Verordnung zur Lenkungsabgabe und zum Strompreis-Bonus (772.140)
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Verordnung zur Lenkungsabgabe und zum Strompreis-Bonus

Lenkungsabgabe und Strompreis-Bonus: Verordnung Verordnung zur Lenkungsabgabe und zum Strompreis-Bonus Vom 11. Mai 1999 (Stand 1. Oktober 2017) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf das Energiegesetz (EnG) vom 9. September 1998
1 ) , beschliesst:

§ 1 Organisation

1 Die Gesamtverantwortung für die Erhebung der Lenkungsabgaben und die Auszahlung des Strom - preis-Bonus liegt beim Stromspar-Fonds Basel (SFB). Der SFB ist dem Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt unterstellt.
2 )
2 Zu den Aufgaben des SFB gehört die angemessene Information der Bevölkerung und der Wirtschaft über die Funktionsweise der Lenkungsabgaben und des Strompreis-Bonus.
3 Über die ausgerichteten Rückerstattungen an Betriebe und Haushalte und den Stromkonsum der von Lenkungsabgaben befreiten Bezüger und Bezügerinnen wird periodisch mit der Jahresrechnung des SFB berichtet.

§ 2 Abgabenhöhe

1 Die Höhe der kantonalen Lenkungsabgabe ist im Anhang 1 festgelegt.
2 Die Unterscheidung der Bezugskategorien «Haushalte» und «Betriebe» wird durch die IWB bei der Erfassung der Stammdaten eines Bezugspunktes vorgenommen.
3
3 Für Bezüge mit Einfachtarif ergibt sich die Lenkungsabgabe aus dem gewichteten Mittel aus Normal- und Spartarifbezügen der jeweiligen Tarifgruppe.
4 )
4 Für die Erhebung der Lenkungsabgaben sind die Zeiten massgebend, die gemäss Gebührentarif der IWB Industrielle Werke Basel für die elektrische Energie
5 )

§ 3 Fonds für den Strompreis-Bonus

1 Die Erträge aus Lenkungsabgaben werden einem in die Bereiche Haushalt und Betriebe unterteilten, zweckgebundenen Fonds zugewiesen. Die Fondsgelder werden von der Finanzverwaltung des Kantons Basel-Stadt verwaltet und verzinst.
2 Der Zinssatz wird von der Finanzverwaltung festgelegt. Der Aufwand für die Fondsverwaltung ist zu Lasten der Zinserträge kostengerecht zu entschädigen.
3 Aus den Zinserträgen werden die mit der Erhebung der Lenkungsabgabe und der Ausschüttung des Strompreis-Bonus verbundenen Kosten, gleichfalls getrennt nach den Bereichen Haushalt und Betrie - - sen. Reichen die Zinserträge zur Deckung der Vollzugskosten nicht aus, wird die Differenz dem Fonds belastet.
4 Die Jahresrechnung des Fonds und die Vollzugskosten sind in der Staatsrechnung auszuweisen. SG 772.100 .
2)

§ 1 Abs. 1 geändert durch § 3 Ziff. 84 der ZuständigkeitsV vom 9. 12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009, publiziert am 18. 3. 2009, SG 153.110).

3) Fassung vom 27. Januar 2015, wirksam seit 1. Februar 2015 (KB 31.01.2015)
4) Fassung vom 27. Januar 2015, wirksam seit 1. Februar 2015 (KB 31.01.2015)
5) Fassung vom 27. Januar 2015, wirksam seit 1. Februar 2015 (KB 31.01.2015)
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Lenkungsabgabe und Strompreis-Bonus: Verordnung

