Geschäftsordnung des Grossen Rates des Kantons Thurgau
Geschäftsordnung des Grossen Rates des Kantons Thurgau (GOGR) vom 22. März 2000 (Stand 18. Mai 2022)
1. Konstituierung und Organisation
§ 1 Eröffnungssitzung einer neuen Amtsperiode
1 Zur Eröffnungssitzung einer Amtsperiode wird der Grosse Rat in der zweiten Hälf - te des Monats Mai durch das amtsälteste oder bei gleich langer Amtszeit durch das ältere Mitglied eingeladen. Der Alterspräsident oder die Alterspräsidentin eröffnet die Sitzung, bezeichnet vorläufig einen Sekretär oder eine Sekretärin sowie vier Stimmenzählende, lässt über die Ergebnisse der Wahlen befinden, nimmt die Amts - gelübde der neu eintretenden Ratsmitglieder ab und leitet die Wahl des Präsidi - ums. *
2 Der neue Präsident oder die neue Präsidentin übernimmt den Vorsitz und lässt die weiteren Mitglieder des Büros wählen.
§ 2 Wahlgenehmigung
1 Auf die Eröffnungssitzung hin stellt der Regierungsrat dem Grossen Rat eine Bot - schaft über die Wahlergebnisse mit den Wahlprotokollen sowie allfällige Wahlre - kurse mit den Akten zu. *
2 Der Grosse Rat befindet über die Ergebnisse der Wahlen, bei Unstimmigkeiten oder Wahlrekursen auf Antrag des Büros.
3 Mitglieder, deren Wahl bestritten ist, nehmen bis zum Entscheid des Grossen Rates über die Gültigkeit ihres Mandates nicht an den Verhandlungen teil. *
§ 2a * Unvereinbarkeit
1 Das Büro erlässt zur Umsetzung von § 29 Abs. 2 der Kantonsverfassung (KV)
1 ) betreffend Unvereinbarkeit Richtlinien und sorgt für deren Anwendung. *
2 In streitigen Fällen entscheidet der Grosse Rat.
1) RB 101
§ 3 Amtsgelübde
1 Mitglieder, die erstmals gewählt worden sind, legen, namentlich aufgerufen, an ih - rer ersten Sitzung vor dem Ratsbüro das im Anhang zu dieser Geschäftsordnung festgelegte Amtsgelübde ab. Die Ratsmitglieder erheben sich von den Sitzen.
2 Regierungsräte oder Regierungsrätinnen, der Staatsschreiber oder die Staatsschrei - berin, der Generalstaatsanwalt oder die Generalstaatsanwältin und Richter oder Richterinnen der kantonalen Gerichte, die erstmals gewählt worden sind, legen, na - mentlich aufgerufen, vor dem Ratsbüro das im Anhang zu dieser Geschäftsordnung festgelegte Amtsgelübde ab. Die Ratsmitglieder erheben sich von den Sitzen. *
§ 4 Offenlegung von Interessenbindungen
1 Beim Amtsantritt unterrichtet jedes Ratsmitglied unter Vorbehalt des Berufsge - heimnisses die Parlamentsdienste schriftlich über:
1. seine berufliche Tätigkeit;
2. die Tätigkeit in Führungs- und Aufsichtsgremien in- und ausländischer Unter - nehmen, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des privaten und des öf - fentlichen Rechtes;
3. die Ausübung wichtiger politischer Ämter.
2 Die Parlamentsdienste erstellen ein Register über die Angaben der Ratsmitglieder. Dieses ist öffentlich.
3 Ratsmitglieder geben Änderungen den Parlamentsdiensten bekannt.
§ 5 Ordentliche Wahlen
1 Für jedes weitere Amtsjahr innerhalb einer Legislaturperiode werden die Büromit - glieder an der Wahlsitzung in der zweiten Hälfte des Monats Mai gewählt. *
2 An dieser Sitzung finden weitere ordentliche Wahlen statt.
§ 6 Ratsbüro
1 Das Büro besteht aus dem Ratspräsidium mit dem Präsidenten oder der Präsidentin, dem Ratsvizepräsidium mit dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin, dem Ratssekretariat mit zwei Mitgliedern sowie vier Stimmenzählenden.
2
... *
3 Das Büro stellt die administrative Leitung und die Geschäftsführung des Grossen Rates sicher. Es behandelt die Geschäfte, die nicht einem anderen Organ des Grossen Rates zugewiesen sind, und beschliesst insbesondere die Stellungnahmen des Grossen Rates in Verwaltungs- und Gerichtsverfahren, an denen der Grosse Rat beteiligt ist. Es beschliesst über Gesuche auf Entbindung vom Amtsgeheimnis oder Ermächtigungen zur Strafverfolgung gemäss § 15 Verantwortlichkeitsgesetz
1 ) ; der Entscheid ist endgültig. Das Büro kann die Geschäftserledigung in besonderen Fäl - len auch einer Kommission, namentlich der Justizkommission, übertragen. *
§ 7 Ratspräsidium
1 Das Präsidium leitet die Geschäfte des Grossen Rates.
2 Das Präsidium stellt für jede Sitzung eine Tagesordnung auf und erlässt mit Aus - nahme der Eröffnungssitzung die Sitzungseinladungen. *
3 Zur Vorbereitung der Ratsverhandlungen können die Präsidien der Fraktionen oder der vorberatenden Kommissionen beigezogen werden.
4 Das Präsidium führt in den Sitzungen den Vorsitz. Bei Verhinderung wird dieser vom Vizepräsidium oder allenfalls von jenem Ratsmitglied übernommen, welches das letzte Präsidium innehatte.
5 Für die Abwicklung der Geschäfte stehen dem Präsidium die Parlamentsdienste zur Verfügung.
§ 8 * Ratssekretariat
1 Die Mitglieder des Sekretariates unterzeichnen mit dem Präsidenten oder der Präsi - dentin die Protokolle und alle vom Grossen Rat ausgehenden Schriftstücke.
§ 9 * Stimmenzählende
1 Die Stimmenzählenden ermitteln zusammen mit dem Ratssekretariat die Abstim - mungsresultate.
§ 10 Parlamentsdienste
1 Die Parlamentsdienste stehen dem Grossen Rat und seinen Organen für Dienstleis - tungen zur Verfügung.
2 Sie führen die Geschäftsstelle des Büros, der Kommissionen und der Fraktionsprä - sidienkonferenz.
3 Sie erfüllen insbesondere folgende Aufgaben:
1. Planung und Organisation des Ratsbetriebes;
2. Beratung der Ratsmitglieder in Verfahrensfragen;
1) RB 170.3
3. Information und Dokumentation der Ratsmitglieder;
4. * Führung des Protokolls der Ratssitzungen;
5. * Führung des Protokolls des Büros (wird den Fraktionspräsidien und dem Re - gierungsrat zur Verfügung gestellt);
6. * Führung des Protokolls der Fraktionspräsidienkonferenz (wird den Büromit - gliedern und dem Regierungsrat zur Verfügung gestellt);
7. * Erledigung der administrativen Sachgeschäfte.
2. Sitzungen
§ 11 Ort, Zeit
1 Der Rat tagt ordentlicherweise im Sommerhalbjahr in Frauenfeld, im Winterhalb - jahr in Weinfelden. Seine Sitzungen finden in der Regel am Mittwoch statt. *
2 Der Sitzungsbeginn wird am Sitzungsort durch Glockengeläute bekanntgegeben.
§ 12 * Sitzordnung
1 Das Büro erstellt eine Sitzordnung. Es nimmt Rücksicht auf die bisherige Praxis sowie auf Wünsche der Fraktionen. *
§ 13 Einladung
1 Die Sitzungseinladung erfolgt nach Rücksprache mit dem Präsidium des Regie - rungsrates. *
2 Der Regierungsrat oder 30 Mitglieder können unter Angabe der Gründe die Einbe - rufung einer Sitzung verlangen.
3 Unter Vorbehalt dringlicher Fälle soll jedes Mitglied mindestens zehn Tage vor der Sitzung im Besitz der Einladung mit der Tagesordnung sein.
