Verordnung über umweltfreundliche Verkehrsmittel
                            Umweltfreundliche Verkehrsmittel: Verordnung  Verordnung über umweltfreundliche Verkehrsmittel  (VuV)  Vom 12. Januar 2021 (Stand 1. Januar 2021)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,  gestützt   auf   die   §§   13,   13a   und   13b   des   Umweltschutzgesetzes   Basel-Stadt   (USG   BS)   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                13. März 1991
                            1  )  P201733  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck
                            1  Diese Verordnung legt die Kriterien für umweltfreundliche Verkehrsmittel und Fortbewegungsarten  fest. Die Verordnung quantifiziert zudem die Ziele einer nachhaltigen Mobilität und sie legt die ent  -  sprechenden Beurteilungsgrundlagen und Methoden fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Inhalte dieser Verordnung gelten für alle strassengebundenen Fahrzeuge. Die Fahrzeuge und  Angebote des öffentlichen Verkehrs sind ausgenommen mit Ausnahme der Bestimmungen zum Moni  -  toring.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Zuständigkeit
                            1  Für den Vollzug dieser Verordnung ist das Bau- und Verkehrsdepartement zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Festlegung der Grenzwerte gemäss § 3 Abs. 1 bis 3 ist das Departement für Wirtschaft,  Soziales und Umwelt zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Definitionen
§ 3 Fahrzeuge
                            1  Fahrzeuge gelten als emissionsarm, wenn sie die aktuell gültige europäische Abgasnorm für Neufahr  -  zeuge erfüllen und wenn sie ausschliesslich mit Pneus ausgerüstet sind, die in der EU-Reifenetikette  mit einer «Schallwelle» klassifiziert sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Fahrzeuge gelten als klimaschonend, wenn sie im Betrieb kein CO  ausstossen oder wenn die ver  ₂  -  wendete Antriebsenergie aus erneuerbaren Quellen stammt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Fahrzeuge gelten als ressourcenschonend, wenn das zulässige Gesamtgewicht unter 1'700 kg liegt.  Grössere Fahrzeuge gelten dann als ressourcenschonend, wenn das Verhältnis der Nutzlast zum zuläs  -  sigen Gesamtgewicht über 0.3 beträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Personenwagen gelten nur dann als ressourcenschonend, wenn sie auch der Energieeffizienzklasse A  entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Flächeneffizienz von Verkehrsmitteln und Fortbewegungsarten
                            1  Die Beurteilung der Flächeneffizienz eines Verkehrsmittels oder einer Fortbewegungsart erfolgt un  -  ter Berücksichtigung des Flächenbedarfs im ruhenden und im fliessenden Verkehr und unter Berück  -  sichtigung des Besetzungsgrades.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Fuss- und Veloverkehr sowie motorisierte Fahrzeuge mit weniger als 5 m² Grundfläche gelten gene  -  rell als flächeneffizient.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SG BS  780.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Umweltfreundliche Verkehrsmittel: Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Personenwagen im fliessenden Verkehr gelten dann als flächeneffizient, wenn sie mit mindestens  drei Personen besetzt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Parkieren in drei- oder mehrstöckigen Parkhäusern oder Tiefgaragen gilt als flächeneffizient.  Ein- oder zweistöckige Tiefgaragen gelten als flächeneffizient, wenn sie unter Flächen liegen, deren  Zweckbestimmung das Pflanzen grosser Bäume nicht zulässt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Kollektive Verkehrsangebote und Sharingsysteme gelten dann als flächeneffizient, wenn sie einen  Beitrag dazu leisten, den Bedarf nach öffentlichen Strassenflächen insgesamt zu reduzieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Gesamtverkehrsleistung
                            1  Als Gesamtverkehrsleistung gilt die Summe der Fahrleistung des motorisierten Individualverkehrs  auf allen Strassen auf Kantonsgebiet sowie der Verkehrsleistung des öffentlichen Verkehrs inkl. weite  -  rer kollektiver Verkehrsangebotsformen. Die Fahrleistung wird in Fahrzeugkilometer gemessen, die  Verkehrsleistung in Personenkilometer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es werden folgende Verkehrsmittel und Fortbewegungsarten unterschieden:  Fussverkehr;  Veloverkehr;  motorisierter Individualverkehr mit emissionsarmen, klima- und ressourcenschonenden  Fahrzeugen (Personen- und Güterverkehr);  übriger motorisierter Individualverkehr (Personen- und Güterverkehr);  öffentlicher Verkehr;  weitere emissionsarme, klima- und ressourcenschonende kollektive Verkehrsangebote;  übrige kollektive Verkehrsangebote.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Verkehrsmittel gemäss Abs. 2 lit. c und d werden folgende Strassenkategorien unterschieden:  Hochleistungsstrassen inklusive der zugehörigen Ein- und Ausfahrtsrampen;  verkehrsorientierte Strassen;  siedlungsorientierte Strassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Als Gesamtverkehrsleistung des privaten Motorfahrzeugverkehrs gilt die Fahrleistung der Verkehrs  -  mittel gemäss Abs. 2 lit. c und d.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Als Referenz für die Beurteilung, ob die Gesamtverkehrsleistung des privaten Motorfahrzeugver  -  kehrs auf Kantonsgebiet ausserhalb der Hochleistungsstrassen nicht zugenommen hat, gilt das Jahr
                        
