Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland vom 7. Januar 1988 (Stand 15. Juni 2010) Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 3. Februar 1987 1 Kenntnis genom - men und erlässt in Ausführung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Per - sonen im Ausland (BewG) vom 16. Dezember 1983 2 als Gesetz: 3
Art. 1 * Kantonale Bewilligungsgründe
a) Zweitwohnung
1 Der Erwerb wird bewilligt, wenn das Grundstück einer natürlichen Person als Zweitwohnung an einem Ort dient, zu dem sie aussergewöhnlich enge, schutzwür - dige Beziehungen unterhält, solange diese andauern. 4
Art. 2 * b) Ferienwohnung, Wohneinheit in Apparthotel 5
1 Der Erwerb wird im Rahmen des Kontingents 6 bewilligt, wenn das Grundstück einer natürlichen Person dient: a) als Ferienwohnung;
1 ABl 1987, 465.
2 SR 211.412.41 .
3 nGS 23–12; nGS 31–23. Vom Grossen Rat erlassen am 26. November 1987; nach unbenütz - ter Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 7. Januar 1988; vom Bundesrat genehmigt am 12. Januar 1988; in Vollzug ab 1. Januar 1988.
4 Vgl. Art. 9 Abs. 1 Bst. c des BG über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Aus - land vom 16. Dezember 1983, SR 211.412.41, und Art. 6 der eidgV über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland vom 1. Oktober 1984, SR 211.412.411.
5 Vgl. Art. 9 Abs. 2 des BG über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland vom 16. Dezember 1983, SR 211.412.41 .
6 Vgl. Art. 11 des BG über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland vom
16. Dezember 1983, SR 211.412.41 .
b) als Wohneinheit in einem Apparthotel. 7
2 Die Regierung bestimmt durch Verordnung die Orte, die des Erwerbs von Feri - enwohnungen oder von Wohneinheiten in Apparthotels durch Personen im Aus - land bedürfen, um den Fremdenverkehr zu fördern. 8
3 Die Bewilligungsbehörde verfügt über die Zuteilung aus dem Kontingent.
Art. 3 * ...
Art. 4 b) politische Gemeinde
1 Führt die politische Gemeinde weitergehende Beschränkungen 9 ein, so erlässt sie ein Reglement.
Art. 5 Verfall der Grundsatzbewilligung 10
1 Die Grundsatzbewilligung verfällt, soweit nicht innert dreier Jahre ab Rechtskraft um die Einzelbewilligungen nachgesucht wird.
2 Die Bewilligungsbehörde kann diese Frist aus wichtigen Gründen um längstens zwei Jahre erstrecken, wenn der Veräusserer vor Ablauf der Frist darum nach - sucht.
Art. 6 * Behörden
1 Das Grundbuchinspektorat ist Bewilligungsbehörde. 11
2 Das zuständige Departement ist beschwerdeberechtigte Behörde. 12
3 Die Regierung ist Beschwerdeinstanz. 13
7 Vgl. Art. 10 des BG über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland vom
16. Dezember 1983, SR 211.412.41 , und Art. 7 der eidgV über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland vom 1. Oktober 1984, SR 211.412.411 .
8 Vgl. Art. 9 Abs. 3 des BG über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland vom 16. Dezember 1983, SR 211.412.41 .
9 Vgl. Art. 13 Abs. 2 des BG über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland vom 16. Dezember 1983, SR 211.412.41 .
10 Vgl. Art. 12 Abs. 3 der eidgV über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Aus - land vom 1. Oktober 1984, SR 211.412.411 .
11 Vgl. Art. 15 Abs. 1 Bst. a des BG über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland vom 16. Dezember 1983, SR 211.412.41 .
12 Vgl. Art. 15 Abs. 1 Bst. b des BG über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland vom 16. Dezember 1983, SR 211.412.41 .
13 Vgl. Art. 15 Abs. 1 Bst. c des BG über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland vom 16. Dezember 1983, SR 211.412.41 .
Art. 7 * Anhörung der politischen Gemeinde
1 Das Grundbuchinspektorat gibt der politischen Gemeinde, in der das Grund - stück liegt, Gelegenheit zur Stellungnahme, wenn: a) die Bewilligungspflicht zu bejahen ist; b) eine Auflage zu widerrufen ist.
Art. 8 * Beseitigung des rechtswidrigen Zustands
1 Klagen auf Beseitigung des rechtswidrigen Zustands sind beim Kreisgericht an - zubringen.
Art. 9 * Depositenstelle 14
1 Depositenstelle für die Hinterlegung von Anteilen an Immobiliengesellschaften ist die St.Galler Kantonalbank oder eine andere Bank 15 mit Sitz in der Schweiz.
Art. 10 Vollzugsbeginn
1 Dieses Gesetz wird ab 1. Januar 1988 angewendet.
14 Vgl. Art. 11 Abs. 2 Bst. h der eidgV über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland vom 1. Oktober 1984, SR 211.412.411 .
15 Art. 1 des BG über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz) vom 8. November 1934, SR
952.0 .
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 38–76 07.01.1988 01.01.1988
Art. 1 geändert 37–66 21.06.2002 keine Angabe
Art. 2 geändert 37–66 21.06.2002 keine Angabe
Art. 3 aufgehoben 37–66 21.06.2002 keine Angabe
Art. 6 geändert 35–15 01.07.1999 keine Angabe
Art. 7 geändert 35–15 01.07.1999 keine Angabe
Art. 8 geändert 45–99 15.06.2010 keine Angabe
Art. 9 geändert 37–66 21.06.2002 keine Angabe
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
07.01.1988 01.01.1988 Erlass Grunderlass 38–76
01.07.1999 keine Angabe Art. 6 geändert 35–15
01.07.1999 keine Angabe Art. 7 geändert 35–15
21.06.2002 keine Angabe Art. 1 geändert 37–66
21.06.2002 keine Angabe Art. 2 geändert 37–66
21.06.2002 keine Angabe Art. 3 aufgehoben 37–66
21.06.2002 keine Angabe Art. 9 geändert 37–66
15.06.2010 keine Angabe Art. 8 geändert 45–99
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