§ 14 Teilnahmepflicht, Entschuldigung
1 Die Mitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen.
2 Wer verhindert ist, hat sich bei den Parlamentsdiensten zuhanden des Präsidiums möglichst frühzeitig schriftlich unter Angabe des Grundes zu entschuldigen. *
3
... *
§ 15 Besucher und Besucherinnen
1
2 Wer die Verhandlungen stört, wird auf Anordnung des Präsidiums aus dem Saal gewiesen und wenn nötig polizeilich weggeführt. Bei störender Unruhe auf der Tri - büne kann das Präsidium die Räumung anordnen. *
§ 16 Berichterstattung
1 Medien, die sich bei den Parlamentsdiensten anmelden, erhalten Einladungen und Vorlagen. Es wird ihnen ein geeigneter Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt. *
2 Bei Bild- und Tonaufnahmen aus dem Sitzungssaal darf der Ratsbetrieb nicht ge - stört werden. Der Rat kann in Ausnahmefällen ein zeitlich befristetes Bild- und Ton - aufnahmeverbot beschliessen.
3 Medien, die zu den Sitzungen zugelassen sind, übernehmen damit die Verpflich - tung, auf Begehren des Votanten oder der Votantin oder des Präsidiums unzutreffen - de Angaben über die Verhandlungen unverzüglich kostenlos zu berichtigen. Wird diese Verpflichtung nicht erfüllt, kann die Zulassung für eine bestimmte Zeit entzo - gen werden. Über den Ausschluss von einzelnen Medien, Berichterstattern oder Be - richterstatterinnen entscheidet das Büro.
§ 17 * Propagandamaterial
1 Wer an die Ratsmitglieder vor, während oder nach einer Sitzung im Sitzungsgebäu - de oder unmittelbar vor dessen Eingang Material, insbesondere Schriftstücke, vertei - len oder auflegen lassen will, bedarf einer vorherigen Bewilligung des Büros. *
3. Verhandlungen
3.1. Allgemeines
§ 18 Namensaufruf, Präsenz *
1 Nach Eröffnung der Sitzung erfolgt der Namensaufruf.
2 Wer verspätet erscheint oder vorzeitig weggehen muss, hat sich beim Ratssekreta - riat zu melden. *
§ 18a * Beschlussfähigkeit
1 Der Rat ist beschlussfähig, wenn mindestens 95 Mitglieder an der Sitzung teilneh - men. *
§ 19 Tagesordnung
1 Das Präsidium stellt die Tagesordnung zur Diskussion.
2 Geschäfte, die nicht unter Beachtung der Frist von § 13, aber spätestens bis am Vortag durch Ergänzung der Tagesordnung angekündigt worden sind, dürfen nur be - handelt werden, wenn der Rat zustimmt.
§ 20 Dringlichkeit
1 Wird für ein Geschäft, das nicht auf der Tagesordnung steht, dringliche Behand - lung beantragt, ist der Vorstoss zuhanden des Präsidiums und des Regierungsrates möglichst frühzeitig, spätestens jedoch gemäss § 19 Abs. 2, einzureichen. Stimmt der Rat der Dringlichkeit zu, ist das Geschäft an der gleichen Sitzung abschliessend zu behandeln. *
§ 21 Vorlagen des Regierungsrates
1 Entwürfe für Gesetze, Verordnungen oder Beschlüsse sowie Voranschlag, Staats - rechnung und spezielle Kreditbegehren sind den Mitgliedern mit einer erläuternden Botschaft zuzustellen.
2 Das Büro überweist die Vorlage an eine ständige oder an eine Spezialkommission zur Vorberatung. *
3 Berichte können durch das Büro einer Kommission zur Vorberatung zugewiesen werden. *
§ 21a * Kommissionsbericht
1 Das Kommissionspräsidium erstattet zuhanden des Rates einen schriftlichen Be - richt über die Kommissionsberatung. Dieser wird den Ratsmitgliedern vorgängig zu - gestellt.
2 Der schriftliche Bericht ist nur ausnahmsweise im Rat zu verlesen. Das Kommissi - onspräsidium kann ergänzende mündliche Ausführungen machen.
§ 22 Eintreten, Rückweisung, Detailberatung *
1 Bei jeder Vorlage ist zuerst über die Frage des Eintretens zu beraten und, sofern Eintreten nicht obligatorisch ist, zu beschliessen. Wird Eintreten beschlossen, folgt die Detailberatung. Beschliesst der Rat Nichteintreten, gilt das Geschäft als erle - digt. *
2 Nach dem Eintretensbeschluss oder in der Detailberatung kann der Rat ein Ge - schäft ganz oder teilweise zur Überarbeitung an den Regierungsrat oder an die vor - beratende Kommission zurückweisen oder an eine neue Kommission zuweisen. *
3 In der Detailberatung kann jedes Mitglied Änderungen, Streichungen oder Ergän - zungen beantragen. *
§ 23 Wortbegehren
1 Wer zu einem Geschäft sprechen oder einen Antrag stellen will, hat beim Präsidi - um das Wort zu verlangen. *
2 Dieses erteilt das Wort in der Reihenfolge der Anmeldungen, unter diesen zuerst den Sprechern oder Sprecherinnen der Fraktionen. *
3 Will sich das Präsidium an der Diskussion beteiligen, ist dies anzukündigen. Das Wort wird nach den bereits angemeldeten Rednern oder Rednerinnen ergriffen. Wird dabei ein Antrag gestellt oder ein Kommissionsbericht erstattet, übernimmt das Vi - zepräsidium die Leitung der Verhandlung.
§ 24 Anträge
1 Materielle Anträge sind dem Präsidium schriftlich einzureichen.
§ 25 Ordnungsruf
1 Die Mitglieder sind gehalten, zur Sache zu sprechen, ohne weitschweifig zu sein. Verletzt ein Ratsmitglied diese Regel, wird es vom Präsidium ermahnt.
2 Verletzt ein Ratsmitglied die dem Grossen Rat, dem Regierungsrat oder einzelnen Mitgliedern gebührende Achtung oder den Anstand, wird es vom Präsidium zur Ordnung gerufen.
§ 26 Beschränkung der Redezeit
1 Der Rat kann für Diskussionen die Dauer der Voten beschränken.
§ 27 Ordnungsanträge
1 Anträge, die das Verfahren betreffen, sind Ordnungsanträge.
2 Ist ein Ordnungsantrag gestellt, wird die Diskussion auf diesen beschränkt und die Beratung erst nach dem Entscheid über den Ordnungsantrag fortgesetzt. *
§ 28 Beratung
1 Besteht eine Vorlage aus mehreren Bestimmungen, werden diese einzeln beraten, falls der Rat nicht anders beschliesst.
§ 29 Schluss der Diskussion
1 Wird das Wort nicht mehr verlangt, erklärt das Präsidium die Diskussion als ge - schlossen.
2 Wird aufgrund eines Ordnungsantrages Schluss der Diskussion beschlossen, kann eine Fraktion, die in der abgeschlossenen Diskussion noch nicht zu Wort gekommen ist, ihren Standpunkt noch einbringen. Ebenso erhält noch das Wort, wer es schon vorher verlangt hat und einen neuen Antrag stellen will. Der Sprecher oder die Spre - cherin der vorberatenden Kommission und des Regierungsrates haben Anrecht auf ein Schlusswort. *
§ 30 Abstimmungsvorbereitung
1 Nach Schluss der Diskussion stellt das Präsidium die Anträge zusammen und legt dar, wie abgestimmt wird. Wird ein anderes Verfahren beantragt und vom Präsidium bestritten, entscheidet der Rat. Dem Begehren, über eine teilbare Frage getrennt abzustimmen, soll grundsätzlich entsprochen werden.
§ 31 Abstimmungsverfahren *
1 Über Unterabänderungsanträge ist vor den Abänderungsanträgen und über diese vor den Hauptanträgen zu entscheiden. Wer für einen Unterabänderungsantrag stimmt, ist nicht verpflichtet, dem Abänderungsantrag zuzustimmen. Dasselbe gilt im Verhältnis von Abänderungsantrag und Hauptantrag.
2 Stehen einander mehr als zwei Hauptanträge gegenüber, werden sie nebeneinander ins Mehr gesetzt; jedes Mitglied kann nur für einen Antrag stimmen. Erhält in der ersten Abstimmung kein Hauptantrag die absolute Mehrheit der Stimmenden, wird darüber abgestimmt, welcher von den zwei Anträgen, die am wenigsten Stimmen er - hielten, aus der Abstimmung fällt. Dann wird die Abstimmung in gleicher Weise über die verbliebenen Anträge fortgesetzt, bis einer von ihnen obsiegt. *
§ 32 * Durchführung der Abstimmung
1 Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, wenn nicht eine besondere Rechts - grundlage das geheime Abstimmungsverfahren verlangt.
