Bestattungsgesetz (390.100)
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Bestattungsgesetz

Bestattungsgesetz Bestattungsgesetz (BestG) Vom 11. März 2020 (Stand 1. April 2021) Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, nach Einsichtnahme in den Ratschlag des Regierungsrats Nr. 13.0953.01 vom 27. August 2019 so - wie in den Bericht der Justiz-, Sicherheits- und Sportkommission Nr. 13.0953.02 - ar 2020, beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

1.1 Grundsätze

§ 1 Gegenstand und Zweck

1 Dieses Gesetz regelt das Bestattungs- und Friedhofwesen.
2 Es bezweckt, die schickliche und pietätvolle Bestattung und Beisetzung von Verstorbenen sicherzu - stellen.
3 Der Vielfalt von Bestattungsritualen und persönlichen Bestattungswünschen ist im Rahmen der ver - fassungsmässigen Grundrechte Rechnung zu tragen.

§ 2 Friedhöfe und Krematorium

1 Das Betreiben von Friedhöfen ist den Einwohnergemeinden vorbehalten.
2 Der Regierungsrat kann Körperschaften, deren Religion oder Weltanschauung andere als die auf den öffentlichen Friedhöfen gebräuchliche Bestattungsrituale vorsieht, die Erstellung eigener Bestattungs - plätze auf privatem Areal und unter Gewährung einer minimalen Ruhezeit von 20 Jahren auf ihre eige - nen Kosten bewilligen. Sollen solche Bestattungsplätze auf dem Gebiet der Gemeinden Bettingen oder Riehen zu liegen kommen, muss die Zustimmung der jeweiligen Gemeinde vorliegen.
3 Die Bewilligung kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden. Die Einhaltung aller rele - vanten gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Gesundheits - rechts, bleibt vorbehalten.
4 Der Kanton kann ein Krematorium betreiben. Er kann mit anderen Gemeinwesen Verträge betreffend die Übernahme von Kremationen und Abdankungen abschliessen.
1 Unter Vorbehalt anderslautender gesetzlicher Bestimmungen dürfen Bestattungen und Beisetzungen Behörden dazu ermächtigt wurden, vorgenommen werden.

1.2 Unentgeltliche Bestattung und Bestattung im Kantonsgebiet gegen Gebühr

§ 4 Anspruch auf unentgeltliche Bestattung im Kantonsgebiet

1 Alle Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes Wohnsitz im Kantonsgebiet hatten, haben Anspruch auf eine entsprechend diesem Gesetz sowie den gestützt darauf erlassenen Bestimmungen unentgeltli - che Bestattung und Beisetzung im Kanton.
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2 Ist eine nachweislich mittellose Person ohne Anspruch auf unentgeltliche Bestattung im Kantonsge - biet verstorben und übernimmt niemand die Bestattungskosten oder kann niemand zur Übernahme der Bestattungskosten verpflichtet werden, erfolgt die Bestattung ebenfalls zu Lasten des Kantons.

§ 5 Leistungen im Rahmen der unentgeltlichen Bestattung

1 Der Anspruch auf unentgeltliche Bestattung umfasst folgende Leistungen: die Abgabe eines einfachen Sarges einschliesslich der Einsargung und eines einfachen Leichenhemdes oder von Leichentüchern und der rituellen Waschung innerhalb des Kantonsgebiets; die Überführung der verstorbenen Person von einem Ort innerhalb des Kantonsgebiets auf einen Friedhof im Kanton Basel-Stadt; die Aufbahrung der verstorbenen Person in einem einfachen Aufbahrungsraum; die Nutzung der Räume und Einrichtungen für die Abdankungsfeier einschliesslich eines Orgelspiels; die Inanspruchnahme eines Erdreihen-, eines Urnenreihen- oder eines Gemeinschaftsgra - bes für die Dauer der gesetzlichen Ruhezeit; bei Erdbestattungen die Überführung der verstorbenen Person vom Friedhofgebäude zum Grab und deren Beisetzung; bei Feuerbestattungen die Einäscherung der verstorbenen Person, die Überführung der Urne vom Krematorium zum Grab und die Beisetzung der Urne sowie Leistungen des Bestattungswesens im Rahmen der vorstehenden lit. a bis g.
2 Sämtliche darüber hinaus gehenden Leistungen sind gebührenpflichtig. Können die Kosten nicht durch den Nachlass gedeckt werden, gehen sie zu Lasten der Bestellerin oder des Bestellers.
3 Die Erklärung über die Inanspruchnahme der Leistungen erfolgt in der Regel im Rahmen der Anmel - dung des Todesfalls. Nicht in Anspruch genommene Leistungen verfallen nach erfolgter Beisetzung oder Aushändigung der Asche.

