Verordnung zum Schulgesetz (421.010)
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Verordnung zum Schulgesetz

Verordnung zum Schulgesetz (Schulverordnung) Vom 25. September 2012 (Stand 1. August 2022) Gestützt auf Art. 45 Abs. 1 der Kantonsverfassung 1 ) und Art. 97 des Gesetzes für die Volksschulen des Kantons Graubünden (Schulgesetz) 2 ) von der Regierung erlassen am 25. September 2012
1. Schulträgerschaften

Art. 1 Pflicht zur Aufnahme

1 Jede Schulträgerschaft ist verpflichtet, Schülerinnen und Schüler aus benachbarten Gemeinden ohne entsprechende öffentliche Angebote zum Schulbesuch aufzuneh - men, sofern die Infrastruktur und genügend Lehrpersonen vorhanden sind.

Art. 2 Schulgeld

1 Das Schulgeld und die Transportkosten bei vertraglicher Zusammenarbeit gemäss

Artikel 5 des Schulgesetzes übernimmt die Wohngemeinde, sofern die Schulträger -

schaft keine andere Regelung trifft. Eine Kostenbeteiligung der Erziehungsberech - tigten ist nicht zulässig.
2 Das Schulgeld umfasst maximal die Vollkosten pro Schülerin und Schüler der ent - sprechenden Stufe.
3 In Streitfällen entscheidet das Departement über Zuweisung und Schulgeld.

Art. 3 Zusammenarbeit mit privaten Schulträgerschaften

1 Verträge zwischen privaten und öffentlichen Schulträgerschaften bedürfen der Be - willigung durch das Departement.
1) BR 110.100
2) BR 421.000
2. Schul- und Bildungsangebote
2.1. SCHULSTUFEN

Art. 4 Eintritt und Besuch Kindergartenstufe

1 Der Eintritt in die Kindergartenstufe erfolgt auf Beginn des Schuljahres. Der Kin - dergarten ist regelmässig zu besuchen.

Art. 5 Modelle Sekundarstufe I

1 Die Bildung von Niveauklassen auf der Sekundarstufe I ist anzustreben.
2 Die Schulträgerschaft der Sekundarstufe I kann die Real- und Sekundarschule nach verschiedenen kooperativen Modellen führen.
3 Das Departement erlässt Richtlinien zu Organisation und Durchlässigkeit.
2.2. SCHULPFLICHT, SCHULORT UND UNENTGELTLICHKEIT

Art. 6 Schulbesuch in einer anderen Schulträgerschaft

1 Auf Gesuch der Erziehungsberechtigten kann ein Kind in begründeten Fällen in die Schule einer anderen Schulträgerschaft aufgenommen werden. Deren Schulrat ent - scheidet über die Aufnahme sowie über das Schulgeld mit dem Einverständnis der abgebenden Schulträgerschaft.
2 Das Schulgeld und die allfälligen Transportkosten entrichtet in der Regel die abge - bende Schulträgerschaft. Die Erziehungsberechtigten haben das Schulgeld und die allfälligen Transportkosten zu bezahlen, sofern der Schulbesuch in der anderen Schulträgerschaft vorwiegend aus Gründen erfolgt, die in ihren oder des Kindes per - sönlichen Interessen liegen.
3 Kann eine vom Amt angeordnete integrative Sonderschulung aus Gründen, welche nicht im persönlichen Interesse der Erziehungsberechtigten oder des Kindes liegen, nicht in der Regelschule der zuständigen Schulträgerschaft durchgeführt werden, hat das Kind Anspruch auf eine entsprechende Beschulung in der nächstgelegenen ge - eigneten Schulträgerschaft. *
4 Die Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn die Gründe vor der Anordnung der Massnahmen durch die Fachstellen des Amts geprüft wurden und wenn für den Wechsel ein direkter Zusammenhang mit der Umsetzung der Sonderschulung be - steht. *
5 Sind die Voraussetzungen gemäss Absatz 4 erfüllt, trägt der Kanton das Schulgeld sowie die allfälligen Transportkosten. *

Art. 7 Vorverlegung und Aufschub Eintritt in Kindergarten

1 Schulträgerschaften können auch Kinder in die Kindergartenstufe aufnehmen, die bis zum 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres das vierte Altersjahr erfüllen.
2 Der Schulrat kann den Besuch des Kindergartens nach Anhören der Erziehungsbe - rechtigten um ein Jahr aufschieben, sofern ein schulpsychologisches Gutachten be - scheinigt, dass die Voraussetzungen für den Kindergarteneintritt gemäss Entwick - lungsstand nicht erfüllt sind und eine Sonderschulung ausser Betracht fällt.

Art. 8 Vorverlegung und Aufschub Eintritt in Primarstufe

1 Der Schulrat kann die Bewilligung zum vorzeitigen Schuleintritt auf Gesuch hin erteilen, sofern ein schulpsychologisches Gutachten vorliegt und gegen eine Zulas - sung zur Schule keine Bedenken bestehen.
2 Der Schulrat kann Kinder nach Anhören der Erziehungsberechtigten in der Schul - pflicht zurückstellen, sofern ein schulpsychologisches Gutachten bescheinigt, dass die Voraussetzungen für den Schuleintritt gemäss Entwicklungsstand nicht erfüllt sind und eine Sonderschulung ausser Betracht fällt.

Art. 9 Nachobligatorischer Schulbesuch

1 Schülerinnen und Schülern, welche die neunjährige Schulpflicht erfüllt, die Sekun - darstufe I aber noch nicht abgeschlossen haben, kann der Schulrat auf Gesuch der Erziehungsberechtigten den Besuch weiterer Schuljahre bewilligen.
2 Wer trotz Mahnung und Orientierung der Erziehungsberechtigten mangelnden Ar - beitseinsatz zeigt oder sich nicht an die Schulordnung hält, kann vom Schulrat aus - geschlossen werden.