2 Die Ratsmitglieder geben ihre Stimme ab, indem sie sich von ihren Sitzen erheben. Sie können sich der Stimme enthalten. In Schlussabstimmungen und bei Beschlüs - sen von erheblicher Tragweite sind die Ergebnisse auszuzählen.
3 Bei offenen Wahlen oder offenen Abstimmungen ohne Auszählungserfordernis stellt das Ratspräsidium bei offensichtlichem Ergebnis die Mehrheit fest. Bestehen darüber Zweifel oder verlangt es ein Ratsmitglied, lässt das Präsidium die Stimmen auszählen. Auf Anordnung des Präsidiums oder auf Begehren aus dem Rat wird das Gegenmehr ermittelt. Werden Unstimmigkeiten geltend gemacht, kann die Abstim - mung wiederholt werden.
4 Bei geheimen Wahlen oder geheimen Abstimmungen ermitteln die Stimmenzäh - lenden mit den Sekretariatsmitgliedern das Ergebnis und erstellen darüber ein Proto - koll.
5 Die Abstimmung ist durch Namensaufruf durchzuführen, wenn 30 Mitglieder ei - nem entsprechenden Antrag zustimmen. Die Ratsmitglieder geben ihre Stimme sit - zend ab. Name und Stimmabgabe werden protokolliert. Als gültige Stimmen zählen nur Antworten, die unmittelbar nach Verlesen des Namens erteilt werden.
§ 33 Rückkommensanträge *
1 Am Schluss einer Lesung können Rückkommensanträge gestellt werden. Stimmt der Rat zu, findet die Detailberatung über die Bestimmungen, auf welche zurückge - kommen wird, nochmals statt. *
2
... *
§ 33a * Schlussabstimmung
1 Über die gesamte Vorlage wird in einer Schlussabstimmung entschieden.
2 Weist die angenommene Vorlage gegenüber dem Entwurf wesentliche Änderungen auf, ist sie in der bereinigten Fassung zuzustellen.
§ 34 Stimme des Präsidenten oder der Präsidentin
1 Bei Abstimmungen übt das Präsidium das Stimmrecht wie die übrigen Ratsmitglie - der aus. Ergibt sich bei offenen Abstimmungen Stimmengleichheit, gilt jener Antrag als angenommen, für den der Präsident oder die Präsidentin gestimmt hat. Bei vor - heriger Stimmenthaltung fällt er oder sie den Stichentscheid. *
2 Ergibt sich bei geheimen Abstimmungen Stimmengleichheit, ist der Antrag abge - lehnt.
§ 35 * Protokoll
1 Das Protokoll gibt Aufschluss über Ort und Zeit der Sitzung, die Teilnehmenden und den Gang der Verhandlungen. Anträge sind im Wortlaut aufzunehmen. Abstim - mungen werden mit ihrem Ergebnis, bei Auszählung mit den Stimmenzahlen proto - kolliert.
2 Die Verwendung von Aufnahmegeräten als Hilfsmittel zur Protokollführung ist er - laubt. Massgeblich ist das schriftliche Protokoll. Für einzelne Verhandlungsgegen - stände kann der Rat die Aufnahme eines wörtlichen Protokolls beschliessen.
3 Das Protokoll wird durch das Büro genehmigt und liegt in der folgenden, aus - nahmsweise in der übernächsten Sitzung im Ratssaal auf. Protokollberichtigungen können innert fünf Tagen nach der Auflage schriftlich beim Präsidium beantragt werden. Über die Berichtigung entscheidet das Büro.
4 Das Protokoll ist öffentlich. Es kann bei den Parlamentsdiensten bezogen oder im Internet eingesehen werden. *
§ 36 Besondere Beratungsformen
1 Erscheinen Beratungsformen am Platz, die von den in diesem Reglement vorgese - henen Verfahren abweichen, beschliesst darüber der Rat von Fall zu Fall. Er kann insbesondere Augenscheine oder Besichtigungen durchführen.
2 Das Büro kann in besonderen Fällen den Einsatz geeigneter Präsentationsmittel zur Unterstützung der Beratungen bewilligen. *
3.2. Gesetze, Verordnungen und weitere Erlasse
§ 37 * Vorberatende Kommission
1 Vorlagen über Gesetze, Verordnungen und genehmigungsbedürftige Erlasse sind durch eine Kommission vorzuberaten.
1bis Zur konsultativen Mitwirkung bei interkantonalen Verträgen, die der Beschluss - fassung durch den Grossen Rat unterliegen, beantragt der Regierungsrat rechtzeitig die vorgezogene Bildung einer Spezialkommission. *
2 Eine Ausweitung über den Bereich der Vorlage hinaus ist unter Wahrung der Mit - wirkungsrechte des Regierungsrates gemäss § 42 der Kantonsverfassung zulässig.
§ 38 Erste und zweite Lesung
1 Vorlagen für Gesetze und Verordnungen werden, unter Vorbehalt von § 53a, zwei - mal durchberaten. Nach jeder Lesung ist die entsprechende Fassung zuzustellen, so - fern Änderungen beschlossen wurden. Die vorberatende Kommission kann für die zweite Lesung neue Anträge stellen, die vorgängig ebenfalls zugestellt werden. Die zweite Lesung findet, sofern keine Dringlichkeit besteht, in einer späteren Sitzung statt. *
2 Bei Beschlüssen über Staatsverträge und Konkordate sowie bei Erlassen, die ledig - lich der Genehmigung des Grossen Rates bedürfen, findet nur eine Lesung statt.
§ 39 Bereinigung
1 Nach der letzten Lesung wird, Dringlichkeit vorbehalten, jeder Erlass der Gesetz - gebungs- und Redaktionskommission zur Bereinigung übergeben. Diese umfasst die redaktionelle Korrektur sowie die Beseitigung von Widersprüchen oder Unstimmig - keiten. Änderungen an genehmigungsbedürftigen Erlassen beschränken sich auf re - daktionelle Korrekturen.
2 Die bereinigte Fassung wird zugestellt. *
§ 40 Redaktionslesung, Schlussabstimmung
1 Über die Fassung der Gesetzgebungs- und Redaktionskommission wird eine Re - daktionslesung durchgeführt. Im Anschluss daran erfolgt die Schlussabstimmung.
§ 41 * Behördenreferendum
1 Wird ein Erlass, welcher der fakultativen Volksabstimmung unterliegt, in der Schlussabstimmung angenommen, stellt das Präsidium die Frage, wer sich für eine Volksabstimmung ausspreche. Eine Diskussion findet nicht statt. Das Ergebnis ist auszuzählen.
§ 42 * Botschaft an die Stimmberechtigten
1 Abstimmungsvorlagen sind den Stimmberechtigten mit einer erläuternden Bot - schaft zu unterbreiten. Diese wird in der Regel durch den Regierungsrat verfasst. Ausnahmsweise kann der Grosse Rat das Büro oder die vorberatende Kommission mit der Abfassung der Botschaft beauftragen; diese wird als Botschaft des Grossen Rates veröffentlicht.
3.3. Persönliche Vorstösse
§ 43 Parlamentarische Initiative
1 Mit der Parlamentarischen Initiative wird dem Rat der Auftrag erteilt, aufgrund ei - nes ausgearbeiteten Entwurfes den Erlass, die Abänderung oder die Aufhebung einer Verfassungsvorschrift, eines Gesetzes, einer grossrätlichen Verordnung oder eines Grossratsbeschlusses zu prüfen.
2 Eine Parlamentarische Initiative kann von einem Mitglied, mehreren Mitgliedern oder von einer Kommission des Rates vorgelegt werden. Der ausgearbeitete Entwurf ist mit einer Begründung zu versehen und mit den Unterschriften der Mitglieder, welche sie unterstützen, zuhanden des Präsidiums einzureichen. *
3 Das Präsidium gibt dem Rat vom Eingang der Parlamentarischen Initiative Kennt - nis. Die Parlamentsdienste teilen den Wortlaut, die Namen der Unterzeichnenden und die Begründung schriftlich mit.
