Interkantonale Vereinbarung über den schweizerischen Hochschulbereich (442.700)
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Interkantonale Vereinbarung über den schweizerischen Hochschulbereich

Hochschulkonkordat Interkantonale Vereinbarung über den schweizerischen Hochschulbereich
1 ) (Hochschulkonkordat) Vom 20. Juni 2013 (Stand 1. Januar 2015) Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK), gestützt auf Artikel 63a Absätze 3 und 4 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV)
2 ) , beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Zweck
1 Die Vereinbarung regelt die Zusammenarbeit der Vereinbarungskantone untereinander und mit dem Bund bei der Koordination im schweizerischen Hochschulbereich. Insbesondere schafft sie die Grund - lage, um im Rahmen des Bundesgesetzes über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (HFKG)
3 ) gemeinsam mit dem Bund für die Koordination, die Qualität und die Wettbewerbsfähigkeit des gesamtschweizeri - schen Hochschulbereichs zu sorgen, namentlich durch die Einrichtung gemeinsamer Or - gane; die Qualitätssicherung und die Akkreditierung zu regeln; die Aufgabenteilung in besonders kostenintensiven Bereichen zu gewährleisten; die in Art. 3 HFKG definierten Ziele umzusetzen. Art. 2 Vereinbarungskantone
1 Die Vereinbarungskantone sind Mitglieder der Schweizerischen Hochschulkonferenz und auf diese Weise gemeinsam mit dem Bund an der Koordination im Hochschulbereich beteiligt.
2 Sie sind Hochschulkantone, sofern sie Träger einer anerkannten Hochschule oder einer Institution ge - mäss Art. 3 Buchstabe d sind. Art. 3 Geltungsbereich
1 Die Vereinbarung ist anwendbar auf kantonale und interkantonale Universitäten, kantonale und interkantonale Fachhochschulen und kantonale und interkantonale Pädagogische Hochschulen sowie von den Kantonen geführte Institutionen der Hochschullehre im Bereich der Grundausbil - dung, die vom Bund als beitragsberechtigt anerkannt sind.
1 Die Vereinbarungskantone schliessen mit dem Bund zur Erfüllung der gemeinsamen Aufgaben eine Zusammenarbeitsvereinbarung gemäss Art. 6 HFKG ab.
2 mit dem Bund weitere Vollzugsvereinbarungen abschliessen.
1) Beitrittsermächtigung vom Grossen Rat des Kantons Basel-Stadt an den Regierungsrat erteilt am 25. 6. 2014 (wirksam seit 10. 8. 2014, Ge - schäftsnr. ).
2) SR .
3) Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich vom 30. 9. 2011.
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Hochschulkonkordat
3 Wird die Zusammenarbeitsvereinbarung nicht abgeschlossen oder aufgehoben, ergreifen die Verein - barungskantone die nötigen Massnahmen, um die Koordination ihrer Hochschulpolitik zu gewährleis - ten. II. Gemeinsame Organe Art. 5 Grundsatz
1 Die Vereinbarungskantone und der Bund schaffen mit der Zusammenarbeitsvereinbarung die im HFKG definierten Organe zur gemeinsamen Koordination im schweizerischen Hochschulbereich.
2 Die Schweizerische Hochschulkonferenz ist das gemeinsame Organ von Bund und Kantonen.
3 Im Weiteren bestehen folgende gemeinsame Organe: die Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen; der Schweizerische Akkreditierungsrat mit der Schweizerischen Agentur für Akkreditie - rung und Qualitätssicherung (Schweizerische Akkreditierungsagentur).
4 Zuständigkeiten, Organisation und Beschlussverfahren der gemeinsamen Organe regeln das HFKG und die Zusammenarbeitsvereinbarung. Art. 6 Schweizerische Hochschulkonjerenz
