Verordnung zum Bundesgesetz über das Messwesen
                            Bundesgesetz über das Messwesen: Verordnung  Verordnung zum Bundesgesetz über das Messwesen  Vom 12. Januar 2021 (Stand 1. Februar 2021)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,  gestützt auf Art. 16 Abs. 1, Art. 17 und Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Messwesen  (Messgesetz, MessG) vom 17. Juni 2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  , Art. 2 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Zuständig  -  keiten im Messwesen (ZMessV) vom 7. Dezember 2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  -  gen Nr.  P201808  P201812  ,  beschliesst,
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zweck
                            1  Diese Verordnung regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über das Messwesen im Kanton Ba  -  sel-Stadt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Zuständigkeit und Aufsicht
                            1  Der Vollzug des Bundesgesetzes über das Messwesen und der dazu gehörenden Vorschriften des  Bundes wird dem Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Eichamt als kantonale Fachstelle ist dem Amt für Wirtschaft und Arbeit Basel-Stadt als Auf  -  sichtsbehörde unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Eichkreis und Eichamt
                            1  Der Kanton bildet einen einzigen Eichkreis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton stellt für das Eichamt ein geeignetes Lokal zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Eichmeisterin oder Eichmeister
                            1  Der Regierungsrat wählt die Eichmeisterin oder den Eichmeister.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Eichmeisterin oder der Eichmeister sorgt zusammen mit der Aufsichtsbehörde für den Vollzug  der Bundesgesetzgebung über das Messwesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Besondere Aufgaben, Befugnisse, Verantwortlichkeiten und die Entschädigung der Eichmeisterin  oder   des   Eichmeisters   bilden   Gegenstand   einer   Vereinbarung   zwischen   dem   Departement   für  Wirtschaft, Soziales und Umwelt und der Eichmeisterin oder dem Eichmeister.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Erlass von Verfügungen und Rechtsschutz
                            1  Auf Antrag der Eichmeisterin oder des Eichmeisters erlässt das Amt für Wirtschaft und Arbeit erstin  -  stanzliche Verfügungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen Verfügungen kann nach den Bestimmungen des Gesetzes betreffend die Organisation des Re  -  gierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt vom 22. April 1976 bei der Vorsteherin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Widerhandlungen gegen die Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über das Messwesen werden  nach den Vorschriften der Schweizerischen Strafprozessordnung (Strafprozessordnung, StPO) vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Bundesgesetz über das Messwesen: Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Eichmeisterin oder der Eichmeister meldet Widerhandlungen dem Amt für Wirtschaft und  Arbeit, das für die Durchführung des polizeilichen Ermittlungsverfahrens und für die Überweisung an  die Staatsanwaltschaft zuständig ist.  Schlussbestimmung  Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt am 1. Februar 2021 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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