Gesetz über Beiträge an die Genossenschaft Konzert und Theater St.Gallen
Gesetz über Beiträge an die Genossenschaft Konzert und Theater St.Gallen vom 27. September 2009 (Stand 1. Januar 2010) Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft der Regierung vom 9. Dezember 2008 Kenntnis genommen und erlässt als Gesetz: 1
Art. 1 Allgemeiner Auftrag
a) Konzert- und Theaterangebot
1 Die Genossenschaft Konzert und Theater St.Gallen bietet einen künstlerisch an - spruchsvollen Konzert- und Theaterbetrieb für Kanton und Stadt St.Gallen sowie für die Ostschweiz und den Bodenseeraum auf der Grundlage des Leistungsauf - trags an.
2 Sie verfügt insbesondere über ein Berufssinfonieorchester sowie über eigene En - sembles für Schauspiel, Musiktheater und Tanz.
Art. 2 b) Spielstätten
1 Die Genossenschaft Konzert und Theater St.Gallen betreibt die ihr vom Kanton zur Verfügung gestellten Spielstätten.
2 Spielstätten sind das Tonhalle- und das Theatergebäude in St.Gallen.
1 Vom Kantonsrat erlassen am 3. Juni 2009; in der Volksabstimmung angenommen worden und rechtsgültig geworden am 27. September 2009; in Vollzug ab 1. Januar 2010.
Art. 3 Beiträge
a) Kanton
1 Der Kanton leistet an die Genossenschaft Konzert und Theater St.Gallen einen jährlichen Beitrag von Fr. 18 983 160.–. Der Beitrag wird jährlich im prozentual gleichen Ausmass wie die Besoldungsänderung für das Staatspersonal angepasst. 2
2 40 Prozent des Beitrags werden dem Lotteriefonds belastet.
3 Der Kantonsrat kann mit Voranschlag und Beschluss über Beiträge aus dem Lot - teriefonds den Beitrag: a) bei Änderung des Leistungsauftrags erhöhen oder herabsetzen; b) bei ausserordentlichen Umständen, insbesondere für notwendige reale An - passungen von Besoldungen und Gage des Personals, ändern.
Art. 4 b) politische Gemeinde St.Gallen
1 Die politische Gemeinde St.Gallen leistet an die Genossenschaft Konzert und Theater St.Gallen einen jährlichen Beitrag von Fr. 8 135 640.–. Der Beitrag wird jährlich im prozentual gleichen Ausmass wie die Besoldungsänderung für das Staatspersonal angepasst. 3
2 Das zuständige Organ der politischen Gemeinde St.Gallen kann eine Änderung des Beitrags beschliessen, wenn der Kantonsrat den Beitrag des Kantons: a) nach Art. 3 Abs. 3 Bst. a dieses Erlasses ändert und die Änderung des Leis - tungsauftrags das Leistungsangebot von Konzert und Theater St.Gallen in der politischen Gemeinde St.Gallen betrifft; b) nach Art. 3 Abs. 3 Bst. b dieses Erlasses ändert.
3 Die Änderung des Beitrags der politischen Gemeinde St.Gallen beträgt drei Sieb - tel der Änderung des Beitrags des Kantons.
Art. 5 Gebäude
a) Nutzung und Unterhalt
1 Der Kanton stellt der Genossenschaft Konzert und Theater St.Gallen die Spiel - stätten unentgeltlich zur Verfügung.
2 Er trägt die Aufwendungen für den grossen baulichen Unterhalt.
3 Die Genossenschaft Konzert und Theater St.Gallen trägt die Aufwendungen für den kleinen Unterhalt.
2 Vgl. Art. 6 , Art. , Art. 11 sowie Art. 21 Abs. 1 und 2 BesV, sGS 143.2 .
3 Vgl. Art. 6 , Art. , Art. 11 sowie Art. 21 Abs. 1 und 2 BesV, sGS 143.2 .
Art. 6 b) Vereinbarung
1 Regierung und Genossenschaft Konzert und Theater St.Gallen regeln durch Ver - einbarung insbesondere: a) den Umfang der statuierten Verpflichtung des Kantons; b) die Grundsätze der Nutzung der Spielstätten; c) die Einzelheiten betreffend die Zuständigkeiten für den grossen und den klei - nen baulichen Unterhalt der Spielstätten; d) die Zuständigkeit betreffend die Verwaltung der Spielstätten und die Verant - wortlichkeiten betreffend Haftung; e) das Verfahren bei Streitigkeiten und den Gerichtsstand.
Art. 7 Leistungsauftrag
1 Die Regierung erteilt der Genossenschaft Konzert und Theater St.Gallen den Leistungsauftrag.
2 Sie überprüft periodisch, ob der Leistungsauftrag wirtschaftlich und wirksam er - füllt wird.
3 Die Genossenschaft Konzert und Theater St.Gallen erstattet der Regierung jähr - lich nach deren Vorgaben Bericht über die Erfüllung des Leistungsauftrags und die Verwendung der Mittel.
Art. 8 Schlussbestimmungen
a) Aufhebung bisherigen Rechts
1 Der Grossratsbeschluss über Kantonsbeiträge an die Genossenschaft Konzert und Theater St.Gallen vom 26. Mai 2000 4 wird aufgehoben.
Art. 9 b) Vollzugsbeginn
1 Dieser Erlass wird ab 1. Januar 2010 angewendet.
Art. 10 c) Referendum
1 Dieser Erlass untersteht dem obligatorischen Finanzreferendum. 5
4 nGS 41–71 (sGS 273.03).
5 Art. 6 RIG, sGS 125.1 .
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 44–106 27.09.2009 01.01.2010 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
27.09.2009 01.01.2010 Erlass Grunderlass 44–106
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