Verordnung betreffend Wahl und Organisation der Begutachtungskommission
Begutachtungskommission: Verordnung Verordnung betreffend Wahl und Organisation der Begutachtungskommission
1 ) (BKV) Vom 12. Dezember 1996 (Stand 1. Juli 2021) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt erlässt, gestützt auf § 22 des Beamtengesetzes vom 25. April 1968
2 ) und §§ 6 und 7 des Lohngeset - zes vom 18. Januar 1995
3 ) , folgende Verordnung: I.
§ 1
4 Zusammensetzung der Begutachtungskommission
1 Die Begutachtungskommission ist eine vom Regierungsrat eingesetzte sozialpartnerschaftliche Kom - mission. Sie besteht aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten sowie vier Vertreterinnen und Ver - tretern des Arbeitgebers und vier Vertreterinnen und Vertretern der Arbeitnehmerschaft.
5 )
2 Die Präsidentin oder der Präsident soll eine möglichst unabhängige Persönlichkeit sein. Sie oder er wird vom Regierungsrat in Absprache mit der Arbeitsgemeinschaft der baselstädtischen Staatsperso - nalverbände (AGSt) ernannt.
6 )
3 Sämtliche Mitglieder, die Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitnehmerschaft auf Antrag der AGSt, werden vom Regierungsrat gewählt.
4 Die Amtsdauer beträgt für sämtliche Mitglieder vier Jahre. Die Wiederwahl ist möglich. Die Wahlen finden jeweils nach den Regierungsratswahlen statt. Mitglieder, die während der Amtsdauer aus der Kommission ausscheiden, sind zu ersetzen.
§ 2 Auftrag
1 Die Begutachtungskommission hat den Auftrag, den Regierungsrat bei der Anwendung des Lohnge - setzes und dessen Ausführungsbestimmungen zu beraten.
§ 3
7 Aufgaben und Kompetenzen
1 Die Begutachtungskommission nimmt zuhanden des Regierungsrates Stellung, – wenn bei der Einreihung neuer Stellen zwischen dem Antrag des Departementes, der Direktion bzw. des Gerichts und der Empfehlung der zuständigen Bewertungsgruppe oder Kadergruppe Uneinigkeit besteht, – wenn gegen die Neueinreihung bestehender Stellen Einsprache erhoben wird, – wenn gegen die Einreihung einer neuen Stelle gemäss § 6 Lohngesetz Einsprache erhoben wird, so - fern die vorgesehene Lohnklasse bei Abschluss des Arbeitsvertrages noch nicht festgestanden hat, – wenn eine abweichende Regelung über die Ablieferung von Nebeneinkünften gemäss § 20 des Lohngesetzes beantragt wird, – wenn der Regierungsrat über die Ablehnung der Durchführung eines Neubewertungsverfahrens zu
1) Fassung vom 27. April 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (KB 05.05.2021)
2) Das Beamtengesetz wurde aufgehoben. Gültigkeit hat jetzt das Personalgesetz vom 17. 11. 1999 SG 162.100 SG 164.100
4)
§ 1 in der Fassung des RRB vom 5. 5. 2009 (wirksam seit 1. 7. 2009).
5) Fassung vom 27. April 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (KB 05.05.2021)
6) Fassung vom 27. April 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (KB 05.05.2021)
7)
§ 3 in der Fassung des RRB vom 18. 12. 2001 (wirksam seit 23. 12. 2001).
1
Begutachtungskommission: Verordnung
§ 4
8
1 HR Basel-Stadt (HR BS) ) unterbreitet Weiterentwicklungen der Modellumschreibungen der Begut - achtungskommission zur Stellungnahme. Diese nimmt in einem Bericht an den Regierungsrat Stel - lung.
§ 5
10 )
1 Die Begutachtungskommission behandelt alle Geschäfte, die der Regierungsrat oder HR BS ) ihr zu - weisen.
§ 5a
12 ) Vizepräsidium
1 Von der Begutachtungskommission wird eine Vertreterin oder ein Vertreter der Arbeitnehmerschaft zur Vizepräsidentin oder zum Vizepräsidenten gewählt.
2 Bei Abwesenheit der Präsidentin oder des Präsidenten übernimmt die Vizepräsidentin oder der Vize - präsident die Funktion der Präsidentin bzw. des Präsidenten. II. Organisation
§ 6 Verhandlungsfähigkeit
1 Die Begutachtungskommission ist verhandlungs- und beschlussfähig, wenn neben der Präsidentin oder dem Präsidenten mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Die paritätische Zusammensetzung muss an jeder Sitzung gewährleistet sein.
13 )
2 Stimmberechtigt sind alle neun Mitglieder der Begutachtungskommission. Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin oder der Präsident bzw. bei deren oder dessen Abwesenheit die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident den Stichentscheid. )
3 Die Verhandlungen und Beschlüsse der Begutachtungskommission sind vertraulich.
§ 7
15 ) Entscheidungsgrundlagen
1 Zu den Geschäften der Begutachtungskommission stellt HR BS
16 ) die Entscheidunterlagen zusam - men.
§ 8
17 )
1 Die Begutachtungskommission ist berechtigt, alle erforderlichen Informationen durch HR BS
18 ) oder direkt zu beschaffen. Insbesondere kann sie Sachverständige beiziehen, eine vorgesetzte Person anhö - ren oder die betroffene Person befragen.
§ 9 Protokoll und Erwägungen
1 Über jede Sitzung ist ein Protokoll zu führen, welches die Abstimmungsergebnisse enthält.
2 des Regierungsrates. Die Stellungnahmen sind von der Begutachtungskommission zu genehmigen.
19 )
8)
§ 4 in der Fassung des RRB vom 18. 12. 2001 (wirksam seit 23. 12. 2001).
9) Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss § 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 19. Oktober 2016 angepasst; RRB vom 16. 10.
2018.
10)
§ 5 in der Fassung des RRB vom 18. 12. 2001 (wirksam seit 23. 12. 2001).
11) Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss § 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 19. Oktober 2016 angepasst; RRB vom 16. 10.
2018.
12) Eingefügt am 27. April 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (KB 05.05.2021)
13) Fassung vom 27. April 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (KB 05.05.2021)
14) Fassung vom 27. April 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (KB 05.05.2021)
15)
§ 7 in der Fassung des RRB vom 18. 12. 2001 (wirksam seit 23. 12. 2001).
16) Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss § 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 19. Oktober 2016 angepasst; RRB vom 16. 10.
2018.
17)
§ 8 in der Fassung des RRB vom 18. 12. 2001 (wirksam seit 23. 12. 2001).
18) Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss § 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 19. Oktober 2016 angepasst; RRB vom 16. 10.
2018.
19)
§ 9 Abs. 2 in der Fassung des RRB vom 18. 12. 2001 (wirksam seit 23. 12. 2001).
2
Begutachtungskommission: Verordnung
§ 10
20 ) Sekretariat
1 HR BS
21 ) führt das Sekretariat der Begutachtungskommission. III. Schlussbestimmungen
22 )
§ 11
23 )
§ 12
24 )
20)
§ 10 in der Fassung des RRB vom 18. 12. 2001 (wirksam seit 23. 12. 2001).
Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss § 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 19. Oktober 2016 angepasst; RRB vom 16. 10.
2018.
22) Verordnung wirksam seit 22. 12. 1996.
23)
§ 11 aufgehoben durch RRB vom 5. 5. 2009 (wirksam seit 1. 7. 2009).
24)
§ 12 aufgehoben durch RRB vom 5. 5. 2009 (wirksam seit 1. 7. 2009).
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