§ 6 Übrige Bestattungen im Kantonsgebiet

1 Alle übrigen im Kantonsgebiet verstorbenen Personen sowie verstorbene Bürgerinnen und Bürger der Gemeinden Bettingen und Riehen sowie der Stadt Basel mit letztem Wohnsitz ausserhalb des Kantons haben Anspruch darauf, gegen Bezahlung der Gebühren auf einem Friedhof im Kanton be - stattet bzw. beigesetzt zu werden.
2 Andere ausserhalb des Kantonsgebiets verstorbene Personen können nur mit Zustimmung der zustän - digen Behörde und gegen Bezahlung der entsprechenden Gebühren auf einem Friedhof im Kantonsge - biet bestattet
3 Die Gemeinden Bettingen und Riehen bestimmen im Rahmen dieses Gesetzes, wer auf ihren gemein - deeigenen Friedhöfen bestattet bzw. beigesetzt werden darf.

1.3 Zuständigkeiten

§ 7 Zuständigkeit für das Bestattungswesen

1 Der Kanton ist für die Aufgaben im Bestattungswesen zuständig.

§ 8 Zuständigkeit für das Friedhofwesen

1 Die Einwohnergemeinden sind für die Aufgaben des Friedhofwesens zuständig.
2 Die Gemeinden Bettingen und Riehen erlassen die für ihr Friedhofwesen notwendigen Regelungen. Sie hören die im Kanton für das Bestattungswesen zuständige Behörde vor Erlass und Änderung ihrer eigenen Bestimmungen an.
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3 Die Gemeinden Bettingen und Riehen können gegen entsprechende Vergütung den Kanton mit dem Betrieb, dem Unterhalt und der Verwaltung ihrer gemeindeeigenen Friedhöfe beauftragen.
4 Können auf den Friedhöfen der Gemeinden Bettingen und Riehen keine weiteren Bestattungen mehr vorgenommen werden, sorgen die Gemeinden Bettingen und Riehen für einen Ersatzfriedhof oder be - teiligen sich im entsprechenden Umfang an den Betriebskosten der vom Kanton betriebenen Friedhö - fe.
5 Der Kanton übt die Aufsicht über das Friedhofwesen aus.

2. Bestattungswesen

2.1 Aufgaben im Bestattungswesen

§ 9 Aufgaben im Bestattungswesen

1 Das Bestattungswesen umfasst alle für die schickliche und pietätvolle Bestattung und Beisetzung von Verstorbenen nötigen Aufgaben, insbesondere den Betrieb, den Unterhalt und die Verwaltung des Krematoriums; das Zulassungswesen betreffend Bestatterinnen und Bestatter; das Führen der Hinterlegungsstelle für Erklärungen gemäss § 15; die Durchführung des Anmeldeverfahrens bei Todesfällen; die Ausstellung von Leichenpässen; die Vorbereitung und Anordnung von Bestattungen und Beisetzungen; die Durchführung sämtlicher Bewilligungsverfahren sowie den Erlass aller nötigen Ver - fügungen im Bereich des Bestattungswesens sowie die Rechnungsführung im Bereich des Bestattungswesens.

