Verordnung über die Bevorschussung und die Vollstreckungshilfe für Unterhaltsbeiträge (850.12)
CH - BL

Verordnung über die Bevorschussung und die Vollstreckungshilfe für Unterhaltsbeiträge

Verordnung über die Bevorschussung und die Vollstreckungshilfe für Unterhaltsbeiträge * (BVV) Vom 25. September 2001 (Stand 1. Januar 2013) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 Absatz 2 der Kantonsverfassung
1 ) sowie gestützt auf § 23 Absatz 3 des Sozialhilfegeset - zes (SHG) vom 21. Juni 2001
2 ) , beschliesst:

§ 1 Regelungsbereich und Vollzug

1 Diese Verordnung regelt den Vollzug des Sozialhilfegesetzes im Bereich Be - vorschussung und Vollstreckungshilfe für Unterhaltsbeiträge. *
2 Der Vollzug obliegt dem Kantonalen Sozialamt.

§ 2 Gesuch um Bevorschussung (§§ 22 und 23 SHG)

1 Dem Gesuch um Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder sind beizulegen:
a. * das rechtskräftige Urteil oder die rechtskräftige Genehmigung des Unter - haltsvertrages durch die Kindesschutzbehörde,
b. ein Nachweis der ausstehenden Unterhaltsbeiträge,
c. * eine Niederlassungsbescheinigung sowie die Niederlassungsbewilligung bei ausländischer Staatsangehörigkeit,
d. die letzte Steuererklärung sowie aktuelle Lohnbescheinigungen,
e. die unterschriftliche Kenntnisnahme des Übergangs der Unterhaltsforde - rung auf den Kanton.

§ 3 Einkünfte und Vermögen des Kindes bei der Bevorschussung

(§ 23 Abs. 2 SHG)
1 Bei Einkünften des Kindes wird der Unterhaltsbeitrag nur soweit bevor - schusst, als Bevorschussung und Einkünfte zusammen 1'040 Fr. pro Monat nicht übersteigen.
2
... *
3 ... *
1) GS 29.276, SGS 100
2) GS 34.143, SGS 850 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0275

§ 4 * Gute wirtschaftliche Verhältnisse bei der Bevorschussung

(§ 23 Abs. 3 SHG)
1 Gute wirtschaftliche Verhältnisse gemäss § 23 Absatz 3 Buchstabe a SHG sind bei ungetrennter Ehe, ungetrennter eingetragener Partnerschaft und bei gefestigter Lebensgemeinschaft gegeben, wenn
a. der nicht-unterhaltspflichtige Elternteil und sein Ehegatte bzw. sein Part - ner oder seine Partnerin zusammen nach Abzug der AHV-, ALV-, Pensi - onskassen-, NBU- und Krankentaggeld-Beiträge, nach Abzug der Kinder - zulagen sowie nach Abzug von 3'600 Fr. für jedes weitere von ihnen un - terhaltene Kind ein Jahreseinkommen von mehr als 78'000 Fr. erzielen, oder wenn
b. sie zusammen über mehr als 75'000 Fr. Vermögen verfügen.
2 Gute wirtschaftliche Verhältnisse gemäss § 23 Absatz 3 Buchstabe c SHG sind bei alleinstehenden Personen gegeben, wenn
a. der nicht-unterhaltspflichtige Elternteil nach Abzug der AHV-, ALV-, Pen - sionskassen-, NBU- und Krankentaggeld-Beiträge, nach Abzug der Kin - derzulagen sowie nach Abzug von 3'600 Fr. für jedes weitere von ihm un - terhaltene Kind ein Jahreseinkommen von mehr als 52'000 Fr. erzielt, oder wenn
b. er über mehr als 50'000 Fr. Vermögen verfügt.
3 Lebt die alleinstehende Person in nicht-gefestigter Lebensgemeinschaft und leistet für die andere Person unentgeltlich Haushalts- oder Betreuungsarbeit, wird für diese Arbeit 6'000 Fr. als jährliches Einkommen angerechnet.

§ 5 Gesuch um Vollstreckungshilfe (§ 25 SHG) *

1 Dem Gesuch um Hilfe bei der Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen sind beizulegen:
a. * das rechtskräftige Urteil oder die rechtskräftige Genehmigung des Unter - haltsvertrages durch die Kindesschutzbehörde,
b. ein Nachweis der ausstehenden Unterhaltsbeiträge,
c. * eine Niederlassungsbescheinigung,
d. die letzte Steuererklärung sowie aktuelle Lohnbescheinigungen,
e. die schriftliche Ermächtigung des Kantons zur Stellvertretung.

