Verordnung des Regierungsrates über das Grundbuch- und Notariatswesen (211.431)
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Verordnung des Regierungsrates über das Grundbuch- und Notariatswesen

Verordnung des Regierungsrates über das Grundbuch- und Notariatswesen * (GNV) vom 3. Dezember 1991 (Stand 1. Juni 2016)
1. Allgemeines

§ 1 Zuständiges Departement

1 Die Aufsicht über das Grundbuch- und Notariatswesen obliegt dem Departement für Justiz und Sicherheit.

§ 2 Inspektorat

1 Das Inspektorat erlässt über die Amtsführung, das Rechnungs- und Archivwesen die erforderlichen Weisungen.

§ 2a * Sitz, Aussenstellen

1 Die Grundbuchämter und Notariate der Bezirke haben ihren Sitz in Arbon, Frauen - feld, Kreuzlingen, Aadorf und Weinfelden.
2 Das Grundbuchamt und Notariat Frauenfeld führt eine Aussenstelle in Diessenho - fen, und das Grundbuchamt und Notariat Weinfelden führt eine Aussenstelle in Bi - schofszell.
3 Die Aussenstellen haben die gleichen Befugnisse wie das Grundbuchamt und Nota - riat des Bezirks. Sie führen Beglaubigungen, öffentliche Beurkundungen und Bera - tungen durch.

§ 3 Amtsübergabe

1 Die Übergabe des Grundbuchamtes und Notariates von der bisherigen auf die neue Leitung geschieht unter Mitwirkung des Inspektorates. *
2 Elektronische Datenträger, amtliche Bücher, Akten, Werttitel, Depositen und Bar - geld sind in ein Übergabeprotokoll aufzunehmen. *
2. Beurkundungswesen
2.1. Zuständigkeit

§ 4 Grundbuchamt

1 Die Zuständigkeit des Grundbuchamtes zur Beurkundung ist auf Rechtsgeschäfte über Grundstücke im Bezirk beschränkt. *
2 Befinden sich Grundstücke in verschiedenen Bezirken, kann die Beurkundung von jedem Grundbuchamt der betroffenen Bezirke vorgenommen werden; in der Regel jedoch dort, wo die grössere Grundstücksfläche liegt. *
3 Sind in das im Kanton Thurgau zu beurkundende Rechtsgeschäft Grundstücke in anderen Kantonen miteinbezogen, mit denen keine interkantonale Übereinkunft be - steht, darf es nur mit dem Hinweis beurkundet werden, dass für die ausserhalb des Kantons liegenden Grundstücke eine weitere Beurkundung durch die dort zuständige Urkundsperson stattzufinden hat.
4 Bei Rechtsgeschäften über Grundstücke darf die Beurkundung ausserhalb des Be - zirks nur bei Vorliegen ausserordentlicher und zwingender Gründe vorgenommen werden. Sie bedarf der Bewilligung des Inspektorates. *

§ 5 * Notariat

1 Das Notariat nimmt die Beurkundungen in der Regel innerhalb des Bezirks vor. *
2 Auf Ersuchen der Beteiligten können notarielle Beurkundungen im ganzen Kantonsgebiet durchgeführt werden.
3 Bei notariellen Beurkundungen können Grundstücke im ganzen Kantonsgebiet in das Verfahren einbezogen werden. Ausgenommen sind alle übrigen Beurkundungen über Rechte an Grundstücken, für welche die gleichen Bestimmungen wie für das Grundbuchamt gelten.

§ 6 * Beurkundung ausserhalb des Kantons

1 Beurkundungen ausserhalb des Kantons sind untersagt. Ausgenommen sind Beur - kundungen über Rechte an Grundstücken nach interkantonalen Übereinkünften und nach dem Bundesgesetz über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensüber - tragung (Fusionsgesetz, FusG)
1 )
.
1) SR 221.301

§ 6a * Elektronische Ausfertigungen und Beglaubigungen

1 Die Urkundspersonen sind ermächtigt, elektronische Ausfertigungen der von ihnen errichteten öffentlichen Urkunden zu erstellen. Sie können die Übereinstimmung der von ihnen erstellten elektronischen Kopien mit den Originaldokumenten auf Papier sowie die Echtheit von Unterschriften elektronisch beglaubigen.
2.2. Beurkundung von Willenserklärungen

§ 7 Notwendiger Inhalt

1 Die Urkunde hat zu enthalten:
1. die Bezeichnung der Beteiligten;
2. die Beschreibung des zu beurkundenden Geschäfts;
3. den Ort und das Datum der Errichtung;
4. die Unterschriften der Beteiligten;
5. die Beurkundungserklärung der Urkundsperson sowie deren Unterschrift.
2 Die beteiligten natürlichen Personen sind mit Name, Vorname, Geburtsdatum, Bür - gerort und Wohnadresse aufzuführen.
3 Bei juristischen Personen und Personengesellschaften sind der im Handelsregister eingetragene Name und Sitz sowie deren Vertreter aufzunehmen.

§ 8 Urteilsfähigkeit

1 Erscheint die Urteilsfähigkeit einer beteiligten Person ungewiss, ist die Urkunds - person befugt, ein Arztzeugnis zu verlangen.

§ 9 Identität, Handlungsfähigkeit

1 Personen, deren Identität oder Handlungsfähigkeit der Urkundsperson nicht be - kannt sind, haben amtliche Ausweise vorzulegen.

§ 10 Vertretungsbefugnis

1 Vertreter von natürlichen oder juristischen Personen haben eine schriftliche Voll - macht vorzulegen, wenn ihre Vertretungsbefugnis nicht aus dem Handelsregister er - sichtlich ist.
2 Lassen sich Beteiligte durch handlungsfähige Dritte vertreten, kann die Urkunds - person die Beglaubigung der Unterschrift des Vollmachtgebers verlangen.
3 Vertreter von Vereinen, Stiftungen und öffentlich-rechtlichen Körperschaften müs - sen ihre Vertretungsbefugnis durch Vorlage der Beschlüsse der nach ihren Satzun - gen zuständigen Organe ausweisen, sofern sie nicht im Handelsregister eingetragen sind.

§ 11 Willensermittlung

1 Die Urkundsperson hat den wahren und eindeutigen Willen der Parteien sorgfältig zu erfassen und allfällige Irrtümer und Missverständnisse zu verhindern. Sie hat sich jeder übermässigen Einflussnahme auf die Willensbildung zu enthalten.
2 Diese Pflicht besteht auch dann, wenn die Parteien eine von ihnen selbst verfasste Urkunde vorlegen. Die Urkundsperson sorgt nötigenfalls für Klarstellungen und Er - gänzungen.
3 Bei wesentlichen Mängeln oder Widersprüchen kann sie die Vorlage zurückweisen und deren klare Abfassung verlangen oder diese selbst vornehmen.