1 Die Schweizerische Hochschulkonferenz ist das oberste hochschulpolitische Organ der Schweiz. Sie sorgt als Plenarversammlung oder als Hochschulrat im Rahmen der im HFKG definierten Zuständig - keiten und Verfahren für die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich durch Bund und Kantone.
2 Die Erziehungsdirektorinnen und Erziehungsdirektoren der Vereinbarungskantone sind Mitglieder der Plenarversammlung der Schweizerischen Hochschulkonferenz.
3 Die zehn Erziehungsdirektorinnen oder Erziehungsdirektoren der Universitätskantone, welche dem Interkantonalen Konkordat über universitäre Koordination vom 9. Dezember 1999 beigetreten sind, haben Einsitz im Hochschulrat. Die Konferenz der Vereinbarungskantone wählt jeweils auf vier Jahre jene vier weiteren Trägerkantone, die im Hochschulrat ebenfalls Einsitz nehmen. Welche Hochschulen die Mitglieder des Hochschulrats vertreten und wie viele Punkte ihnen zugeteilt werden, ist im An - hang aufgeführt.
4 Die Erziehungsdirektorinnen und Erziehungsdirektoren üben ihr Amt persönlich aus. Im Verhinde - rungsfall können sie in begründeten Fällen eine Vertretung bestimmen, die das Stimmrecht wahr - nimmt. Art. 7 Gewichtung der Stimmen bei Beschlüssen des Hochschulrats
1 Für die Gewichtung der Stimmen bei Beschlüssen des Hochschulrats gemäss Art. 17 HFKG erhält jede kantonale Vertretung im Hochschulrat eine Anzahl Punkte proportional zur Anzahl immatriku - lierter Studierender, die auf dem Gebiet des Kantons an den kantonalen Hochschulen und an interkan - tonalen Hochschulen oder deren Teilschulen studieren. Die Mitglieder des Hochschulrats erhalten im Minimum einen Punkt. Die Zuteilung der Punkte ist im Anhang dargestellt. Art. 8 Finanzierung der gemeinsamen Organe
1 Die Vereinbarungskantone beteiligen sich zu höchstens 50 Prozent an den Kosten der Schweizeri - schen Hochschulkonferenz gemäss Art. 9 Abs. 2 HFKG.
2 Der Beitrag gemäss Abs. 1 wird von den Vereinbarungskantonen nach folgendem Verteilschlüssel getragen: eine Hälfte entsprechend ihrer Einwohnerzahl; Studierenden.
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3 Die Hochschulträger beteiligen sich entsprechend der Zahl der von ihnen vertretenen Studierenden zu höchstens 50 Prozent an den Kosten der Rektorenkonferenz, soweit sich diese aus der Erfüllung der Aufgaben gemäss HFKG ergeben, und an den Kosten des Schweizerischen Akkreditierungsrats und dessen Akkreditierungs - agentur, soweit diese nicht durch Gebühren gemäss Art. 35 Abs. 1 HFKG gedeckt sind.
4 Trägerschaften mit mehreren Kantonen regeln selbstständig, wie diese Kosten unter den beteiligten Kantonen aufgeteilt werden.
5 Die Zusammenarbeitsvereinbarung enthält die Grundsätze, nach denen die Schweizerische Hoch - schulkonferenz die Tragung der Kosten der Rektorenkonferenz regelt. III. Konferenz der Vereinbarungskantone Art. 9 Zusammensetzung und Organisation
1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus den Erziehungsdirektoren und Erziehungsdi - rektorinnen der Kantone zusammen, die der Vereinbarung beigetreten sind. Sie konstituiert sich selbst.
2 Sie fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Art. 10 Aufgaben und Kompetenzen
1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone ist verantwortlich für den Vollzug der Vereinbarung. Ins - besondere ist sie zuständig für den Abschluss von Vereinbarungen gemäss Art. 4 Abs. 1 und 2, für den Entscheid über Massnahmen gemäss Art. 4 Abs. 3 und alle zwei Jahre für die Festlegung der Punkte für die Stimmengewichtung im Hochschulrat gemäss Art. 7.
