Kantonales Waldgesetz
Kantonales Waldgesetz (kWaG) Vom 11. Juni 1998 (Stand 1. Januar 2007) Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf die §§ 63 Absatz 1 und 124 der Kantonsverfassung vom 17. Mai 1984
1 ) , beschliesst:
2 )
1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck
1 Dieses Gesetz soll den Wald als naturnahe Lebensgemeinschaft von Pflan - zen und Tieren mit seinen vielfältigen Wirkungen, Aufgaben und Funktionen dauerhaft schützen und erhalten. Es soll eine nachhaltige Nutzung des Waldes gewährleisten sowie dessen Schutz- und Wohlfahrtsfunktionen sicherstellen.
2 Es vollzieht und ergänzt die Bundesgesetzgebung
3 ) über den Wald.
§ 2 Kantonaler Waldbegriff (Art. 2 Abs. 4 WaG, Art. 1 Abs. 1 WaV)
1 Eine bestockte Fläche gilt in der Regel als Wald, wenn sie eine Mindestbreite von 12 m, eine Mindestfläche von 500 m² und bei Einwuchsflächen ein Min - destalter von 20 Jahren aufweist.
§ 3 Rodung (Art. 4-9 WaG)
1 Die Erteilung einer Rodungsbewilligung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.
2 Durch Rodungsbewilligungen entstehende, erhebliche Vorteile sind zur Hälfte auszugleichen. Der Ausgleich wird aufgrund des bisherigen und des zukünfti - gen Nutzungswertes berechnet. Die Vorteilsausgleiche sind für Walderhal - tungsmassnahmen zu verwenden.
3 Die Verordnung regelt das Rodungsbewilligungsverfahren; sie sieht ein Aufla - geverfahren mit Einsprachemöglichkeit vor.
1) GS 29.276, SGS 100
2) In der Volksabstimmung vom 27. September 1998 angenommen.
3) Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG), SR 921.0; Verordnung vom 30. November 1992 über den Wald (Waldverordnung, WaV), SR 921.01. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0486
§ 4 Abgrenzung von Wald und Bauzonen (Art.10 Abs. 2 und 13
WaG)
1 Der Kanton erlässt Karten über die Abgrenzung von Wald und Bauzonen (Waldgrenzenkarten). Die Waldgrenzenkarten legen die Waldgrenzen auf un - bestimmte Zeit im Sinne von Artikel 13 Absatz 2 WaG fest.
2 Die Einwohnergemeinden übertragen die Waldgrenzen in ihre Nutzungsplä - ne.
3 Die Verordnung regelt das Verfahren über den Erlass der Waldgrenzenkar - ten; sie sieht ein Auflageverfahren mit Einsprachemöglichkeit vor.
§ 5 Bewilligungspflicht für Waldstrassen und Maschinenwege
1 Der Bau einer forstlichen Waldstrasse oder eines Maschinenweges bedarf der Bewilligung des Gemeinderates.
2 Das Bauprojekt muss sich auf den Waldentwicklungsplan sowie auf die über - geordneten Planungen stützen.
3 Die Bewilligung ist in geeigneter Weise zu publizieren. Sie ist beim Regie - rungsrat anfechtbar.
2 Begehen und Befahren des Waldes
§ 6 Grundsatz
1 Wer Wald begeht, hat ihn gebührend zu schonen.
§ 7 Zugänglichkeit (Art. 14 Abs. 1 WaG)
1 Alle Waldungen sind ungeachtet ihrer Eigentumsverhältnisse der Allgemein - heit zugänglich.
2 Einzäunungen von Wald sind grundsätzlich unzulässig.
3 Jungwaldflächen dürfen aus forstlichen Gründen eingezäunt werden. Andere Einzäunungen bedürfen der Bewilligung des Kantons und sind nur aus wichti - gen Gründen zulässig.