§ 10 Friedhofkommission

1 Zur Beratung im Bereich des Bestattungs- und des Friedhofwesens kann der Regierungsrat eine kantonale Friedhofkommission einsetzen.
2 Der Regierungsrat regelt die Organisation, die Aufgaben und die Befugnisse der Friedhofkommission durch Verordnung.
3 Die Friedhofkommission berät die Gemeinden Bettingen und Riehen auf deren Wunsch hin bei Fra - gen betreffend deren Friedhofwesen.

2.2 Bestatterinnen und Bestatter

§ 11 Zulassung von Bestatterinnen und Bestattern im Kanton Basel-Stadt

1 Wer im Kanton Basel-Stadt ein Bestattungsunternehmen betreibt, bedarf einer Bewilligung der zu - ständigen Behörde.
2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller oder, im Fall einer ju - - trie, Gewerbe und Arbeit anerkannten Ausbildung mit abschliessender Berufsprüfung für Bestatterin - nen und Bestatter und über einen einwandfreien Leumund verfügt. Der Leumund ist mittels Straf- und Betreibungsregisterauszügen, die nicht älter als drei Monate sein dürfen, nachzuweisen.
3 Die Bewilligungsbehörde entzieht die Bewilligung, wenn: Tatsachen bekannt werden, aufgrund derer die Bewilligung hätte verweigert werden müs - sen;
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4 Für Bestattungsunternehmen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes die Voraussetzun - gen gemäss Abs. 2 hiervor nicht erfüllen, gilt eine Übergangsfrist von zwei Jahren ab Inkrafttreten die - ses Gesetzes.
5 Die Bewilligungsbehörde veröffentlicht eine Liste der im Kanton Basel-Stadt zugelassenen Bestatte - rinnen und Bestattern.

2.3 Arten der Bestattung und der Beisetzung

§ 12 Bestattungsarten

1 Zulässig sind Erdbestattungen und Feuerbestattungen.
2 Als Erdbestattung gilt die Beisetzung der eingesargten Leiche in einem Erdgrab.
3 Als Feuerbestattung gilt die Einäscherung der eingesargten Leiche im Krematorium.

§ 13 Beisetzung im Rahmen der Erdbestattung

1 Beisetzungen im Rahmen von Erdbestattungen dürfen nur auf einem Friedhof erfolgen.

§ 14 Beisetzung nach einer Feuerbestattung

1 Der Feuerbestattung kann die Beisetzung der Urne oder der offenen Asche folgen.
2 Die Beisetzung von Urnen oder der offenen Asche ausserhalb von Friedhöfen ist zulässig, wenn die Pietät gewahrt wird, die gewünschte Beisetzung oder Ausbringung der Asche weder die Umwelt noch die öffentliche Gesundheit gefährdet und die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentü - mer zugestimmt haben. Die Verantwortung für die Einhaltung dieser Bedingungen tragen die Angehö - rigen oder das mit dieser Aufgabe betraute Bestattungsunternehmen.

§ 15 Wahl der Bestattungs- und Beisetzungsart

1 Die Bestattungs- und Beisetzungsart richtet sich im Rahmen des rechtlich Zulässigen und des tat - sächlich Möglichen nach dem Wunsch der verstorbenen Person.
2 Jede urteilsfähige Person mit Wohnsitz im Kanton ist berechtigt zu bestimmen, wie sie bestattet und beigesetzt werden soll, und eine entsprechende Erklärung bei der zuständigen Behörde zu hinterlegen. Diese Erklärung kann nur von der Person, die sie unterzeichnet hat, zurückgezogen werden.
3 Gültige Erklärungen sind für die Anordnung der Bestattung und Beisetzung verbindlich, soweit diese unentgeltliche Leistungen des Kantons umfassen, durchführbar sowie kontrollierbar sind und ethi - schen Grundsätzen nicht widersprechen. Bei gebührenpflichtigen Leistungen sind die Anordnungen für die zuständigen Behörden nur insoweit verbindlich, als die Kostentragung sichergestellt ist.

