Gesetz über die Förderung der Gemeindezusammenschlüsse
Gesetz über die Förderung der Gemeindezusammenschlüsse (GZG) vom 09.12.2010 (Fassung in Kraft getreten am 01.07.2020) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf Artikel 135 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Freiburg vom
16. Mai 2004; nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrats vom 21. September 2010; auf Antrag dieser Behörde, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz legt namentlich die Ziele fest, die mit der Förderung der frei - willigen Gemeindezusammenschlüsse erreicht werden sollen, und bestimmt die Mittel, die vom Staat dafür zur Verfügung gestellt werden.
1bis Es soll ebenfalls den Zusammenschluss der Gemeinden Grossfreiburgs fördern.
2 Das für Gemeindezusammenschlüsse anwendbare Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über die Gemeinden (GG).
3 Für einen Gemeindezusammenschluss über die Kantonsgrenzen hinweg ver - einbart der Staatsrat mit dem betreffenden Kanton die anwendbaren Regeln und genehmigt die Abkommen über die Zusammenarbeit (Art. 132 Abs. 2 GG). Dieses Gesetz ist subsidiär anwendbar. Die Bestimmungen des Bundes bleiben vorbehalten.
Art. 2 Ziele der Förderung von Zusammenschlüssen
1 Die Förderung der Gemeindezusammenschlüsse soll:
a) die Gemeindeautonomie stärken;
b) die Leistungsfähigkeit der Gemeinden steigern;
c) dazu beitragen, dass die Gemeinden wirksame Leistungen erbringen können;
d) das Kantonszentrum stärken.
Art. 3 Beratung und Unterstützung
1 Die fusionswilligen Gemeinden werden bei Bedarf von der Oberamtsper - son, von dem für die Gemeinden zuständigen Amt 1 ) (das Amt) und den übri - gen kantonalen Instanzen kostenlos beraten.
Art. 4 Fusionsplan – Grundsatz
1 Für jeden Bezirk wird ein Fusionsplan ausgearbeitet, der die Grundlage für die Gemeindezusammenschlüsse bildet.
2 Die für die Gemeinden zuständige Direktion 2 ) (die Direktion) erlässt für die Ausarbeitung der Fusionspläne die nötigen Weisungen und Empfehlungen.
Art. 5 Fusionsplan – Ausarbeitung
1 Die Oberamtsperson analysiert alle Gemeinden ihres Bezirks, um für jede einzelne zu ermitteln, in welchem Umfang sie den Anforderungen nach Arti - kel 2 genügt. Sie arbeitet in Zusammenarbeit mit den Gemeinden einen Ent - wurf des Fusionsplans aus, der alle Gemeinden auf der Grundlage dieser Analyse umfasst.
2 Innerhalb von höchstens sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes legt die Oberamtsperson der Direktion einen Bericht vor, der das Ergebnis der Analysen, die Folgerungen und den Entwurf des Fusionsplans enthält.
3 Nachdem die Direktion die übrigen Staatsratsdirektionen konsultiert hat, kann sie:
a) von der Oberamtsperson verlangen, bestimmte Aspekte der Analyse, der Folgerungen und des vorgelegten Entwurfs des Fusionsplans zu ver - tiefen;
b) den Entwurf des Fusionsplans auf der Basis bestehender Unterlagen vervollständigen.
Art. 6 Fusionsplan – Mehrere Bezirke
1 Der Entwurf des Fusionsplans zeigt allfällige Möglichkeiten für einen Zu - sammenschluss mit einer oder mehreren Gemeinden eines angrenzenden Be - zirks auf.
2 Die Gemeinden und die Oberamtspersonen der angrenzenden Bezirke wir - ken mit.
1) Heute: Amt für Gemeinden.
2) Heute: Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft.
Art. 7 Fusionsplan – Stellungnahme der Gemeinden und Genehmigung
1 Die Direktion beauftragt die Oberamtsperson, die Analyse, die Folgerungen und den Entwurf des Fusionsplans den Gemeinderäten jeder betroffenen Gemeinde zu präsentieren. Alle Mitglieder der Gemeinderäte werden zu die - ser Präsentation einberufen.
2 Jeder Gemeinderat nimmt zur Analyse, zu den Folgerungen und zu dem oder den vorgeschlagenen Zusammenschlüssen zuhanden der Oberamtsper - son schriftlich und begründet Stellung.
3 Nach Anhören der Gemeinden unterbreitet die Direktion den Entwurf des Fusionsplans mit ihren Empfehlungen dem Staatsrat zur Genehmigung.
4 Der Gemeinderat informiert den Generalrat und die Bevölkerung in Anwe - senheit der Oberamtsperson über die von der Gemeinde zu erreichenden Zie - le, über die von der Oberamtsperson vorgenommene Analyse, über deren Folgerungen und über den oder die vorgeschlagenen Zusammenschlüsse so - wie über die Stellungnahme des Gemeinderats. Die Öffentlichkeit hat Zugang zu den diesbezüglichen Unterlagen.