§ 12 Gültigkeitserfordernisse

1 Ist ein Rechtsgeschäft vom Mitwirken Dritter, von behördlichen Bewilligungen oder vom Eintrag in ein öffentliches Register abhängig, sind die Parteien darüber aufzuklären. Die Gültigkeitserfordernisse sind in der Urkunde festzuhalten.

§ 13 Beurkundungserklärung

1 In der Beurkundungserklärung gemäss § 26 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB)
1 ) hat die Urkundsperson festzuhalten, ob die Urkunde den Parteien vorgelesen wurde oder ob diese sie in ihrer Gegenwart selbst gelesen haben.

§ 14 Beilagen

1 Pläne, Baubeschriebe, Inventarverzeichnisse und dergleichen, die Bestandteil einer öffentlichen Urkunde bilden, sind von den Beteiligten zu unterzeichnen und in die Beurkundungserklärung einzubeziehen.

§ 15 Stumme, Taubstumme

1 Bei der Beteiligung Stummer oder Taubstummer, die lesen können, ist die Zustim - mung zur Urkunde mit Kopfnicken zu bekunden. In der Beurkundungserklärung ist darauf hinzuweisen.

§ 16 Übersetzung

1 Die Übersetzung gemäss § 28 EG ZGB ist in der Beurkundungserklärung zu er - wähnen.
1) RB 210.1

§ 17 Fehlende Einheit des Beurkundungsaktes

1 Sind beim Beurkundungsakt gemäss § 29 EG ZGB nicht alle Parteien gleichzeitig anwesend, ist dies in der Beurkundungserklärung festzuhalten.

§ 18 Änderungen, Ergänzungen

1 Formbedürftige Änderungen oder Ergänzungen einer öffentlichen Urkunde dürfen nachträglich nicht durch Streichungen oder Randvermerke vollzogen werden. Hiefür ist entweder ein Nachtrag zu beurkunden oder es ist eine neue Urkunde zu errichten.
2.3. Weitere Beurkundungsfälle

§ 19 Rechtlich erhebliche Tatsachen

1 Die Beurkundung rechtlich erheblicher Tatsachen oder Vorgänge bestimmt sich nach den eigenen Wahrnehmungen der Urkundsperson. Diese hat sich von der Wahrheit des beurkundeten Verhältnisses zu überzeugen.
2 Unterlagen, auf die sich die Beurkundung stützt, sind in der Urkunde aufzuführen.
3 Bezieht sich die Beurkundung auf einen Augenschein oder sonstige Wahrnehmun - gen, sind Ort und Zeit der Feststellung anzugeben. Handelt es sich um Schriftstücke, denen beurkundete Feststellungen entnommen werden, sind sie genau zu bezeich - nen.

§ 20 Unzulässiger Inhalt

1 Einem Beurkundungsbegehren ist nicht stattzugeben, wenn die Verhältnisse um - stritten sind. Ein Begehren ist auch abzulehnen, wenn ein ernsthaftes, schutzwürdi - ges Interesse fehlt.
3. Grundbuchwesen
3.1. Grundbuchführung

§ 21 Anwendung eidgenössischen Rechtes

1 Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, gilt für die Einrichtung und Führung des kantonalen Grundbuches die Regelung für das eidgenössische Grund - buch.

§ 22 Übersichtspläne

1 Übersichtspläne nicht vermessener Gebiete sind nur Hilfsmittel der kantonalen Grundbucheinrichtung.

§ 23 * Belege

1 Die Belege sind der Ordnungsnummer des Tagebuchs entsprechend zu numerieren und in chronologischer Reihenfolge aufzubewahren.

§ 24 * Personendaten

1 Neben den in der eidgenössischen Grundbuchverordnung
1 ) für die Anmeldungsbe - lege verlangten Daten der Personen, denen Rechte an Grundstücken zustehen, kön - nen noch weitere für die Geschäftstätigkeit nötigen Daten, wie Beruf, Wohnadresse und Güterstand aufgenommen werden.

§ 24a * Informatik, Datenzugriff

1 Das Departement entscheidet über den Zugriff auf Daten des informatisierten Grundbuchs im Abrufverfahren. Es schliesst mit den Benutzern Vereinbarungen ab oder ermächtigt damit eine andere Verwaltungsbehörde oder Trägerorganisation. Die Verwaltung der Zugriffsrechte der Benutzer obliegt dem Inspektorat.
2 Die Daten können unter Einhaltung der bundesrechtlichen Vorschriften auch in öf - fentlichen Datennetzen zur Verfügung gestellt werden. Das Departement erlässt er - gänzende Weisungen.
3 Der Datenzugriff ist kostenlos für die Benutzer des Kantons, der Gemeinden und weiteren Institutionen, die öffentliche Aufgaben erfüllen.

§ 24b * ...

§ 24c * Informatik, Servitutenprotokoll

1 Für alle neuen Dienstbarkeiten ist ein elektronisches Servitutenprotokoll zu führen.
2 Das Grundbuchamt kann elektronische Auszüge aus dem Servitutenprotokoll er - stellen.

§ 24d * Elektronischer Geschäftsverkehr

1 Der elektronische Geschäftsverkehr ist für alle Grundbuchämter im Kanton zuge - lassen.
2 Die für den Vollzug des Geschäfts nötigen Belege können dem Grundbuchamt ge - mischt in elektronischer Form und in Papierform eingereicht werden.
1) SR 211.432.1

§ 25 * ...

§ 26 * Informatik, Revision, Rechtswirksamkeit

1 Die Nachführung des Grundbuchs ist durch einen Grundbuchverwalter zu kontrollieren und anschliessend rechtswirksam zu erklären. *

§ 27 * ...

§ 28 * Grundpfandverschreibungen

1 Bei der Errichtung von Grundpfandverschreibungen ist auf Verlangen ein Auszug über das Pfandrecht auszustellen.

§ 29 * Titelkontrolle

1 Eine Titelkontrolle hat sämtliche beim Grundbuchamt ein- und ausgehenden Schuldbriefe und Auszüge über Grundpfandverschreibungen auszuweisen.

§ 30 Altrechtliche Pfandurkunden

1 Sofern keine andere Form verlangt wird, sind altrechtliche Pfandtitel im Sinne von § 77 EG ZGB
1 ) als Namenschuldbriefe umzuschreiben und auszufertigen.

§ 31 Miteintrag

1 Betrifft ein Rechtsgeschäft Grundstücke in verschiedenen Bezirken, gilt zur Entge - gennahme der Grundbuchanmeldung die Regelung gemäss § 4. *
2 Das für den Haupteintrag zuständige Amt erstellt für die mitbeteiligten Ämter die nötigen Abschriften und ersucht sie um Miteintragung. Der Miteintrag ist schriftlich zu bestätigen.
3 Das für den Haupteintrag zuständige Amt bezieht die Gebühren und Steuern und erlässt die vorgeschriebenen Mitteilungen. Die Mutationsmeldungen sind von jedem mitbeteiligten Amt zu erlassen. *
4 Das für den Haupteintrag zuständige Amt besorgt die Ausfertigung der Pfandur - kunden und unterschreibt diese für alle im Kanton gelegenen Grundstücke. *
1) RB 210.1

§ 32 Anteilsrechte

1 Übertragbare und vererbliche Anteilsrechte an privatrechtlichen Körperschaften (§ 41 EG ZGB) können im Grundbuch als Grundstücke aufgenommen werden. Für sie sind eigene Grundbuchblätter anzulegen. Die Vorschriften über die Miteigen - tumsanteile an Grundstücken finden sinngemäss Anwendung.

