Verordnung über das Corporate Design des Staates Freiburg
Verordnung über das Corporate Design des Staates Freiburg (CDV) vom 06.12.2011 (Fassung in Kraft getreten am 01.05.2020) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf Artikel 70 des Gesetzes vom 16. Oktober 2001 über die Organi - sation des Staatsrats und der Verwaltung (SVOG); auf Antrag der Staatskanzlei, beschliesst:
Art. 1 Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt die Anwendung des Corporate Designs des Staates Freiburg. Dieses hat zum Zweck, die Verwaltungseinheiten und ihre Leistun - gen einheitlich darzustellen.
Art. 2 Anwendungsbereich – Allgemein
1 Diese Verordnung gilt für den Staatsrat, die Direktionen und die Staatskanz - lei sowie für deren Verwaltungseinheiten.
2 Sie gilt entsprechend auch für den Grossen Rat und die Gerichtsbehörden, ausser wenn diese ein eigenes Logo benützen.
Art. 3 Anwendungsbereich – Ausnahmen
1 Für folgende Einheiten gilt diese Verordnung nicht:
a) die Universität und die anderen Hochschulen des Kantons Freiburg;
b) das Interprofessionelle Weiterbildungszentrum;
c) das Museum für Kunst und Geschichte;
d) das Naturhistorische Museum;
e) die Kantonale Sozialversicherungsanstalt;
f) das freiburger spital;
g) das Freiburger Netz für die Pflege im Bereich psychische Gesundheit;
h) das Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt;
i) die Kantonale Gebäudeversicherung;
j) die Nutztierversicherungsanstalt;
k) die Pensionskasse des Staatspersonals.
2 Diese Einheiten sind jedoch verpflichtet, bei den Gegenständen nach Artikel
4 Abs. 2 ihre Zugehörigkeit zum Staat Freiburg auszudrücken, indem sie den Ausdruck «Einheit des Staates Freiburg» oder «Staat Freiburg» in ihr Corpo - rate Design aufnehmen; der Staatsrat kann sie von dieser Pflicht entbinden.
Art. 4 Grafikcharta
1 Eine Grafikcharta, die auf Internet und Intranet verfügbar ist, legt das Cor - porate Design des Staates Freiburg und dessen Anwendung fest. Sie ist ver - bindlich.
2 Die Charta bestimmt, wie das Corporate Design namentlich bei folgenden Gegenständen anzuwenden ist: Papeterie sowie gedruckte und elektronische Dokumente der Bürotechnik, Veröffentlichungen und andere Drucksachen, Mitteilungen und Stellenausschreibungen, Websites und elektronische Schnittstellen für die Öffentlichkeit, Produkte aus Informatik-Anwendungen und aus Datenbanken, Aufschriften und damit zusammenhängende Produkte.
Art. 5 Logo 1 )
1 Das Logo des Staates Freiburg besteht aus:
a) dem stilisierten Kantonswappen und
b) der zweisprachigen Bezeichnung «ETAT DE FRIBOURG» und «STAAT FREIBURG».
2 Diese Elemente dürfen nicht voneinander getrennt werden.
3 Sieht die Gesetzgebung nicht ausdrücklich vor, dass die Stempel und die Diplome das Wappen des Kantons tragen müssen, so tragen diese das Logo des Staates Freiburg.
4 In diesem Fall wird eine Spezialversion des Logos verwendet.
Art. 6 Zuständigkeit
1 Die Staatskanzlei verabschiedet die Grafikcharta und passt sie den neuen Erfordernissen an. Sie gestattet Ausnahmen in begründeten Fällen, nament - lich wenn sich die Ausnahmen aus gesetzgeberischen oder technischen Grün - den aufdrängen, oder für besondere befristete Anlässe. Sie sorgt für die An - wendung und die Einhaltung des Corporate Designs. Sie unterbreitet die grundsätzlichen Entscheide dem Staatsrat. Bei der Erledigung ihrer Aufgaben kann sie auf die Unterstützung der Konferenz der Generalsekretäre zählen.
1) Grafische Darstellung: siehe Anhang 1.
2 Die Konferenz der Generalsekretäre ist zuständig, besondere Logos für Er - eignisse oder zeitlich beschränkte Projekte zu bewilligen.
Art. 7 Anwendung des Corporate Designs
1 Die Generalsekretäre sind verantwortlich für die Anwendung des Corporate Designs in ihrer Direktion.
2 Ausserdem sind mit der Anwendung des Corporate Designs beauftragt:
a) das Amt für Informatik und Telekommunikation, bei der Informatik;
b) das Hochbauamt, bei der Gebäudebeschriftung;
c) das Amt für Drucksachen und Material (DMA), bei den Veröffentli - chungen, beim Kauf von Material und bei den Drucksachen.
Art. 8 Anschaffung und Bestellung von Material und Drucksachen
1 Die Verwaltungseinheiten wenden sich an das DMA, wenn sie Material an - schaffen wollen, das den Anforderungen der Grafikcharta genügt, oder wenn sie Drucksachen bestellen (Dokumente, die serienmässig produziert werden oder besondere Anforderungen in Bezug auf ihre Gestaltung stellen und des - halb nicht in der Verwaltungseinheit hergestellt werden können). Das DMA kann Arbeiten an private Unternehmen vergeben.
Art. 9 Leistungen Dritter
1 Unternehmen, die grafische Arbeiten für den Staat ausführen, müssen sich an die Grafikcharta halten. Sie haften, wenn sie gegen diese Vorschrift ver - stossen.
Art. 10 Frist für die Anwendung
1 Das Corporate Design wird spätestens am 31. Dezember 2012 in allen Ver - waltungseinheiten eingeführt.
Art. 11 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Der Beschluss vom 13. Dezember 1994 über den Kopf des Briefpapiers der Organe der Kantonsverwaltung wird aufgehoben.
Art. 12 Änderung bisherigen Rechts
1 Der Beschluss vom 18. November 1985 über die Stellung und die Aufgaben des Amts für Drucksachen und Material (SGF 122.21.61) wird wie folgt ge - ändert:
...
Art. 13 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. ANHÄNGE IN DER FORM SEPARATER DOKUMENTE Anhang 1: Logo (Art. 5)
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
06.12.2011 Erlass Grunderlass 01.01.2012 2011_140
16.06.2015 Art. 3 geändert 01.07.2015 2015_055
28.04.2020 Art. 3 Abs. 1, e) geändert 01.05.2020 2020_046 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 06.12.2011 01.01.2012 2011_140
Art. 3 geändert 16.06.2015 01.07.2015 2015_055
Art. 3 Abs. 1, e) geändert 28.04.2020 01.05.2020 2020_046
ANHANG 1 Logo (Art. 5)
1. Übliche Version des Logos (Art. 5 Abs. 1)
2. Spezialversion des Logos für Stempel und Diplome (Art. 5 Abs. 3 und 4)
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