Art. 10 Vorzeitige Entlassung

1 Auf Gesuch der Erziehungsberechtigten kann der Schulrat eine Entlassung aus der Schulpflicht frühestens nach acht obligatorischen Schuljahren beschliessen, sofern eine andere schulische oder eine ausserschulische Ausbildung gewährleistet ist.
2 Das Amt entscheidet über weitere Ausnahmen und erlässt Vollzugsbestimmungen zu Zeitpunkt und Verfahren einer vorzeitigen Entlassung.

Art. 11 Transport Schülerinnen und Schüler

1 Verhältnisse, die den Transport der Schülerinnen und Schüler erfordern, liegen vor, wenn diesen nicht zugemutet werden kann, die Schule zu Fuss zu erreichen, insbe - sondere wenn: a) der Weg besonders lang oder gefährlich ist; b) eine Behinderung vorliegt, welche die Bewältigung des Weges ohne Transport erheblich beeinträchtigt.
2.3. PRIVATSCHULEN UND PRIVATUNTERRICHT

Art. 12 Unterrichtsberechtigung

1 Lehrpersonen an Privatschulen und für den Privatunterricht müssen die gleichen Voraussetzungen für die Unterrichtsberechtigung erfüllen wie Lehrpersonen der öf - fentlichen Volksschule.

Art. 13 Massnahmen bei ungenügenden Voraussetzungen

1 Wenn der Privatunterricht oder der Unterricht an Privatschulen den gesetzlichen und lehrplanmässigen Anforderungen oder den Auflagen nicht entspricht, kann das Departement den Übertritt in die öffentliche Schule verfügen.
2 Die Regierung kann die Schliessung von Privatschulen verfügen, sofern diese die gesetzlichen Bestimmungen oder Auflagen nicht erfüllen.
3. Organisation der Schule
3.1. FÜHRUNG UND ORGANISATION

Art. 14 Genehmigung Schulordnung

1 Die Schulordnung bedarf zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch das Departe - ment.

Art. 15 Mindestvoraussetzungen an Schulleitungen

1 Schulleitungen erfüllen die Mindestvoraussetzungen, wenn: a) den Schulleitungspersonen die operative Führung der Schule in den Bereichen Pädagogik und Sonderpädagogik, Personal, Organisation, Administration und Finanzen übertragen wird und die entsprechenden Aufgaben in einem Pflich - tenheft festgehalten sind; b) * die Schulleitungspersonen über Berufserfahrung im pädagogischen Bereich sowie über eine Zusatzausbildung im Schulleitungsbereich verfügen. Das Amt entscheidet über die Äquivalenz von Berufs- und Führungserfahrungen sowie Ausbildungen; c) das Beschäftigungspensum einer Schulleitungsperson für die Aufgabenerfül - lung mindestens 20 Stellenprozent beträgt. Für die Berechnung des minimalen Beschäftigungspensums gelten die Bestimmungen der kantonalen Personalge - setzgebung; d) die Vorgaben des Departements bezüglich Schnittstellen zu den kantonalen Instanzen eingehalten werden.
2 Findet die Schulträgerschaft mit den üblichen Bemühungen keine geeignete Schul - leitungsperson mit abgeschlossener Zusatzausbildung im Schulleitungsbereich, gel - ten die Mindestvoraussetzungen im Falle einer Anstellung ebenfalls als erfüllt, wenn: * a) die Schulleitungsperson einen vom Amt anerkannten Lehrgang im Schullei - tungsbereich absolviert; und b) der anerkannte Lehrgang im Schulleitungsbereich innert drei Jahren seit des - sen Beginn erfolgreich abgeschlossen wird.
3 Beiträge an Schulträgerschaften mit einer Schulleitung gemäss Absatz 2 werden ab Beginn des Lehrgangs geleistet. Erfolgt der Abschluss des Lehrgangs nicht innert der Frist gemäss Absatz 2 Litera b, sind die geleisteten Beiträge dem Kanton zurück - zuerstatten. *

Art. 16 Pflichten der Schulleitungen

1 Das Amt kann Veranstaltungen und Weiterbildungskurse für Schulleitungen obli - gatorisch erklären.
2 Die Schulleitungen sind gegenüber dem Amt auskunftspflichtig.

Art. 17 Gemeinsame Schulleitungen

1 Für Schulleitungen, die für verschiedene Schulträgerschaften tätig sind, ist vertrag - lich eine gemeinsame und einheitliche Arbeitszeit- und Kompetenzregelung festzu - schreiben.

Art. 18 Erhebung statistischer Daten

1 Die Schulträgerschaften sind verpflichtet, statistische Daten gemäss den Vorgaben des Departements zu erheben.
3.2. SCHULBETRIEB

Art. 19 Maximale Abteilungsgrössen

1 Eine Kindergartenabteilung darf in der Regel nicht mehr als 20 Kinder zählen.
2 Eine Primarschulabteilung darf in der Regel nicht mehr zählen als: a) 24 Schülerinnen und Schüler bei einer einklassigen Abteilung; b) 20 Schülerinnen und Schüler bei einer zweiklassigen Abteilung; c) 18 Schülerinnen und Schüler bei einer dreiklassigen Abteilung; d) 16 Schülerinnen und Schüler bei einer vierklassigen Abteilung; e) 14 Schülerinnen und Schüler bei einer fünf- oder sechsklassigen Abteilung.
3 Eine Sekundarschulabteilung darf in der Regel nicht mehr zählen als: a) 22 Schülerinnen und Schüler bei einer einklassigen Abteilung; b) 18 Schülerinnen und Schüler bei einer zwei- oder dreiklassigen Abteilung.
4 Eine Realschulabteilung darf in der Regel nicht mehr zählen als: a) 20 Schülerinnen und Schüler bei einer einklassigen Abteilung; b) 16 Schülerinnen und Schüler bei einer zwei- oder dreiklassigen Abteilung.
5 Eine Handarbeits- und Hauswirtschaftsabteilung darf in der Regel nicht mehr zäh - len als: a) 14 Schülerinnen und Schüler bei einer einklassigen Abteilung; b) 12 Schülerinnen und Schüler bei einer mehrklassigen Abteilung.