§ 16 Fehlende Erklärung der verstorbenen Person

1 Fehlt eine Erklärung der verstorbenen Person, sind die folgenden Personen der Reihe nach berechtigt, über die Bestattungs- und Beisetzungsart der verstorbenen Person zu entscheiden: wer als Ehegattin, als Ehegatte, als eingetragene Partnerin oder als eingetragener Partner mit der verstorbenen Person einen gemeinsamen Haushalt führte oder ihr regelmässig und die Konkubinatspartnerin oder der Konkubinatspartner; die Nachkommen über 16 Jahren, wenn sie mit der verstorbenen Person einen regelmässi - gen persönlichen Kontakt pflegten; die Eltern, wenn sie mit der verstorbenen Person einen regelmässigen persönlichen Kon - takt pflegten; Kontakt pflegten;
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Bestattungsgesetz andere nahestehende Personen, wenn sie mit der verstorbenen Person einen regelmässi - gen persönlichen Kontakt pflegten.
2 Sind mehrere Personen gleichermassen vertretungsberechtigt, dürfen die zuständigen Behörden ohne gegenteilige Anhaltspunkte davon ausgehen, dass jede im Einverständnis mit der anderen handelt.
3 Ist innert nützlicher Frist keine Anordnung erhältlich oder widersprechen sich gleichrangige Anord - nungen, trifft die zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen unter Berücksichtigung der Tra - ditionen der Religionsgemeinschaft der verstorbenen Person. In der Regel werden die Kremation und die Beisetzung in einem anonymen Gemeinschaftsgrab angeordnet.

2.4 Anordnung und Durchführung der Bestattung

§ 17 Leichenschau

1 Bei jeder im Kanton verstorbenen Person und jeder im Kanton aufgefundenen Leiche ist in der Regel innert 24 Stunden eine ärztliche Leichenschau vorzunehmen.
2 Die Ärztin oder der Arzt ermittelt die Todesart aufgrund einer persönlichen Untersuchung und stellt auf dem dafür vorgesehenen amtlichen Formular eine Todesbescheinigung aus.
3 Die Todesbescheinigung ist unverzüglich der zuständigen Behörde einzureichen, welche die Todes - bescheinigung dem für die Beurkundung des Todes zuständigen Zivilstandsamt weiterleitet.
4 Die Kosten der Leichenschau sind aus dem Nachlass der verstorbenen Person zu bezahlen. Bei Mit - tellosigkeit trägt der Kanton die Kosten.
5 Fällt die Leichenschau mit der Legalinspektion gemäss Art. 253 der Schweizerischen Strafprozess - ordnung (Strafprozessordnung, StPO) vom 5. Oktober 2007 zusammen, trägt der Kanton die Kosten. Vorbehalten bleibt der Kostenentscheid im Strafverfahren.

§ 18 Aussergewöhnliche Todesfälle

1 Liegt ein aussergewöhnlicher Todesfall vor, ist die Polizei zu benachrichtigen.
2 Sind die Todesumstände einer verstorbenen Person Gegenstand eines laufenden Ermittlungsverfah - rens oder einer laufenden Strafuntersuchung, entscheidet die verfahrensleitende Behörde über die Be - stattungsfreigabe. In den übrigen Fällen entscheidet die Direktion des Instituts für Rechtsmedizin dar - über, ob die verstorbene Person ohne weitere Untersuchung zur Bestattung freigegeben werden kann oder ob eine Obduktion durchzuführen ist.

§ 19 Anzeigepflicht bei Todesfällen

1 Die Pflicht zur Anzeige von Todesfällen richtet sich nach den Bestimmungen der eidgenössischen Zi - vilstandsverordnung (ZStV) vom 28. April 2004.
2 Wird ein Todesfall angemeldet, leitet die zuständige Behörde die für Bestattung und Beisetzung er - forderlichen Massnahmen ein.

§ 20 Zeitpunkt der Bestattung

1 Die Bestattung darf erst erfolgen, wenn der Todesfall dem Zivilstandsamt gemeldet wurde und die zuständige Behörde gestützt auf die Todesbescheinigung die Bewilligung dazu erteilt hat.
2 In begründeten Fällen kann die zuständige Behörde eine Bestattung auch vor der Meldung - desfalls an das Zivilstandsamt bewilligen.
3 Die Bestattung soll in der Regel innert längstens sieben Tagen nach Eintreten des Todes stattfinden.