Art. 8 Fusionsplan – Zwischenbericht
1 Zwei Jahre nach der Genehmigung des Fusionsplans analysiert die Direkti - on dessen Auswirkungen. Sie stützt sich dabei auf die Feststellungen der Oberamtsperson, die namentlich umfassen:
a) die Analyse des Stands der laufenden Fusionsverfahren;
b) die Analyse der vorgeschlagenen Fusionen, bei denen keine Initiative ergriffen wurde (Art. 133a GG);
c) die Schlussfolgerungen.
2 Anschliessend unterbreitet der Staatsrat dem Grossen Rat einen Zwischen - bericht.
Art. 9 Finanzhilfe – Grundsatz und Geltungsbereich
1 Der Staat fördert die freiwilligen Zusammenschlüsse durch die Ausrichtung einer Finanzhilfe.
2 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Finanzhilfe.
Art. 10 Finanzhilfe – Berechnung
1 Die Finanzhilfe entspricht der Summe der Beträge, die sich für jede betrof - fene Gemeinde aus der Multiplikation des individuellen Grundbetrags mit dem Multiplikator ergeben.
Art. 11 Finanzhilfe – Grundbetrag
1 Der Grundbetrag beläuft sich auf 200 Franken pro Gemeinde, multipliziert mit ihrer zivilrechtlichen Bevölkerungszahl.
2 Massgeblich ist die zivilrechtliche Bevölkerungszahl im Zeitpunkt des In - krafttretens der Änderung vom 25. Juni 2020 dieses Gesetzes.
Art. 12 Finanzhilfe – Multiplikator
1 Der Multiplikator ist 1,0.
2 Schliessen sich zwei Gemeinden zusammen, wird der Multiplikator nicht erhöht. Für jede zusätzliche Gemeinde wird er um 0,1 erhöht.
Art. 13 Finanzhilfe – Einmalige Gewährung
1 Die nach diesem Gesetz ausgerichtete Finanzhilfe kann pro Gemeinde nur einmal gewährt werden.
Art. 14 Finanzhilfe – Verfahren
1 Die einen Zusammenschluss anstrebenden Gemeinden legen dem Staatsrat einen von den betreffenden Gemeinderäten unterzeichneten Vereinbarungs - entwurf vor.
2 Der Staatsrat gibt den provisorischen Betrag der Finanzhilfe bekannt.
3 Ist die Fusionsvereinbarung von den Gemeinden genehmigt worden, so wird sie dem Staatsrat weitergeleitet. Über die Genehmigung der Vereinbarung entscheidet der Grosse Rat auf Antrag des Staatsrats.
4 Die Finanzhilfe wird in dem Jahr, das auf das Inkrafttreten des Zusammen - schlusses folgt, im Rahmen der durch dieses Gesetz zur Verfügung gestellten Mittel ausgerichtet. Die Ausrichtung geschieht nach der Reihenfolge der Ent - scheide der Stimmberechtigten über die Genehmigung der Fusionsvereinba - rung.
5 Die Bestimmungen des Subventionsgesetzes (SubG) bleiben vorbehalten.
Art. 15 Finanzierung
1 Der Staat gewährt Finanzhilfen bis zu einem Gesamtbetrag von 50 Millio - nen Franken.
Art. 16 Änderung bisherigen Rechts
1 Das Gesetz über die Gemeinden vom 25. September 1980 (SGF 140.1) wird wie folgt geändert:
...
Art. 17 Vollzug
1 Gemeinden, die einen Zusammenschluss anstreben und in den Genuss einer Finanzhilfe kommen möchten, müssen dem Staatsrat ihr Gesuch gemäss Arti - kel 14 Abs. 1 vorlegen. Die Urnengänge müssen in den Fristen nach Artikel
134d Abs. 4 und 5 GG stattfinden.
2 Es können Gesuche für Zusammenschlüsse eingereicht werden, die ab dem
1. Januar 2011 stattfinden.
2 Zusammenschluss der Gemeinden Grossfreiburgs
Art. 17a Definition von Grossfreiburg
1 Grossfreiburg umfasst die Gemeinden im provisorischen Perimeter, den der Staatsrat in Anwendung dieses Gesetzes festgelegt hat.
2 Dieser Perimeter umfasst das Gebiet der Gemeinde Freiburg und das Gebiet der Gemeinden, die:
a) insbesondere städtebaulich, wirtschaftlich und kulturell eng miteinander verflochten sind,
b) und zusammen mindestens 50'000 Einwohnerinnen und Einwohner ha - ben.
Art. 17b Einleitung des Verfahrens
1 Auf Antrag der Gemeinderäte oder des Legislativorgans oder eines Zehntels der Stimmberechtigten von mindestens zwei Gemeinden, zu denen die Gemeinde Freiburg und eine an sie angrenzende Gemeinde gehören müssen, legt der Staatsrat den provisorischen Perimeter von Grossfreiburg fest.
