhang 2 31.01.2023 01.01.2023 Inhalt geändert 2023-003 Anhang 3 11.12.2018 01.01.2019 Inhalt geändert 2018-020
Anhang 1: Alters- und Pf legeheime und Pflegegruppen (Art. 16 Abs. 7) (Stand 1. Januar 2023)
1. Anerkannte Kosten der Alters- und Pflegeheime und Pflegegruppen Pflegebedarfsstufe Pflegebedarf in Minuten Pension Betreuung Pflege Anerkannte Gesamtkosten min./Pflegetag Fr./Tag Fr./Tag Fr./Tag Fr./Tag
0 keine 139.– 42.–
0.– 181.–
1 0 - 20 139.– 42.– 13.50 194.50
2 21 - 40 139.– 42.– 40.50 221.50
3 41 - 60 139.– 42.– 67.50 248.50
4 61 - 80 139.– 42.–
94.50 275.50
5 81 - 100 139.– 42.–
121.50 302.50
6 101 - 120 139.– 42.– 148.50 329.50
7 121 - 140 139.– 42.– 175.50 356.50
8 141 - 160
139.–
42.– 202.50 383.50
9 161 - 180
139.–
42.–
229.50 410.50
10 181 - 200 139.– 42.– 256.50 437.50
11 201 - 220 139.– 42.– 283.50 464.50
12 > 220
139.–
42.– 310.50 491.50
Für die Pflege und Betreuung von ausserordentlich pflege- oder betreuungs- aufwendigen Bewohnerinnen und Bewohne rn können zusätzlich 81 Franken pro Stunde anerkannt werden. Zusätzliche Kosten können bis zu ei nem Aufwand von 7,5 Stunden pro Tag abzüglich des Aufwands ge mäss der festgelegten Pfle gebedarfsstufe anerkannt werden.
2. Maximale Kostenbeteiligung der Bewohnerinnen und Bewohner der Alters- und Pflegeheime und Pflegegruppen Pflegebedarfsstufe Pflegebedarf in Minuten Pension Betreuung Pflege Total min./Pflegetag Fr./Tag Fr./Tag Fr./Tag Fr./Tag
0 keine 139.– 42.–
0.– 181.–
1 0 - 20 139.– 42.–
3.90 184.90
2 21 - 40 139.– 42.– 21.30 202.30
3 41 - 60 139.– 42.– 23.– 204.–
4 61 - 80 139.– 42.–
23.– 204.–
5 81 - 100 139.– 42.–
23.– 204.–
6 101 - 120 139.– 42.– 23.– 204.–
7 121 - 140 139.– 42.– 23.– 204.–
8 141 - 160 139.– 42.– 23.– 204.–
9 161 - 180 139.– 42.–
23.– 204.–
10 181 - 200 139.– 42.–
23.– 204.–
11 201 - 220 139.– 42.– 23.– 204.–
12 > 220 139.– 42.– 23.– 204.–
3. Zu- und Abschläge auf den anerkannten Kosten Auf die anerkannten Kosten können maxi mal folgende Zuschl äge erhoben werden: a) Infrastruktur: Miete eines Zimmers mit einer Grundfläche von mehr als 30m
2 inklusive Vorplatz und Nass zelle beziehungswe ise eines zusätzlichen Zimmers:
1 Franken pro m
2 und Pflegetag für die 30m
2 übersteigende Grundfläche; b) individuelle Zuschläge für Komfortle istungen (z.B. nicht krankheits- bezie- hungsweise behinderungsbedingter Servic e im Zimmer): 20 Prozent Zuschlag auf die ausgewiesenen Vollkosten; c) für einen Ferienaufenthalt von wenige r als vier Wochen Dauer: 250 Franken oder 10 Franken pro Tag. Die individuellen Zuschläge müssen einzeln ausgewiesen und dürfen nicht generell pro Pflegebedarfsstufe erhoben werden. Sie sind klar und verständlich in den Ver- trägen zwischen den Pflegeheimen und den Heimbewohnerinnen und Heimbewoh- nern festzulegen. Es ist dabei auch auf die finanzielle Situat ion der Heimbewohne- rinnen und Heimbewohner zu achten, da di e Infrastruktur- und individuellen Kom- fortzuschläge nicht über die Ergänzungs leistungs-Beiträge finanziert werden. Die Erhebung weiterer Zuschläge ist nicht zulässig. Nicht unter die individuellen Zuschläge fall en die persönlichen Dienstleistungen wie Telefonanschluss, Telefongesprächstaxen , Kabelfernsehgebühr, Internetanschluss- gebühr, Taxitransporte etc. Persönliche Di enstleistungen auf W unsch der Leistungs- bezügerinnen und Leistungsbezüger können gemäss Aufwand zusätzlich in Rech- nung gestellt werden. Auf die anerkannten Kosten müssen minde stens folgende Abschläge vorgenommen werden: a) für Zweier- und Dreierzimmer: 10 Franken pro Pflegetag; b) keine eigene Nasszelle: 10 Franken pro Pflegetag; c) bei Abwesenheiten dürfen ab dem erst en Abwesenheitstag lediglich die Pen- sionskosten abzüglich 15 Franken (maximal Fr. 124.– pro Tag) in Rechnung ge- stellt werden.