§ 21 Publikation und Datenschutz

1 Hat die verstorbene Person oder die nach § 16 anordnungsberechtigte Person zugestimmt, veröffent - licht die zuständige Behörde rechtzeitig vor der Bestattung die Personalien der verstorbenen Person sowie Zeit und Ort der Abdankung.
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2 Die Publikation erfolgt im Internet.

2.5 Transporte von Leichen und Asche Verstorbener; Leichenpässe

§ 22 Bewilligung und Meldung von Transporten

1 Die Einfuhr eines Leichnams oder der Asche einer verstorbenen Person in den Kanton Basel-Stadt zum Zweck der Bestattung und Beisetzung auf einem Friedhof im Kanton bedarf der Bewilligung der zuständigen Behörde.

§ 23 Einsargungs- und Versiegelungsprotokoll

1 Leichenpässe gemäss § 24 werden nur bei Vorliegen eines Einsargungs- und Versiegelungsprotokolls ausgestellt.
2 Das Einsargungs- und Versiegelungsprotokoll muss mindestens folgende Angaben enthalten: die Personalien der verstorbenen Person (namentlich Vorname, Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Wohnort); Ort und Datum des Todes; die Angabe, ob der Leichnam infektiös ist oder nicht; Bestimmungsort der Überführung; Angaben über den Inhalt des Sarges sowie Angaben über das Verschliessen und Versiegeln des Sarges.
3 Das Einsargungs- und Versiegelungsprotokoll ist von einer im Kanton Basel-Stadt zugelassenen Be - statterin oder einem im Kanton Basel-Stadt zugelassenen Bestatter zu erstellen und zu unterschreiben. Sie bzw. er ist dafür verantwortlich, dass der Sarg korrekt verschlossen und mit einem Siegel versehen wurde.
4 Die Bestatterin oder der Bestatter ist ermächtigt, für die Ausstellung eines Einsargungs- und Versie - gelungsprotokolls eine Gebühr gemäss der Verordnung über Gebühren im Bestattungswesen vom 14. Dezember 2004 zu erheben.

§ 24 Ausstellung von Leichenpässen

1 Die zuständige Behörde stellt nur Leichenpässe Für Personen mit letztem Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt, die ausserkantonal in der Schweiz verstor - ben sind, kann im Kanton Basel-Stadt ein Leichenpass ausgestellt werden, wenn eine Bestatterin oder ein Bestatter mit Zulassungsbewilligung im Kanton Basel-Stadt das Einsargungs- und Versiegelungs - protokoll erstellt hat.

3. Friedhofwesen

3.1 Grundsatz

§ 25 Aufgaben im Friedhofwesen

1 Das Friedhofwesen umfasst alle für den Betrieb, den Unterhalt und die Verwaltung der öffentlichen Friedhöfe nötigen Aufgaben, insbesondere: die Vornahme von Beisetzungen; die Abgabe von Gräbern; die Friedhofplanung; die Rechnungsführung im Bereich des Friedhofwesens; die Pflege der Friedhofanlagen einschliesslich der Staatsgräber;
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Bestattungsgesetz der Erlass von Bewilligungen und anderen Verfügungen im Zusammenhang mit dem Betrieb, dem Unterhalt und der Verwaltung der öffentlichen Friedhöfe sowie die Pflege und Weiterentwicklung der Bestattungsrituale.

3.2 Gräber

§ 26 Grabarten

1 Der Regierungsrat bzw. das zuständige Gemeindeorgan regelt die Grabarten, die zur Verfügung ge - stellt werden.
2 Diese Kompetenz kann an das zuständige Departement delegiert werden.