                        
                    
                    
                    
                2019.
§ 6 Kapazitätserhöhung Hochleistungsstrassennetz
                            1  Eine Kapazitätserhöhung des Hochleistungsstrassennetzes liegt vor, wenn auf Kantonsgebiet eine  neue Hochleistungsstrasse gebaut wird oder wenn die Kapazität einer bestehenden Hochleistungsstras  -  se durch den Bau zusätzlicher durchgehender Fahrstreifen erhöht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Monitoring
§ 7 Erhebung der Gesamtverkehrsleistung des privaten Motorfahrzeugverkehrs
                            1  Die Veränderung der Gesamtverkehrsleistung des privaten Motorfahrzeugverkehrs wird jährlich er  -  hoben. Sie wird aufgrund der Veränderung der Verkehrsbelastungen an ausgewählten Zählquerschnit  -  ten hochgerechnet, wobei nach Strassenkategorien unterschieden wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Anteil an emissionsarmen, klima- und ressourcenschonenden Fahrzeugen wird pauschal für die  anderer geeigneter Daten abgeschätzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Höhe der Fahrleistung des privaten Motorfahrzeugverkehrs wird in der Regel alle fünf Jahre mit  Hilfe eines Gesamtverkehrsmodells abgeschätzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Umweltfreundliche Verkehrsmittel: Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Erhebung der Gesamtverkehrsleistung übrige Verkehrsmittel und Fortbewegungsar -
                            ten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Veränderung der Gesamtverkehrsleistung des Fuss- und Veloverkehrs wird jährlich erhoben. Sie  wird aufgrund der Veränderung der Belastungen an ausgewählten Zählquerschnitten hochgerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gesamtverkehrsleistung im öffentlichen Verkehr und von kollektiven Verkehrsangeboten wird  jährlich aufgrund der Angaben der Systembetreiber erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Höhe der Gesamtverkehrsleistung des Fuss- und Veloverkehrs sowie des öffentlichen Verkehrs  wird in der Regel alle fünf Jahre mit Hilfe eines Gesamtverkehrsmodells abgeschätzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Ziele und Massnahmen
§ 9 Zwischenziele
                            1  Der Anteil der emissionsarmen, klima- und ressourcenschonenden Fahrzeuge an der Gesamtver  -  kehrsleistung des motorisierten Individualverkehrs ausserhalb der Hochleistungsstrassen beträgt:  ab 2030 mehr als 20%;  ab 2040 mehr als 60%;  ab 2050 100%.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Massnahmen
                            1  Der Regierungsrat legt in einer Mobilitätsstrategie die erforderlichen Massnahmen zur Erreichung  der Zwischenziele fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Strategie wird in einem Aktionsplan konkretisiert. Der Regierungsrat überprüft die Zielerrei  -  chung und aktualisiert den Aktionsplan alle vier Jahre, erstmals 2027.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Förderungswürdige Verkehrsmittel und Fortbewegungsarten
                            1  Umweltfreundlich im Sinne von § 13 USG BS und damit bevorzugt zu behandeln sind Fahrzeuge  und kollektive Verkehrsangebote, die alle Bedingungen gemäss §§ 3 und 4 dieser Verordnung erfül  -  len.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bis 2040 dürfen auch Fahrzeuge und kollektive Verkehrsangebote bevorzugt behandelt werden, die  die Bedingungen nur teilweise erfüllen, sofern sie insgesamt zu einer Verbesserung der Umwelt  -  freundlichkeit des Gesamtverkehrssystems beitragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Aktualisierung Verordnung
                            1  Der Regierungsrat passt die Definition umweltfreundlicher Verkehrsmittel gemäss den §§ 3 und 4  periodisch, mindestens aber alle zehn Jahre dem Stand der Technik an.  Schlussbestimmung  Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt  wird die Verordnung zur Verkehrsleistungsmessung vom 5. November 2013 aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3