4 Das Büro lädt den Regierungsrat zu einer Stellungnahme zum Verfahren und zum Inhalt ein. Die Stellungnahme des Regierungsrates ist in der Regel innert zwei Mo - naten zu erstatten und erfolgt zuhanden des Rates. *
5 Der oder die Erstunterzeichnende kann die Parlamentarische Initiative bis zum Ab - schluss der Beratung mit einer kurzen Begründung zurückziehen. Wer mitunter - zeichnet hat, kann an der Parlamentarischen Initiative festhalten. *
§ 44 Rückweisung einer Parlamentarischen Initiative
1 Das Büro weist nach Anhören des Regierungsrates eine Parlamentarische Initiative zurück, wenn sie sich auf einen Gegenstand bezieht, welcher schon als Ratsgeschäft anhängig ist, oder wenn der Gegenstand vom Regierungsrat als Vorlage vorbereitet und innerhalb eines halben Jahres dem Grossen Rat vorgelegt wird.
2 Wird die Rückweisung aus der Mitte des Rates angefochten, beschliesst der Rat ohne vorgängige Diskussion über die Entgegennahme der Initiative.
§ 45 Erledigung einer Parlamentarischen Initiative
1 Das Präsidium stellt durch Abstimmung fest, ob der Rat die Parlamentarische Initi - ative vorläufig unterstützt. Trifft dies zu, überweist das Büro die Initiative einer Kommission gemäss § 60 oder § 60a zu Bericht und Antrag. *
2 Die Kommission berät den Entwurf. Sie kann Zwischenergebnisse ihrer Beratun - gen dem Regierungsrat und allenfalls interessierten Kreisen zur Stellungnahme un - terbreiten. Sie kann Änderungen, einen Gegenvorschlag oder die Ablehnung der Parlamentarischen Initiative beantragen. *
3 Der Rat berät den Bericht und entscheidet über den Kommissionsantrag.
§ 46 Motion
1 Mit einer Motion wird dem Regierungsrat der Auftrag erteilt, für den Erlass, die Abänderung oder die Aufhebung einer Verfassungsvorschrift, eines Gesetzes, einer grossrätlichen Verordnung oder eines Grossratsbeschlusses einen formulierten Ent - wurf zu unterbreiten.
2 Eine Motion kann von einem Mitglied, mehreren Mitgliedern oder von einer Kom - mission des Rates vorgelegt werden. Sie ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen und mit den Unterschriften der Mitglieder, welche sie unterstützen, zu - handen des Präsidiums einzureichen. *
3 Das Präsidium gibt dem Rat vom Eingang einer Motion Kenntnis. Die Parlaments - dienste teilen den Wortlaut, die Namen der Unterzeichnenden und die Begründung schriftlich mit.
4 Die Antwort des Regierungsrates erfolgt innert Jahresfrist schriftlich. Aus triftigen Gründen kann das Büro auf Antrag des Regierungsrates und nach Anhörung des Motionärs oder der Motionärin eine Fristerstreckung bewilligen. Die Antwort wird den Ratsmitgliedern spätestens mit der Sitzungseinladung zugestellt. Nach der Dis - kussion wird abgestimmt, ob die Motion erheblich erklärt wird. *
5 Enthält eine Motion verschiedene Forderungen, kann der oder die Erstunterzeich - nende oder der Regierungsrat eine Erheblicherklärung nur einzelner Forderungen verlangen, sofern dies ohne Änderung des Motionsantrags möglich ist. Es ist in die - sem Fall über jede Forderung der Motion einzeln abzustimmen. *
6 Der oder die Erstunterzeichnende kann die Motion bis zum Abschluss der Beratung mit einer kurzen Begründung zurückziehen. Wer mitunterzeichnet hat, kann an der Motion festhalten. *
§ 47 Erledigung einer Motion
1 Erklärt der Rat eine Motion erheblich, hat der Regierungsrat über den Auftrag in - nert zwei Jahren Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen. Damit ist der Motions - auftrag erfüllt.
2 Wird der Motionsauftrag erfüllt, bevor der Regierungsrat Bericht erstattet, stellt der Regierungsrat Antrag auf Erledigung durch Abschreibung.
3 Kann ein Motionsauftrag innert Frist nicht erfüllt werden, legt der Regierungsrat vor Ablauf der Frist die Gründe dar und stellt dem Büro Antrag auf eine Nachfrist. *
4 Erachtet der Regierungsrat einen Motionsauftrag als nicht erfüllbar, stellt er dem Rat Antrag auf Entlastung. *
§ 47a * Standesinitiative
1 Ein Antrag auf Überweisung einer Standesinitiative wird auf dem Motionsweg ein - gereicht.
§ 48 Leistungsmotion
1 Mit einer Leistungsmotion wird dem Regierungsrat der Auftrag erteilt, in Verwal - tungsbereichen mit Globalbudgets bei bestimmten Leistungsgruppen ein vorgegebe - nes alternatives Leistungsniveau oder ein vorgegebenes neues Leistungsziel ins Glo - balbudget aufzunehmen oder ein bestehendes Leistungsziel zu streichen. Besteht für das alternative Leistungsniveau oder das neue Leistungsziel keine genügende Grundlage im Gesetz, oder basiert ein zu streichendes Leistungsziel auf einem kon - kreten Auftrag des Gesetzes, ist der Weg der Motion zur Anpassung der gesetzlichen Grundlage vorweg zu beschreiten. *
2 Eine Leistungsmotion kann von der Geschäftsprüfungs- und Finanzkommission oder mindestens 30 Ratsmitgliedern vorgelegt werden. Sie ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen und mit den Unterschriften der Mitglieder, welche sie unterstützen, zuhanden des Präsidiums einzureichen. *
3 Das Präsidium gibt dem Rat vom Eingang einer Leistungsmotion Kenntnis. Die Parlamentsdienste teilen den Wortlaut, die Namen der Unterzeichnenden und die Begründung schriftlich mit.
4 Der Regierungsrat nimmt zur Leistungsmotion in der Regel innert drei Monaten Stellung.
5 Der Rat beschliesst in einer der nachfolgenden Sitzungen über die Erheblicherklä - rung der Leistungsmotion.
6 Die Kommission oder der oder die Erstunterzeichnende kann die Leistungsmotion bis zum Abschluss der Beratungen mit einer kurzen Begründung zurückziehen. Wer mitunterzeichnet hat, kann an der Leistungsmotion festhalten. *
§ 49 Erledigung einer Leistungsmotion
1 Erklärt der Rat eine Leistungsmotion erheblich, unterbreitet ihm der Regierungsrat spätestens im übernächsten Globalbudget die verlangte Vorlage. Wird die Leistungs - motion bis Ende Januar eingereicht und in der Folge erheblich erklärt, ist sie mit dem nächsten Globalbudget umzusetzen. *
2 Wird der Auftrag der Leistungsmotion erfüllt, bevor der Regierungsrat Bericht er - stattet, stellt der Regierungsrat Antrag auf Erledigung durch Abschreibung.
3 Gelangt der Regierungsrat zur Ansicht, der Auftrag lasse sich nicht innert der vor - gesehenen Frist erreichen, so legt er dar, mit welchen Massnahmen und innert wel - cher Frist die Vorgabe erreicht werden kann.
§ 50 Interpellation
1 Mit einer Interpellation wird vom Regierungsrat Auskunft über eine zu seinem Ge - schäftsbereich gehörende kantonale Angelegenheit verlangt.
2 Eine Interpellation kann von einem Mitglied oder mehreren Mitgliedern des Rates zuhanden des Präsidiums eingereicht werden. Sie ist zu begründen und kann von weiteren Ratsmitgliedern unterzeichnet werden. *
3 Das Präsidium gibt dem Rat vom Eingang einer Interpellation Kenntnis. Die Parla - mentsdienste teilen den Wortlaut, die Namen der Unterzeichnenden und die Begrün - dung schriftlich mit.
4 Die Antwort des Regierungsrates erfolgt innert Jahresfrist schriftlich. Sie wird den Ratsmitgliedern spätestens mit der Sitzungseinladung zugestellt. Eine Interpellation, für die dringliche Behandlung beschlossen wird, kann mündlich beantwortet werden.