§ 8 Veranstaltungen (Art. 14 Abs. 2 Bstb. b WaG)
1 Veranstaltungen im Wald mit mehr als 50 Personen sind dem Gemeinderat im voraus zur Kenntnis zu bringen.
2 Grosse Veranstaltungen im Wald bedürfen der Bewilligung des Gemeindera - tes. Betrifft eine bewilligungspflichtige Veranstaltung mehrere Einwohnerge - meinden, entscheidet der Kanton über das Gesuch. Die betroffenen Einwohnergemeinden sind vorher anzuhören. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0486
3 Der Landrat bestimmt, welche Veranstaltungen im Wald der Bewilligungs - pflicht unterstehen. Er nimmt eine Abstufung nach Art und Grösse vor.
§ 9 Motorfahrzeugverkehr (Art. 15 Abs. 2 WaG)
1 Waldstrassen dürfen mit Motorfahrzeugen zu forstlichen und zu landwirt - schaftlichen Zwecken sowie zum Zwecke der Jagdaufsicht und der Hege be - fahren werden.
2 Mit Bewilligung des Gemeinderates dürfen Waldstrassen für die Bejagung des Wildbestandes sowie bei öffentlichen, wissenschaftlichen oder wichtigen privaten Interessen mit Motorfahrzeugen befahren werden. Vor Erteilen einer Bewilligung sind die betroffenen Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer sowie die Revierförsterin oder der Revierförster anzuhören.
3 Maschinenwege dürfen nur zu forstlichen Zwecken mit Motorfahrzeugen be - fahren werden.
§ 10 Radfahren und Reiten
1 Radfahren und Reiten sind auf Waldstrassen erlaubt und im übrigen Waldare - al verboten.
2 Der Gemeinderat kann das Radfahren und das Reiten
a. auf einzelnen Waldstrassen aus wichtigen Gründen verbieten, oder
b. im übrigen Waldareal zur Schliessung von Rad- oder Reitwegnetzen ört - lich begrenzt erlauben.
3 Vor Erlass von Verfügungen gemäss Absatz 2 ist das Einverständnis der betroffenen Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer einzuholen sowie die Revierförsterin oder der Revierförster anzuhören.
§ 11 Signalisation und Unterhalt (Art. 15 Abs. 3 WaG)
1 Die Einwohnergemeinde signalisiert die Waldstrassen und wo notwendig die Maschinenwege und das übrige Waldareal. Sie trägt die Kosten.
2 Sie kommt für denjenigen Unterhalt an Waldstrassen und Maschinenwegen auf, der von nicht-forstlichen Motorfahrzeugen, von Fahrrädern oder von Reite - rinnen und Reitern verursacht wird.
§ 12 Leseholz und Gabholz
1 Die Bürgergemeinden, die Burgergemeinden und die Einwohnergemeinden können durch Gemeindereglement
a. das Einsammeln von Leseholz auf ihrem Grundeigentum einer Bewilli - gung unterstellen,
b. die Abgabe von Gabholz an Berechtigte vorsehen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0486
3 Schutz vor Beeinträchtigungen
§ 13 Schutzmassnahmen (Art. 16, 19 und 20 Abs. 5 WaG, Art. 15
WaV)
1 Zur Ablösung nachteiliger Nutzungsrechte gilt das Gesetz vom 19. Juni 1950
4 ) über die Enteignung.
2 Der Kanton ist befugt, die erforderlichen Massnahmen anzuordnen
a. zur Sicherung der Anrissgebiete von Rutsch-, Erosions- und Steinschlag - gebieten;
b. zur Sicherstellung einer minimalen Waldpflege, wo es die Schutzfunktion erfordert.
3 Der Kanton führt eine Gefahrenkarte über Rutsch-, Erosions- und Stein - schlaggebiete, die Menschenleben oder erhebliche Sachwerte gefährden kön - nen. Die Gefahrenkarte bildet eine Grundlage für die Waldentwicklungsplanung sowie für die kantonale Richtplanung.
4 Bei Waldbrandgefahr erlässt der Gemeinderat ein Feuerentfachungs- und Rauchverbot im Wald und in Waldesnähe. Das Verbot ist in geeigneter Weise zu publizieren.