§ 4 Erhebung der Lenkungsabgabe, Rechnungsstellung und Inkasso

1 Die Lenkungsabgabe auf dem Stromverbrauch im Kanton Basel-Stadt wird von den Stromverbrau - cherinnen und -verbrauchern geschuldet. Die Forderung des Kantons gegen die Stromverbraucherin - nen und -verbraucher entsteht im Zeitpunkt des Stromverbrauchs. Die Stromlieferanten sind verpflich - tet, die Lenkungsabgaben bei den Stromverbraucherinnen und -verbrauchern auf der Stromrechnung gesondert in Rechnung zu stellen.
2 Bei den Stromverbraucherinnen und -verbrauchern wird zwischen den Bezugskategorien «Haushal - te» und «Betriebe» unterschieden. Als Haushalte gelten hinsichtlich der Erhebung der Lenkungsabga - be alle Stromverbraucherinnen und -verbraucher, die bei der Erfassung durch den Energieversorger der Kategorie «Haushalte» zugeordnet wurden. Als «Betriebe» gelten alle Stromverbraucherinnen und -verbraucher, die der Kategorie «Betriebe» zugeordnet wurden und die eine örtliche, technische und organisatorische Einheit zum Zwecke der Erstellung von Gütern und Dienstleistungen bilden (Betriebsstätte, Standort).
6 )
3 Die von den Stromlieferanten in Rechnung gestellten Lenkungsabgaben sind nach 60 Tagen, jeweils auf Monatsende an den Fonds für den Strompreisbonus zu überweisen. Die Stromlieferanten überneh - men das Inkasso zu diesen Bedingungen ohne Kostenverrechnung.
4 Wird die Lenkungsabgabe von den Stromlieferanten nicht monatlich in Rechnung gestellt, muss vier - teljährlich eine Akontozahlung, die der voraussichtlichen Höhe der geschuldeten Lenkungsabgabe ent - spricht, an den Fonds geleistet werden. Die Zahlungsmodalitäten vereinbart der SFB mit den Stromlie - feranten.
5 Nicht einbringbare Lenkungsabgaben werden den Stromlieferanten zurückerstattet. Als nicht ein - bringbar gilt eine Forderung dann, wenn auch die Stromlieferanten ihre Forderungen für den Strom - verkauf abschreiben.
6 Dem SFB sind die für die Kontrolle des ordnungsgemässen Inkassos erforderlichen Angaben zur Verfügung zu stellen.

§ 5 Befreiung von der Lenkungsabgabe

1 Von der Erhebung der Lenkungsabgabe befreit ist: die Stromproduktion aus mobilen Stromerzeugungsanlagen mit temporärer Produktion für Baustellen, Festwirtschaften und ähnliche Einrichtungen;
7 ) der Eigenverbrauch aus der Stromproduktion aus ortsfesten Stromgeneratoren (z.B. Blockheizkraftwerke), welche gemäss § 12 EnG wärmegeführt betrieben werden;
8 ) der Eigenverbrauch aus der Stromproduktion aus Erzeugungsanlagen zur Nutzung erneu - erbarer Energien auf Kantonsgebiet, die gemäss § 20 EnG förderungswürdig sind.

§ 6

1 Als Grossbezüger von der Lenkungsabgabe befreit sind Betriebe im Sinne von § 4 Abs. 2, deren Stromkonsum im Kanton Basel-Stadt 40 GWh pro Jahr übersteigt. Für die Bestimmung der Grossbe - züger können mehrere örtlich oder organisatorisch getrennte Betriebe zu einer grösseren Einheit zu - sammengefasst werden, sofern zwischen der Leistungserstellung der einzelnen Betriebe ein direkter produktionstechnischer Zusammenhang besteht. Dem Gesuchsteller obliegt die Begründung.
2 Die Erhebung der Betriebe, die der Kategorie Grossbezüger angehören, wird alle fünf Jahre vom SFB Vorliegen spezieller Umstände kann ein Betrieb eine Neuerhebung seines Stromkonsums beantragen.
3 Bei dem Entscheid, ob ein Betrieb der Kategorie Grossbezüger angehört, wird der SFB von der Fach - kommission gemäss § 40 EnG beratend unterstützt.
9 )
6) Fassung vom 27. Januar 2015, wirksam seit 1. Februar 2015 (KB 31.01.2015)
7) Fassung vom 29. August 2017, in Kraft seit 1. Oktober 2017 (KB 02.09.2017)
8) Fassung vom 29. August 2017, in Kraft seit 1. Oktober 2017 (KB 02.09.2017)
9) Fassung vom 29. August 2017, in Kraft seit 1. Oktober 2017 (KB 02.09.2017)
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Lenkungsabgabe und Strompreis-Bonus: Verordnung

§ 7

1 Wird bereits mit kantonalen Lenkungsabgaben belasteter Strom innerhalb des Kantons weiterver - kauft, wird die Lenkungsabgabe nicht ein zweites Mal geschuldet.

