Verordnung zum Bürgerrechtsgesetz
Bürgerrechtsgesetz: Verordnung Verordnung zum Bürgerrechtsgesetz (BüRV) Vom 12. Dezember 2017 (Stand 1. Januar 2021) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 26 Abs. 1 des Bürgerrechtsgesetzes (BüRG) vom 19.
1 ) , unter Verweis auf seine Erläuterungen Nr. P170632 , beschliesst:
1. Voraussetzungen für die Aufnahme in das Bürgerrecht
1.1. Schweizer Bürgerinnen und Bürger
§ 1 Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
1 Für die Beurteilung einer erheblichen oder wiederholten Missachtung gesetzlicher Vorschriften und behördlicher Verfügungen (§ 6 Abs. 1 Bst. a des Bürgerrechtsgesetzes [BüRG] vom 19. Oktober
2017) gelten Art. 4 Abs. 2-5 der Verordnung über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsverord - nung, BüV) vom 17. Juni 2016 sinngemäss.
§ 2 Wiederaufnahme
1 Schweizer Bürgerinnen und Bürger können ein Gesuch um Wiederaufnahme in ihr früheres Kantons- bzw. Gemeindebürgerrecht stellen, wenn sie dieses als Minderjährige durch die Entlassung der Inha - berin oder des Inhabers der elterlichen Sorge aus dem Bürgerrecht verloren haben.
2 Die Bewerberinnen und Bewerber müssen seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen in einer Gemeinde des Kantons wohnen und die Voraussetzungen von § 13 BüRG erfüllen.
1.2. Ausländerinnen und Ausländer
§ 3 Sprachnachweis
1
...
2 )
2 Die folgenden Zertifikate entsprechen den allgemein anerkannten Qualitätsstandards für Sprachtest - verfahren gemäss § 8 Abs. 2 Bst. d BüRG: The European Language Certificates (telc); Zertifikate des Goethe-Instituts; Zertifikate des Österreichischen Sprachdiploms Deutsch (ÖSD);
3
...
3 )
4 Allfällige Kosten für das Beibringen des Sprachnachweises gehen vollumfänglich zulasten der Be -
1) SG 121.100.
2) Aufgehoben am 13. August 2019, in Kraft seit 26. August 2019 (KB 21.08.2019)
3) Aufgehoben am 13. August 2019, in Kraft seit 26. August 2019 (KB 21.08.2019)
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Bürgerrechtsgesetz: Verordnung
§ 4 Irrtümlich angenommenes Schweizer Bürgerrecht
1 Bei irrtümlicher Annahme des Schweizer Bürgerrechts erhält die betroffene Person das Bürgerrecht der Gemeinde, die für den Irrtum verantwortlich ist.
2. Zuständigkeiten und Verfahren
2.1. Allgemeine Bestimmungen
§ 5 Zuständiges Departement
1 Das Justiz- und Sicherheitsdepartement ist das zuständige Departement gemäss BüRG.
§ 6 Auswärtiger Aufenthalt
1 Der Aufenthalt im Ausland, in einem anderen Kanton oder einer anderen Gemeinde für höchstens ein Jahr im Auftrag des Arbeitgebers oder zu Aus- oder Weiterbildungszwecken unterbricht die Wohnsitz - fristen nicht.
§ 7 Einsichtnahme in Vorgangslisten
1 Muss zur Bearbeitung eines bürgerrechtlichen Geschäfts geprüft werden, ob eine Person strafrecht - lich in Erscheinung getreten ist, kann das Migrationsamt die Vorgangslisten der Staatsanwaltschaft bzw. Jugendanwaltschaft einsehen.
2 Das Migrationsamt gibt die erhaltenen Daten der Bürgergemeinde, deren Bürgerrecht betroffen ist, bekannt.
§ 8 Publikation im Kantonsblatt
1 Das Justiz- und Sicherheitsdepartement veranlasst die Veröffentlichung der Beschlüsse des Regie - rungsrates im Kantonsblatt.
§ 9 Bisherige Ausweisschriften
1 Nach erfolgter Aufnahme in das Schweizer Bürgerrecht sind die Bewerberinnen und Bewerber ver - pflichtet, alle bisherigen ausländerrechtlichen Ausweise beim Passamt abzugeben.
2 Bei Verlust des Schweizer Bürgerrechts sind Art. 36 Abs. 7 des Bundesgesetzes über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) vom 20. Juni 2014 und Art. 7 des Bundesgesetzes über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige (Ausweisgesetz, AwG) vom 22. Juni 2001 anwendbar.