4. Tages- und Nachtstrukturen der Alters- und Pflegeheime und Pflegegruppen Für den Aufenthalt in den Tages- oder Nach tstrukturen werden die Kosten gemäss der Tabelle "Anerkannte Kosten der Alte rs- und Pflegeheime und Pflegegruppen" wie folgt anerkannt: a) Pensionskosten 50%; b) Betreuungskosten 100%.
Die Leistungsbezügerinnen und Leistungsb ezüger haben sich beim Aufenthalt in den Tages- oder Nachtstrukturen wie folgt an den in der Tabelle "Maximale Kosten- beteiligung der Bewohnerinnen und Bewohner der Alters- und Pflegeheime und Pflegegruppen" aufgeführten Beiträgen zu beteiligen: a) Pensionskosten 50%; b) Betreuungskosten 100%.
Anhang 2: Dienste der häus lichen Pflege und Betreuung (Art. 20 Abs. 3) (Stand 1. Januar 2023)
1. Anerkannte Kosten der Dienste der häuslichen Pflege und Betreuung Pflegeleistungen Leistungen der Akut- und Übergangspflege (Fr. pro Stunde) Hauswirtschaftliche und betreuerische Leistungen (Fr. pro Stunde) Mahlzeitendienst (Fr. pro Mahlzeit) KLVa-Leistungen
1 (Fr. pro Stunde) KLVb-Leistungen
2 (Fr. pro Stunde) KLVc-Leistungen
3 (Fr. pro Stunde) Durchschnitt der Pflegeleistungen (Fr. pro Stunde) Dienste der häusli- chen Pflege und Be- treuung mit kommu- nalem Leistungsauf- trag
124.10 112.10 93.80 (
101.50 )
100.– 81.30 22.10 Dienste der häusli- chen Pflege und Be- treuung ohne kom- munalen Leistungs- auftrag
105.40 95.10 79.60 85.– Anerkannte Pflege- fachpersonen
91.40 90.–
1 Massnahmen der Abklärung, Bera tung und Koordination (Art. 7 Abs. 2 lit. a der Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Kra nkenpflegeversicherung [K rankenpflege-Leistungs- verordnung, KLV, SR 832.112.31])
2 Massnahmen der Untersuchung und der Be handlung (Art. 7 Abs. 2 lit. b KLV)
2. Maximale Kostenbeteiligung der Klientinnen und Klienten der Dienste der häuslichen Pflege und Betreuung
3. Anerkannte Kosten des palliativen Brückendienstes Graubünden Die anerkannten Kosten für Pflegeleistungen betragen 375 Franken pro Stunde. Pflegeleistungen (Fr. pro Stunde) Leistungen der Akut- und Über- gangspflege (Fr. pro Stunde) Hauswirtschaftliche und betreuerische Leistungen (Fr. pro Stunde) Mahlzeitendienst (Fr. pro Mahlzeit)
7.70 0.– 26.– 14.–
Anhang 3: Abgeltung der Arbeitsleistung der Praktikantinnen und Praktikanten von Schulen des Gesundheitswesens (Art. 30 Abs. 2) (Stand 1. Januar 2019) Die Abgeltung beträgt 687 Franken pro geleistete Pr aktikumswoche.
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