Verordnung über die Referenztarife der Spitäler und Geburtshäuser (822.0.37)
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Verordnung über die Referenztarife der Spitäler und Geburtshäuser

Verordnung über die Referenztarife der Spitäler und Geburtshäuser vom 07.12.2021 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2022) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversiche - rung (KVG); in Erwägung: Nach Artikel 41 Abs. 1bis, 2. Satz KVG müssen der Versicherer und der Wohnkanton bei stationärer Behandlung aus persönlichen Gründen in einem ausserkantonalen Listenspital die Vergütung anteilsmässig gemäss Artikel
49a KVG höchstens nach dem Tarif übernehmen, der in einem Listenspital des Wohnkantons für die betreffende Behandlung gilt. Deshalb müssen Referenztarife festgelegt werden. Aufgrund der Anpassung der Parameter, auf denen die Berechnung der Refe - renztarife beruht, und im Hinblick auf die Einführung der neuen, schweizweit einheitlichen Tarifstruktur ST Reha in der Rehabilitation werden sowohl der Referenztarif (Baserate) für Leistungen, die von einem Spital oder Geburts - haus des Kantons Freiburg, das in der Freiburger Spitalliste aufgeführt ist, er - bracht werden können, als auch die Tarife für die Rehabilitation angepasst. Auf Antrag der Direktion für Gesundheit und Soziales, beschliesst:

Art. 1

1 Die Referenztarife (Baserates) gemäss Artikel 41 Abs. 1bis, 2. Satz KVG für akutsomatische Spitalaufenthalte werden wie folgt festgesetzt:
a) Leistungen, die von einem Spital oder Geburtshaus des Kantons Freiburg, das in der Freiburger Spitalliste aufgeführt ist, erbracht werden können Fr. 9'105.–
b) alle übrigen Leistungen Fr. 10'650.–

Art. 2

1 Der Referenztarif (Baserate) gemäss Artikel 41 Abs. 1bis, 2. Satz KVG für nicht akutsomatische Spitalaufenthalte wird wie folgt festgesetzt:
a) Rehabilitation (ausser paraplegische Rehabilitation und Frührehabilitation, für welche der geltende Tarif gemäss KVG des Leistungserbringers angewendet wird) Fr. 680.–

Art. 3

1 Der Referenztarif (Baserate) gemäss Artikel 41 Abs. 1bis, 2. Satz KVG für psychiatrische Spitalaufenthalte wird wie folgt festgesetzt:
a) Psychiatrie Fr. 680.–

Art. 4

1 Der Referenztarif ist ein Höchsttarif. Er wird nur dann angewandt, wenn der Tarif des ausserkantonalen Spitals oder Geburtshauses mindestens so hoch ist wie der Referenztarif. Ist der Tarif der ausserkantonalen Einrichtung tiefer als der Referenztarif, so wird der Tarif der entsprechenden Einrichtung ange - wandt.

Art. 5

1 Die Referenztarife können jederzeit geändert werden. Rückwirkende Ände - rungen und finanzielle Ausgleiche sind jedoch ausgeschlossen.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
07.12.2021 Erlass Grunderlass 01.01.2022 2021_169 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 07.12.2021 01.01.2022 2021_169
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