Regierungsbeschluss über die obligatorische Unfallversicherung des Staatspersonals, ... (160.513)
Regierungsbeschluss über die obligatorische Unfallversicherung des Staatspersonals, ... (160.513)
Regierungsbeschluss über die obligatorische Unfallversicherung des Staatspersonals, der Lehrer und des Personals gemeinnütziger Anstalten
1 Regierungsbeschluss über die obligatorische Unfallversicherung des Staatspersonals, der Lehrer und des Personals gemeinnütziger Anstalten Vom 19. Dezember 1983 Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf § 4 des Dekretes übe r die Unfallversicherungskasse des Staatspersonals vom 5. Januar 1928 1) , beschliesst:
§ 1
Die obligatorische Unfallversicherung des Staatspersonals, der Lehrer und des Personals der geme innützigen Anstalten und Vereinigungen richtet sich nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 2) .
§ 2
Dieser Beschluss ist in der Sammlung der Amtsblattbeilagen zu publizie- ren und tritt am 1. Januar 1984 in Kraft.
1) SAR 160.510
2) SR 832.20
3) Hinfällig geworden durch die §§ 1 und 15 des Publikationsgesetzes.