Verordnung über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (97.11)
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Verordnung über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe

Verordnung über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe vom 06.03.2012 (Fassung in Kraft getreten am 01.02.2022) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf Artikel 70 der Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai
2004; gestützt auf das Gesetz vom 5. Oktober 2011 über die internationale Entwick - lungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe; auf Antrag der Sicherheits- und Justizdirektion, beschliesst:

Art. 1 Allgemeine Bestimmung

1 Diese Verordnung regelt:
a) die Zuständigkeitsbereiche der Direktionen des Staatsrats bei der Ent - wicklungszusammenarbeit und humanitären Hilfe;
b) die für die Kantonale Kommission für Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe geltenden Vorschriften.

Art. 2 Zuständigkeit

1 Die Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion ist für die Entwicklungszusam - menarbeit zuständig. Sie verfügt hierzu über das Generalsekretariat.
2 Die Finanzdirektion ist für die humanitäre Hilfe zuständig. Sie verfügt hier - zu über das Generalsekretariat.

Art. 3 Zusammensetzung und Organisation der Kantonalen Kommissi -

on für Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe
1 Die Kantonale Kommission für Entwicklungszusammenarbeit und humani - täre Hilfe (die Kommission) setzt sich wie folgt zusammen:
a) ein Mitglied der Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion;
b) ein Mitglied der Finanzdirektion;
c) ein Mitglied der Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten;
d) ein Mitglied der Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobili - tät und Umwelt;
e) ein Mitglied der Direktion für Gesundheit und Soziales;
f) ein Mitglied der Direktion der Institutionen und der Land- und Forst - wirtschaft;
g) ein Mitglied der Volkswirtschafts- und Berufsbildungsdirektion;
h) ein Mitglied des Freiburger Gemeindeverbandes;
i) zwei Personen aus den Fachkreisen für internationale Entwicklungszu - sammenarbeit und humanitäre Hilfe der lokalen Universität und Hoch - schulen;
j) zwei Mitglieder des kantonalen Dachverbandes der Organisationen der Entwicklungszusammenarbeit Solidarisches Freiburg;
k) eine Expertin oder ein Experte für humanitäre Hilfe.
2 Sie wird von der Vertreterin oder vom Vertreter der Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion präsidiert.
3 Sie ist der Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion angegliedert, die das Se - kretariat führt.

Art. 4 Befugnisse

1 Die Kommission hat folgende Befugnisse:
a) Sie ist das beratende Organ des Staatsrats für alle Fragen der internatio - nalen Entwicklungszusammenarbeit und humanitären Hilfe.
b) Sie trägt zur Entwicklung der kantonalen Politik im Bereich der Ent - wicklungszusammenarbeit und humanitären Hilfe bei.
c) Sie nimmt Stellung zu den Zielen, die der Staatsrat in diesem Bereich zu Beginn jeder Legislaturperiode festlegt.
d) Sie kann dem Staatsrat in diesem Bereich Anträge unterbreiten.

Art. 5 Entschädigung

1 Die Mitglieder der Kommission werden gemäss der Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder der Kommissionen des Staates entschädigt.

Art. 6 Änderung bisherigen Rechts – Zuständigkeitsbereiche der Direk -

tionen und der Staatskanzlei
1 Die Verordnung vom 12. März 2002 über die Zuständigkeitsbereiche der Direktionen des Staatsrats und der Staatskanzlei (ZDirV) (SGF 122.0.12) wird wie folgt geändert:
...

Art. 7 Änderung bisherigen Rechts – Subventionen

1 Das Subventionsreglement vom 22. August 2000 (SubR) (SGF 616.11) wird wie folgt geändert:
...

Art. 8 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. April 2012 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
06.03.2012 Erlass Grunderlass 01.04.2012 2012_021
08.04.2022 Art. 2 Abs. 1 geändert 01.02.2022 2022_046
08.04.2022 Art. 3 Abs. 1, a) geändert 01.02.2022 2022_046
08.04.2022 Art. 3 Abs. 1, c) geändert 01.02.2022 2022_046
08.04.2022 Art. 3 Abs. 1, d) geändert 01.02.2022 2022_046
08.04.2022 Art. 3 Abs. 1, g) geändert 01.02.2022 2022_046
08.04.2022 Art. 3 Abs. 2 geändert 01.02.2022 2022_046
08.04.2022 Art. 3 Abs. 3 geändert 01.02.2022 2022_046 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 06.03.2012 01.04.2012 2012_021

Art. 2 Abs. 1 geändert 08.04.2022 01.02.2022 2022_046

Art. 3 Abs. 1, a) geändert 08.04.2022 01.02.2022 2022_046

Art. 3 Abs. 1, c) geändert 08.04.2022 01.02.2022 2022_046

Art. 3 Abs. 1, d) geändert 08.04.2022 01.02.2022 2022_046

Art. 3 Abs. 1, g) geändert 08.04.2022 01.02.2022 2022_046

Art. 3 Abs. 2 geändert 08.04.2022 01.02.2022 2022_046

Art. 3 Abs. 3 geändert 08.04.2022 01.02.2022 2022_046

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