§ 27 Ruhezeit und Räumung von Gräbern

1 Die Ruhezeit beträgt 20 Jahre.
2 Der Regierungsrat bzw. das zuständige Gemeindeorgan kann die Ruhezeit für einzelne Grabarten verlängern. Bei einem Mangel an Grund und Boden kann die gesetzliche Ruhezeit für die Zeit des Mangels für sämtliche Grabstätten verkürzt werden.
3 Nach Ablauf der Ruhezeit können Gräber abgeräumt und erneut verwendet werden. Beigesetzte Lei - chen und Urnen aus sich auflösendem Material verbleiben nach Ablauf der Ruhezeit in der Regel am Ort; andere Urnen können ausgegraben werden.
4 Die Räumung von Grabfeldern ist vorgängig zu publizieren und es ist eine angemessene Frist ein - zuräumen, damit Angehörige Grabmäler, Urnen und weitere Gegenstände abholen können.
5 Nach Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Gräber räumen und frei über die nicht abge - holten Gegenstände verfügen. Nicht abgeholte Asche wird in einem Gemeinschaftsgrab beigesetzt.

§ 28 Exhumierung

1 Erdbestattete Leichname dürfen vor Ablauf der Ruhezeit nicht ausgegraben werden.
2 Die zuständige Behörde kann Ausnahmen bewilligen, wenn ausserordentliche Gründe vorliegen und die anderweitige Bestattung des Leichnams gewährleistet ist.
3 Anordnungen der Strafverfolgungsbehörden und Gerichte bleiben vorbehalten.
4 Der Regierungsrat regelt die Voraussetzungen der ausnahmsweisen Ausgrabung eines Leichnams nach Ablauf der Ruhezeit sowie der Ausgrabung von Urnen in den Ausführungsbestimmungen.

§ 29 Bewilligungspflicht für Grabmäler

1 Die Erstellung von Grabmälern, ihre Entfernung sowie sämtliche Arbeiten an und im Zusammenhang mit Grabmälern sind bewilligungspflichtig.

§ 30 Gestaltung und gärtnerischer Unterhalt von Grabstätten

1 - heitlichkeit des Erscheinungsbildes Vorschriften über die Form, die Grösse, das Material und die Ge - staltung der Grabmäler sowie über das entsprechende Bewilligungsverfahren erlassen. Ebenso können für öffentliche Friedhöfe Vorschriften über die Anpflanzung und den gärtnerischen Unterhalt der Grabstätten erlassen werden.
2 Die Anpflanzung und der gärtnerische Unterhalt der Grabstätten sind grundsätzlich Sache der Ange - bei bestimmten Grabarten zwingend durch die zuständige Behörde gegen Gebühr zu erfolgen haben.
3 Auf öffentlichen Friedhöfen können die Anpflanzung und der gärtnerische Unterhalt den zuständigen Behörden gegen Entrichtung der dafür vorgesehenen Gebühren in Auftrag gegeben werden.
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§ 31 Verwahrloste Grabstätten

1 Verwahrloste Grabstätten werden für die Dauer eines Jahres ausgeschildert.
2 Nach Ablauf dieser Frist räumt die zuständige Behörde die individuelle Anpflanzfläche und kann auf Kosten der Angehörigen eine Dauerbepflanzung anlegen.
3 Lassen sich bei Familiengräbern anhand des Friedhofregisters und trotz Ausschilderung keine Nut - zungsberechtigten mehr feststellen, sind die entsprechenden Gräber im Kantonsblatt auszuschreiben. Werden innerhalb eines Jahres seit der Ausschreibung keine Ansprüche geltend gemacht, fallen diese Gräber entschädigungslos an das für den Friedhof zuständige Gemeinwesen zurück, das unter Berück - sichtigung allfälliger Ruhezeiten darüber verfügen kann.

§ 32 Grabnutzungsrechte auf Friedhofdauer

1 Lassen sich bei auf Friedhofdauer vergebenen Grabnutzungsrechten nach Ablauf von 20 Jahren seit der letzten Beisetzung anhand des Friedhofregisters sind die entsprechenden Gräber im Kantonsblatt auszuschreiben.
2 Werden innerhalb eines Jahres seit der Ausschreibung im Kantonsblatt keine Ansprüche geltend ge - macht, fallen diese Gräber entschädigungslos an das für den Friedhof zuständige Gemeinwesen zu - rück, welches darüber verfügen kann.