§ 8 Rückerstattung der Lenkungsabgabe an besonders energieintensive Betriebe

1 Besonders energieintensive Betriebe gemäss § 30 EnG können einen Antrag auf Rückerstattung stel - len, sofern – der Betrieb energiekostenintensiv, und – die Nettomehrbelastung erheblich ist.
10 )
2 Voraussetzung für eine Rückerstattung an energieintensive Betriebe ist der Nachweis, dass: – der Betrieb erkennbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist, – ein offensichtlicher Standortnachteil gegeben ist, und – der Einsatz energetisch effizienter Produktionsmethoden gegeben ist, der mindestens dem Branchen - durchschnitt entspricht.
3 Die Definition der Begriffe und die Erläuterung der Berechnungsgänge werden im Anhang 2 darge - stellt.
4 Die Höhe der Rückerstattung wird aufgrund des Berechnungsganges in Anhang 3 festgelegt. Dabei wird der Standortnachteil maximal bis zur Höhe der Nettomehrbelastung ausgeglichen.
5 Die Rückerstattung wird ab dem 1. Juli des Bemessungsjahres verzinst.
6 Gesuche um Rückerstattung sind bis spätestens 31. Dezember des der Abgabepflicht folgenden Jahres beim SFB einzureichen. )
7 Bei dem Entscheid, ob ein Betrieb eine Rückerstattung erhält, wird der SFB von der Fachkommission gemäss § 40 EnG beratend unterstützt. )
8 Der Entscheid erfolgt in Form einer rekursfähigen Verfügung. Gegen diese kann beim Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt rekurriert werden. Es gelten die Bestimmungen des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (Orga - nisationsgesetz) vom 22. April 1976.
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§ 9 Rückerstattung der Lenkungsabgabe an Haushalte bei Vorliegen spezieller Umstände

1 Lenkungsabgaben von Haushalten können gemäss § 35 Abs. 3 EnG bei Vorliegen spezieller Umstän - de (z. B. gesundheitlicher Art) rückerstattet werden. Voraussetzung für eine Rückerstattung ist der Nachweis eines stark erhöhten Stromkonsums, der zu gewichtigen wirtschaftlichen Benachteiligungen führt. Eine wirtschaftliche Benachteiligung ist dann gegeben, wenn die Lenkungsabgabe zu einer er - heblichen Nettomehrbelastung führt.
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2 Gesuche um Rückerstattung sind bis spätestens Ende April des der Abgabepflicht folgenden Jahres beim SFB einzureichen.
3 Der Entscheid erfolgt in Form einer rekursfähigen Verfügung. Gegen diese kann beim Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt rekurriert werden. Es gelten die Bestimmungen des Gesetzes - nisationsgesetz) vom 22. April 1976.
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§ 10 Strompreisbonus für Haushalte

1 Die Höhe des jährlichen Strompreis-Bonus für Haushalte ergibt sich aus der Summe der von der Be - dem Vorjahres-Saldo, dividiert durch die Anzahl auszubezahlender Bonuseinheiten. Es wird ein ge - rundeter Betrag festgesetzt.
10) Fassung vom 29. August 2017, in Kraft seit 1. Oktober 2017 (KB 02.09.2017) Fassung vom 29. August 2017, in Kraft seit 1. Oktober 2017 (KB 02.09.2017)
12) Fassung vom 29. August 2017, in Kraft seit 1. Oktober 2017 (KB 02.09.2017)
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§ 8 Abs. 8 geändert durch § 3 Ziff. 84 der ZuständigkeitsV vom 9. 12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009, publiziert am 18. 3. 2009, SG 153.110).

14) Fassung vom 29. August 2017, in Kraft seit 1. Oktober 2017 (KB 02.09.2017)
15)

§ 9 Abs. 3 geändert durch § 3 Ziff. 84 der ZuständigkeitsV vom 9. 12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009, publiziert am 18. 3. 2009, SG 153.110).