5 Im Rat erhält der oder die Erstunterzeichnende das Wort zu einer kurzen Erklä - rung, ob er oder sie mit der Antwort zufrieden ist. Eine Diskussion findet statt, wenn sie von einer Mehrheit auf Antrag beschlossen wird. Sie ist in der Regel in derselben Sitzung durchzuführen. *
§ 51 Einfache Anfrage
1 Eine Auskunft, die durch eine Interpellation verlangt werden kann, ist vom Regie - rungsrat auch auf eine Einfache Anfrage hin zu erteilen. Eine solche kann von einem Mitglied oder von mehreren Mitgliedern des Rates ausgehen und ist dem Präsidium unterzeichnet einzureichen. Dieses überweist die Einfache Anfrage dem Regierungs - rat und teilt zu Beginn der nächsten Sitzung den Eingang mit.
2 Der Regierungsrat beantwortet Einfache Anfragen schriftlich, in der Regel inner - halb von zwei Monaten. Einfache Anfragen werden den Ratsmitgliedern mit der Antwort des Regierungsrates zugestellt. Eine Diskussion findet nicht statt.
§ 52 * Andere Anträge
1 Für Anträge von Kommissionen oder Ratsmitgliedern an den Regierungsrat, wel - che die Einhaltung geltenden Rechtes, die Einholung von Berichten oder die Anord - nung einer Untersuchung betreffen, gilt das Verfahren für Motionen sinngemäss. *
§ 52a * Fragestunde
1 Mit einer Frage wird vom Regierungsrat Auskunft über eine zu seinem Geschäfts - bereich gehörende kantonale Angelegenheit verlangt.
2 Pro traktandierte Fragestunde darf von einem Ratsmitglied maximal eine Frage ge - stellt werden. Sie ist kurz und klar zu formulieren und zu begründen.
3 Die Frage ist bei den Parlamentsdiensten zuhanden des Präsidiums und zur Weiter - leitung an den Regierungsrat bis am Mittwoch der Vorwoche vor der traktandierten Fragestunde schriftlich einzureichen.
4 Die Fragestunde findet in der Regel alle zwei Monate statt. Das Präsidium kann wegen übergeordneter Geschäfte oder aus zeitlichen Gründen die Fragestunde auf die Folgesitzung verschieben. Im Bedarfsfall kann eine zusätzliche Fragestunde traktandiert werden.
5 Der Regierungsrat beantwortet in der Fragestunde die eingereichten Fragen münd - lich.
6 Eine sachbezogene Verständnis- oder Nachfrage ist zulässig.
7 Es findet keine Diskussion statt.
3.4. Volksinitiativen, Petitionen und andere Eingaben
§ 53 Volksinitiativen
1 Begehren gemäss § 26 der Kantonsverfassung werden vom Büro zu Bericht und Antrag einer Kommission überwiesen. Das Kommissionspräsidium holt beim Regie - rungsrat einen Bericht über die Gültigkeit und zum Inhalt des Begehrens ein. *
2 Die Kommission kann dem Grossen Rat auch einen Gegenvorschlag beantragen. Liegt kein solcher Antrag vor, kann der Grosse Rat die Kommission mit der Ausar - beitung eines solchen beauftragen. *
§ 53a * Beschlussfassung über Volksinitiativen
1 Die Beratungen über Begehren nach § 26 der Kantonsverfassung und über allfälli - ge Gegenvorschläge erfolgen in einer Lesung.
2 Ein allfälliger Gegenvorschlag ist vom Rat vor der Beschlussfassung zum Initiativ - begehren zu bereinigen.
3 Der Rat entscheidet zuerst über die Zustimmung zum Initiativbegehren. Stimmt er ihm zu, entfällt der Gegenvorschlag. Lehnt er es ab, so beschliesst er anschliessend über den Gegenvorschlag.
4 Für den Fall des Rückzugs der Initiative beschliesst der Rat im Rahmen der Schlussabstimmung über einen ausformulierten Gegenvorschlag auf Gesetzesstufe in einer Eventualabstimmung über das Behördenreferendum.
§ 54 * Petitionen
1 Petitionen an den Grossen Rat nimmt das Präsidium entgegen und überweist sie an die Justizkommission. Petitionen, auf die § 5 des Gesetzes über die Ausübung des Petitionsrechtes
1 ) anwendbar ist, werden von der Justizkommission abschliessend behandelt. In den anderen Fällen kann die Justizkommission die Stellungnahme des Regierungsrates einholen. Sie erstattet dem Grossen Rat Bericht und stellt Antrag. Die Antwort im Sinne von § 4 des Gesetzes über die Ausübung des Petitionsrechts erfolgt durch Protokollauszug.
§ 55 Andere Eingaben
1 Andere Eingaben an den Grossen Rat legt das Präsidium dem Büro zur Erledigung vor. Das Büro kann die Eingabe ad acta legen, dem Rat unter Auflage der Akten im Ratssaal Antrag stellen oder eine Stellungnahme der Justizkommission, des Regie - rungsrates oder der davon betroffenen Behörde einholen. *
§ 56 * Bürgerrechtsgesuche, Begnadigungsgesuche
1 Der Grosse Rat entscheidet über Gesuche um Erteilung des Kantonsbürgerrechtes oder um Begnadigung auf Antrag der Justizkommission.
3.5. Wahlen
§ 57 Verfahrensarten, Bekanntgabe
1 Wahlen sind offen oder geheim. Entscheidend ist in jedem Wahlgang das absolute Mehr der massgebenden Stimmen. *
1bis Bei Wahlen mit ausschliesslichem Vorschlagsrecht des Regierungsrates gemäss § 58 Abs. 1 Ziff. 8 werden zur Ermittlung des absoluten Mehrs die leeren Wahlzettel nicht ausgeschieden. *
2 Das Präsidium gibt den Wahlgang, die Wahlart und die Wahlvorschläge bekannt.
1) RB 162
§ 58 Geheime Wahl
1 In geheimer Wahl werden gewählt: *
1. der Präsident oder die Präsidentin und der Vizepräsident oder die Vizepräsi - dentin des Grossen Rates;
2. der Präsident oder die Präsidentin und der Vizepräsident oder die Vizepräsi - dentin des Regierungsrates;
3. der Staatsschreiber oder die Staatsschreiberin;
4. der Präsident oder die Präsidentin, die Mitglieder und die Ersatzmitglieder des Obergerichtes;
5. der Präsident oder die Präsidentin, der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin, die Mitglieder und die Ersatzmitglieder des Verwaltungsgerichtes;
6. der Präsident oder die Präsidentin und die Mitglieder des Zwangsmassnah - mengerichtes;
7. der Generalstaatsanwalt oder die Generalstaatsanwältin;
8. der Präsident oder die Präsidentin und die Mitglieder des Bankrates der Kantonalbank;
9. die Mitglieder des Verwaltungsrates der Gebäudeversicherung;
10. der Präsident oder die Präsidentin, die Mitglieder und die Ersatzmitglieder der Rekurskommission in Anwaltssachen.
2 Bei Listenwahl kann höchstens für so viele Personen gestimmt werden, als zu wäh - len sind; jeder Name darf nur einmal geschrieben werden. *
3 Die Wahlzettel werden durch die Stimmenzählenden eingesammelt und vom Büro ausgezählt. Finden mehrere geheime Wahlgänge in der gleichen Sitzung statt, kann das Präsidium das Büro so aufteilen, dass je zwei Stimmenzählende mit einem Mit - glied des Ratssekretariates ein Wahlresultat ermitteln und protokollieren. Das Büro kann auch erweitert werden. Die Auszählung erfolgt unter gegenseitiger Kontrolle. Stimmen für nicht wählbare Personen und solche, die eine kandidierende Person nicht unmissverständlich bezeichnen, sind ungültig. Erreichen bei einer Listenwahl mehr Kandidierende, als zu wählen sind, das absolute Mehr, fallen jene mit den kleinsten Stimmenzahlen aus der Wahl.
4 Das Präsidium stellt eine zustande gekommene Wahl mit Nennung der gewählten Person fest oder ordnet einen neuen Wahlgang an. Die Wahlzettel eines abgeschlos - senen Wahlganges werden nach Bekanntgabe des Wahlresultats, spätestens jedoch unmittelbar nach der Sitzung, durch die Parlamentsdienste vernichtet. *
5 Für gemeinsame Wahlvorschläge der Fraktionen sind bei Listenwahlen gedruckte Wahlzettel der Parlamentsdienste zulässig. Die Mitglieder können Streichungen oder Abänderungen vornehmen.
