Gegenrechtserklärung gegenüber dem Kanton Luzern über die Anerkennung der Fähigkeitsausweise zur Jagdausübung
Gegenrechtserklärung gegenüber dem Kanton Luzern über die Anerkennung der Fähigkeitsausweise zur Jagdausübung vom 19. Mai 1992 (Stand 19. Mai 1992) Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen erlassen in Anwendung von Art. 10 bis Abs. 3 des Jagdgesetzes vom 5. März 1950, im Hinblick auf eine Gegenrechtserklärung des Regierungsrates des Kantons Lu - zern vom 19. Mai 1992 1 als Gegenrechtserklärung: 2
Art. 1
1 Die vom Kanton Luzern ausgestellten Fähigkeitsausweise für Jäger werden im Kanton St.Gallen für die Zulassung zur Jagdpacht und Jagdausübung anerkannt, wenn sie aufgrund einer bestandenen Eignungsprüfung erlangt worden sind.
Art. 2
1 Personen mit Wohnsitz im Kanton Luzern werden nur im Einverständnis mit der Jagdbehörde des Kantons Luzern zur Jägerprüfung im Kanton St.Gallen zuge - lassen. 3
Art. 3
1 Die Jagdbehörde des Kantons Luzern ist berechtigt, gelegentlich bei st.gallischen Jägerprüfungen anwesend zu sein und sich über den Ablauf der Prüfungen zu er - kundigen.
1 sGS 853.1 .
2 Nach Beschluss des Regierungsrates vom 7. April 1992; in Vollzug ab 19. Mai 1992.
3 Art. 5 VJP, sGS 853.15 .
Art. 4
1 Der Regierungsrat behält sich vor, von dieser Gegenrechtserklärung, unter Be - rücksichtigung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten, zurückzutreten.
Art. 5
1 Diese Gegenrechtserklärung wird ab 19. Mai 1992 angewendet.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 28–67 19.05.1992 19.05.1992 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
19.05.1992 19.05.1992 Erlass Grunderlass 28–67
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