2.2. Ordentliche Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern
§ 10 Verfahren
1 Gesuche um ordentliche Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern sind beim Migrationsamt einzureichen.
2 Das Migrationsamt: prüft das Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 9 und 10 BüG, §§ 3, 4 Abs. 1 Bst. a und b sowie 5-12 BüRG; entsprechenden Empfehlung; holt die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung ein.
3 Die Bürgergemeinde, deren Bürgerrecht beantragt wird: führt mit den Bewerberinnen und Bewerbern das Einbürgerungsgespräch; prüft das Vorliegen der Voraussetzungen von Abs. 2 Bst. a; fasst den kommunalen Aufnahmebeschluss.
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Bürgerrechtsgesetz: Verordnung
4 Das Zivilstandsamt gibt dem Migrationsamt Auskunft über den Personenstand der Bewerberinnen und Bewerber.
5 Das Justiz- und Sicherheitsdepartement stellt beim Regierungsrat den Antrag auf Gutheissung oder Abweisung des Gesuchs.
6 Der Regierungsrat und der Bürgerrat der Bürgergemeinde stellen den Bürgerbrief aus. Dieser wird von der Bürgergemeinde ausgehändigt.
§ 11 Beizubringende Unterlagen und Angaben
1 Von den Bewerberinnen und Bewerbern sind beizubringen: Passkopie; Steuerausweis; Personalien von vier Referenzpersonen; Nachweis für die Sprachkompetenzen gemäss § 8 Abs. 2 Bst. a-c BüRG oder Sprachzerti - fikat gemäss § 3 Abs. 2; gemäss der eidgenössischen Zivilstandsverordnung (ZStV) vom 28. April 2004 für die Gesuchsbearbeitung erforderliche Urkunden; für miteinbezogene Kinder bei alleiniger elterlicher Sorge: Nachweis der alleinigen elter - lichen Sorge sowie Personenstandsausweis, sofern die Kinder nicht bereits im Familien - ausweis aufgeführt sind; für miteinbezogene Kinder bei gemeinsamer oder fehlender elterlicher Sorge: schriftliche Einwilligung der (Mit-)Inhaberin bzw. des (Mit-)Inhabers der elterlichen Sorge bzw. der Person, welche die Vormundschaft übernommen hat, sowie Personenstandsausweis, so - fern die Kinder nicht bereits im Familienausweis aufgeführt sind.
2 Ist es für die Gesuchsbearbeitung erforderlich, können die Bewerberinnen und Bewerber dazu aufge - fordert werden, zusätzlich beizubringen: Auszug aus dem Betreibungs- und Verlustscheinregister; Auszug aus dem Strafregister; Angaben der Sozialhilfebehörden über allfällige bezogene finanzielle Leistungen;
4 ) Wohnsitzbescheinigung;
5 ) Angaben der für Sozialbeiträge zuständigen Behörden über allfällige bezogene Ergän - zungsleistungen;
6 ) weitere zur Prüfung der jeweiligen Kriterien erforderliche Unterlagen.
3 Die Zivilstandsurkunden, der Steuerausweis, die Auszüge aus dem Betreibungs- und Verlustscheinre - gister bzw. aus dem Strafregister sowie die Angaben der Sozialhilfebehörden und der für Sozialbeiträ - ge zuständigen Behörden dürfen nicht älter als drei Monate sein.
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4 Die Referenzpersonen müssen Schweizer Bürgerinnen bzw. Bürger sein und Wohnsitz in der Schweiz haben. Diese beiden Voraussetzungen gelten nicht für die Vorgesetzte bzw. den Vorgesetzten der Bewerberin bzw. des Bewerbers. Ehepaare sowie in eingetragener Partnerschaft oder im Konkubi - nat lebende Paare gelten als eine Referenzperson.
2.3. Erleichterte Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern
§ 12 Verfahren
1 Die Zuständigkeit für die Entgegennahme von Gesuchen um erleichterte Einbürgerung von Auslän - derinnen und Ausländern richtet sich nach Bundesrecht.
2 Das Migrationsamt erstellt zuhanden der Bundesbehörden den Erhebungsbericht gemäss Art. 18 BüV mit der entsprechenden Empfehlung.