4 Bewirtschaftung des Waldes
§ 14 Bewirtschaftungsgrundsätze (Art. 19, 26 und 27 WaV)
1 Die Waldbewirtschaftung hat naturnah zu erfolgen.
2 Sie obliegt den Waldeigentümerinnen und Waldeigentümern. Sie ist dann zwingend, wenn sie für die Erfüllung der Waldfunktionen notwendig ist.
§ 15 Forstliche Planung (Art. 20 Abs. 2 WaG, Art. 18 WaV)
1 Die forstliche Planung bildet den Rahmen für eine geordnete Waldbewirt - schaftung und deren Abstimmung mit den nicht-forstlichen Ansprüchen an den Wald.
2 Die überbetriebliche forstliche Planung erfolgt in Form der Waldentwicklungs - planung, die betriebliche forstliche Planung in Form der Betriebsplanung.
§ 16 Waldentwicklungsplanung
1 Die Waldentwicklungsplanung stellt für das gesamte Waldgebiet sicher, dass der Wald seine Funktionen nachhaltig erfüllen kann. Die Waldentwicklungspla - nung und die Raumplanung sind miteinander zu koordinieren.
4) GS 20.169, SGS 410 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0486
2 Der kantonale Forstdienst erarbeitet die Waldentwicklungsplanung unter Mit - wirkung der Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer, der Einwohnerge - meinden sowie der interessierten Kreise.
3 Das Planungsergebnis ist der Waldentwicklungsplan. Er wird vom Regie - rungsrat erlassen.
§ 17 Mitwirkung der Bevölkerung (Art. 18 Abs. 3 WaV)
1 Der Entwurf des Waldentwicklungsplanes ist in geeigneter Weise zu veröf - fentlichen.
2 Jede Person kann zum Entwurf Stellung nehmen. Die Stellungnahmen sind beim Erlass des Waldentwicklungsplanes angemessen zu würdigen.
§ 18 Betriebsplanung
1 Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer, die im Revierverband beteiligt sind oder die innerhalb eines Forstreviers mehr als 25 ha Waldfläche besitzen, erstellen und führen eine Betriebsplanung für die Bewirtschaftung ihres Waldes.
2 Die Betriebsplanung orientiert sich an den mittelfristigen Bedürfnissen des Betriebes und erfolgt auf der Grundlage und nach Massgabe des Waldentwick - lungsplanes.
3 Das Planungsergebnis ist der Betriebsplan. Er bedarf der Genehmigung des Kantons.
§ 19 Programme zum Betriebsplan (Art. 21 WaG)
1 Die betriebsplanpflichtigen Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer erstel - len jährlich Programme über die Umsetzung des Betriebsplanes.
2 Nutzungsprogramm und Pflegeprogramm bedürfen der Genehmigung des Kantons.
§ 20 Holznutzung ohne Betriebsplan (Art. 21 WaG)
1 Nicht-betriebsplanpflichtige Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer be - dürfen für das Schlagen von Holz einer Bewilligung der Revierförsterin oder des Revierförsters. Der Bewilligungsentscheid ist bei der zuständigen kantona - len Dienststelle anfechtbar.
2 Keiner Bewilligung bedürfen Holzschläge
a. im Rahmen von Pflegearbeiten,
b. für die eigene Brennholzversorgung,
c. für die eigene Nutzholzversorgung bis zu 5 m³.
3 Vor bewilligungsfreien Holzschlägen ist der Revierförsterin oder dem Revier - förster Meldung zu erstatten. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0486
§ 21 Waldreservat (Art. 20 Abs. 4 WaG)
1 Der Kanton scheidet Waldreservate aus. Für jedes Waldreservat sind die Schutzziele und die dafür notwendigen Massnahmen festzulegen.
2 Waldreservate dienen der Erhaltung
a. der Artenvielfalt von Fauna und Flora,
b. seltener und typischer Waldgesellschaften,
c. naturkundlich und kulturhistorisch wertvoller Waldgebiete, oder
d. ehemaliger Bewirtschaftungsformen.
3 Der Kanton entschädigt den betroffenen Waldeigentümerinnen und Waldei - gentümern den durch die Reservatsausscheidung entstehenden Ertragsausfall.