2 Sie schlägt der Plenarversammlung der Schweizerischen Hochschulkonferenz zwei Erziehungsdirek - torinnen oder Erziehungsdirektoren zur Wahl als Vizepräsidentin oder als Vizepräsidenten vor. IV. Interkantonale Finanzierung der Hochschulen Art. 11 Interkantonale Hochschulbeiträge
1 Die interkantonalen Hochschulbeiträge werden auf der Grundlage der Interkantonalen Universitäts - vereinbarung (lUV) vom 20. Februar 1997
4 ) und der Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung (FHV) vom 12. Juli 2003
5 ) ausgerichtet. V. Titelschutz Art. 12 Bezeichnungs- und Titelschutz
1 Der Schutz der Hochschulbezeichnungen richtet sich nach Art. 62 HFKG.
2 Wer einen Titel führt, der auf Basis kantonalen oder interkantonalen Rechts geschützt ist, ohne dass er über den entsprechenden anerkannten Ausbildungsabschluss verfügt, oder wer einen entsprechen - den Titel verwendet, der den Eindruck erweckt, er habe einen anerkannten Ausbildungsabschluss er - worben, wird mit Busse bestraft. Fahrlässigkeit ist strafbar. Die Strafverfolgung obliegt den Kantonen.
4) Sammlung der Rechtsgrundlagen der EDK, Ziffer 3.1 oder SG 442.300.
5) Korrektes Datum: 12. 6. 2003. Sammlung der Rechtsgrundlagen der EDK Ziffer 3.3 oder SG 428.300.
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Hochschulkonkordat VI. Schlussbestimmungen Art. 13 Vollzug
1 Die Geschäftsführung im Vollzug dieser Vereinbarung obliegt dem Generalsekretariat der EDK. Un - ter Einbezug der zuständigen Amtschefinnen und Amtschefs der Kantone besorgt es die laufenden Arbeiten der Konferenz der Vereinbarungskantone sowie die übrigen hochschulpolitischen Geschäfte der EDK, soweit nicht andere Zuständigkeiten bestehen, und arbeitet mit dem zuständigen Bundesamt zusammen.
2 Die Zusammenarbeit mit dem zuständigen Bundesamt bei der Geschäftsführung für den Hochschul - rat der Schweizerischen Hochschulkonferenz erfolgt über die zuständigen Amtschefinnen und Amts - chefs der im Hochschulrat vertretenen Kantone und eine Vertretung des Generalsekretariats der EDK.
3 Die Kosten der Vereinbarungstätigkeit werden unter Vorbehalt von Art. 8 nach Massgabe der Einwohnerzahl unter den Vereinbarungskantonen verteilt. Art. 14 Streitbeilegung
1 Auf Streitigkeiten, die sich aus dem vorliegenden Hochschulkonkordat ergeben, wird das Streitbeile - gungsverfahren gemäss der Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lasten - ausgleich (IRV) vom 24. Juni 2005 angewendet.
2 Kann die Streitigkeit nicht beigelegt werden, entscheidet auf Klage hin das Bundesgericht gemäss Art. 120 Abs. 1 Buchstabe b des Bundesgerichtsgesetzes
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. Art. 15 Beitritt
1 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantona - len Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt. Art. 16 Austritt
1 Der Austritt aus der Vereinbarung muss dem Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantona - len Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt werden. Er tritt auf Ende des dritten Kalenderjahres, das der Austrittserklärung folgt, in Kraft.
2 Mit dem Austritt gelten alle Vereinbarungen gemäss Art. 4 auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Austritts ebenfalls als gekündigt. Art. 17 Inkrafttreten
1 Der Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren entscheidet über das Inkrafttreten der Vereinbarung, wenn ihr mindestens 14 Kantone beigetreten sind, davon mindes - tens acht der Konkordatskantone des Interkantonalen Konkordats über universitäre Koordination vom

