Vollziehungsverordnung zum Bundesbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung vo... (961.311)
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Vollziehungsverordnung zum Bundesbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen

Vollziehungsverordnung zum Bundesbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen Vom 3. März 1944 (Stand 1. September 2005) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf Art. 21 der bundesrätliche n Vollziehungsverordnung vom 10. Dezember
1943 zum Bundesbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen vom 23. Juni 1943
1 ) , beschliesst:

§ 1

2 )
1 Zuständige Behörde im Sinne des Bundesbeschlusses über die Allgemein- verbindlicherklärung von Gesamtarbeitsve rträgen vom 23. Juni 1943 ist, soweit etwas anderes nicht ausdrücklich bestimmt ist, das Departement Volkswirtschaft und Inneres.

§ 2

1 Zuständig für die Änderung der A llgemeinverbindlicherklärung ist der Regierungsrat.
2 Streitigkeiten über den Geltungsbereich einer Allg emeinverbindlicherklärung schlichtet das kantonale Einigungsamt endgültig.
1) Heute: Bundesgesetz über die Allgemeinverb indlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen vom 28. September 1956 (SR 221.215.311 ).
2) Fassung gemäss Ziff. 121 der Verordnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS 2005 S. 460).

§ 3

1 Für die Beurteilung der Einzelstreiti gkeiten zivilrechtlicher Natur über die Anwendung der allgemein verbindlic h erklärten Bestimmungen von Gesamtarbeitsverträgen ist da s Arbeitsgericht zuständig. 1 )

§ 4

1 Die Verfolgung und Beurteilung von Zuwiderhandlungen erfolgt in dem für Übertretungen geltenden Verfahren.
2 Die Urteile, Strafbefehle und Eins tellungsbeschlüsse sind ohne Verzug dem Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Ar beit in Bern und dem Departement Volkswirtschaft und Inneres mitzuteilen. 2 )

§ 5

1 Diese Verordnung tritt auf den 15. März 1944 in Kraft.
2 Sie wird in die Gese tzessammlung aufgenommen.
3 Die kantonale Vollziehungsverordnung vom 24. Oktober 1941 zum Bundesbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamt- arbeitsverträgen vom 1. Oktober 1941 ist aufgehoben. Aarau, den 3. März 1944 Im Namen des Regierungsrates Der Landammann R ÜTTIMANN Der Staatsschreiber D R
. H EUBERGER
1) Fassung gemäss § 2 des Gesetzes über die Ar beitsgerichte vom 8. März 1944 (AGS Bd. 3 S. 289; aufgehoben [AGS Bd. 12 S. 389]).
2) Fassung gemäss Ziff. 121 der Verordnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS 2005 S. 460).
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