5 Waldschäden
§ 22 Forstliche Massnahmen (Art. 27 Abs. 1 WaG)
1 Der Kanton überwacht den Gesundheitszustand des Waldes sowie die Aus - breitung von Schädlingen und Krankheiten.
2 Der Regierungsrat ordnet die notwendigen Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden an.
§ 23 Waldkatastrophen (Art. 28 WaG)
1 Der Kanton führt eine Vorsorgeplanung zur Bewältigung von Waldkatastro - phen. Er kann Massnahmen zur wirtschaftlichen Bewältigung von Waldkata - strophen ergreifen.
2 Der Regierungsrat kann bei Waldkatastrophen aus volkswirtschaftlichen Gründen das Holzschlagen verbieten.
6 Ausbildung
§ 24 Forstpersonal (Art. 29 Abs. 4 WaG, Art. 33 Abs. 5 und 2 WaV)
1 Der Kanton sorgt für die Ausbildung der Försterinnen und Förster sowie der Forstwartinnen und Forstwarte.
2 Er bietet Fortbildungskurse für das Forstpersonal an. Er kann diese Aufgabe Dritten übertragen.
3 Er kann Weiterbildungskurse für Forstwartinnen und Forstwarte anbieten.
4 Der Regierungsrat ist zum endgültigen Abschluss von interkantonalen Verein - barungen über die Aus- und Weiterbildung des Forstpersonals ermächtigt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0486
§ 25 Waldarbeiterinnen und Waldarbeiter (Art. 30 WaG)
1 Der Kanton bietet Kurse für Waldarbeiterinnen und Waldarbeiter an. Er kann diese Aufgabe Dritten übertragen.
2 Wer gegen Entgelt im Wald Holzhauereiarbeiten ausführt, muss eine entspre - chende Ausbildung oder Erfahrung nachweisen können.
7 Beiträge
§ 26 Anschlussbeiträge an Bundesbeiträge (Art. 35 - 38 WaG)
1 Der Kanton gewährt im Rahmen der vom Landrat bewilligten Kredite Beiträge an Massnahmen, die zu Bundesbeiträgen berechtigen und die nach den Grundsätzen der Waldgesetzgebungen von Bund und Kanton ausgeführt wer - den.
2 Die Gewährung von Beiträgen an Natur- und Landschaftsschutzmassnahmen im Wald richtet sich nach der Natur- und Landschaftsschutzgesetzgebung.
§ 27 Von Bundesbeiträgen unabhängige Kantonsbeiträge
1 Der Kanton kann im Rahmen der vom Landrat bewilligten Kredite Beiträge gewähren an
a. Vereinigungen, die Fortbildungs- und Weiterbildungskurse für das Forst - personal anbieten;
b. private und öffentliche Trägerinnen und Träger von Ausbildungsarbeiten, Oeffentlichkeitsarbeiten oder Forschungsarbeiten für die Walderhaltung;
c. kantonale und regionale Fachverbände.
§ 28 Vergütungen des Kantons an die Revierverbände
1 Der Kanton vergütet den Revierverbänden die von ihm an die Revierförsterin - nen und Revierförster übertragenen Aufgaben.
2 Vergütet werden insbesondere
a. die Ausübung der Forstaufsicht im Forstrevier,
b. die Erteilung der Holzschlagbewilligungen für die nicht-betriebsplanpflich - tigen Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer sowie deren Beratung,
c. die Mitwirkung bei der Waldentwicklungsplanung,
d. die Mitwirkung bei der Erfüllung forstlich angeordneter kantonaler Aufga - ben im Wald. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0486
§ 29 Beiträge der Einwohnergemeinden
1 Die Einwohnergemeinden leisten den Waldeigentümerinnen und Waldeigen - tümern angemessene Beiträge für besondere Leistungen, die diese gestützt auf den Waldentwicklungsplan für die Allgemeinheit erbringen.