4. Gebühren

§ 33 Erhebung

1 Für die Einräumung von Grabnutzungsrechten sowie für die von den zuständigen Behörden im Be - reich des Bestattungs- und Friedhofwesens erbrachten Amtshandlungen, Dienstleistungen und gelie - ferten Waren werden Gebühren erhoben, soweit dieses Gesetz oder dessen Ausführungsbestimmungen nichts anderes vorsehen.
2 Die Gebühren werden grundsätzlich dem Nachlass der verstorbenen Person auferlegt. Können die Kosten nicht oder nicht vollumfänglich durch den Nachlass gedeckt werden, gehen sie zu Lasten der Bestellerin oder des Bestellers.
3 Der Regierungsrat bestimmt die Gebühren in einer Verordnung.

5. Vollzug

§ 34 Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands; Ersatzvornahme

1 Wird gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder dessen Ausführungsbestimmungen verstossen, ord - net die zuständige Behörde die nötigen Massnahmen zur Beendigung des Verstosses oder zur Einhal - tung der Vorschriften an.
2 Die zuständige Behörde kann den rechtswidrigen Zustand auf Kosten der Pflichtigen beseitigen oder beseitigen lassen, wenn: es zur Abwendung von Schäden, Störungen oder Gefahren nötig ist; Anordnungen nicht möglich oder nicht Erfolg versprechend sind oder ihre Anordnungen nicht befolgt werden.
3 Bei wiederholten Verstössen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder dessen Ausführungsbe - stimmungen durch einen Gewerbebetrieb kann die zuständige Behörde diesen oder die betreffende Mitarbeiterin oder den betreffenden Mitarbeiter zeitweise von der gewerblichen Tätigkeit auf den Bas - ler Friedhöfen ausschliessen.

§ 35 Strafbestimmung

1 Wer den Vorschriften dieses Gesetzes, dessen Ausführungsbestimmungen und den gestützt darauf er - lassenen Verfügungen zuwiderhandelt, wird mit Busse bestraft.
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§ 36 Haftung

1 Für Unfälle und Sachschäden haftet das für den jeweiligen Friedhof zuständige Gemeinwesen nur in - soweit, als eine gesetzliche Haftpflicht besteht.

6. Rechtspflege

§ 37 Rechtsmittel

1 Gegen Verfügungen der kantonalen Behörde betreffend Grabmäler kann innert 30 Tagen seit der Er - öffnung der Verfügung schriftlich begründet Einsprache bei der Leiterin oder beim Leiter der Stadt - gärtnerei
2 Gegen alle anderen gestützt auf dieses Gesetz oder dessen Ausführungsbestimmungen erlassenen Verfügungen der kantonalen Behörde sowie gegen Einspracheentscheide nach Absatz 1 hiervor kann gemäss den §§ 41 ff. des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrats des Kantons Basel-Stadt (Organisationsgesetz, OG) vom 22. April 1976 an das zuständige Departe - ment rekurriert werden.
3 Die Gemeinden Bettingen und Riehen ordnen das Rekursverfahren selber. Gegen letztinstanzliche Verfügungen und Entscheide der zuständigen Gemeindebehörden kann gemäss den Bestimmungen des Gemeindegesetzes vom 17. Oktober 1984 und des Organisationsgesetzes an den Regierungsrat re - kurriert werden.

7. Schlussbestimmungen

§ 38 Ausführungsbestimmungen

1 Der Regierungsrat erlässt die zu diesem Gesetz nötigen Ausführungsbestimmungen.

§ 39 Übergangsbestimmungen

1 Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängige erstinstanzliche Verfahren unterstehen dem neuen Recht.
2 Rechtsmittelverfahren unterstehen dem Recht, das für den erstinstanzlichen Entscheid massgebend war. Schlussbestimmung Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum und der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Auf den gleichen Zeitpunkt wird das Gesetz betreffend die Bestattungen vom 9. Juli 1931 aufgehoben.
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