§ 59 Offene Wahl
1 Offene Wahl ist zulässig, sofern ein gemeinsamer Wahlvorschlag der Fraktionen vorliegt, der nicht mehr Personen aufführt als zu wählen sind. Eine Wahl muss je - doch geheim durchgeführt werden, wenn 30 Ratsmitglieder einem entsprechenden Antrag zustimmen.
2 Offene Wahl ist möglich für:
1. * die Mitglieder des Sekretariates und die Stimmenzählenden des Rates;
2. * die Mitglieder der ständigen Kommissionen gemäss § 60 Abs. 1 und aus deren Mitte die Präsidenten oder die Präsidentinnen;
3. die Revisionsstelle der Kantonalbank;
4. die Kontrollstelle der Gebäudeversicherung.
3 Bei offener Wahl gilt § 32. Die Wahl mehrerer Kommissionsmitglieder kann ge - samthaft erfolgen, wenn kein Mitglied opponiert. Die Resultate sind wie bei Abstim - mungen zu protokollieren.
4. Kommissionen
§ 60 * Ständige Kommissionen
1 Zur Vorberatung seiner Geschäfte wählt der Grosse Rat ständige Kommissionen für die Dauer von vier Jahren:
1. eine Geschäftsprüfungs- und Finanzkommission von einundzwanzig Mitglie - dern;
2. eine Justizkommission von elf Mitgliedern;
3. eine Raumplanungskommission von dreizehn Mitgliedern;
4. eine Gesetzgebungs- und Redaktionskommission von neun Mitgliedern.
2 Die Kommissionsmitglieder sind in Listenwahl, die Präsidenten oder Präsidentin - nen in Einzelwahl zu wählen.
§ 60a * Spezialkommissionen
1 Zur Vorberatung bestimmter Vorlagen oder Geschäfte wählt das Büro Spezialkom - missionen von sieben bis fünfzehn Mitgliedern. Es kann vor der Bildung der Kom - mission eine Empfehlung zur Zusammensetzung abgeben. *
§ 60b * Verzeichnis und Konstituierung
1 Die Parlamentsdienste veröffentlichen die Zusammensetzung der Kommissionen. Sie führen ein Verzeichnis aller Kommissionen.
2 Die Kommissionen konstituieren sich mit Ausnahme des Präsidiums selbst.
§ 60c * Protokollführung
1 Die Kantonale Verwaltung sorgt in der Regel für die Protokollführung, sofern nicht ein Kommissionsmitglied diese Aufgabe übernimmt.
2 Die Gesetzgebungs- und Redaktionskommission kann auf die Protokollführung verzichten. In diesem Fall gilt die Gesetzesfassung der Kommission als Protokoll. *
§ 61 Vertretung der Fraktionen
1 Bei der Bestellung der Kommissionen sind die Fraktionen ihrer Stärke entspre - chend zu berücksichtigen. Das Büro legt auf Antrag der Fraktionspräsidienkonferenz zu Beginn einer Legislaturperiode den Verteilschlüssel für die Zuteilung der Kom - missionssitze an die Fraktionen fest. Es wendet dabei sinngemäss die Bestimmungen über die Verteilung der Nationalratsmandate an. In der Geschäftsprüfungs- und Fi - nanzkommission steht jeder Fraktion mindestens ein Sitz zu. *
1bis Fraktionen, denen kein Sitz zusteht, können in alle Kommissionen einen Beob - achter oder eine Beobachterin delegieren. Kommissionsmitglieder mit diesem Status haben Antragsrecht und sind wie die Mitglieder zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet. Ein Stimmrecht steht ihnen nur zu, wenn sie das Präsidium einer Kom - mission innehaben. *
1ter Bestandesänderungen einer Fraktion innerhalb der Legislatur haben keinen Ein - fluss auf den Verteilschlüssel. *
2 Scheidet ein Mitglied einer Kommission gemäss § 60 Abs. 1 während der Amts - dauer aus der delegierenden Fraktion aus, erlischt sein Kommissionsmandat. *
§ 62 * Geschäftsprüfungs- und Finanzkommission
1 Die Geschäftsprüfungs- und Finanzkommission (GFK) erfüllt folgende Aufgaben:
1. parlamentarische Aufsicht über den gesamten Finanzhaushalt, insbesondere Prüfung des Voranschlages, der Nachtragskreditgesuche und der Staatsrech - nung;
2. parlamentarische Aufsicht über die gesamte Kantonale Verwaltung und die selbständigen Anstalten, unter Einbezug der öffentlich-rechtlichen Vereinba - rungen beziehungsweise Leistungsaufträgen mit selbständigen juristischen Personen, welchen der Kanton öffentliche Aufgaben überträgt;
3. Prüfung der Geschäftsberichte der Regierung und der selbständigen Anstalten.
2 Die GFK erstattet dem Grossen Rat über ihre Tätigkeit und die Ergebnisse ihrer Prüfung Bericht und stellt die erforderlichen Anträge.
3 Die GFK kann zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben Subkommissionen bilden und diesen Aufgaben und Kompetenzen übertragen. Gegenüber dem Grossen Rat bleibt die GFK verantwortlich.
4 Die GFK bestimmt im Einvernehmen mit dem Regierungsrat die Grundsätze für die Durchführung der Prüfungen und legt die näheren Bestimmungen über ihre Or - ganisation und Befugnisse fest.
5 Die Amtsdauer des Präsidiums der GFK ist auf zwei Jahre beschränkt.
§ 63 Justizkommission
1 Die Justizkommission erfüllt folgende Aufgaben:
1. parlamentarische Aufsicht über die Organisation und Geschäftsführung der richterlichen Behörden;
2. Prüfung der Rechenschaftsberichte der kantonalen Gerichte;
3. Tätigkeit und Befugnisse gemäss Reglement des Grossen Rates über das Be - gnadigungsverfahren
1 ) ;
4. Tätigkeit und Befugnisse gemäss Gesetz über die Ausübung des Petitionsrech - tes;
5. Vorberatung der Gesuche um Erteilung des Kantonsbürgerrechtes.
2 Die Kommission erstattet dem Grossen Rat über ihre Tätigkeit und die Ergebnisse ihrer Prüfung Bericht und stellt die erforderlichen Anträge in den einzelnen Sachbe - reichen.
§ 64 Raumplanungskommission
1 Die Raumplanungskommission ist zuständig für die Vorberatung der vom Rat zu behandelnden Vorlagen über die Raumplanung und die erforderliche Antragstellung.
§ 65 * ...
§ 66 Gesetzgebungs- und Redaktionskommission
1 Die Gesetzgebungs- und Redaktionskommission bereinigt die Vorlagen gemäss § 39. Sie zieht zu ihren Sitzungen eine Vertretung der vorberatenden Kommission und des Regierungsrates bei.
2
... *
§ 67 Spezialkommissionen
1 Der Tätigkeitsbereich von Spezialkommissionen ergibt sich aus ihrem Auftrag.
§ 68 Kommissionssitzungen
1 Die Kommissionen werden zu den Sitzungen auf Anordnung des Präsidiums durch die Parlamentsdienste eingeladen.
1) RB 171.12
2 Die Kommissionen ziehen, soweit erforderlich, jene Mitglieder des Regierungsra - tes bei, welche die Vorlage vor dem Rat vertreten werden. Sie können sich durch Sachverständige beraten lassen, die dem Rat nicht angehören.
3 Für Kommissionssitzungen gelten die Vorschriften dieser Geschäftsordnung sinn - gemäss.
4 Die Kommissionen genehmigen ihre Protokolle selber. Eine Ausfertigung wird den Parlamentsdiensten zur Aufbewahrung im Staatsarchiv übergeben.
5 Die Ratsmitglieder sind berechtigt, Einsicht in Protokolle der vorberatenden Kom - missionen zu nehmen. Protokolle werden ihnen auf Wunsch zugestellt. Die Kom - missionen können beschliessen, dass Protokolle oder Teile davon ausnahmsweise vertraulich zu behandeln sind oder erst nach Abschluss der Beratungen freigegeben werden. Nach Abschluss der Beratungen im Rat sind Kommissionsprotokolle grund - sätzlich zugänglich. *
6 Die Kommissionen beschliessen, ob und wie sie die Öffentlichkeit über die Ergeb - nisse der Beratungen informieren wollen.