Art. 20 Minimale Abteilungsgrössen

1 Die Abteilungen dürfen in der Regel die folgenden Minimalzahlen nicht unter - schreiten: a) Kindergarten: 5 Kinder b) Primarschule: 5 Schülerinnen und Schüler c) Realschule: 7 Schülerinnen und Schüler d) Sekundarschule: 10 Schülerinnen und Schüler
2 Die Sekundarstufe I muss gesamthaft mindestens 17 Schülerinnen und Schüler um - fassen.

Art. 21 Anpassung der minimalen und maximalen Abteilungsgrössen, Aus -

nahmen
1 Wenn fremdsprachige, behinderte oder anderweitig intensiv förderbedürftige Schü - lerinnen und Schüler in eine Abteilung aufgenommen werden, ist die höchstzulässi - ge Schülerzahl angemessen zu reduzieren. Das Departement erlässt Richtlinien zum Vollzug.
2 Das Departement kann auf Antrag der Schulträgerschaft eine befristete Bewilli - gung erteilen zur vorübergehenden Abweichung von der minimalen beziehungswei - se maximalen Anzahl Schülerinnen und Schüler pro Abteilung.

Art. 22 Besondere Schulanlässe

1 Die Schulträgerschaft kann besondere Schulanlässe an freien Nachmittagen oder Samstagen obligatorisch erklären.

Art. 23 Lektionen pro Halbtag Primarstufe

1 Je Halbtag sind auf der Primarstufe in der Regel höchstens vier Lektionen zulässig.
1bis In begründeten Fällen können die Schulträgerschaften maximal fünf Lektionen je Halbtag vorsehen. *
2 Zwischen den Lektionen ist eine Pause von mindestens fünf Minuten vorzusehen.

Art. 24 Blockzeit

1 Während der Blockzeit findet grundsätzlich Unterricht statt. Zudem kann die Blockzeit auch mit unterrichtsnahen Angeboten wie Aufgabenhilfe, musikalischer Grundausbildung oder zusätzlichen Sportlektionen belegt werden.
2 Die Durchführung von unterrichtsnahen Angeboten kann auch qualifizierten Priva - ten übertragen werden.
3 Das Departement kann Richtlinien zur Qualitätssicherung erlassen.

Art. 25 Urlaubstage

1 Die von der Schulträgerschaft gewährten Urlaubstage für Schülerinnen und Schüler können auch in Form von Einzellektionen bewilligt werden. Der Gesamtumfang darf
15 Schultage oder das Dreifache der wöchentlichen Lektionendotation der entspre - chenden Schulstufe nicht überschreiten.
3.3. LERNINHALTE, LEHRPLAN UND LEHRMITTEL

Art. 26 Unterrichtsfächer

1. Primarstufe
1 Die Lektionentafel für die Primarstufe umfasst Pflichtfächer. *
2 Das Fach Religion wird von den Landeskirchen verantwortet und ist als Pflichtfach in den Stundenplänen aufzuführen. *

Art. 27 2. Sekundarstufe I

1 Die Lektionentafel für die Sekundarstufe umfasst Pflicht- und Wahlfächer. *
2 Das Fach Religion wird von den Landeskirchen verantwortet und ist als Pflichtfach in den Stundenplänen aufzuführen. *
3 ... *
4 ... *
5 ... *

Art. 28 Zweisprachig geführte Schulen und Klassen

1 In zwei Kantonssprachen geführte Schulen und Klassen werden gestützt auf ein Gesuch und ein entsprechendes Konzept von der Regierung bewilligt.

Art. 29 Lehrmittel

1 Über die Herausgabe oder Neubearbeitung eines Lehrmittels beschliesst die Regie - rung.
2 Für Lehrmittel, welche voraussichtlich von weniger als 500 Schülerinnen und Schülern benutzt werden, können kostengünstigere Lösungen realisiert werden.
3 Die unveränderte Neuauflage von Lehrmitteln verfügt das Amt.
4 Das Amt bestimmt den Abgabepreis der Lehrmittel.
3.4. ERGÄNZENDE ANGEBOTE

Art. 30 Talschaftssekundarschulen

1. Aufbau
1 Die Talschaftssekundarschule umfasst höchstens drei auf der 6. Primarklasse auf - bauende Klassen. Die 3. Klasse kann nach den Bestimmungen des Bundes für Matu - ritätsschulen geführt werden.

Art. 31 2. Anerkennung

1 Die Regierung entscheidet über die Anerkennung einer Sekundarschule als Tal - schaftssekundarschule, sofern das Bedürfnis nachgewiesen wird.
2 Die Regierung erteilt und entzieht der Talschaftssekundarschule die Bewilligung zur Führung der 3. Klasse nach den Bestimmungen des Bundes für Maturitätsschu - len.

Art. 32 3. Lehrplan

1 Grundsätzlich gelten Lehrplan und Lektionentafel der Sekundarschule. Abwei - chungen, welche durch den Unterricht in den besonderen Fächern bedingt sind, sind in einem Konzept darzustellen und bedürfen der Genehmigung des Departements.
2 Das Amt kann Schülerinnen und Schüler, welche besondere Fächer belegen, vom Besuch einzelner Fächer des ordentlichen Sekundarschullehrplans dispensieren.
3 Wird die 3. Klasse nach den Bestimmungen des Bundes für Maturitätsschulen ge - führt, gelangen Lehrplan und Lektionentafel der Kantonsschule sinngemäss zur An - wendung.