4) Fassung vom 12. Januar 2021, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 16.01.2021)
5) Eingefügt am 12. Januar 2021, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 16.01.2021)
6) Eingefügt am 12. Januar 2021, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 16.01.2021)
7) Fassung vom 12. Januar 2021, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 16.01.2021)
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Bürgerrechtsgesetz: Verordnung
3 Die Bürgergemeinde, deren Bürgerrecht beantragt wird, nimmt zuhanden des Migrationsamts Stel - lung zum Gesuch.
4 Wird das Bürgerrecht des Kantons beantragt, gibt das Zivilstandsamt den Bundesbehörden Auskunft über den Personenstand der Bewerberinnen und Bewerber.
§ 13 Beizubringende Unterlagen
1 Die mit dem Gesuchsformular einzureichenden Unterlagen richten sich nach Bundesrecht.
2.4. Aufnahme von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern in das Kantons- bzw. Gemeindebürgerrecht
§ 14 Verfahren
1 Gesuche von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern um Aufnahme in das Kantons- bzw. Gemeinde - bürgerrecht sind bei der Bürgergemeinde einzureichen, deren Bürgerrecht beantragt wird.
2 Die Bürgergemeinde, deren Bürgerrecht beantragt wird: prüft das Vorliegen der Voraussetzungen von §§ 3 und 13 BüRG; fasst den Beschluss über die Aufnahme der Bewerberinnen und Bewerber in das Gemein - debürgerrecht; leitet den Beschluss über die Aufnahme in das Gemeindebürgerrecht an das Migrations - amt weiter, sofern die Bewerberinnen und Bewerber das Kantonsbürgerrecht nicht bereits besitzen.
3 Das Migrationsamt prüft bei Gesuchen von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern um Aufnahme in das Kantonsbürgerrecht das Vorliegen der Voraussetzungen von Abs. 2 Bst. a.
4 Das Zivilstandsamt gibt dem Migrationsamt bzw. der Bürgergemeinde Auskunft über den Personen - stand der Bewerberinnen und Bewerber.
5 Wird die Aufnahme in das Kantonsbürgerrecht beantragt, stellt das Justiz- und Sicherheitsdeparte - ment beim Regierungsrat den Antrag auf Gutheissung oder Abweisung des Gesuchs.
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§ 10 Abs. 6 ist sinngemäss anwendbar.
§ 15 Beizubringende Unterlagen
1 Von den Bewerberinnen und Bewerbern sind beizubringen: in § 11 Abs. 1 Bst. a, b, f und g genannte Unterlagen; für die Gesuchsbearbeitung erforderliche Zivilstandsurkunden.
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§ 11 Abs. 2 ist anwendbar, mit Ausnahme von Bst. d.
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§ 11 Abs. 3 ist sinngemäss anwendbar.
§ 16 Wiederaufnahme von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern
1 §§ 14 und 15 sind sinngemäss anwendbar, mit Ausnahme von § 14 Abs. 6.
2.5. Wiedereinbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern
§ 17 Verfahren
1 Die Zuständigkeit für die Entgegennahme von Gesuchen um Wiedereinbürgerung von Ausländerin - nen und Ausländern richtet sich nach Bundesrecht.
2 Das Migrationsamt erstellt zuhanden der Bundesbehörden den Erhebungsbericht gemäss Art. 18 BüV mit der entsprechenden Empfehlung.
3 Die Bürgergemeinde, deren Bürgerrecht beantragt wird, nimmt zuhanden des Migrationsamts Stel -
8) Fassung vom 12. Januar 2021, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 16.01.2021)
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Bürgerrechtsgesetz: Verordnung
4 Wird das Bürgerrecht des Kantons beantragt, gibt das Zivilstandsamt den Bundesbehörden Auskunft über den Personenstand der Bewerberinnen und Bewerber.
§ 18 Beizubringende Unterlagen
1 Die mit dem Gesuchsformular einzureichenden Unterlagen richten sich nach Bundesrecht.
2.6. Entlassung von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern aus dem Schweizer bzw. Kantonsbürgerrecht
§ 19 Verfahren
1 Die Zuständigkeit für die Entgegennahme von Gesuchen um Entlassung von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern aus dem Kantonsbürgerrecht in Verbindung mit der Entlassung aus dem Schweizer Bür - gerrecht richtet sich nach Bundesrecht.
2 Gesuche um Entlassung von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern aus dem Kantonsbürgerrecht sind beim Migrationsamt einzureichen.
3 Das Justiz- und Sicherheitsdepartement: verfügt in Form einer Entlassungsurkunde die Entlassung von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern aus dem Kantonsbürgerrecht in Verbindung mit der Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht; verfügt die Entlassung von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern aus dem Kantonsbürger - recht.