§ 33 Öffentliche Versteigerung von Grundstücken

1 Den Ausweis über den Rechtsgrund für die Eigentumsübertragung zufolge freiwil - liger öffentlicher Versteigerung von Grundstücken bildet das Protokoll gemäss § 81 EG ZGB, welches von den Mitwirkenden zu unterzeichnen ist.
2 Der Vertreter der Gemeinde übernimmt die Leitung der Versteigerung, ein Grund - buchverwalter führt das Protokoll. *

§ 34 * Datensicherung, Datenschutz

1 Die Grundbücher sind mit ihren Bestandteilen vor Zerstörung und unberechtigtem Zugriff zu schützen. Die Belege können vollständig elektronisch eingelesen oder durch andere geeignete technische Vorkehren gesichert werden.
2 Bei der Grundbuchführung mittels Informatik ist das Amt für Informatik für das technische System und die Programmpflege unter Wahrung des Datenschutzes, der Datensicherheit und der bundesrechtlichen Vorschriften verantwortlich. Es kann Weisungen erteilen.

§ 34a * Veröffentlichungen

1 Die folgenden Eigentumsübertragungen von Grundstücken sind nicht zu veröffent - lichen:
1. kleine Flächen bis zu 200 m² ohne Gebäude;
2. Mit- oder Gesamteigentumsanteile von höchstens 20 Prozent;
3. kleine Einheiten im Stockwerkeigentum, wie Garageboxen, Abstellplätze, Bastelräume und ähnliches sowie geringfügige Wertquotenänderungen;
4. Landabtretungen für Strassenkorrektion ohne Gebäude;
5. Landumlegungen.
6. * Handänderungen infolge Güter- und Erbrecht.

§ 34b * Öffentliches Bereinigungsverfahren

1 Der Regierungsrat ordnet auf Antrag des Grundbuchamtes das öffentliche Bereini - gungsverfahren an und bezeichnet das betroffene Gebiet. Der Beschluss wird im Amtsblatt publiziert und im Grundbuch auf den betroffenen Grundstücken ange - merkt.
2 Das Grundbuchamt überprüft im Bereinigungsgebiet die Dienstbarkeiten sowie Vor- und Anmerkungen auf ihre aktuelle rechtliche und tatsächliche Bedeutung. Es erstellt für jedes Grundstück ein Verzeichnis mit den bleibenden und zu löschenden Dienstbarkeiten sowie Vor- und Anmerkungen.
3 Das Grundbuchamt eröffnet die Verzeichnisse den Berechtigten und Belasteten aus den zu bereinigenden Dienstbarkeiten sowie Vor- und Anmerkungen und teilt mit, dass die Bereinigung erfolgt, sofern nicht innert 30 Tagen beim Grundbuchamt schriftlich und begründet Einsprache erhoben wird.
4 Wird keine Einsprache erhoben, bereinigt das Grundbuchamt die Dienstbarkeiten sowie Vor- und Anmerkungen von Amtes wegen ohne weitere Mitteilung. Wird Einsprache erhoben, gilt das Verfahren nach Art. 976b ZGB sinngemäss. Das Grundbuchamt kann Einspracheverhandlungen durchführen.
5 Nach Abschluss des Verfahrens löscht das Grundbuchamt die Anmerkung der An - ordnung auf den betroffenen Grundstücken von Amtes wegen.
6 Die Kosten für die Anordnung und die Durchführung des Bereinigungsverfahrens trägt der Kanton.
3.2. Einführung des eidgenössischen Grundbuches

§ 35 Grundsatz

1 Die Grundlage für die Einführung des eidgenössischen Grundbuches bildet das Hauptbuchblatt des kantonalen Grundbuches. Die bisher nicht eingetragenen Rechts - verhältnisse sind nach ihrer Ermittlung und Festlegung im Hauptbuchblatt einzutra - gen.
2 Sofern ein Bedürfnis besteht, können mit Bewilligung des Inspektorates Grund - stück- und Rechtsbeschriebe (Güterzettel) als Hilfsmittel bis zur Inkraftsetzung des eidgenössischen Grundbuches angelegt und geführt werden. Den Eintragungen, Än - derungen und Löschungen im Güterzettel kommt keine Rechtswirkung zu.
3 Der Grundbucheintrag der im Bereinigungsverfahren vereinbarten Rechtsverhält - nisse wird durch deren Aufnahme im eidgenössischen Grundbuch hergestellt.

§ 36 Aufruf

1 Nach Anordnung der Grundbucheinführung (§ 73 EG ZGB
1 ) ) und Erstellung allfäl - liger Güterzettel erlässt das Grundbuchamt einen öffentlichen Aufruf, mit dem die Grundeigentümer aufgefordert werden, nicht eingetragene Rechtsverhältnisse an Grundstücken sowie Änderungen und Löschungen eingetragener Rechte und Lasten beim Grundbuchamt schriftlich anzumelden. Die Frist zur Anmeldung beträgt drei bis sechs Monate.
1) RB 210.1
2 Der Aufruf wird im kantonalen Amtsblatt und in den amtlichen Publikationsorga - nen der Gemeinde veröffentlicht. Er ist vor Ablauf eines Monats zu wiederholen. Vom erstmaligen Aufruf ist den Grundeigentümern oder ihren Vertretern ein Sepa - ratabdruck zuzustellen.

§ 37 Anmeldung

1 Die Anmeldung hat zu enthalten:
1. die Umschreibung des Anspruchs;
2. die Angabe des Rechtstitels, auf den sich der Anspruch stützt, oder im Falle seines Fehlens die Angabe, seit wann das Recht nachweisbar ausgeübt wird;
3. die Nennung des belasteten und des berechtigten Grundstückes oder der be - rechtigten Person;
4. die Angabe über den mutmasslichen Gesamtwert bei einer Grundlast;
5. die Unterschrift des Ansprechers.

§ 38 Verfahren

1 Angemeldete Rechtsverhältnisse, die zu bereinigen sind und der vertraglichen Re - gelung bedürfen, sind den Beteiligten bekanntzugeben. Nötigenfalls sind Verhand - lungen über eine einvernehmliche Regelung zu führen. Das Grundbuchamt bereitet die erforderlichen Belege vor.