5. Fraktionen
§ 69 Konstituierung
1 Zur Bildung einer Fraktion sind mindestens fünf Mitglieder erforderlich. Die Frak - tionen haben ihre Konstituierung und die Namen ihrer Mitglieder dem Ratspräsidi - um mitzuteilen.
§ 70 Fraktionspräsidienkonferenz
1 Die Präsidien der Fraktionen bilden zusammen mit dem Ratspräsidium und dem Ratsvizepräsidium die Fraktionspräsidienkonferenz. Sie steht unter der Leitung eines Fraktionspräsidenten oder einer Fraktionspräsidentin. Er oder sie wird von den Kon - ferenzmitgliedern für eine Legislaturperiode gewählt.
2 Die Fraktionspräsidienkonferenz stellt den Kontakt unter den Fraktionen sicher und bereitet insbesondere die Wahlgeschäfte vor.
3 Sie kann auch durch das Ratspräsidium oder auf Antrag eines der übrigen Mitglie - der einberufen werden.
§ 71 Fraktionssitzungen
1 Für die Teilnahme an den Fraktionssitzungen werden den Mitgliedern des Grossen Rates Sitzungsgelder und Reiseentschädigungen gemäss § 72 ausgerichtet.
6. Entschädigungen
§ 72 Entschädigungen
1 Der Grosse Rat regelt durch besonderen Erlass die Entschädigungen seiner Mitglie - der und der Fraktionen.
§ 73 * Amtsblatt, Thurgauer Rechtsbuch
1 Jedem Mitglied werden auf Wunsch das Amtsblatt und das Thurgauer Rechtsbuch kostenlos zugestellt. *
§ 74 Rechnungsführung
1 Die Parlamentsdienste erstellen die Abrechnung über die Entschädigungen der Ratsmitglieder. Für die Teilnahme an den Ratssitzungen ist das Protokoll, für Kom - missions- oder Fraktionssitzungen die Meldung des jeweiligen Präsidiums massge - bend. Die kantonale Finanzkontrolle überprüft die Abrechnung. In Streitfällen über Entschädigungen entscheidet das Büro.
2 Die Entschädigungen werden den Mitgliedern halbjährlich überwiesen. Die Parla - mentsdienste stellen eine detaillierte Abrechnung zu.
7. Schlussbestimmung *
§ 75 * Revision
1 Mit einer Motion kann dem Büro des Rates der Auftrag erteilt werden, eine Vorla - ge zur Abänderung dieser Geschäftsordnung zu unterbreiten. Das Büro kann auch von sich aus eine Botschaft zur Änderung an den Grossen Rat richten.
§ 76 * ...
§ 77 Aufhebung bisherigen Rechtes
1 Die Geschäftsordnung vom 3. Juli 1991 und das Dekret über den Amtseid der Be - hörden und Beamten des Kantons Thurgau vom 4. September 1865 werden aufgeho - ben.
§ 78 Inkrafttreten
1 Diese Geschäftsordnung tritt am 24. Mai 2000 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 22.03.2000 24.05.2000 Erstfassung 13/2000
§ 1 Abs. 1 14.05.2008 28.05.2008 geändert 21/2008
§ 1 Abs. 1 09.03.2016 01.05.2016 geändert 11/2016
§ 2 Abs. 1 09.03.2016 01.05.2016 geändert 11/2016
§ 2 Abs. 3 14.05.2008 28.05.2008 geändert 21/2008
§ 2a 14.05.2008 28.05.2008 eingefügt 21/2008
§ 2a Abs. 1 14.03.2012 30.05.2012 geändert 12/2012
§ 3 Abs. 2 14.03.2012 30.05.2012 geändert 12/2012
§ 5 Abs. 1 14.05.2008 28.05.2008 geändert 21/2008
§ 6 Abs. 2 14.05.2008 28.05.2008 aufgehoben 21/2008
§ 6 Abs. 3 09.03.2016 01.05.2016 eingefügt 11/2016
§ 7 Abs. 2 09.03.2016 01.05.2016 geändert 11/2016
§ 7 Abs. 2, 1. 09.03.2016 01.05.2016 aufgehoben 11/2016
§ 7 Abs. 2, 2. 09.03.2016 01.05.2016 aufgehoben 11/2016
§ 7 Abs. 2, 3. 09.03.2016 01.05.2016 aufgehoben 11/2016
§ 7 Abs. 2, 4. 09.03.2016 01.05.2016 aufgehoben 11/2016
§ 8 14.05.2008 28.05.2008 geändert 21/2008
§ 9 14.05.2008 28.05.2008 geändert 21/2008
§ 10 Abs. 3, 4. 14.05.2008 28.05.2008 geändert 21/2008
§ 10 Abs. 3, 4. 14.03.2012 30.05.2012 geändert 12/2012
§ 10 Abs. 3, 5. 14.05.2008 28.05.2008 geändert 21/2008
§ 10 Abs. 3, 6. 14.05.2008 28.05.2008 eingefügt 21/2008
§ 10 Abs. 3, 7. 14.05.2008 28.05.2008 eingefügt 21/2008
§ 11 Abs. 1 09.03.2016 01.05.2016 geändert 11/2016
§ 12 14.03.2012 30.05.2012 geändert 12/2012
§ 12 Abs. 1 09.03.2016 01.05.2016 geändert 11/2016
§ 13 Abs. 1 09.03.2016 01.05.2016 geändert 11/2016
§ 14 Abs. 2 14.05.2008 28.05.2008 geändert 21/2008
§ 14 Abs. 3 14.05.2008 28.05.2008 aufgehoben 21/2008
§ 15 Abs. 2 14.05.2008 28.05.2008 geändert 21/2008
§ 15 Abs. 2 14.03.2012 30.05.2012 geändert 12/2012
§ 16 Abs. 1 14.05.2008 28.05.2008 geändert 21/2008
§ 17 14.05.2008 28.05.2008 geändert 21/2008
§ 17 Abs. 1 09.03.2016 01.05.2016 geändert 11/2016
§ 18 14.05.2008 28.05.2008 Titel geändert 21/2008
§ 18 Abs. 2 14.05.2008 28.05.2008 geändert 21/2008
§ 18a 14.05.2008 28.05.2008 eingefügt 21/2008
§ 18a 14.03.2012 30.05.2012 geändert 12/2012
§ 18a Abs. 1 09.03.2016 01.05.2016 geändert 11/2016
§ 20 Abs. 1 09.03.2016 01.05.2016 geändert 11/2016
§ 21 Abs. 2 14.05.2008 28.05.2008 geändert 21/2008
§ 21 Abs. 3 14.05.2008 28.05.2008 eingefügt 21/2008
§ 21 Abs. 3 09.03.2016 01.05.2016 geändert 11/2016
§ 21a 14.05.2008 28.05.2008 eingefügt 21/2008
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
§ 22 09.03.2016 01.05.2016 Titel geändert 11/2016
§ 22 Abs. 1 09.03.2016 01.05.2016 geändert 11/2016
§ 22 Abs. 2 09.03.2016 01.05.2016 geändert 11/2016
§ 22 Abs. 3 09.03.2016 01.05.2016 geändert 11/2016
§ 23 Abs. 1 09.03.2016 01.05.2016 geändert 11/2016
§ 23 Abs. 2 14.05.2008 28.05.2008 geändert 21/2008
§ 27 Abs. 2 09.03.2016 01.05.2016 geändert 11/2016
§ 29 Abs. 2 09.03.2016 01.05.2016 geändert 11/2016
§ 31 09.03.2016 01.05.2016 Titel geändert 11/2016
§ 31 Abs. 2 14.05.2008 28.05.2008 geändert 21/2008
§ 32 14.05.2008 28.05.2008 geändert 21/2008
§ 32 14.03.2012 30.05.2012 geändert 12/2012
§ 33 14.05.2008 28.05.2008 Titel geändert 21/2008
§ 33 Abs. 1 14.03.2012 30.05.2012 geändert 12/2012
§ 33 Abs. 1 09.03.2016 01.05.2016 geändert 11/2016
§ 33 Abs. 2 14.05.2008 28.05.2008 aufgehoben 21/2008
§ 33a 14.05.2008 28.05.2008 eingefügt 21/2008
§ 33a 14.03.2012 30.05.2012 geändert 12/2012
§ 34 Abs. 1 09.03.2016 01.05.2016 geändert 11/2016