4 Das Migrationsamt: prüft bei Entlassungen von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern aus dem Kantonsbürger - recht in Verbindung mit Entlassungen aus dem Schweizer Bürgerrecht, ob die Vorausset - zungen nach Bundesrecht erfüllt sind; prüft bei Entlassungen von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern aus dem Kantonsbürger - recht, ob die Voraussetzungen nach kantonalem Recht erfüllt sind; gibt dem Zivilstandsamt Kenntnis davon, wenn die Entlassung aus dem Bürgerrecht wirk - sam geworden ist.
5 Die Bürgergemeinde, deren Bürgerrecht betroffen ist, nimmt zuhanden des Migrationsamts Stellung zum Gesuch.
6 Das Zivilstandsamt gibt dem Migrationsamt Auskunft über den Personenstand der Gesuchstellerin - nen und Gesuchsteller.
§ 20 Beizubringende Unterlagen
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§ 11 Abs. 1 Bst. f und g sind anwendbar.
2.7. Entlassung von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern aus dem Gemeindebürgerrecht
§ 21 Verfahren
1 bei der Bürgergemeinde einzureichen, deren Bürgerrecht betroffen ist.
2 Die Bürgergemeinde, deren Bürgerrecht betroffen ist: prüft, ob die Voraussetzungen nach kantonalem und kommunalem Recht erfüllt sind; fasst den Beschluss über die Entlassung aus dem Bürgerrecht.
3 Das Zivilstandsamt gibt der Bürgergemeinde Auskunft über den Personenstand der Gesuchstellerin - nen und Gesuchsteller.
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Bürgerrechtsgesetz: Verordnung
§ 22 Beizubringende Unterlagen
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§ 11 Abs. 1 Bst. f und g sind anwendbar.
2.8. Nichtigerklärung
§ 23 Nichtigerklärung der ordentlichen Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern
oder der Aufnahme von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern in das Kantonsbürger - recht
1 Der Regierungsrat ist zuständig für Nichtigerklärungen ordentlicher Einbürgerungen von Auslände - rinnen und Ausländern, bei denen das Bürgerrecht des Kantons betroffen ist, sowie Nichtigerklärun - gen der Aufnahmen von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern in das Kantonsbürgerrecht.
2 Das Migrationsamt prüft, ob die Voraussetzungen nach Bundesrecht bzw. kantonalem Recht erfüllt sind.
3 Die Bürgergemeinde, deren Bürgerrecht betroffen ist, nimmt zuhanden des Migrationsamts Stellung.
4 Das Zivilstandsamt gibt dem Migrationsamt Auskunft über den Personenstand der Betroffenen.
5 Das Justiz- und Sicherheitsdepartement stellt beim Regierungsrat den Antrag auf Durchführung der oder Verzicht auf die Nichtigerklärung.
§ 24 Nichtigerklärung der Aufnahme von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern in das
Gemeindebürgerrecht
1 Bei Nichtigerklärungen der Aufnahme von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern in das Gemeindebür - gerrecht prüft die Bürgergemeinde, deren Bürgerrecht betroffen ist, ob die Voraussetzungen nach kantonalem und kommunalem Recht erfüllt sind, und fasst den Beschluss über die Nichtigerklärung.
2 Das Zivilstandsamt gibt der Bürgergemeinde Auskunft über den Personenstand der Betroffenen.
§ 25 Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung oder der Wiedereinbürgerung von
Ausländerinnen und Ausländern
1 Bei Nichtigerklärungen von erleichterten Einbürgerungen oder Wiedereinbürgerungen von Auslände - rinnen und Ausländern erstellt das Migrationsamt zuhanden der Bundesbehörden den Erhebungsbe - richt gemäss Art. 20 BüV mit der entsprechenden Empfehlung.
2 Ist das Bürgerrecht des Kantons betroffen, gibt das Zivilstandsamt dem Migrationsamt Auskunft über den Personenstand der Betroffenen.
2.9. Erwerb und Verlust des Schweizer, Kantons- und Gemeindebürgerrechts von Gesetzes wegen
§ 26 Grundsatz
1 Ist das Bürgerrecht des Kantons bzw. einer seiner Gemeinden betroffen, überprüft das Zivilstandsamt wegen fest.
§ 27 Findelkinder
1 Ist bei Findelkindern das Bürgerrecht des Kantons betroffen, stellt der Regierungsrat den Erwerb des
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Bürgerrechtsgesetz: Verordnung
2.10. Besondere Verfahren
§ 28 Entzug des Schweizer, Kantons- und Gemeindebürgerrechts von Doppelbürgerinnen
und Doppelbürgern
1 Das Migrationsamt erteilt den Bundesbehörden die kantonale Zustimmung zum Entzug des Bürger - rechts gemäss Art. 42 BüG.