Art. 33 4. Qualitätssicherung

1 Wird eine Klasse nach den Bestimmungen des Bundes für Maturitätsschulen ge - führt, sind folgende Auflagen zur Sicherung der Ausbildungsqualität zu erfüllen: a) Die Lehrpersonen besuchen Weiterbildungsveranstaltungen für Bündner Mit - telschullehrpersonen entsprechend den Bedingungen für private Mittelschu - len; b) Die Schülerinnen und Schüler sind so vorzubereiten, dass sie am Ende der
3. Klasse in der Regel ohne Wiederholung eines Schuljahres in eine Bündner Mittelschule eintreten können; c) Die Absolventinnen und Absolventen einer 3. Klasse haben in der Regel vor ihrem Eintritt in die 4. Klasse einer Bündner Mittelschule einen vom Departe - ment zu bestimmenden Intensivsprachkurs Deutsch zu besuchen. Der Kanton übernimmt die Kurskosten.

Art. 34 Talentklassen

1 Die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in eine Talentklasse ist an Voraus - setzungen geknüpft, welche von der Regierung bestimmt werden. *
2 Talentklassen können nur auf der Sekundarstufe I geführt werden.

Art. 35 Zusätzliche Angebote für Fremdsprachige

1 Die Schulträgerschaften bieten Förderunterricht für fremdsprachige Schülerinnen und Schüler an. Bei Bedarf bilden sie Einschulungsklassen für fremdsprachige Schü - lerinnen und Schüler.
2 Der Förderunterricht für Fremdsprachige findet in der Regel während der ordentli - chen Unterrichtszeit statt.
3 Der Unterricht ist in ganzen oder halben Einheiten zu erteilen.

Art. 36 Besondere Förderung ausländischer Kinder in ihrer Sprache und

Kultur
1 Kindern nichtschweizerischer Nationalität, die durch ihre Konsulate auf eigene Kosten in der Sprache, Geschichte und Kultur ihres Landes unterrichtet werden, ist nach Möglichkeit die notwendige Zeit auch während des üblichen Unterrichts ein - zuräumen.
2 Die Schulträgerschaften stellen dazu Unterrichtslokalitäten unentgeltlich zur Ver - fügung.

Art. 37 Time-out-Angebote

1 Time-out-Angebote sind von den Schulträgerschaften als separat geführte Abtei - lungen einzurichten.
2 Time-out-Angebote dienen der vorübergehenden Beschulung sowie der Beobach - tung und Persönlichkeitsförderung verhaltensauffälliger Schülerinnen und Schüler.
3 Der Aufenthalt darf nur in begründeten Ausnahmefällen drei Monate übersteigen.
4 Es ist nach Möglichkeit der Lernstoff der Regelklasse zu vermitteln. Die Reinte - gration in die Regelklasse ist anzustreben.
3.5. PROMOTION UND ÜBERTRITT

Art. 38 Promotion, Grundsätze

1 Promotionsentscheide sind primär auf die Lernförderung ausgerichtet.
2 In einer ganzheitlichen Beurteilung von Schülerinnen und Schülern sind im Hin - blick auf eine Promotion auch Faktoren wie Fremdsprachigkeit sowie körperlicher und geistiger Entwicklungsstand angemessen zu berücksichtigen.
3 Erziehungsberechtigte sowie Schülerinnen und Schüler werden in die Beurtei - lungs- und Entscheidungsprozesse stufengerecht mit einbezogen.

Art. 39 Gefährdete Promotion

1 Ist die Promotion gefährdet, orientiert die Klassenlehrperson die Erziehungsberech - tigten spätestens zwölf Wochen vor Schuljahresende schriftlich.

Art. 40 Nichtpromotion

1 Für Schülerinnen und Schüler, die dem Unterricht gemäss Lehrplan nicht zu folgen vermögen und das Lehr- und Lernziel einer Klasse nicht erreichen, kann am Ende des Schuljahres eine Nichtpromotion ausgesprochen werden.
2 Der Entscheid betreffend Nichtpromotion wird den Erziehungsberechtigten zusam - men mit der Rechtsmittelbelehrung spätestens 20 Tage vor Schuljahresende von der zuständigen Klassenlehrperson schriftlich mitgeteilt.

Art. 41 Fortsetzung des Schuljahres in unterer Klasse

1 Bei Überforderung einer Schülerin oder eines Schülers kann der Schulrat im Ein - verständnis mit den Erziehungsberechtigten und der Klassenlehrperson ausnahms - weise während des ersten Semesters eine Versetzung in die untere Klasse beschlies - sen.

Art. 42 Überspringen einer Klasse

1 Auf Grund eines Berichts der Klassenlehrperson zu Leistung und Entwicklungs - stand einer Schülerin oder eines Schülers kann der Schulrat das Gesuch der Erzie - hungsberechtigten zum Überspringen einer Klasse bewilligen. Bei Unklarheiten oder wenn unter den Beteiligten keine Einigung zu erzielen ist, kann der Schulpsycholo - gische Dienst beigezogen werden.

Art. 43 Übertrittsverfahren

1 Das Übertrittsverfahren soll grundsätzlich ohne Prüfung erfolgen und eine eig - nungsgerechte Zuweisung der Schülerinnen und Schüler in die Real- oder Sekundar - schule gewährleisten.
2 Das Amt erlässt Richtlinien zum Übertrittsverfahren.
3.6. SONDERPÄDAGOGISCHE MASSNAHMEN

Art. 44 Schulungs- und Förderangebote

1 Die Integrative Förderung umfasst die Förderung als Prävention, die Förderung ohne Lernzielanpassung und die Förderung mit Lernzielanpassung.
2 Die pädagogisch-therapeutischen Massnahmen umfassen Logopädie und Psycho - motorik-Therapie.
3 Der Unterricht im Rahmen der Sonderschulung umfasst die Förderung und Schu - lung von Kindern und Jugendlichen, die dem Unterricht in der Regelschule trotz der niederschwelligen Massnahmen mittel- und langfristig nicht zu folgen vermögen.
4 Die dazugehörende Betreuung umfasst die Tagesstrukturangebote, den stationären Aufenthalt und die Pflege in Institutionen der Sonderschulung. Sie kann sich auch auf die Betreuung während Wochenenden oder Ferien erstrecken.
5 Die Massnahmen bei hohem Förderbedarf umfassen die Heilpädagogische Früher - ziehung, die Logopädie im Frühbereich und nach Erfüllung der obligatorischen Schulpflicht, die Audiopädagogik sowie die Massnahmen bei Sehschädigung.
6 Die stationäre Betreuung für Kinder mit erheblichen Behinderungen vor Eintritt in den Kindergarten umfasst die Tagesstrukturangebote, den Aufenthalt und die Pflege.