§ 35 14.03.2012 30.05.2012 geändert 12/2012
§ 35 Abs. 4 14.05.2008 28.05.2008 geändert 21/2008
§ 36 Abs. 2 14.05.2008 28.05.2008 eingefügt 21/2008
§ 37 14.05.2008 28.05.2008 geändert 21/2008
§ 37 Abs. 1 bis 31.08.2011 31.08.2011 eingefügt 36/2011
§ 38 Abs. 1 14.05.2008 28.05.2008 geändert 21/2008
§ 38 Abs. 1 14.03.2012 30.05.2012 geändert 12/2012
§ 39 Abs. 2 14.05.2008 28.05.2008 geändert 21/2008
§ 41 14.03.2012 30.05.2012 geändert 12/2012
§ 42 14.03.2012 30.05.2012 geändert 12/2012
§ 43 Abs. 2 09.03.2016 01.05.2016 geändert 11/2016
§ 43 Abs. 4 14.03.2012 30.05.2012 eingefügt 12/2012
§ 43 Abs. 5 09.03.2016 01.05.2016 eingefügt 11/2016
§ 45 Abs. 1 14.03.2012 30.05.2012 geändert 12/2012
§ 45 Abs. 2 14.03.2012 30.05.2012 geändert 12/2012
§ 46 Abs. 2 09.03.2016 01.05.2016 geändert 11/2016
§ 46 Abs. 4 14.05.2008 28.05.2008 geändert 21/2008
§ 46 Abs. 4 09.03.2016 01.05.2016 geändert 11/2016
§ 46 Abs. 5 14.05.2008 28.05.2008 geändert 21/2008
§ 46 Abs. 5 14.03.2012 30.05.2012 geändert 12/2012
§ 46 Abs. 5 09.03.2016 01.05.2016 geändert 11/2016
§ 46 Abs. 6 14.05.2008 28.05.2008 geändert 21/2008
§ 46 Abs. 6 09.03.2016 01.05.2016 geändert 11/2016
§ 47 Abs. 3 14.05.2008 28.05.2008 geändert 21/2008
§ 47 Abs. 4 14.05.2008 28.05.2008 geändert 21/2008
§ 47a 09.03.2016 01.05.2016 eingefügt 11/2016
§ 48 Abs. 1 14.05.2008 28.05.2008 geändert 21/2008
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
§ 48 Abs. 2 09.03.2016 01.05.2016 geändert 11/2016
§ 48 Abs. 6 09.03.2016 01.05.2016 geändert 11/2016
§ 49 Abs. 1 14.05.2008 28.05.2008 geändert 21/2008
§ 50 Abs. 2 09.03.2016 01.05.2016 geändert 11/2016
§ 50 Abs. 5 14.05.2008 28.05.2008 geändert 21/2008
§ 50 Abs. 5 09.03.2016 01.05.2016 geändert 11/2016
§ 52 14.05.2008 28.05.2008 geändert 21/2008
§ 52 Abs. 1 09.03.2016 01.05.2016 geändert 11/2016
§ 52a 27.10.2021 18.05.2022 eingefügt 44/2021
§ 53 Abs. 1 14.03.2012 30.05.2012 geändert 12/2012
§ 53 Abs. 2 14.05.2008 28.05.2008 eingefügt 21/2008
§ 53a 14.03.2012 30.05.2012 eingefügt 12/2012
§ 54 14.03.2012 30.05.2012 geändert 12/2012
§ 55 Abs. 1 09.03.2016 01.05.2016 geändert 11/2016
§ 56 14.03.2012 30.05.2012 geändert 12/2012
§ 57 Abs. 1 14.03.2012 30.05.2012 geändert 12/2012
§ 57 Abs. 1 bis 09.03.2016 01.05.2016 eingefügt 11/2016
§ 58 Abs. 1 14.05.2008 28.05.2008 geändert 21/2008
§ 58 Abs. 1 14.03.2012 30.05.2012 geändert 12/2012
§ 58 Abs. 2 09.03.2016 01.05.2016 geändert 11/2016
§ 58 Abs. 4 14.05.2008 28.05.2008 geändert 21/2008
§ 58 Abs. 4 14.03.2012 30.05.2012 geändert 12/2012
§ 59 Abs. 2, 1. 14.05.2008 28.05.2008 geändert 21/2008
§ 59 Abs. 2, 2. 14.03.2012 30.05.2012 geändert 12/2012
§ 60 14.05.2008 28.05.2008 geändert 21/2008
§ 60a 14.05.2008 28.05.2008 eingefügt 21/2008
§ 60a Abs. 1 09.03.2016 01.05.2016 geändert 11/2016
§ 60b 14.05.2008 28.05.2008 eingefügt 21/2008
§ 60c 14.05.2008 28.05.2008 eingefügt 21/2008
§ 60c Abs. 2 09.03.2016 01.05.2016 geändert 11/2016
§ 61 Abs. 1 09.03.2016 01.05.2016 geändert 11/2016
§ 61 Abs. 1 bis
09.03.2016 01.05.2016 eingefügt 11/2016
§ 61 Abs. 1 ter
09.03.2016 01.05.2016 eingefügt 11/2016
§ 61 Abs. 2 14.05.2008 28.05.2008 eingefügt 21/2008
§ 62 14.05.2008 28.05.2008 geändert 21/2008
§ 62 14.03.2012 30.05.2012 geändert 12/2012
§ 65 14.05.2008 28.05.2008 aufgehoben 21/2008
§ 66 Abs. 2 09.03.2016 01.05.2016 aufgehoben 11/2016
§ 68 Abs. 5 09.03.2016 01.05.2016 geändert 11/2016
§ 73 14.03.2012 30.05.2012 geändert 12/2012
§ 73 Abs. 1 09.03.2016 01.05.2016 geändert 11/2016
Titel 7. 09.03.2016 01.05.2016 geändert 11/2016
§ 75 14.03.2012 30.05.2012 geändert 12/2012
§ 76 14.05.2008 28.05.2008 aufgehoben 21/2008
Anhang 1 14.03.2012 30.05.2012 Inhalt geändert 12/2012 Anhang 1 14.03.2012 30.05.2012 Inhalt geändert 12/2012
Anhang zu § 3 Formeln für das Amtsgelübde vor dem Grossen Rat
1. Für Ratsmitglieder «Ich gelobe, die mir als Mitglied des Grossen Rates übertragenen Pflichten im Interesse unseres Kantons und der Wohlfahrt und Rechte seiner Bevölkerung gewissenhaft und ve rantwortungsbewusst zu erfüllen und dabei die Verfassun- gen und G esetze des Bundes und des Kantons Thurgau zu achten. »
2. Für Mitglieder des Regierungsrates «Ich gelobe, die mir als Mitglied des Regierungsrates übertragenen Pflichten im Interesse unseres Kan tons und zum Schutz der Würde und Freiheit seiner B e- völkerung ge wissenhaft und verantwortungsbe wusst zu erfüllen und dabei die Verfa ssungen und Gesetze des Bundes und des Kantons Thurgau zu acht en. »
3. Für den Staatsschreiber oder die Staatsschreiberin «Ich gelobe, die mir als Staatsschreibe r (Staatsschreiberin) übertrage nen Pflic h- ten im Interesse unseres Kantons und der Wohlfahrt und Rechte seiner Bevölk e- rung gewissenhaft und verantwortungsbewusst zu erfüllen und dabei die Verfa s- sungen und Gesetze des Bunde s und des Kantons Thurgau zu achten. »
4. Für Mitglieder der kantonalen Gerichte «Ich gelobe, die mir als Mitglied des Obergerichtes (beziehungsweise des Ve r- waltungsgerichtes oder des Zwangsmassnahmengerichtes) übertragenen Pflic h- ten ohne Ansehen der Person und zum Schutz der Würde und Rechte der Bevö l- kerung gewissenhaft und verantwortungsbewusst zu erfüllen und dabei die Ve r- fassungen und Gesetze des Bundes und des Kantons Thurgau zu achten. »
5. Für den Generalstaatsanwalt oder die Generalstaatsanwältin «Ich gelobe, die mir als Generalstaatsanwalt (Generalstaatsanwältin) übertrag e- nen Pflichten ohne Ansehen der Person und zum Schutz der Würde und Rechte der Bevölke rung gewissenhaft und verantwortungsbewusst zu erfüllen und da bei die Verfassungen und Gesetz e des Bundes und des Kantons Thurgau zu ac hten. »
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