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Lenkungsabgabe und Strompreis-Bonus: Verordnung
2 Voraussetzung für den Anspruch auf einen Strompreis-Bonus ist der Wohnsitz im Kanton Basel- Stadt, jeweils an einem Stichtag in der Mitte des Monats Dezember. Massgebend ist die ordentliche Registrierung beim Einwohneramt des Kantons Basel-Stadt. Jede am Stichtag im Kanton Basel-Stadt angemeldete Person erhält eine Bonus-Einheit. Ausgenommen sind Personen mit einer Kurzaufent - haltsbewilligung «L».
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3 Die Auszahlung des Strompreis-Bonus erfolgt im Laufe des 2. Quartals des Folgejahres auf das von den Bonus-Berechtigten bezeichnete Post- oder Bankkonto. Die Auszahlungen zugunsten von Famili - enmitgliedern an derselben Meldeadresse werden zu einer Zahlung zusammengefasst.
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4 Werden die notwendigen Angaben für die Ausschüttung eines Bonus vom Bonusberechtigten nicht beigebracht, verwirkt der Anspruch auf eine Bonusleistung per Ende des Auszahlungsjahres.

§ 11 Strompreis-Bonus für Betriebe

1 Hinsichtlich der Auszahlung des Strompreis-Bonus werden Betriebe, welche der Lenkungsabgabe unterstehen, nach Massgabe der juristischen Form zu einer Einheit zusammengefasst.
2 In diesem Sinne gelten sämtliche juristischen Personen des privaten und des öffentlichen Rechtes als eine betriebliche Einheit.
3 Weiter gelten als betriebliche Einheit Personengesellschaften mit einer ALV-pflichtigen Lohnsumme von CHF 10'000 oder mehr pro Kalenderjahr.
4 Zudem gelten als betriebliche Einheit natürliche Personen mit einem von der Steuerverwaltung ge - mäss Art. 9 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ermittelten Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von CHF 10'000 oder mehr pro Jahr (inkl. Einkommen aus selbständigem Nebenerwerb).
5 Die für die jährliche Auszahlung des Strompreis-Bonus an Betriebe massgebliche Gesamtsumme er - gibt sich aus den, in der Bezugskategorie Betriebe im Vorjahr verrechneten Lenkungsabgaben, zuzüg - lich dem entsprechenden Nettozinsertrag und dem Vorjahres-Saldo. Diese Gesamtsumme wird nach Massgabe der anrechenbaren Lohnsumme auf die bonusberechtigten Betriebe verteilt.
18 )

§ 12

1 Die anrechenbare Lohnsumme entspricht bei Betrieben, die keine ausserkantonalen Betriebsstätten führen, der für das Vorjahr deklarierten, zum vollen Satz beitragspflichtigen ALV-Lohnsumme. Bei Selbständigerwerbenden ist bis zur entsprechenden Beitragsgrenze gemäss dem Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung auf die Beitragspflicht ge - mäss der AHV-Gesetzgebung abzustellen.
2 Bei Betrieben mit ausserkantonalen Betriebsstätten ist die deklarierte ALV-Lohnsumme nach Mass - gabe der Steuerquote anrechenbar. Als Steuerquote wird der Prozentsatz des im Kanton steuerpflichti - gen Ertrages, gemäss Gesetz über die direkten Steuern vom 22. Dezember 1949, bezeichnet. Die An - rechnung der massgebenden ALV-Lohnsumme erfolgt aufgrund der Steuerquote des Jahres vor demjenigen, in dem die massgebenden Löhne ausbezahlt wurden.
3 steuerpflichtig sind, bestimmt der SFB die anrechenbare Lohnsumme aufgrund einer Eigendeklaration der relevanten Lohndaten durch die Betriebe. Ein analoges Verfahren gilt auch für Betriebe, die ihre Geschäftstätigkeit im Kanton Basel-Stadt neu aufgenommen haben.
4 Die Eigendeklaration der Lohndaten kann durch den SFB geprüft werden. Falsche Angaben sind ge - mäss Art. 146 StGB strafbar.
5 Der SFB kann die von den Betrieben deklarierten Lohndaten bei den entsprechenden AHV-Aus -
16) Fassung vom 27. Januar 2015, wirksam seit 1. Februar 2015 (KB 31.01.2015)
17) Fassung vom 29. August 2017, in Kraft seit 1. Oktober 2017 (KB 02.09.2017)
18) Fassung vom 27. Januar 2015, wirksam seit 1. Februar 2015 (KB 31.01.2015)
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Lenkungsabgabe und Strompreis-Bonus: Verordnung
6 Die Auszahlung des Strompreis-Bonus an Betriebe erfolgt auf Antrag an den SFB. Dem Antragsteller obliegt die Deklaration der zur Auszahlung des Strompreis-Bonus notwendigen Angaben. Die dekla - rierten Angaben sind zu belegen.

