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Verordnung über die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung an Medizinalpersonen ohne eidgenössisches Diplom

1 Verordnung über die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung an Medizinalpersonen ohne eidgenössisches Diplom Vom 23. Dezember 1969 Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf § 12 Abs. 4 des Geset zes über das öffentliche Gesundheits- wesen vom 28. November 1919 1) beschliesst:

§ 1

1 hinsichtlich der Versorgung durch Medizinalpersonen in einem besti mmten Gebiet des Kantons kann die selbstständige Berufsausübung auch Medizinalpersonen bewilligt werden, die nicht im Besitze eines eidgenö ssischen Diploms im Sinne der Bun- desgesetzgebung sind.
2 bewilligung nachsuchen, haben sich über ein abgeschlossenes, dem schweizerischen ebenbürtiges Hochsc hulstudium mit Diplomierung in der entsprechenden Berufsart auszuweisen.
3 Soziales zuständig. 2)
1) AGS Bd. 2 S. 203; Bd. 7. S. 384; der genannten Bestimmung entsprechen heute die §§ 17 Abs. 3 und 35 des Gesundheitsge setzes (GesG) vom 10. November
1987, in Kraft seit 1. Mai 1988 (SAR 301.100).
2) Fassung gemäss Ziff. 35 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 381). Grundsatz

§ 2

1) Über das Bestehen eines Notstandes im Sinne von § 1 Abs. 1 entscheidet im Einzelfall nach Anhörung des be treffenden Berufs verbandes, des Gemeinderates des Pr axisortes und der kant onalen Gesundheitskommis- sion das Departement Gesundheit und Soziales.

§ 3

1 Die erstmalige Bewilligung wird provisorisch erteilt.
2 Sie ist in der Regel in eine definitive und unbefristete umzuwandeln, wenn die persönlichen Voraussetzunge n hiefür gegeben sind. Vor der Umwandlung in eine definitive und unbefristete Bewilligung sind der betreffende Berufsverband und di e kantonale Gesundheitskommission anzuhören.

§ 4

1 Die Bewilligung ist persönlich und gilt – Notfälle ausgenommen – nur für eine Berufsausübung in dem in der Bewilligung bezeichneten Gebiet.
2 Für das Bewilligungsverfahren und di e Berufsausübung gelten im Übri- gen die Vorschriften der einschlä gigen kantonalen Gesetze und Verord- nungen.
3 Die fremdenpolizeilichen Vorsch riften bleiben vorbehalten.

§ 5

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1970 in Kraft.
2 Das Departement Gesundheit und Sozi ales ist mit dem Vollzug beauf- tragt. 2)
1) Fassung gemäss Ziff. 35 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 381).
2) Fassung gemäss Ziff. 35 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 381). r Einschränkungen und Vorbehalt anderen Rechts Inkrafttreten und Vollzug
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