§ 39 Servitutenprotokoll

1 Sofern Güterzettel bestehen, sind die im Bereinigungsverfahren begründeten Dienstbarkeiten und Grundlasten in ein besonderes Servitutenprotokoll aufzuneh - men.

§ 40 Altrechtliche Verhältnisse

1 Nicht eintragungsfähige Rechtsverhältnisse des alten Rechts können aufgrund von Vereinbarungen unter den Beteiligten im Grundbuch angemerkt werden, sofern sie sich nicht ablösen oder in eine eintragungsfähige Form überführen lassen.

§ 41 Ausserbuchliche Erwerbsfälle

1 Stimmt bei Erwerbsfällen, bei denen das Eigentum schon vor der Eintragung ins Grundbuch übergeht, der Grundbucheintrag mit den tatsächlichen Verfügungsbe - rechtigten nicht überein, ist die Berichtigung des Eigentumseintrages zu verlangen.

§ 42 Löschungen

1 Im kantonalen Grundbuch sind von Amtes wegen zu löschen:
1. befristete Dienstbarkeiten und Grundlasten zufolge Zeitablaufes;
2. Nutzniessungen und Wohnrechte zufolge Ablebens des Berechtigten;
3. Vormerkungen gemäss den Vorschriften der eidgenössischen Verordnung betreffend das Grundbuch (Art. 72 und Art. 76)
1 )
.
2 Im Verfahren ist darauf hinzuwirken, dass Eintragungen, die offensichtlich über - flüssig sind oder jede rechtliche Bedeutung verloren haben, gelöscht werden.

§ 43 Grundpfandrechte

1 Im Anschluss an die Behandlung der Dienstbarkeiten und Grundlasten sind die Grundpfandrechte zu bereinigen. Die Rechte und Lasten sind in den Grundpfand - rechten soweit möglich ranglich vorzustellen. Die Pfandtitel sind einzufordern und nachzuführen.
2 Werden Pfandtitel vermisst, sind die Berechtigten zur Einleitung des Verfahrens auf Kraftloserklärung zu veranlassen.
3 Urkunden über Grundpfandverschreibungen sind nur auf Verlangen der Begünstig - ten nachzuführen.

§ 44 Publikation

1 Die öffentliche Bekanntmachung des Abschlusses der Vorarbeiten (§ 76 EG ZGB
2 ) ) erfolgt im kantonalen Amtsblatt und in den Publikationsorganen, in de - nen der Aufruf vor Beginn der Bereinigungsarbeiten veröffentlicht worden ist.

§ 45 Grundbuchanlage

1 Nach der Publikation und Erledigung allfälliger Einsprachen legt das Grund - buchamt die Hauptbuchblätter des eidgenössischen Grundbuches an und erstellt, so - weit nötig, neue Hilfsregister.
2 Das Amt meldet die Beendigung der Arbeiten dem Inspektorat und ersucht um In - kraftsetzung der Neuanlage. Das Inspektorat überprüft den Abschluss der Bereini - gung und die Anlage des Grundbuches.

§ 46 Inkraftsetzung

1 Die Inkraftsetzung des eidgenössischen Grundbuches durch den Regierungsrat ist im Amtsblatt zu publizieren mit dem Hinweis auf die Verwirkungsfolgen gemäss § 78 Abs. 3 EG ZGB.
2 Mit dem Inkrafttreten des eidgenössischen Grundbuches ist das kantonale Grund - buch zu schliessen und zu archivieren.
1) SR 211.432.1
2) RB 210.1
4. Notariatswesen
4.1. Einzelne Beurkundungsfälle
4.1.1. Stiftungen, Eheverträge

§ 47 Stiftungen

1 Die Errichtung einer Stiftung (Art. 80 folgende und Art. 335 ZGB
1 ) ) bedarf der Be - urkundung als Willenserklärung.
2 In der Stiftungsurkunde sind Art und Umfang des Vermögens anzugeben und der Stiftungszweck ist zu umschreiben. Über die Organisation sind in der Urkunde min - destens die wesentlichen Grundsätze festzulegen. Nötigenfalls ist auf die Eintra - gungspflicht der Stiftung im Handelsregister hinzuweisen.

§ 48 Grundstücke als Stiftungsvermögen

1 Werden der Stiftung Grundstücke gewidmet, bildet in der Regel die Stiftungsur - kunde den Rechtstitel für die Grundeigentumsübertragung. Ist die Zuständigkeit zur grundstückbezogenen Beurkundung nicht gegeben, ist in der Stiftungsurkunde dar - auf aufmerksam zu machen, dass für die Grundeigentumsübertragung eine besonde - re Beurkundung durch die örtlich zuständige Urkundsperson stattzufinden hat.

§ 49 Eheverträge, Vermögensverträge *

1 Der Ehevertrag (Art. 182 ff. ZGB) und der Vermögensvertrag (Art. 25 Partner - schaftsgesetz
2 ) ) sind als Willenserklärungen zu beurkunden.
2 Die Beteiligten haben bei der Beurkundung persönlich anwesend zu sein; sie kön - nen sich nicht durch Vollmacht vertreten lassen. Bei der gesetzlichen Vertretung muss der Vertreter nebst der vertretenen Person mitwirken.
1) SR 210
2) SR 211.231
4.1.2. Güterrechtliches Inventar, Gemeinderschaften

§ 50 Inventar

1 Die Beurkundung eines Inventars über die Vermögenswerte der Ehegatten (Art. 195a ZGB
1 ) ) oder der Partnerinnen oder Partner in eingetragener Partnerschaft (Art. 20 Partnerschaftsgesetz
2 ) ) erfolgt auch dann als Willenserklärung, wenn die Urkundsperson das Inventar selber aufnimmt. *
2 Die Urkundsperson hat darauf hinzuwirken, dass die Vermögenswerte in der Regel nach Zahl, Art und Wert der Gegenstände aufgenommen werden.

§ 51 Gemeinderschaften

1 Der Vertrag über die Begründung einer Gemeinderschaft (Art. 337 ZGB) ist als Willenserklärung zu beurkunden.
4.1.3. Öffentliche letztwillige Verfügungen, Erbverträge

§ 52 Mitwirkung

1 Die verfügende Person muss persönlich mitwirken. Stellvertretung ist nicht zuläs - sig. Allfällige interessierte Personen, denen keine Parteistellung zukommt, sind vom Beurkundungsakt auszuschliessen.

§ 53 Zeugen

1 Die Bestellung der Zeugen obliegt der verfügenden Person. Sie kann die Urkunds - person mit dem Beizug von Zeugen beauftragen.
2 Die Zeugen haben über den Beurkundungsakt Stillschweigen zu bewahren. In ihrer Erklärung ist nebst den vom Gesetz verlangten Bestätigungen darauf hinzuweisen, dass sie auf die Ausschliessungsgründe gemäss Art. 503 ZGB sowie auf ihre Aufga - be und Schweigepflicht aufmerksam gemacht worden sind.
3 Die Zeugen besitzen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Ein Zeuge kann auch als Übersetzer tätig sein.