Art. 45 Schulungs- und Förderformen

1 Als integrativ gilt jene Schulungs- und Förderform, bei der der Hauptteil des Un - terrichts in der Regelklasse stattfindet.
2 Als teilintegrativ gilt jene Schulungs- und Förderform, bei der einzelne Einheiten des Unterrichts in Form von Gruppen- oder Einzelunterricht ausserhalb der Regel - klasse stattfinden.
3 Als separativ gilt jene Schulungs- und Förderform, bei der der Hauptteil des Unter - richts ausserhalb der Regelklasse stattfindet.

Art. 46 Gewährleistung des niederschwelligen sonderpädagogischen

Angebots
1 Zur Gewährleistung der niederschwelligen Massnahmen, insbesondere der Förde - rung der Prävention, sind die Schulträgerschaften gehalten, auf Kindergarten- und Primarstufe pro Abteilung während mindestens zwei Unterrichtseinheiten pro Wo - che eine heilpädagogische Fachperson in der Klasse einzusetzen.

Art. 47 Verfahren sonderpädagogische Massnahmen

1. Im Allgemeinen
1 Der Entscheid über die Durchführung von sonderpädagogischen Massnahmen hat unter Beachtung des Wohles und der Entwicklungsmöglichkeiten der Schülerin oder des Schülers sowie unter Berücksichtigung des schulischen Umfeldes und der Schul - organisation zu erfolgen.
2 Die Zweckmässigkeit der angeordneten Massnahmen ist periodisch zu überprüfen und diese sind gegebenenfalls zu ändern oder zu beenden.
3 Die Erziehungsberechtigten sind in das Entscheidungsverfahren betreffend die son - derpädagogischen Massnahmen einzubeziehen.

Art. 48 2. Im niederschwelligen Bereich

1 Die Abklärung durch die vom Departement anerkannten Fachstellen im nieder - schwelligen Bereich erfolgt, wenn: a) Unklarheiten bestehen oder unter den Beteiligten keine Einigung über die Durchführung sonderpädagogischer Massnahmen erzielt werden kann; b) eine Anpassung der Lernziele vorgenommen werden soll; c) pädagogisch-therapeutische Massnahmen angezeigt sind.
2 Für die Befreiung von Schülerinnen und Schülern von einzelnen Fächern bedarf es der Bewilligung des Amtes.

Art. 49 3. Im hochschwelligen Bereich

1 Die sonderpädagogischen Massnahmen im hochschwelligen Bereich werden durch das Amt sichergestellt.
2 Die Anordnung hochschwelliger sonderpädagogischer Massnahmen setzt eine Ab - klärung durch die Fachstellen des Amtes oder vom Amt beauftragten Dritten voraus. Die Anmeldung zur Abklärung hat durch die Erziehungsberechtigten zu erfolgen.

Art. 50 Leistungsaufträge

1 Leistungsaufträge an Institutionen der Sonderschulung erstrecken sich in der Regel über vier Jahre. Sie regeln insbesondere die Art, die Qualität und die Quantität des Angebotes, die Qualifikationen des Personals, die Überprüfung der in Rechnung ge - stellten Leistungen und die Grundsätze der Leistungsabgeltung.

Art. 51 Schülerinnen und Schüler mit besonderen Begabungen

1 Bei Bedarf richten Schulträgerschaften spezielle Angebote für Schülerinnen und Schüler mit besonderen Begabungen ein. Damit können auch Dritte beauftragt wer - den.
2 Kindern, welche derartige Angebote besuchen, ist nach Möglichkeit die notwendi - ge Zeit auch während des üblichen Unterrichts einzuräumen.
3 Von den Erziehungsberechtigten können angemessene Beiträge erhoben werden.
3.7. VERSICHERUNG

Art. 52 Unfallversicherung

1 Die Schülerinnen und Schüler sind gegen Unfälle in der Schule, bei Schulanlässen und auf dem Schulweg für folgende Mindestleistungen zu versichern: a) Todesfall: Fr. 10 000 b) Invalidität: Fr. 150 000, 350 Prozent kumulativ

Art. 53 Haftpflichtversicherung

1 Die Garantiesumme für Personen- und Sachschäden zusammen hat mindestens
5 Mio. Franken je Schadenereignis zu betragen.
4. Die Schülerinnen und Schüler

Art. 54 Schulausschluss

1 Der Schulrat hat vor dem Entscheid eines Schulausschlusses den Erziehungsbe - rechtigten Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben. Er kann darauf verzichten, wenn sofortiges Handeln notwendig ist.
5. Die Lehrpersonen
5.1. ANSTELLUNG UND PFLICHTEN

Art. 55 Unterrichtsberechtigung

1 Als Lehrperson ist wählbar, wer einen Fähigkeitsausweis besitzt, welcher dem ent - sprechenden von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirekto - ren (EDK) erlassenen Ausbildungsreglement entspricht.
2 Bei ausländischen Fähigkeitsausweisen ist dem Amt die Äquivalenzprüfung der EDK einzureichen.

