Grabmalverordnung (390.170)
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Grabmalverordnung

Grabmalverordnung Grabmalverordnung (GrabmV) Vom 2. März 2021 (Stand 1. April 2021) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 38 des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 11. März 2020
1 ) , unter Verweis auf seine Erläuterungen Nr. P210087 , beschliesst,

1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt das Grabmalwesen auf dem Friedhof am Hörnli und dem Wolfgottesacker.
2 Als Grabmal gilt ein Grabzeichen, welches an der Grabstätte einer verstorbenen Person für eine be - stimmte Zeit fest installiert ist.
3 Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten auch für die Friedhöfe der Gemeinden Bettingen und Riehen, sofern diese dafür keine eigenen Bestimmungen erlassen.

§ 2 Zuständige Behörde

1 Der Vollzug dieser Verordnung obliegt der Stadtgärtnerei.
2 Die Stadtgärtnerei kann Ausführungsbestimmungen zu den Grabmalvorschriften erlassen.
3 Die Ausführungsvorschriften der Stadtgärtnerei bedürfen der Genehmigung des Bau- und Verkehrs - departements.

2. Gesuch und Bewilligung

§ 3 Bewilligungspflicht und Gesuche

1 Die Erstellung von Grabmälern, ihre Entfernung sowie sämtliche Arbeiten an und im Zusammenhang mit Grabmälern sind bewilligungspflichtig.
2 Sämtliche Bewilligungsgesuche sind auf dem von der Stadtgärtnerei vorgesehenen Formular in dop - pelter Fertigung einzureichen.
3 Dem Gesuch für ein Grabmal ist eine vermasste Zeichnung im Massstab 1:10 in doppelter Fertigung beizufügen, welche das Grabmal in Motiv, Symbolik und Schrift eindeutig wiedergeben muss. Ebenso
4 - terlagen wie die Vorlage eines Modells im Massstab 1:10, von Zeichnungen, von Umrissschablonen im Massstab 1:1 zum Aufstellen auf der Grabstätte oder von Materialmustern verlangen.
5 In dringlichen Fällen kann die Entfernung eines Grabmals oder einer Grabplatte zur Ermöglichung einer Beisetzung nachträglich bewilligt werden. Die Entfernung des Grabmals oder der Grabplatte muss der Stadtgärtnerei jedoch unter Angabe der Auftragnehmerin oder des Auftragnehmers, der Auf - dem Ausführungszeitpunkt vorgängig per E-Mail gemeldet werden.
1) SG 390.100
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Grabmalverordnung

§ 4 Gesuche für Grabmale auf dem Wolfgottesacker

1 Ergänzend zu den Unterlagen nach § 3 ist bei einem Gesuch für ein neues Grabmal auf dem Wolfgot - tesacker eine massstäbliche Zeichnung der Grabmalreihe (mit je zwei Nachbarsteinen in doppelter Fertigung einzureichen.

§ 5 Bewilligung

1 Die Bewilligung kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden.
2 Wird das Grabmal nicht innert eines Jahres nach Erteilen der Bewilligung aufgestellt, ausgetauscht oder verlegt, so erlischt die Bewilligung, sofern nicht vorgängig um eine Verlängerung ersucht wurde.

§ 6 Vorweisen der Bewilligung

1 Wer bewilligungspflichtige Arbeiten im Zusammenhang mit einem Grabmal ausführt, muss die ent - sprechende Bewilligung auf Verlangen dem Friedhofpersonal vorweisen.

3. Grabmäler

§ 7 Grundsätze

1 Auf einem Grab darf grundsätzlich nur ein Grabmal errichtet werden.
2 Folgende Arten von Grabmälern sind zugelassen: stehende Grabmäler; liegende Grabmäler; Skulpturen oder Plastiken.
3 Lässt die spezielle kunsthandwerkliche Gestaltung das Anbringen der Schrift auf einer Skulptur oder Plastik nicht zu, kann die Stadtgärtnerei eine separate Liegeplatte als Schriftträgerin bewilligen.
4 Grabmäler auf dem Wolfgottesacker müssen sich in Form und Grösse harmonisch in die Grabreihe einfügen.
5 Die Stadtgärtnerei kann in ihren Ausführungsbestimmungen Abweichungen von diesen Grundsätzen vorsehen, sofern sie aus religiösen Gründen oder für spezielle Beisetzungsstätten gemäss § 15 Abs. 2 der Bestattungsverordnung (BestV) vom 2. März 2021 geboten sind.

§ 8 Material

1 Als Werkstoffe für Grabmäler sind zugelassen: Naturstein europäischer Herkunft; Holz europäischer Herkunft; Metalle.
2 In Abs. 1 nicht genannte Materialien dürfen nur mit der ausdrücklichen Zustimmung der Stadtgärtne - rei verwendet werden.
3 Für Grabmäler auf dem Wolfgottesacker ist übermässig buntes und durch Einschlüsse oder Adern stark unruhig wirkendes Gestein unzulässig.

§ 9 Masse

1 Die Stadtgärtnerei legt die zulässigen Masse von Grabmälern in den Ausführungsbestimmungen fest.
2 Für die Messung der Höhe von Grabmälern gilt der Plattenweg vor dem Grab als Fixpunkt.