§ 30 Vergütungen der Einwohnergemeinden an den Revierverband
1 Die Einwohnergemeinden vergüten dem Revierverband die kommunalen Auf - gaben, die der Revierförsterin oder dem Revierförster übertragen sind.
2 Der Regierungsrat entscheidet, wenn sich die betroffenen Gemeinden unter - einander oder mit dem Revierverband nicht einigen können.
8 Forstorganisation
8.1 Hoheitliche Organisation
§ 31 Forstreviere (Art. 51 Abs. 2 WaG)
1 Ein Forstrevier besteht in der Regel aus dem Gebiet einer oder mehrerer Einwohnergemeinden.
2 Der Regierungsrat bildet nach Anhörung der betroffenen Gemeinden die Forstreviere. Er berücksichtigt nach Möglichkeit die bestehenden Reviere.
§ 32 Forstkreise (Art. 51 WaG)
1 Der Regierungsrat fasst die Forstreviere zu Forstkreisen zusammen.
2 Der Forstkreis wird von der Kreisforstingenieurin oder vom Kreisforstingenieur betreut.
3 Der Regierungsrat kann die Leiterin oder den Leiter einer Forstverwaltung mit den Aufgaben und Kompetenzen einer Kreisforstingenieurin bzw. eines Kreis - forstingenieurs beauftragen, sofern sie bzw. er das eidgenössische Wählbar - keitszeugnis besitzt.
§ 33 Interkantonale Forstorganisation
1 Vereinbarungen mit anderen Kantonen über eine gemeinsame Forstorganisa - tion bleiben vorbehalten.
2 Der Regierungsrat ist zum endgültigen Abschluss von Vereinbarungen über die Forstorganisation ermächtigt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0486
8.2 Betriebliche Organisation
§ 34 Revierverband
1 Die Bürgergemeinden, die Burgergemeinden, die Burgerkorporationen, die Einwohnergemeinden und der Kanton haben zur gemeinsamen, effizienten Be - wirtschaftung ihrer Waldungen einen Verband zu bilden, wenn sie im Forstre - vier je mehr als 25 ha Waldeigentum besitzen (Revierverband). In besonderen Fällen kann der Regierungsrat die Revierverbandspflicht aufheben oder schon bei kleinerer Waldfläche vorsehen.
2 Für den Revierverband gilt das Gemeindegesetz. Der Regierungsrat regelt die Verhältnisse, wenn sich die revierverbandspflichtigen Körperschaften nicht einigen können. *
3 Der Revierverband
a. wird von der Revierkommission geleitet,
b. führt über den Forstbetrieb eine Betriebsrechnung,
c. *
...
§ 35 Revierförsterin, Revierförster (Art. 51 WaG)
1 Die Revierförsterin oder der Revierförster
a. leitet im Dienste des Revierverbands den Forstbetrieb,
b. unterstützt die Einwohnergemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Wald,
c. übt für den Kanton die Forstaufsicht im Forstrevier aus.
2 Die Bestimmung der Revierförsterin oder des Revierförsters bedarf der Ge - nehmigung des Kantons.
9 Schlussbestimmungen
§ 36 Widerhandlungen und Strafverfolgung
1 Wer diesem Gesetz oder seinen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt, wird mit Busse bestraft. *
2 Die Revierförsterinnen und Revierförster, die Kreisforstingenieurinnen und Kreisforstingenieure sowie die Kantonsforstingenieurin oder der Kantonsforst - ingenieur haben polizeiliche Befugnisse. Sie sind verpflichtet, Widerhandlun - gen gegen das Waldrecht nachzugehen, Verdächtigte anzuhalten und gegebe - nenfalls Strafanzeige einzureichen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0486
§ 37 Änderung des Jagdgesetzes
1 Das Gesetz vom 30. März 1992
5 ) über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz) wird wie folgt geändert: ...
6 )
§ 38 Änderung des Energiegesetzes
1 Das Energiegesetz vom 4. Februar 1991
7 ) wird wie folgt geändert: ...