Art. 56 Obligatorische Weiterbildungskurse

1 Das Amt kann Weiterbildungskurse und Arbeitstagungen für Lehrpersonen durch - führen und die Teilnahme obligatorisch erklären. Es kann auch die Teilnahme an Kursen und Arbeitstagungen obligatorisch erklären, die von Fachorganisationen durchgeführt werden.

Art. 57 Freiwillige Weiterbildungskurse

1 Freiwillige Weiterbildungskurse finden in der schul- beziehungsweise kindergar - tenfreien Zeit statt.

Art. 58 Weiterbildungsurlaub

1 Der Weiterbildungsurlaub ist an folgende Bedingungen geknüpft: * a) * die Lehrperson besuchte während ihrer bisherigen Tätigkeit auf freiwilliger Basis Weiterbildungskurse, die insgesamt mindestens halb so lange wie der
b) * der Weiterbildungsurlaub findet in zeitlich zusammenhängender Form und grundsätzlich während der Schulzeit statt; c) * der Inhalt des Weiterbildungsurlaubs steht in der Regel in engem Zusam - menhang mit dem Lehrplan.
2 Der Schulbetrieb darf durch den Urlaub nicht beeinträchtigt werden.

Art. 59 Altersentlastung

1 Lehrpersonen mit einem Vollpensum wird ab dem 55. Altersjahr eine Altersentlas - tung von zwei Unterrichtseinheiten und ab dem 60. Altersjahr von drei Unterrichts - einheiten pro Woche gewährt. Die Altersentlastung wird ab Beginn des Schuljahres gewährt, in dem die Lehrperson das 55. beziehungsweise 60. Altersjahr erfüllt.
2 Die Altersentlastung gilt auch für Lehrpersonen, die bei mehreren Schulträger - schaften angestellt sind.

Art. 60 Auflösung Arbeitsverhältnis

1 Die ordentliche Auflösung des Anstellungsverhältnisses hat auf Ende des Schuljah - res zu erfolgen. Sie ist der Lehrperson beziehungsweise der Schulträgerschaft bis Ende März schriftlich mitzuteilen.
5.2. BESOLDUNG

Art. 61 Mindestlohnstufenanstieg

1 Nach dem Einstiegslohn folgen 21 jährliche Lohnstufen. Die ersten drei Lohnstu - fen betragen je 4, die nächsten neun je 3, die nächsten sechs je 2 und die letzten drei je 1 Prozent der ersten Lohnstufe.
2 Die Schulträgerschaften können auch eine Regelung betreffend Lohnentwicklung analog dem kantonalen Personalrecht festlegen.
6. Finanzierung der Schulen
6.1. GRUNDSATZ

Art. 62 * ...

6.2. BEITRÄGE DES KANTONS UND DER SCHULTRÄGERSCHAFTEN

Art. 63 Überweisung Regelschulpauschalen

1 Der Kanton überweist die Regelschulpauschalen den Schulträgerschaften pro Schuljahr mit mindestens einer Akontozahlung und einer Schlusszahlung. Massge - bend sind die Schülerinnen und Schüler, welche die Schulträgerschaften am Stichtag der Schülerzahlerhebung unterrichten.
2
... *

Art. 64 Schulleitungspauschale

1 Beitragsberechtigt für das folgende Schuljahr sind Schulträgerschaften, die bis zum
31. Juli eine Schulleitung eingerichtet haben.
2 Die Schulträgerschaften sind verpflichtet, Änderungen, die für die Beitragsberech - tigung von Bedeutung sind, sowie personelle Änderungen in den Schulleitungen in - nerhalb von 20 Tagen dem Amt zu melden.
3 Die Beiträge an die regionalen Schulleitungen werden den einzelnen Schulträger - schaften gemäss deren Schülerzahl ausgerichtet.

Art. 65 Zusatzpauschale für Kleinschulen

1. Abgelegene Standorte
1 Der Standort ist der Ort, an dem die Mehrheit der wöchentlichen Lektionen einer Abteilung unterrichtet wird.
2 Ein Standort gilt als abgelegen, wenn: a) er sich ausserhalb eines geschlossenen Siedlungsgebietes oder in peripherer Lage befindet und sich in angemessener Nähe kein anderer Standort mit der gleichen Schulsprache und -stufe befindet; b) oder das Einzugsgebiet sehr weitläufig ist und die Mehrheit der Schülerinnen und Schüler einen langen Schulweg hat.
3 Das Departement erstellt jährlich eine Liste der Schulträgerschaften mit abgelege - nen Standorten. Für die Erstellung der Liste gilt die Situation Stand Oktober des Vorjahres.

Art. 66 2. Berechnung

1 Die Ausgangssätze der Zusatzpauschalen für Kleinschulen betragen maximal für die Primarstufe 4000 Franken und für die Sekundarstufe I 1000 Franken. Massge - bend ist die Gesamtschülerzahl pro Standort. *
2 Das Produkt aus der Schülerzahl multipliziert mit dem jeweiligen Ausgangssatz gemäss Absatz 1 reduziert sich linear mit der Schülerzahl auf null Franken bei 66 Schülerinnen und Schülern.

Art. 67 Zusatzpauschale für Talschaftssekundarschulen

1 Anrechenbar als Zusatzpauschalen für Talschaftssekundarschulen sind ausschliess - lich die tatsächlich erteilten Lektionen.

Art. 68 Gemeinde- und Elternbeiträge Sonderschulung

1 Die Kostenbeteiligung der Schulträgerschaften beträgt 21 Franken pro Kalender - tag. Die Kostenbeteiligung der Erziehungsberechtigten für die Verpflegung und Betreuung beträgt bei interner Sonderschulung 10 Franken und bei externer Sonder - schulung 5 Franken pro Aufenthaltstag.