§ 10 Gestaltung

1 Das Grabmal hat kunsthandwerklich gestaltet zu sein.
2 Der Einsatz von Farben ist nur zur Ausmalung von eingravierten Motiven, Symbolen oder Schriften gestattet, sofern die Farbgebung monochrom und harmonisch ist.
3 Vergoldete Motive, Symbole und Schriften sind zulässig.
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§ 11 Bearbeitung

1 Politur bei Steinen ist nicht zulässig; geschliffene Flächen aller Art dürfen weder glänzen noch spie - geln.
2 Grabmäler auf dem Wolfgottesacker müssen allseitig bearbeitet sein. Nicht zugelassen sind Findlin - ge, bruchrohe, unbearbeitete findlingsähnliche oder gesprengte Steine.

§ 12 Motive und Symbole

1 Die dargestellten Motive und Symbole sowie die kunsthandwerkliche Qualität der Darstellung haben der Würde des Ortes zu entsprechen.
2 Aufgesetzte Motive sind zulässig, wenn sie sich harmonisch in eine handwerkliche Gestaltung einfü - gen.
3 Fotografien sind grundsätzlich nicht gestattet. Die Stadtgärtnerei kann in den Ausführungsbestim - mungen Ausnahmen bezüglich Portraitfotografien vorsehen.

§ 13 Inschriften

1 Die Schrift muss sich in Grösse, Art, Gestaltung und Farbgebung harmonisch in das Grabmal einfü - gen.
2 In der Regel sind handwerklich gravierte Inschriften, handwerklich gearbeitete Relief-Inschriften und aufgesetzte Inschriften zulässig. Die Stadtgärtnerei kann Ausnahmen bewilligen, wenn die besondere Gestaltung des Grabmals eine andere Form der Schrift rechtfertigt.
3 Auf Findlingen, bruchrohen, unbearbeiteten findlingsähnlichen oder gesprengten Steinen sind nur handwerklich eingravierte Schriften zulässig.
4 Für aufgesetzte Schriften darf nur wetterbeständiges Metall verwendet werden. Die Zulassung von Metallschriften bleibt jedoch auf Grabmälern aus Hartgestein mit ebengearbeiteten Flächen be - schränkt.
5 Die Erstellerin oder der Ersteller eines Grabmals darf, sofern die ausdrückliche Zustimmung der Auf - traggeberin oder des Auftraggebers vorliegt, ihren bzw. seinen Namen unauffällig anbringen.
6 Schriften auf Grabmälern auf dem Wolfgottesacker dürfen nur auf ruhigen, gleichmässig gearbeiteten Flächen angebracht

§ 14 Nachschriften

1 Nachschriften müssen auf das bestehende Grabmal platziert und in der gleichen Technik und Grösse wie die bestehenden Inschriften ausgeführt werden.
2 Fehlt der Platz für eine Nachschrift, so kann die Stadtgärtnerei eine zusätzliche Liegeplatte im glei - chen Material wie das bestehende Grabmal bewilligen, wobei die Nachschrift in der gleichen Technik und Schriftart ausgeführt werden muss.
1 Ausnahmen von den §§ 7 bis 14 können von der Stadtgärtnerei bewilligt werden, sofern eine ausser -

4. Setzen und Unterhalt von Grabmälern

§ 16 Setzen von Grabmälern

1 Die Stadtgärtnerei bestimmt, ab welchem Zeitpunkt ein Grabmal gesetzt werden darf. Frühestens dürfen Grabmäler nach Ablauf der nachfolgenden Wartefristen gesetzt werden: bei Erdreihengräbern darf das Grabmal neun Monate nach der Bestattung gesetzt werden, - reihe;
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Grabmalverordnung bei Urnenreihengräbern darf das Grabmal sechs Monate nach der Beisetzung gesetzt wer - den, jedoch frühestens nach erfolgter Planierung des Grabfelds; bei Familiengräbern dürfen Grabmäler frühestens neun Monate nach der Erdbestattung gesetzt werden.
2 Beim Setzen von Grabmälern und anderen Arbeiten an Grabmälern ist auf Bestattungen gebührend Rücksicht zu nehmen.
3 Bei gefrorenem, schneebedecktem oder stark aufgeweichtem Boden ist das Setzen von Grabmälern nicht gestattet.

§ 17 Sicherheit und Sorgfalt

1 Grabmäler müssen so beschaffen sein, dass ein gefahrloses Pflegen der Gräber und ein gefahrloses Begehen der Grabfelder möglich sind. Die Stadtgärtnerei kann Ausführungsbestimmungen zu den Si - cherheitsanforderungen an Grabmäler erlassen.
2 Bei allen anfallenden Arbeiten auf den Gräbern sind Beschädigungen benachbarter Gräber und Grab - mäler sowie die Beschädigung der gärtnerischen Gesamtanlage zu vermeiden.

§ 18 Fundament

1 Wer ein Grabmal aufstellt oder aufstellen lässt, hat auf eigene Kosten für ein ausreichendes Funda - ment zu sorgen.

§ 19 Nachkontrolle

1 Frisch gesetzte Grabmäler werden einer Nachkontrolle durch die Stadtgärtnerei unterzogen.
2 Beanstandungen werden der Erstellerin oder dem Ersteller sowie der Eigentümerin oder dem Eigen - tümer des Grabmals zur Kenntnis gebracht und die Abänderung oder Wegnahme des Grabmals ver - fügt, sofern der fragliche Mangel nicht umgehend behoben wird.

§ 20 Instandhaltung

1 Die Überwachung der Standfestigkeit der Grabmäler ist Sache der Eigentümerin oder des Eigentü - mers des Grabmals.
2 Schrägstehende oder umgefallene Steine sind umgehend in ordnungsgemässen Zustand zu bringen. Schlussbestimmung Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt am 1. April 2021 in Kraft.
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