§ 6 * Gute wirtschaftliche Verhältnisse beim Vollstreckungsgebühre -

nersatz (§ 25 Absatz 3 SHG)
1 Gute wirtschaftliche Verhältnisse für die Ersatzpflicht unterhaltsberechtigter Ehegatten oder Partner oder Partnerinnen in eingetragener Partnerschaft für die Vollstreckungsgebühren richten sich nach § 4 Absätze 1 oder 2. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0275

§ 6a * Inkassogebühr (§ 25 Abs. 4 SHG)

1 Die Inkassogebühr bei erfolgreicher Vollstreckung von Unterhaltsbeiträgen für unterhaltsberechtigte Ehegatten oder Partner oder Partnerinnen in eingetrage - ner Partnerschaft in guten wirtschaftlichen Verhältnissen beträgt 10% des ver - einnahmten Betrags, jedoch höchstens jährlich 1'000 Fr. *
2 Gute wirtschaftliche Verhältnisse entsprechen der Definition in § 4 Absätze 1 oder 2.

§ 7 Verweigerung der Mitwirkung (§ 16 Abs. 2 Verwaltungsverfah -

rensgesetz
3 ) )
1 Verweigert die gesuchstellende Person oder deren Vertreter oder Vertreterin die zumutbare Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhaltes, ist auf das Ge - such nicht einzutreten.
2 Verweigert die anspruchsberechtigte Person oder deren Vertreter oder Ver - treterin oder die unterhaltspflichtige Person die zumutbare Mitwirkung bei der Überprüfung einer Anpassung des Unterhaltsbeitrages, ist die bestehende Be - vorschussungsverfügung nicht anzupassen.
3 Verweigert die anspruchsberechtigte Person oder deren Vertreter oder Ver - treterin die zumutbare Mitwirkung bei der Überprüfung der persönlichen An - spruchsvoraussetzungen, ist die bestehende Bevorschussungsverfügung auf - zuheben.

§ 8 Rückforderung

1 Alle bevorschussten Leistungen sind bei den Unterhaltspflichtigen zurückzu - fordern.

§ 9 Anrechnung

1 Eingehende Schuldtilgungen, denen die Anrechnungserklärung mangelt, wer - den zuerst an die bevorschusste und dann an die inkassierte Schuld angerech - net.
1 Das Reglement vom 5. Februar 1996
4 ) über die Bevorschussung von Alimen - ten wird aufgehoben.

§ 11 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
3) GS 29.677, SGS 175
4) GS 32.405, SGS 851.211 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0275
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
25.09.2001 01.01.2002 Erlass Erstfassung GS 34.0275
18.10.2005 01.01.2006 § 6a eingefügt GS 35.707
19.12.2006 01.01.2007 § 6 totalrevidiert GS 35.1105
19.12.2006 01.01.2007 § 6a Abs. 1 geändert GS 35.1105
27.04.2010 01.07.2010 Erlasstitel geändert GS 37.66
27.04.2010 01.07.2010 § 1 Abs. 1 geändert GS 37.66
27.04.2010 01.07.2010 § 2 Abs. 1, lit. c. geändert GS 37.66
27.04.2010 01.07.2010 § 3 Abs. 2 aufgehoben GS 37.66
27.04.2010 01.07.2010 § 3 Abs. 3 aufgehoben GS 37.66
27.04.2010 01.07.2010 § 4 totalrevidiert GS 37.66
27.04.2010 01.07.2010 § 5 Titel geändert GS 37.66
27.04.2010 01.07.2010 § 5 Abs. 1, lit. c. geändert GS 37.66
04.12.2012 01.01.2013 § 2 Abs. 1, lit. a. geändert wg. GS 37.1145
04.12.2012 01.01.2013 § 5 Abs. 1, lit. a. geändert wg. GS 37.1145 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0275
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 25.09.2001 01.01.2002 Erstfassung GS 34.0275 Erlasstitel 27.04.2010 01.07.2010 geändert GS 37.66

§ 1 Abs. 1 27.04.2010 01.07.2010 geändert GS 37.66

§ 2 Abs. 1, lit. a. 04.12.2012 01.01.2013 geändert wg. GS 37.1145

§ 2 Abs. 1, lit. c. 27.04.2010 01.07.2010 geändert GS 37.66

§ 3 Abs. 2 27.04.2010 01.07.2010 aufgehoben GS 37.66

§ 3 Abs. 3 27.04.2010 01.07.2010 aufgehoben GS 37.66

§ 4 27.04.2010 01.07.2010 totalrevidiert GS 37.66

§ 5 27.04.2010 01.07.2010 Titel geändert GS 37.66

§ 5 Abs. 1, lit. a. 04.12.2012 01.01.2013 geändert wg. GS 37.1145

§ 5 Abs. 1, lit. c. 27.04.2010 01.07.2010 geändert GS 37.66

§ 6 19.12.2006 01.01.2007 totalrevidiert GS 35.1105

§ 6a 18.10.2005 01.01.2006 eingefügt GS 35.707

§ 6a Abs. 1 19.12.2006 01.01.2007 geändert GS 35.1105

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0275
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