Art. 69 Beiträge bei obligatorischer Weiterbildung und Weiterbildungsur -

laub
1. Grundsatz
1 An folgende Aufwendungen für die obligatorische Weiterbildung und den Weiter - bildungsurlaub leistet der Kanton Beiträge: a) * Kurskosten bis maximal 11 000 Franken; b) Kosten für die Stellvertretung.
2 Die Beiträge an die Kosten für die Stellvertretungen entsprechen 28 Prozent der Anfangsbesoldung einer Lehrperson der entsprechenden Lehrpersonenkategorie. *
3 Die Schulträgerschaften kommen für folgende Kosten auf: a) Entlöhnung der Lehrperson und der Stellvertretung; b) Reisekosten sowie Kosten für die auswärtige Unterkunft und Verpflegung ge - mäss einem vom Departement festzulegenden Ansatz.
4 Bei der obligatorischen Weiterbildung übernimmt der Kanton zusätzlich die Kosten für Kursunterlagen.
5 Obligatorische Weiterbildungskurse fallen in der Regel mindestens zur Hälfte in die unterrichtsfreie Zeit. Die Dauer der Stellvertretung wird durch das Departement festgelegt.

Art. 70 2. Voraussetzungen für Beitragsausrichtung

1 Das Amt kann die Ausrichtung der Beiträge vom erfolgreichen Abschluss der Wei - terbildung abhängig machen.

Art. 71 Pauschalen für Schülertransporte *

1 Der Kanton gewährt den Schulträgerschaften für Schulwege von Schülerinnen und Schülern von mehr als zwei Kilometern Pauschalbeiträge. *
2 Als Schulweg gilt die Entfernung zwischen dem Wohnort der Schülerinnen und - schen den betreffenden Orten fest. Massgebend ist das Ortschaftenverzeichnis des Bundesamtes für Statistik. Grundlage bildet die Schülerzahl- und Wohnortserhebung jeweils im September. *
3 Die Pauschale beträgt für ein Schuljahr pro Schülerin und Schüler 65 Franken pro Kilometer anrechenbarer einfacher Schulweg. *
7. Instanzen

Art. 72 Inspektorat, Aufgaben

1 Das Inspektorat hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Überprüfung der Umsetzung und der Einhaltung der kantonalen Vorschriften und Qualitätsstandards durch die Schulträgerschaften; b) periodische Evaluation der Volksschulen; c) Beratung von Lehrpersonen, Schulleitungen und kommunalen Schulbehörden in Fragen des Unterrichts, der Schulplanung, der Weiterbildung und des Kon - fliktmanagements.
2 Das Amt erlässt Richtlinien über die Organisation, Pflichten und Aufgaben und teilt das Kantonsgebiet unter Berücksichtigung der Sprachregionen in Inspektorats - bezirke ein.

Art. 73 Schulpsychologischer Dienst, Aufgaben

1 Der Schulpsychologische Dienst berät und unterstützt Kinder und Jugendliche, El - tern, Lehrpersonen, Schulleitungen, kommunale Schulbehörden und Institutionen der Kinder- und Jugendhilfe bei der Bewältigung von Schul-, Entwicklungs- und Er - ziehungsproblemen.
2 Der Schulpsychologische Dienst führt Abklärungen und Beratungen durch bei Lern-, Leistungs-, Verhaltens- und Entwicklungsschwierigkeiten sowie bei Fragen der Bildungslaufbahn von Kindern und Jugendlichen.
3 Neben der Hilfe im Einzelfall wirkt der Schulpsychologische Dienst mit bei der Prävention von Schul-, Entwicklungs- und Erziehungsproblemen.
4 Das Amt erlässt Richtlinien über die Organisation, Pflichten und Aufgaben des Schulpsychologischen Dienstes und teilt das Kantonsgebiet in Beratungsregionen ein.
8. Schlussbestimmungen

Art. 74 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden folgende Erlasse aufgehoben: a) Verordnung betreffend Aufnahme von vierjährigen Kindern in den Kindergar - ten vom 19. März 1996; b) Regierungsbeschluss über die Wählbarkeit von Kindergärtnerinnen vom
8. März 1994;
c) Verordnung über die Kindergartenaufsicht im Kanton Graubünden vom
27. Oktober 1998; d) Verordnung über die Förderung von Kindern mit Behinderungen in den Kin - dergärten des Kantons Graubünden vom 2. Juli 1996; e) Verordnung über Versicherungsleistungen für Kindergärtnerinnen und Kinder im Kindergarten vom 29. Juni 1996; f) Verordnung für die Führung und Organisation der Volksschul-Oberstufe vom
27. Oktober 1998; g) Verordnung zur Organisation von Kleinklassen vom 6. März 2001; h) Verordnung über Beitragsleistungen für Schulleitungen (Schulleitungsverord - nung) vom 9. Februar 2009; i) Verordnung über die Wählbarkeit von Lehrpersonen für Kleinklassen, Real - schulen und Sekundarschulen sowie von Fachlehrpersonen vom 15. Mai 2001; j) Ausführungsbestimmungen über die Bewilligung und Subventionierung von Fortbildungsurlauben der Volksschullehrer vom 19. März 1991; k) Verordnung über die Promotion an den Volksschulen des Kantons Graubün - den (Promotionsverordnung) vom 15. Mai 2001; l) Verordnung über das Übertrittsverfahren in die Volksschul-Oberstufe (Über - trittsverordnung) vom 17. Juni 1996; m) Verordnung über die Subventionierung von Schul- und Schulsportanlagen (Schulbauverordnung) vom 29. Juni 2010; n) Verordnung über die Fort- und Weiterbildung von Lehrpersonen der Volks - schule und des Kindergartens vom 27. Oktober 1998; o) Verordnung über die Schulaufsicht im Kanton Graubünden vom 27. Oktober
1998; p) Verordnung über die Versicherungsleistungen für die Schülerinnen und Schü - ler und für die Lehrpersonen vom 20. Mai 1975; q) Verordnung über die sprachliche Förderung fremdsprachiger Kinder in den Kindergärten und Volksschulen des Kantons Graubünden vom 25. Juni 1996; r) Verordnung über die Sonderschulung vom 27. November 2007.
2 Verweisen geltende Erlasse auf Bestimmungen, die durch diese Verordnung ersetzt werden, finden die entsprechenden Bestimmungen dieser Verordnung Anwendung.