2 Das Zivilstandsamt gibt dem Migrationsamt Auskunft über den Personenstand der Betroffenen.
§ 29 Feststellungsverfahren
1 Wenn fraglich ist, ob eine Person das Bürgerrecht des Kantons bzw. einer seiner Gemeinden besitzt, entscheidet das Justiz- und Sicherheitsdepartement.
2 Die Bürgergemeinde, deren Bürgerrecht betroffen ist, wird vorgängig angehört.
3. Gebühren
§ 30 Kantonale Gebühren
1 Das Migrationsamt erhebt von Ausländerinnen und Ausländern für die Aufnahme in das Bürgerrecht folgende Gebühren: Personen bis 25 Jahre: Fr. 600 Personen über 25 Jahre: Fr. 850 Familien: Fr. 950
2 Das Migrationsamt erhebt von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern für die Aufnahme in das Bürger - recht folgende Gebühren (Einzelpersonen und Familien): Fr. 300.
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3 Die Gebühren können in Ausnahmefällen bis zum doppelten Betrag erhöht oder bis zur Hälfte redu - ziert werden, wenn die Behandlung des Geschäfts einen erheblich über oder unter dem Durchschnitt liegenden Arbeitsaufwand erfordert.
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...
10 )
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...
11 )
6 Für den Erlass der übrigen bürgerrechtlichen Verfügungen erhebt das Migrationsamt je nach Zeitauf - wand: Fr. 100 bis 300.
§ 30a
12 ) Erlass der kantonalen Gebühren
1 Personen, die - maligen formalen Ausbildung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung oder einer schweren oder lang andauernden Krankheit Leistungen der Sozialhilfe beziehen, können einen Erlass der kantonalen Gebühren beantragen.
2 Personen, die Ergänzungsleistungen beziehen, können einen hälftigen Erlass der kantonalen Gebüh - ren beantragen.
3 Ein Gebührenerlass gemäss Abs. 1 oder 2 ist nur bei der erstmaligen Gesuchseinreichung möglich.
4 Will sich ein Ehepaar oder ein gleichgeschlechtliches Paar in eingetragener Partnerschaft von den Gebühren befreien lassen, so müssen die Kriterien gemäss Abs. 1 oder 2 von beiden Personen erfüllt
5 Bürger werden bis zur Vollendung des 19. Lebensjahres bei der erstmaligen Gesuchseinreichung von den Gebühren gemäss § 30 Abs. 1 und 2 befreit.
9) Das Migrationsamt erhebt von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern zwischen 19 und 25 Jahren für die Aufnahme in das Bürgerrecht temporär folgende reduzierte Gebühren (Einzelpersonen und Familien): Fr. 150. Diese temporäre Gebührenreduktion tritt am 1. Januar 2021 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2022; RRB vom 12. 1. 2021 (KB 16.01.2021).
10) Aufgehoben am 12. Januar 2021, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 16.01.2021)
11) Aufgehoben am 12. Januar 2021, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 16.01.2021)
12) Eingefügt am 12. Januar 2021, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 16.01.2021)
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Bürgerrechtsgesetz: Verordnung
6 Ist bei verheirateten oder in eingetragener Partnerschaft lebenden Paaren eine Person gemäss Abs. 5 von den Gebühren befreit, so trägt die andere die Gebühren für Einzelpersonen.
§ 31 Vorauszahlung
1 Das Migrationsamt bzw. die Bürgergemeinde, deren Bürgerrecht betroffen ist, setzt zur Vorauszah - lung der Gebühren eine angemessene Frist. Wird die Vorauszahlung nicht innert Frist geleistet, so fällt das Gesuch dahin. Von den Gebühren befreite Personen sind im Umfang dieser Befreiung von der Vorauszahlungspflicht ausgenommen. )
§ 32 Rückerstattung der kantonalen Gebühren
1 Wird ein Gesuch vor dem Erlass einer Verfügung zurückgezogen, so werden die dem Migrationsamt bezahlten Gebühren entsprechend dem Stand des Verfahrens zurückerstattet. Schlussbestimmung Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt werden die Verordnung zum Bürgerrechtsgesetz vom 1. Dezember 2009 und die Gebührenverordnung zum Bürgerrechtsgesetz vom 8. September 1992 aufgehoben.
13) Fassung vom 12. Januar 2021, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 16.01.2021)
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