§ 54 Aufbewahrung

1 Die verfügende Person ist darauf hinzuweisen, dass das Original der öffentlichen Urkunde beim Notariat zur Aufbewahrung hinterlegt werden kann.
1) SR 210
2) SR 211.231
2 Wird auf die notarielle Aufbewahrung verzichtet, ist der verfügenden Person zu er - öffnen, dass sie das Verlustrisiko trägt und selbst Vorkehren zu treffen hat, damit im Todesfalle die Urkunde zur amtlichen Eröffnung (Art. 557 ZGB) gelangt.
4.1.4. Rechtsgeschäfte über Grundstücke

§ 55 Form

1 Die Beurkundung von Rechtsgeschäften über dingliche Rechte an Grundstücken und über vormerkbare persönliche Rechte ist als Willenserklärung vorzunehmen.

§ 56 Erwerbsgeschäfte

1 Bei einem Kauf-, Tausch- oder Schenkungsvertrag hat die Urkundsperson dem Er - werber den vollen Wortlaut der im Grundbuch eingetragenen, vor- und angemerkten Rechte und Lasten bekanntzugeben. Dies kann unterbleiben, wenn der Erwerber auf die Bekanntgabe verzichtet. Der Verzicht ist in die Urkunde aufzunehmen.
2 Sind vom Erwerbsgeschäft Grundstücke betroffen, für welche das eidgenössische Grundbuch noch nicht eingeführt ist, muss der Erwerber auf die Möglichkeit des Be - stehens nicht eingetragener dinglicher Rechte und Lasten hingewiesen werden.
4.1.5. Bürgschaften

§ 57 Form

1 Die Bürgschaftserklärung natürlicher Personen (Art. 493 Abs. 2 OR
1 ) ) ist als Wil - lenserklärung zu beurkunden.

§ 58 * Zustimmung

1 Der Ehegatte oder der Partner oder die Partnerin in eingetragener Partnerschaft ha - ben gleichzeitig bei der Beurkundung der Bürgschaft zuzustimmen oder vorher eine schriftliche Zustimmungserklärung abzugeben. In der Urkunde ist darauf hinzuwei - sen.
1) SR 220
4.1.6. Gesellschaftsrecht

§ 59 * Gründung

1 Bei der Gründung einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditaktiengesellschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Art. 629, Art. 764 Abs. 2,

Art. 777 OR) ist die Willenserklärung der Gründer gemäss § 7 ff. zu beurkunden.

§ 60 * ...

§ 61 Grundstücke als Sacheinlage

1 Werden Grundstücke in die neu gegründete Gesellschaft eingebracht, nimmt der Notar in der Regel auch die Beurkundung des Sacheinlagevertrages als Rechtstitel für die Grundeigentumsübertragung vor. Ist seine örtliche Zuständigkeit zur grund - stückbezogenen Beurkundung nicht gegeben, hat er die Gesellschaftsgründung erst zu beurkunden, wenn ihm der von einer zuständigen Urkundsperson öffentlich beur - kundete Sacheinlagevertrag vorliegt. *

§ 62 * Gesellschaftsbeschlüsse

1 Bei allen der Gesellschaftsgründung nachfolgenden Veränderungen (Statutenände - rungen, Auflösungsbeschlüsse) oder bei der Feststellung gesellschaftsrechtlicher Vorgänge (Erhöhung oder Herabsetzung des Aktienkapitals, Herabsetzung des Stammkapitals) beruht die Beurkundung nicht auf Willenserklärungen der Beteilig - ten, sondern auf Gesellschaftsbeschlüssen und Wahrnehmungen, die gemäss § 19 zu beurkunden sind.
2 Die Beurkundung hat sich auf die Durchführung der Gesellschaftsversammlung und ihre Beschlussfassung zu beziehen. Die Urkundsperson hat in diesem Falle die Identität und die Handlungsfähigkeit der an der Versammlung teilnehmenden Perso - nen sowie die Echtheit von Unterschriften auf Vollmachten nicht zu überprüfen.

§ 63 Handelsregister

1 Eine Ausfertigung der Urkunde mit allen vorgeschriebenen Belegen ist den Betei - ligten für das Handelsregisteramt zur Verfügung zu stellen.
4.1.7. Vollstreckbare öffentliche Urkunde *

§ 63a * Vollstreckbare öffentliche Urkunde

1 Die vollstreckbare öffentliche Urkunde (Art. 347 der Schweizerischen Zivilpro - zessordnung, ZPO
1 ) ) bedarf der Beurkundung als Willenserklärung.
2 Wenn Grundstücke betroffen sind, kann die Beurkundung auch vom zuständigen Grundbuchamt vorgenommen werden.
4.2. Wechselproteste

§ 64 Telefonische Aufforderung

1 Machen besondere Verhältnisse eine telefonische Aufforderung notwendig, sind diese in der Protesturkunde anzugeben.

§ 65 Verspätetes Begehren

1 Die Zahlungsaufforderung ist auch bei verspätetem Eingang des Protestbegehrens vorzunehmen. In diesem Falle ist unter Vorbehalt von Art. 1051 OR
2 ) keine Prote - sturkunde, sondern lediglich eine Bestätigung auszustellen.

§ 66 Domizilwechsel

1 Beim Domizilwechsel hat sich der Protestbeamte an den Domiziliaten zu halten und dessen Erklärung entgegenzunehmen.
4.3. Beglaubigung

§ 67 Identitätsnachweis

1 Bei der Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens haben sich Per - sonen, die dem Beglaubigungsermächtigten nicht bekannt sind, über ihre Identität auszuweisen. § 9 findet sinngemäss Anwendung. Der Identitätsnachweis kann auch durch Zeugenerklärung erbracht werden. *

§ 68 Beglaubigungsvermerk

1 Im Beglaubigungsvermerk ist anzugeben, ob die Unterschrift in Gegenwart des Be - glaubigungsbeamten gezeichnet oder vom Unterzeichner als die seinige erklärt wor - den ist.
1) SR 272
2) SR 220
4.4. Aufbewahrung der Verfügungen von Todes wegen

§ 69 Arten

1 Beim Notariat können aufbewahrt werden:
1. öffentliche letztwillige Verfügungen (Art. 499 folgende ZGB);
2. eigenhändige letztwillige Verfügungen (Art. 505 ZGB);
3. * vom Einzelrichter des Bezirksgerichts entgegengenommene mündliche Verfü - gungen (Art. 506 und Art. 507 ZGB);
4. Erbverträge (Art. 512 folgende ZGB);
2 Wird dem Amt eine eigenhändige letztwillige Verfügung offen zur Aufbewahrung übergeben, hat der Notar im Einvernehmen mit dem Verfügenden zu prüfen, ob die gesetzlich vorgeschriebenen Formvorschriften erfüllt sind. *
3 Alle aufzubewahrenden Verfügungen sind zu registrieren, und dem Verfügenden ist die Aufbewahrung zu bescheinigen.