§ 13

1 Die Auszahlung des Strompreis-Bonus an Betriebe erfolgt jeweils auf den 30. Juni.
2 Noch nicht ausbezahlte Strompreis-Boni zugunsten von Betrieben werden ab dem 1. Juli des Auszah - lungsjahres verzinst. Für die Verzinsung ist der Zinssatz, der von der Finanzverwaltung für den Fonds gewährt wird, massgebend.
3 Ist die massgebende Steuerquote oder die massgebende Lohnsumme per 30. Juni des Auszahlungs - jahres noch nicht verfügbar, kann ein provisorischer Antrag zur Auszahlung des Strompreis-Bonus eingereicht werden. Die Auszahlung des Strompreis-Bonus erfolgt bei Vorliegen aller notwendigen Angaben. Es obliegt dem Betrieb, die fehlenden Angaben nachzureichen.
4 Der Antrag zur Auszahlung des Strompreis-Bonus muss von den Bonusberechtigten bis am 30. Juni des Jahres, welches auf das Auszahlungsjahr folgt, eingereicht werden. Wird der Antrag nicht fristge - recht eingereicht, verfällt der Anspruch auf den Bonus.
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5 Liegen die benötigten Unterlagen (z.B. Veranlagungsverfügung der Steuerverwaltung) zu diesem Zeitpunkt noch nicht vor, können die Bonusberechtigten den Antrag bis spätestens ein Jahr nach Er - halt der Unterlagen einreichen. )

§ 14 Übergangsbestimmungen

1 Betriebe, die Elektrizität aus dem 11kV-Netz beziehen und mit diesen günstigeren Tarifen einen un - terdurchschnittlichen Beitrag an die IWB-Überschüsse leisten, erhalten im Einführungsjahr (1999) noch einen entsprechend reduzierten Strompreis-Bonus. Der Strompreis-Bonus zugunsten der 11kV- Bezüger beträgt im Einführungsjahr 50% des vollen Strompreis-Bonus für die übrigen Betriebe.

§ 15

1 Der volle Strompreis-Bonus für Haushalte gemäss § 23 EnG umfasst zwei Bonuseinheiten und be - trägt im ersten Jahr 70 Franken.
2 Der Strompreisbonus für Betriebe gemäss § 24 EnG beträgt im ersten Jahr 0,5% der anrechenbaren ALV-Lohnsumme.

§ 16

1 Die gemäss § 33 EnG festgelegte Höhe der Lenkungsabgabe wird aufkommensneutral den bei In - kraftsetzen der Verordnung gültigen Tarifen gemäss Verordnung betreffend Elektrizitätstarife (E-4.99) angepasst.