8 )
§ 39 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Es werden aufgehoben:
a. das Gesetz vom 25. Juni 1923
9 ) über den Bezug des Gabholzes,
b. das Dekret vom 3. Dezember 1903
10 ) über die Forstpolizei,
c. § 8 ter des Wirtschaftsförderungsdekrets vom 28. Januar 1980
11 )
.
§ 40 Genehmigungsvorbehalt (Art. 52 WaG)
1 Die §§ 13 Absatz 1 und 14-19 dieses Gesetzes sowie die §§ 95 Buchstabe e,
97 Absatz 5 und 113 Absatz 4 des Raumplanungs- und Baugesetzes vom
8. Januar 1998
12 ) bedürfen der Genehmigung des Bundes. *
§ 41 Übergangsfristen
1 Innerhalb von 5 Jahren seit Inkrafttreten dieses Gesetzes:
a. müssen die Waldgrenzenkarten erstellt sein,
b. müssen rechtswidrige Einzäunungen von Wald entfernt sein,
c. müssen die Waldstrassen und wo notwendig die Maschinenwege und das übrige Waldareal signalisiert sein,
d. dürfen Waldarbeiterinnen und Waldarbeiter noch ohne entsprechende Ausbildung oder Erfahrung gegen Entgelt im Wald Holzhauereiarbeiten ausführen,
e. müssen die Revierverbände gebildet sein.
§ 42 Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten
13 ) dieses Gesetzes.
5) GS 31.193, SGS 520
6) GS 33.494
7) GS 30.585, SGS 490
8) GS 33.495
9) GS 17.35, SGS 573
10) GS 15.181, SGS 571.1
11) GS 27.486, SGS 501.1
12) GS 33.289, SGS 400
13) Vom Regierungsrat am 22. Dezember 1998 auf den 1. Januar 1999 in Kraft gesetzt (vorbehalten der Genehmigung von § 40 durch den Bund) * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0486
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
11.06.1998 01.01.1999 Erlass Erstfassung GS 33.0486
19.06.2003 01.01.2004 § 34 Abs. 2 geändert GS 34.1224
19.06.2003 01.01.2004 § 34 Abs. 3, lit. c. aufgehoben GS 34.1224
05.02.2004 01.07.2004 § 40 Abs. 1 geändert GS 35.170
05.02.2004 01.07.2004 § 40 Abs. 1 geändert GS 35.170
21.04.2005 01.01.2007 § 36 Abs. 1 geändert GS 35.1088 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0486
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 11.06.1998 01.01.1999 Erstfassung GS 33.0486
§ 34 Abs. 2 19.06.2003 01.01.2004 geändert GS 34.1224
§ 34 Abs. 3, lit. c. 19.06.2003 01.01.2004 aufgehoben GS 34.1224
§ 36 Abs. 1 21.04.2005 01.01.2007 geändert GS 35.1088
§ 40 Abs. 1 05.02.2004 01.07.2004 geändert GS 35.170
§ 40 Abs. 1 05.02.2004 01.07.2004 geändert GS 35.170
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0486
SGS - Nr . 570 GS- Nr . 33. 486 Er l as sd at um 11. Juni 199 8 ( LR V 1997- 045 ) I n Kr aft sei t 1. Janu ar 199 9 > Über si cht Sy st emat i sche Gese t z essamml ung d es Ka nt on s BL Hi nw ei s: D ie L ink s fü hre n in de r Re g el zu m La nd rats pro tok oll (2. Le s un g), wosel bst w ei t er e Li nks au f d i e en t spr echend e La ndr at sv or l age, auf den Kommi s- si onsber i cht an den Landr at und das Landr at spr otok oll der 1. Lesu ng z u f i nden si nd. > Mehr Änder ung en / Erg änzu nge n / A uf heb ung en ( chr onol ogi sch ab st ei gend) Dat um GS- Nr . I n Kr aft sei t Bemer kungen
21. 04. 2005 35 . 10 87 01 . 01 . 20 07 LR V 2004- 236
05. 02. 2004 35 . 17 0 01 . 07 . 20 04 LR V 2003- 182
19. 06. 2003 34. 1224 01. 01. 2004 Tr ak t an du m 5 ; L RV 2003- 084
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