9. Dezember 1999. Die Inkraftsetzung erfolgt jedoch frühestens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des

HFKG.
2 Das Inkrafttreten ist dem Bund zur Kenntnis zu bringen. Bern, 20. Juni 2013 Die Präsidentin: Isabelle Chassot Der Generalsekretär: Hans Ambühl
6) Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. 6. 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110).
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Hochschulkonkordat Anhang Anhang Vertretung im Hochschulrat gemäss Art. 6 und Zuordnung von Punkten bei der Gewichtung der Stim - men bei Beschlüssen des Hochschulrats gemäss Art. 7 Die Berechnung der Punkte erfolgt alle zwei Jahre aufgrund der Durchschni ttswerte der vorangehe n- den Jahre. Die Konferenz der Vereinbarungskantone veröffentlicht die jeweils aktuelle Zuteilung in diesem Anhang zur Vereinbarung. Die nachstehend aufgelisteten Punkte basieren auf dem Durc h- schnitt der Studiere n denzahlen 2010/2011 un d 2011/2012 (Quelle: Bundesamt für Statistik) sowie auf den Angaben der Kantone. Vertretung im Hochschulrat und Punkteverteilung

1. Vertretung der Universitätskantone im Hoc h schulrat Punkte

Zürich: Universität Zürich, Zürcher Fachhochschule, Pädagogisc he Hochschule Z ü- rich, Interkantonale Hoc h schule für Hei l pädagogik
42 Bern: Universität Bern, Berner Fachhochschule, Pädagog i sche Hochschule Bern, Standorte der Haute école pédagogique B E JUNE im Kanton Bern
22 Waadt: Universität Lausanne, Haute école péda gogique du canton de Vaud, Standorte der Haute école spéci a lisée de Suisse occidentale im Kanton Waadt
19 Genf: Universität Genf, Standorte der Haute école spéci a lisée de Susse occidentale im Kanton Genf
18 Basel - Stadt: Universität Basel, Standorte der F achhoc h schule Nordwestschweiz im Kanton Basel - Stadt
15 Freiburg: Universität Freiburg, Pädagogische Hochschule Freiburg, Standorte der Haute école spécialisée des Suisse o c cidentale im Kanton Freiburg
11 St. Gallen: Universität St. Gallen, Pädagogische H ochschule des Kantons St. Gallen, Standorte der Fachhoc h schule Os t schweiz im Kanton St. Gallen
11 Luzern: Universität Luzern, Standorte der Fachhochschule Zentralschweiz (Hoc h- schule Luzern) im Kanton Luzern, Päd a gogische Hochschule Luzern (ab 2013)
9 Neu enburg: U niversität Neuenburg, Standorte der Haute école spécialisée de Suisse occidentale im Kanton Neuenburg, Standorte der Haute école pédagogique BEJUNE im Kanton Neue n burg
6 Tessin: Universität Tessin, Scuola universitaria professi o nale della Svizzer a italiana 6

2. Weitere Vertretung im Hochschulrat gemäss Art. 6 Abs. 3

Gemäss Art. 6 Abs. 3 wählt die Konferenz der Vereinbarungskantone j e weils auf vier Jahre jene vier weiteren Trägerkan tone, die im Hochschulrat Einsi t z nehmen. Basierend auf dieser Bestimmung kö n- nen die Erziehungsdirektorinnen oder Erzi e hungsdirektoren der Träger folgender Hochschulen in den - Hochschulrat gewählt werden: - Pädagogische Hochschule Wallis - Pädagogische Hochschule Graubünden
Hochschulkonkordat Anhang - Pädagogische Hochschule Thurgau - Pädagogische H ochschule Schaffhausen - Pädagogische Hochschule Schwyz (ab 2013) - Pädagogische Hochschule Zug (ab 2013) - Standorte der Haute école pédagogique BEJUNE im Kanton Jura - Standorte der Fachhochschule Nordwestschweiz in den Kantonen Aa r gau, Basel - Landschaft, Sol o- thurn - Standorte der Haute école spécialisée de Suisse occidentale in den Ka n tonen Wallis und Jura - Standorte der Fachhochschule Ostschweiz im Ka n ton Graubünden Die Zahl der Studierenden sämtlicher Hochschulen entspricht einem Total von 170 Punkten. Davo n entfallen elf Punkte auf die unter Ziffer 2 des A n hangs aufgeführten Hochschulen.
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