§ 17

1 Die gemäss § 18 EnG zum Zeitpunkt der Inkraftsetzung der Verordnung von der Lenkungsabgabe befreiten Grossbezüger werden durch das Amt für Umwelt und Energie bestimmt.
2 Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird am 1. April 1999 wirksam.
21 )
19) Fassung vom 29. August 2017, in Kraft seit 1. Oktober 2017 (KB 02.09.2017)
20) Eingefügt am 29. August 2017, in Kraft seit 1. Oktober 2017 (KB 02.09.2017)
21) Publiziert am 22. 5. 1999.
5
Lenkungsabgabe und Strompreis-Bonus: Verordnung Anhang 1 Anhang 1 Abgabenhöhe
1 ) Die kantonale Lenkungsabgabe beträgt: Für die Netzebene 7 ohne Leistungsmessung Einfachtarif 5,1 Rp./kWh Normaltarif 5,2 Rp./kWh Spartarif 4,0 Rp./kWh Für alle anderen Netzebenen inklusive Netzebene 7 mit Leistungsmessung Normaltarif 4,4 Rp./kWh Spartarif 3,1 Rp./kWh Die Bezeichnung der Netzebenen erfolgt analog den Bezeichnungen im Gebührentarif der IWB Indust- rielle Werke Basel betreffend die Nutzung des Netzes für elektrische Anlagen.
1) Anhang 1 in der Fassung des RRB vom 7. 8. 2012 (wirksam seit 1. 1. 2013).
Lenkungsabgabe und Strompreis-Bonus: Verordnung Anhang 2 Anhang 2 Definition der Begriffe und Erläuterung der Berechnungsgänge Wann ist ein Betrieb Energiekostenintensiv? Ein Betrieb ist energiekostenintensiv, wenn die direkten Energiekosten 5% der energiekostenbereinigten Bruttowertschöpfung übersteigen. Wann ist eine Nettomehrbelastung erheblich? Die Nettomehrbelastung ist dann erheblich, wenn sie 0,5% der energiekostenbereinigten Bruttowert- schöpfung übersteigt. Was ist ein Betrieb und wie wird er abgegrenzt? Bei der Bestimmung der Energiekostenintensität und der Nettomehrbelastung werden einzelne Betriebe nach Massgabe der MwSt-Abrechnungspflicht zu einer Einheit zusammengefasst. Erfüllen nur einzelne Betriebe einer so zusammengefassten Einheit die Anforderungen in § 8 Abs. 1, können diese auf Antrag gesondert ausgewiesen werden. Dem Antragsteller obliegt die Abgrenzung und deren Begründung. Wie wird der Einsatz energetisch effizienter Produktionsmethoden beurteilt? Der Einsatz energetisch effizienter Produktionsmethoden ist mittels einer Energieanalyse zu belegen. Diese ist zu Lasten des Gesuchstellers durch ein anerkanntes Fachinstitut zu erstellen. Es gelten folgende Definitionen und Berechnungsgänge: Gesamtumsatz Der Gesamtumsatz wird aufgrund der MwSt-Abrechnung berechnet. Eingekaufte Vorleistungen Die eingekauften Vorleistungen werden aufgrund des in der MwSt-Abrechnung ausgewiesenen Vor- steuerbetrages unter Annahme des MwSt-Höchstsatzes berechnet. Betriebe, welche keinen Vorsteuer- abzug geltend machen, haben eine analoge Berechnung vorzunehmen. Energiekostenbereinigte Bruttowertschöpfung Die energiekostenbereinigte Bruttowertschöpfung entspricht dem Gesamtumsatz abzüglich den einge- kauften Vorleistungen gemäss MwSt-Abrechnung, zuzüglich der direkten Energiekosten. Direkte Energiekosten Die direkten Energiekosten berechnen sich aus der Summe der Energiebezugskosten aller Energieträger, zuzüglich Lenkungsabgabe und Förderabgabe.
1) Nettomehrbelastung Die Nettomehrbelastung entspricht den bezahlten Lenkungsabgaben, abzüglich des erhaltenen Strom- preis-Bonus. Standortnachteil Der Standortnachteil ist die Differenz zwischen den Stromkosten inkl. Lenkungsabgabe, abzüglich den auf Basis der Referenzstromtarife berechneten Referenzstromkosten.
1) Abschnitt mit Untertitel «Direkte Energiekosten» geändert durch RRB vom 21. 10. 2003 (wirksam seit 22. 2. 2004, publiziert am 25. 2. 2004).
Lenkungsabgabe und Strompreis-Bonus: Verordnung Anhang 2 Ein Standortnachteil ist dann gegeben, wenn auswärtige Konkurrenten von erheblich günstigeren Strom- kosten profitieren und dies nicht durch andere Nachteile (z. B. Transportkosten) kompensiert wird. Zur finanziellen Beurteilung des Standortnachteils kommen die vom SFB jährlich erhobenen und festgeleg- ten Referenzstromtarife zur Anwendung. Die Festlegung des Referenzstromtarifs basiert auf den offizi- ellen Tarifen von anderen Stromversorgern in vergleichbaren städtischen Agglomerationen der Schweiz.
Lenkungsabgabe und Strompreis-Bonus: Verordnung Anhang 3 Anhang 3 Berechnungsgang zur Festlegung der Rückerstattung Höhe der Rückerstattung Die Höhe der Rückerstattung berechnet sich aus der Höhe des anrechenbaren Standortnachteils abzüg- lich 0,5% der energiekostenbereinigten Bruttowertschöpfung. Der Standortnachteil ist bis zur Höhe der Nettomehrbelastung anrechenbar.
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