§ 70 Ort

1 Verfügungen sind in der Regel beim Notariat des Wohnortes des Verfügenden auf - zubewahren.

§ 71 Einsichtsrecht

1 Dritten ist die Einsicht nur mit Zustimmung des Hinterlegers zu gewähren.

§ 72 Herausgabe

1 Zu Lebzeiten des Hinterlegers darf die Verfügung nur ihm oder einem ausgewiese - nen Vertreter gegen Empfangsbestätigung herausgegeben werden.
2 Ist das Amt, bei dem die Verfügung hinterlegt ist, zur Eröffnung nicht befugt, über - weist es die Verfügung bei Bekanntwerden des Todesfalles an die zuständige Eröff - nungsbehörde.
4.5. Eröffnung der Verfügungen von Todes wegen, Erbenruf

§ 73 Eröffnung des Erbvertrages

1 Neben der letztwilligen Verfügung ist auch der Erbvertrag als eröffnungsbedürftige Verfügung zu behandeln, sofern die Parteien im Erbvertrag nicht ausdrücklich den Verzicht auf die Eröffnung vereinbart haben. *

§ 74 Erbenermittlung, Mitteilung

1 Die gesetzlichen Erben des Erblassers sind aufgrund der Ausweise aus dem Zivil - standsregister zu ermitteln. Diesen sowie bekannten eingesetzten Erben und dem Willensvollstrecker sind Ort und Zeit der Eröffnung mitzuteilen. Die Teilnahme ist fakultativ. Liegt die Verfügung verschlossen vor, sind die Erben darauf hinzuweisen.

§ 75 Eröffnung, Protokoll

1 Die Verfügung ist den anwesenden Erben vollständig zur Kenntnis zu bringen. Verschlossene Verfügungen sind in Gegenwart der anwesenden Erben zu öffnen.
2 Über die Eröffnung ist ein Protokoll zu erstellen. Dieses hat zu enthalten:
1. den Ort und die Zeit der Eröffnung;
2. das Verzeichnis der eingeladenen Erben;
3. die Erwähnung der anwesenden und vertretenen Erben;
4. die Bezeichnung der eröffneten Verfügung, allenfalls mit kurzer Inhaltsanga - be und Beurteilung;
5. den Hinweis auf die den Erben zustehenden Klagerechte (Art. 519 folgende ZGB;
6. den Hinweis auf den persönlichen Anspruch des Vermächtnisnehmers gegen - über gesetzlichen oder eingesetzten Erben (Art. 562 ZGB);
7. den Hinweis auf ein Willensvollstreckermandat;
8. allfällige Erklärungen anwesender Erben über die Anerkennung oder Nichtan - erkennung der eröffneten Verfügung.
3 Das Protokoll ist vom Notar und den anwesenden Erben oder Vertretern zu unter - zeichnen. Letzteren ist eine beglaubigte Kopie der Verfügung und eine Kopie des Protokolls zu übergeben. *
4 Können sich anwesende Erben bei der Eröffnung nicht sogleich für die Anerken - nung oder Nichtanerkennung der Verfügung entscheiden, ist § 76 Abs. 2 analog an - zuwenden.

§ 76 Abwesende Erben

1 Den nicht anwesenden Erben ist sofort nach der Eröffnung eine beglaubigte Kopie der Verfügung und eine Kopie des Protokolls zuzustellen. *
2 Den Erben ist Gelegenheit zu geben, innert 30 Tagen seit der Zustellung beim No - tariat schriftlich die Anerkennung oder Nichtanerkennung der Verfügung zu erklä - ren. Unterbleibt die Erklärung, wird für die Ausstellung der Erbenbescheinigung von der Anerkennung ausgegangen.

§ 77 Mitteilung an Vermächtnisnehmer

1 An Vermächtnisnehmer erfolgt die Mitteilung der Verfügung auszugsweise.

§ 78 * Übrige Mitteilungen

1 Bei Erben oder Bedachten mit unbekanntem Aufenthalt erfolgt die Mitteilung durch öffentliche Bekanntmachung (§ 36 EG ZGB). Der Kindes- und Erwachsenen - schutzbehörde am letzten Wohnsitz des Erblassers ist die eröffnete Verfügung mit - zuteilen.
2 Bei minderjährigen Erben hat an deren Wohnsitz eine Mitteilung an die Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde zu erfolgen.

§ 79 * Bekanntgabe an den Willensvollstrecker

1 Ist in der Verfügung ein Willensvollstrecker bezeichnet, ist ihm unverzüglich eine beglaubigte Kopie der Verfügung zuzustellen, verbunden mit der Aufforderung, die Annahme oder Ablehnung des Auftrages gemäss Art. 517 Abs. 2 ZGB zu erklären.
2 Bei Annahme des Auftrages ist dem Willensvollstrecker auf Verlangen ein Zeugnis auszustellen.

§ 80 Erbenruf

1 Bei unbekannten Erben erlässt das Notariat den Erbenruf gemäss Art. 555 ZGB.
4.6. Erbenbescheinigungen

§ 81 Zweck

1 Die Erbenbescheinigung erbringt den notariellen Nachweis über die Erbeneigen - schaft einer oder mehrerer Personen. Sie kann bei der Erbeneinsetzung (Art. 559 ZGB) sowie bei der gesetzlichen Erbfolge von jedem Erben oder Erbenvertreter ver - langt werden.

§ 82 Hinderungsgründe

1 Die Erbenbescheinigung darf nicht ausgestellt werden, solange mit der Ausschla - gung der Erbschaft (Art. 566 folgende ZGB) gerechnet werden muss oder die Erb - folge ungewiss ist, insbesondere während der Durchführung des öffentlichen Inven - tars (Art. 580 folgende ZGB) oder der amtlichen Liquidation (Art. 593 folgende ZGB).
2 Wird bei der Erbeneinsetzung die Verfügung von Todes wegen im Eröffnungsver - fahren von gesetzlichen Erben nicht anerkannt (§ 75 und § 76), muss die Aus - stellung der Erbenbescheinigung während der einjährigen Klagefrist (Art. 521,

Art. 533, Art. 600 ZGB) unterbleiben.

3 Nach unbenutztem Fristablauf ist dem Begehren um Ausstellung der Bescheini - gung zu entsprechen. Wurde Klage erhoben, ist die Ausgabe während der Dauer des Rechtsstreites untersagt.
4 Im Falle der konkursamtlichen Liquidation ist die Ausstellung einer Erbenbeschei - nigung ausgeschlossen.
5 Erbenbescheinigungen aufgrund nicht eröffneter Erbverträge dürfen nur ausgestellt werden, wenn diese von allen Beteiligten anerkannt worden sind.
4.7. Aufbewahrung von Geld und Wertsachen

§ 83 Voraussetzung

1 Barschaft, Wertpapiere und andere Wertsachen oder Schriftstücke können dem No - tariat zur Aufbewahrung übergeben werden, wenn die Übergabe mit der Besorgung eines Notariatsgeschäfts zusammenhängt oder gerichtlich angeordnet ist.