Art. 75 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt auf den 1. August 2013 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
25.09.2012 01.08.2013 Erlass Erstfassung -
16.12.2014 01.01.2015 Art. 34 Abs. 1 geändert 2014-037
30.06.2015 01.01.2016 Art. 62 aufgehoben 2015-021
30.06.2015 01.01.2016 Art. 63 Abs. 2 eingefügt 2015-021
30.06.2015 01.01.2016 Art. 66 Abs. 1 geändert 2015-021
30.06.2015 01.01.2016 Art. 69 Abs. 2 geändert 2015-021
30.06.2015 01.01.2016 Art. 71 Titel geändert 2015-021
30.06.2015 01.01.2016 Art. 71 Abs. 1 geändert 2015-021
30.06.2015 01.01.2016 Art. 71 Abs. 2 eingefügt 2015-021
30.06.2015 01.01.2016 Art. 71 Abs. 3 eingefügt 2015-021
11.06.2018 01.08.2018 Art. 26 Abs. 1 geändert 2018-007
11.06.2018 01.08.2018 Art. 26 Abs. 2 geändert 2018-007
11.06.2018 01.08.2018 Art. 27 Abs. 1 geändert 2018-007
11.06.2018 01.08.2018 Art. 27 Abs. 2 geändert 2018-007
11.06.2018 01.08.2018 Art. 27 Abs. 3 aufgehoben 2018-007
11.06.2018 01.08.2018 Art. 27 Abs. 4 aufgehoben 2018-007
11.06.2018 01.08.2018 Art. 27 Abs. 5 aufgehoben 2018-007
11.06.2018 01.08.2018 Art. 58 Abs. 1 geändert 2018-007
11.06.2018 01.08.2018 Art. 58 Abs. 1, a) eingefügt 2018-007
11.06.2018 01.08.2018 Art. 58 Abs. 1, b) eingefügt 2018-007
11.06.2018 01.08.2018 Art. 58 Abs. 1, c) eingefügt 2018-007
11.06.2018 01.08.2018 Art. 69 Abs. 1, a) geändert 2018-007
09.02.2021 01.03.2021 Art. 63 Abs. 2 aufgehoben 2021-006
29.06.2021 01.08.2021 Art. 23 Abs. 1 bis eingefügt 2021-024
21.06.2022 01.08.2022 Art. 6 Abs. 3 eingefügt 2022-025
21.06.2022 01.08.2022 Art. 6 Abs. 4 eingefügt 2022-025
21.06.2022 01.08.2022 Art. 6 Abs. 5 eingefügt 2022-025
21.06.2022 01.08.2022 Art. 15 Abs. 1, b) geändert 2022-025
21.06.2022 01.08.2022 Art. 15 Abs. 2 eingefügt 2022-025
21.06.2022 01.08.2022 Art. 15 Abs. 3 eingefügt 2022-025
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 25.09.2012 01.08.2013 Erstfassung -

Art. 6 Abs. 3 21.06.2022 01.08.2022 eingefügt 2022-025

Art. 6 Abs. 4 21.06.2022 01.08.2022 eingefügt 2022-025

Art. 6 Abs. 5 21.06.2022 01.08.2022 eingefügt 2022-025

Art. 15 Abs. 1, b) 21.06.2022 01.08.2022 geändert 2022-025

Art. 15 Abs. 2 21.06.2022 01.08.2022 eingefügt 2022-025

Art. 15 Abs. 3 21.06.2022 01.08.2022 eingefügt 2022-025

Art. 23 Abs. 1 bis 29.06.2021 01.08.2021 eingefügt 2021-024

Art. 26 Abs. 1 11.06.2018 01.08.2018 geändert 2018-007

Art. 26 Abs. 2 11.06.2018 01.08.2018 geändert 2018-007

Art. 27 Abs. 1 11.06.2018 01.08.2018 geändert 2018-007

Art. 27 Abs. 2 11.06.2018 01.08.2018 geändert 2018-007

Art. 27 Abs. 3 11.06.2018 01.08.2018 aufgehoben 2018-007

Art. 27 Abs. 4 11.06.2018 01.08.2018 aufgehoben 2018-007

Art. 27 Abs. 5 11.06.2018 01.08.2018 aufgehoben 2018-007

Art. 34 Abs. 1 16.12.2014 01.01.2015 geändert 2014-037

Art. 58 Abs. 1 11.06.2018 01.08.2018 geändert 2018-007

Art. 58 Abs. 1, a) 11.06.2018 01.08.2018 eingefügt 2018-007

Art. 58 Abs. 1, b) 11.06.2018 01.08.2018 eingefügt 2018-007

Art. 58 Abs. 1, c) 11.06.2018 01.08.2018 eingefügt 2018-007

Art. 62 30.06.2015 01.01.2016 aufgehoben 2015-021

Art. 63 Abs. 2 30.06.2015 01.01.2016 eingefügt 2015-021

Art. 63 Abs. 2 09.02.2021 01.03.2021 aufgehoben 2021-006

Art. 66 Abs. 1 30.06.2015 01.01.2016 geändert 2015-021

Art. 69 Abs. 1, a) 11.06.2018 01.08.2018 geändert 2018-007

Art. 69 Abs. 2 30.06.2015 01.01.2016 geändert 2015-021

Art. 71 30.06.2015 01.01.2016 Titel geändert 2015-021

Art. 71 Abs. 1 30.06.2015 01.01.2016 geändert 2015-021

Art. 71 Abs. 2 30.06.2015 01.01.2016 eingefügt 2015-021

Art. 71 Abs. 3 30.06.2015 01.01.2016 eingefügt 2015-021

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