§ 84 Verwahrung, Verwaltung

1 Bargeldbeträge sind nach den für das Kassawesen massgebenden Weisungen des Inspektorates zu verbuchen und zu verwahren.
2 Wertpapiere und andere Wertsachen oder wichtige Schriftstücke sind sofort nach ihrem Empfang in die Depositenkontrolle einzutragen.
3 Bei länger dauernder Verwahrung sind Wertschriften, insbesondere von grösserem Wert oder Umfang, einem anerkannten Bankinstitut zur Aufbewahrung und Verwal - tung zu übertragen. Ebenso können wichtige Wertgegenstände der Bank zur Ver - wahrung übergeben werden.

§ 85 Rückgabe

1 Die Rückgabe darf nur an die nach dem Notariatsgeschäft ausgewiesenen und be - rechtigten Personen oder deren Vertreter gegen Empfangsschein erfolgen.
4.8. Sicherungsmassregeln
4.8.1. Grundsatz

§ 86 Anordnung, Mitteilung

1 Werden Sicherungsmassregeln verlangt oder von der Behörde als notwendig erach - tet, sind sie schriftlich und begründet anzuordnen und den Erben mitzuteilen. Bei der Siegelung kann die Mitteilung auch nach deren Durchführung erfolgen.
4.8.2. Siegelung

§ 87 Zweck

1 Die Siegelung besteht darin, dass Gegenstände, Behältnisse oder Räume des Nach - lasses unter Siegel gelegt werden, um die Verfügung zu verunmöglichen oder zu erschweren. Die Barschaft, Wertpapiere oder andere besonders gefährdete Wertsa - chen können in Verwahrung genommen werden.

§ 88 Protokoll

1 Über die Siegelung ist ein Protokoll zu erstellen.
2 Von der Massnahme ausgenommene Gegenstände sind im Protokoll ihrer Gattung nach summarisch anzugeben.
3 Gegenstände, die von Personen benötigt werden, welche mit dem Erblasser im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, sind diesen zum Gebrauch zu überlassen. Sol - che Gegenstände sind im Protokoll zu verzeichnen.

§ 89 Aufhebung

1 Die Aufhebung der Siegelung hat nach Wegfall des Grundes und wenn möglich im Beisein eines Erben stattzufinden.
2 Ist ein Erbschaftsinventar aufzunehmen, sind die unter Siegel oder in Verwahrung gehaltenen Nachlassgegenstände aufzunehmen.
3 Sind Siegel beschädigt oder aufgebrochen worden, ist dies im Protokoll festzuhal - ten.
4.8.3. Erbschaftsinventar

§ 90 Aufnahme

1 Das Inventar in Erbschaftssachen (§ 64 EG ZGB) ist in der Regel innert zwei Mo - naten seit Eintritt des Aufnahmegrundes zu erstellen.

§ 91 Mitteilung

1 Der Zeitpunkt der Inventaraufnahme ist den Erben mitzuteilen. Die Teilnahme ist freiwillig.

§ 92 Inventar des erstversterbenden Ehegatten

1 Ist der erstversterbende Ehegatte Erblasser, hat das Inventar das gesamte eheliche Vermögen zu erfassen und gegebenenfalls die güterrechtlichen Ansprüche auszu - scheiden.

§ 93 Abschluss

1 Nach Abschluss des Inventars ist den Erben eine beglaubigte Kopie zuzustellen.
2 Erben, welche das Inventar nicht bereits bei dessen Aufnahme anerkannt haben, ist eine Frist von 30 Tagen einzuräumen, innert der sie die Anerkennung oder Ableh - nung des Inventars schriftlich erklären können. Bei Stillschweigen wird die Aner - kennung vermutet.
4.8.4. Erbschaftsverwaltung

§ 94 Grundlage

1 Das zu erstellende Inventar bildet die Grundlage der Erbschaftsverwaltung. Ein al - lenfalls bereits vorhandenes Inventar ist nötigenfalls den veränderten Verhältnissen anzupassen.

§ 95 Durchführung

1 Die Erbschaftsverwaltung beschränkt sich im allgemeinen auf die den Nachlass verwaltende und erhaltende Tätigkeit sowie auf die Abklärung und Feststellung der erbrechtlichen Verhältnisse.

§ 96 Beendigung

1 Die Erbschaftsverwaltung endigt mit der Erreichung ihres Zwecks, in jedem Fall mit dem Abschluss der Erbteilung.
2 Bei Wegfall eines gesetzlichen Errichtungsgrundes fällt die Verwaltung erst dahin, wenn die anordnende Behörde die Beendigung verfügt hat.
3 Die Auslieferung erfolgt aufgrund einer Abrechnung.
4.9. Amtliche Liquidation

§ 97 Inventar, Rechnungsruf

1 Für die Inventaraufnahme, den Rechnungsruf, die Feststellung der Vermögenswer - te und Schulden der Erbschaft sowie die Auflage und den Abschluss des Inventars gelten die Vorschriften über das öffentliche Inventar.
2 Wird die amtliche Liquidation nach Abschluss des öffentlichen Inventars angeord - net, kann auf die nochmalige Inventaraufnahme mit Rechnungsruf verzichtet wer - den.

§ 98 Beschränkung der Liquidationstätigkeit

1 Solange aufgrund des Inventars nicht feststeht, ob die ordentliche oder die konkurs - amtliche Liquidation durchzuführen ist, dürfen grundsätzlich nur die nach den gege - benen Verhältnissen gebotenen Verwaltungshandlungen getätigt werden.

§ 99 Überschuldung

1 Hat wegen Überschuldung der Erbschaft die konkursamtliche Liquidation zu erfol - gen (Art. 597 ZGB), ist das Inventar mit sämtlichen Unterlagen dem Konkursamt zu überweisen.

§ 100 Protokoll, Schlussrechnung

1 Über den Gang der Liquidationshandlungen ist ein Protokoll zu führen. Die vollzo - gene Liquidation ist mit der Schlussrechnung auszuweisen.
4.10. Amtliche Mitwirkung bei der Teilung

§ 101 * Anordnung

1 Das Notariat hat seine Mitwirkung bei der Teilung den Erben zu eröffnen.

§ 102 * Einfache Mitwirkung

1 Die einfache Mitwirkung besteht in der amtlichen Begleitung, Beratung und Hilfe - leistung bei der Teilung mit dem Ziel, eine Einigung herbeizuführen.

§ 103 * Erweiterte Mitwirkung

1 Bei der erweiterten Mitwirkung hat das Notariat die Aufgabe, die Erbteilung als leitendes und durchführendes Organ im Einvernehmen mit den Erben zum Ab - schluss zu bringen.
2 Das Erbschaftsinventar bildet die Grundlage der Teilung.
3 Im Einverständnis der Erben kann die Verwaltung der Erbschaft (Art. 554 ZGB) dem Notariat übertragen werden.
4 Das Ergebnis der Erbteilung ist in einer amtlichen Teilungsurkunde festzuhalten. Diese ist von allen Erben entweder zu unterzeichnen oder in schriftlichen Erklärun - gen anerkennen zu lassen. Die unterzeichnete oder schriftlich anerkannte Teilungs - urkunde entspricht dem schriftlichen Teilungsvertrag, und sie bildet die Grundlage für den Vollzug der Teilung.

§ 104 * Teilungsverhandlungen

1 Bei der amtlichen Mitwirkung hat das Notariat die Erben in strittigen Fällen min - destens zu einer Teilungsverhandlung einzuladen.
2 Über die Teilungsverhandlungen ist ein Protokoll zu führen. Strittige Fragen, wel - che durch amtliche Vermittlung nicht beigelegt werden können, sind festzuhalten und den Erben bekanntzugeben.
5. Schlussbestimmungen

§ 105 ...

§ 105a * Tagebuch

1 Bis das eidgenössische Grundbuch eingeführt ist, müssen Tagebuch und Belege für das eidgenössische und kantonale Grundbuch getrennt geführt werden.

§ 106 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den Bund auf den 1. Juni
1992 in Kraft
1 )
.
1) Vom Bund genehmigt.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 03.12.1991 01.06.1992 Erstfassung ABl. 6/1992 Erlasstitel 12.01.2016 01.06.2016 geändert ABl. 2/2016

§ 2a 12.01.2016 01.06.2016 eingefügt ABl. 2/2016

§ 3 Abs. 1 12.01.2016 01.06.2016 geändert ABl. 2/2016

§ 3 Abs. 2 23.01.2001 05.03.2001 geändert ABl. 4/2001

§ 3 Abs. 2 12.01.2016 01.06.2016 geändert ABl. 2/2016

§ 4 Abs. 1 12.01.2016 01.06.2016 geändert ABl. 2/2016

§ 4 Abs. 2 12.01.2016 01.06.2016 geändert ABl. 2/2016

§ 4 Abs. 4 06.12.2005 04.02.2006 eingefügt ABl. 5/2006

§ 4 Abs. 4 12.01.2016 01.06.2016 geändert ABl. 2/2016

§ 5 06.12.2005 04.02.2006 geändert ABl. 5/2006

§ 5 Abs. 1 12.01.2016 01.06.2016 geändert ABl. 2/2016

§ 6 22.11.2011 01.01.2012 geändert ABl. 47/2011

§ 6a 22.11.2011 01.01.2012 eingefügt ABl. 47/2011

§ 23 24.10.1995 23.12.1995 geändert ABl. 51/1995

§ 24 24.10.1995 23.12.1995 geändert ABl. 51/1995

§ 24a 06.12.2005 04.02.2006 geändert ABl. 5/2006

§ 24b 24.10.1995 23.12.1995 eingefügt ABl. 51/1995

§ 24b 22.11.2011 01.01.2012 aufgehoben ABl. 47/2011

§ 24c 06.12.2005 04.02.2006 geändert ABl. 5/2006

§ 24d 22.11.2011 01.01.2012 eingefügt ABl. 47/2011

§ 25 06.12.2005 04.02.2006 aufgehoben ABl. 5/2006

§ 26 06.12.2005 04.02.2006 geändert ABl. 5/2006

§ 26 Abs. 1 12.01.2016 01.06.2016 geändert ABl. 2/2016

§ 27 09.11.1993 08.01.1994 aufgehoben ABl. 1/1994

§ 28 06.12.2005 04.02.2006 geändert ABl. 5/2006

§ 29 22.11.2011 01.01.2012 geändert ABl. 47/2011

§ 31 Abs. 1 12.01.2016 01.06.2016 geändert ABl. 2/2016

§ 31 Abs. 3 06.12.2005 04.02.2006 geändert ABl. 5/2006

§ 31 Abs. 3 22.11.2011 01.01.2012 geändert ABl. 47/2011

§ 31 Abs. 4 22.11.2011 01.01.2012 eingefügt ABl. 47/2011

§ 33 Abs. 2 23.01.2001 05.03.2001 geändert ABl. 4/2001

§ 33 Abs. 2 12.01.2016 01.06.2016 geändert ABl. 2/2016

§ 34 06.12.2005 04.02.2006 geändert ABl. 5/2006

§ 34a 09.11.1993 08.01.1994 eingefügt ABl. 1/1994

§ 34a Abs. 1, 6. 06.12.2005 04.02.2006 eingefügt ABl. 5/2006

§ 34b 22.11.2011 01.01.2012 eingefügt ABl. 47/2011

§ 49 19.08.2008 01.01.2009 Titel geändert ABl. 34/2008

§ 49 Abs. 1 19.08.2008 01.01.2009 geändert ABl. 34/2008

§ 50 Abs. 1 19.08.2008 01.01.2009 geändert ABl. 34/2008

§ 58 06.12.2005 04.02.2006 geändert ABl. 5/2006

§ 58 19.08.2008 01.01.2009 geändert ABl. 34/2008

§ 59 22.11.2011 01.01.2012 geändert ABl. 47/2011

§ 60 23.01.2001 05.03.2001 aufgehoben ABl. 4/2001

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt

§ 61 Abs. 1 12.01.2016 01.06.2016 geändert ABl. 2/2016

§ 62 23.01.2001 05.03.2001 geändert ABl. 4/2001

Titel 4.1.7. 22.11.2011 01.01.2012 eingefügt ABl. 47/2011

§ 63a 22.11.2011 01.01.2012 eingefügt ABl. 47/2011

§ 67 Abs. 1 12.01.2016 01.06.2016 geändert ABl. 2/2016

§ 69 Abs. 1, 3. 12.01.2016 01.06.2016 geändert ABl. 2/2016

§ 69 Abs. 2 12.01.2016 01.06.2016 geändert ABl. 2/2016

§ 73 Abs. 1 12.01.2016 01.06.2016 geändert ABl. 2/2016

§ 75 Abs. 3 22.11.2011 01.01.2012 geändert ABl. 47/2011

§ 76 Abs. 1 22.11.2011 01.01.2012 geändert ABl. 47/2011

§ 78 04.12.2012 01.01.2013 geändert ABl. 49/2012

§ 79 22.11.2011 01.01.2012 geändert ABl. 47/2011

§ 101 23.01.2001 05.03.2001 geändert ABl. 4/2001

§ 102 23.01.2001 05.03.2001 geändert ABl. 4/2001

§ 103 23.01.2001 05.03.2001 geändert ABl. 4/2001

§ 104 23.01.2001 05.03.2001 geändert ABl. 4/2001

§ 105a 24.10.1995 23.12.1995 eingefügt ABl. 51/1995

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