2 Wurde der Antrag von den Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern gestellt, so gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Ausübung der politischen Rechte über die Initiative auf Gemeindeebene mit Ausnahme der Bestim - mungen über die erforderliche Unterschriftenzahl, die Weiterleitung und die Gültigerklärung der Initiative sinngemäss für die Initiativgemeinden. Die zu - standegekommenen Initiativen werden vom Gemeinderat jeder Gemeinde oder vom Initiativkomitee an den Staatsrat weitergeleitet.
3 Der Staatsrat hört namentlich alle Gemeinden, die in Frage kommen, um in den Perimeter von Grossfreiburg aufgenommen zu werden, und die betroffe - nen Oberamtspersonen an.
Art. 17c Konstituierende Versammlung – Zusammensetzung
1 Jede gemäss Artikel 17b bezeichnete Gemeinde mit bis zu 1000 Einwohne - rinnen und Einwohnern hat Anrecht auf zwei Delegierte, mit 1001 bis 5000 Einwohnerinnen und Einwohnern auf drei Delegierte und auf eine zusätzliche Delegierte oder einen zusätzlichen Delegierten für je 5000 Einwohnerinnen und Einwohner oder einen Teil davon. Keine Gemeinde darf über mehr als die Hälfte der Delegierten verfügen.
2 Der Gemeinderat ernennt eine Delegierte oder einen Delegierten der Gemeinde aus seiner Mitte. Die übrigen Delegierten werden per Volksab - stimmung in jeder Gemeinde gewählt.
3 Das Mandat der Delegierten läuft bis zur Auflösung der konstituierenden Versammlung. Das Mandat der von den Gemeinderäten ernannten Delegier - ten beschränkt sich jedoch auf eine Legislaturperiode der Gemeinde; wenn die Arbeiten länger als eine Legislaturperiode dauern, muss ihr Mandat er - neuert werden.
Art. 17d Konstituierende Versammlung – Organisation
1 Die Oberamtsperson des Saanebezirks führt den Vorsitz der konstituieren - den Versammlung. Sind mehrere Bezirke betroffen, so nehmen die andere Oberamtsperson oder die anderen Oberamtspersonen mit beratender Stimme an den Sitzungen der konstituierenden Versammlung teil.
2 Im Übrigen organisiert sich die konstituierende Versammlung selbst und gibt sich ein Reglement. Sie erstellt einen Schlüssel zur Verteilung der Kosten für die Gründung Grossfreiburgs auf die Gemeinden mit einer finan - ziellen, logistischen und administrativen Unterstützung des Staates für den Betrieb. Die finanzielle Hilfe des Staates beträgt 50% der Kosten für die kon - stituierende Versammlung, aber höchstens 200'000 Franken im Jahr.
Art. 17e Konstituierende Versammlung – Befugnisse
1 Die konstituierende Versammlung erarbeitet einen Entwurf der Fusionsver - einbarung, indem sie insbesondere die finanziellen Aspekte, den Namen und das Wappen der neuen Gemeinde und die allfälligen abweichenden Bestim - mungen und vereinbarten Verpflichtungen beschliesst (Art. 136a und 142a ff. GG).
2 Der Vereinbarungsentwurf kann vorsehen, dass die neue Gemeinde ein all - gemeinverbindliches Reglement erstellt, nach dem sie in Wahlkreise im Sin - ne von Artikel 46a des Gesetzes vom 6. April 2001 über die Ausübung der politischen Rechte aufgeteilt wird.
3 Der Vereinbarungsentwurf kann vorsehen, dass die neue Gemeinde ein all - gemeinverbindliches Reglement erstellt, nach dem sie in Verwaltungskreise im Sinne von Artikel 82a GG aufgeteilt wird.
Art. 17f Änderung des provisorischen Perimeters
1 Der vom Staatsrat festgelegte provisorische Perimeter kann mit der Zwei - drittelmehrheit der anwesenden Delegierten geändert werden.
2 Eine Gemeinde, die nicht Mitglied der konstituierenden Versammlung ist, kann zudem in den provisorischen Perimeter aufgenommen werden, wenn sie der konstituierenden Versammlung einen entsprechenden Antrag gestellt hat. Dieser Antrag kann vom Gemeinderat oder von einem Zehntel der Stimmbür - gerinnen und Stimmbürger der Gemeinde gestellt werden.
Art. 17g Genehmigung durch den Staatsrat
1 Der Staatsrat genehmigt den Vereinbarungsentwurf, wenn er mit dem kantonalen Recht und dem Bundesrecht vereinbar ist.
Art. 17h Volksabstimmung
1 Der vom Staatsrat genehmigte Vereinbarungsentwurf wird den Stimmbür - gerinnen und Stimmbürgern der Gemeinden des Perimeters von Grossfrei - burg, der in der Vereinbarung vorgesehen ist, zur Abstimmung unterbreitet.
2 Die Präsidentin oder der Präsident der konstituierenden Versammlung setzt für alle Gemeinden ein einheitliches Abstimmungsdatum fest.
3 Der Gemeinderat jeder betroffenen Gemeinde organisiert mindestens eine öffentliche Informationsversammlung zum Vereinbarungsentwurf.
4 Die Fusionsvereinbarung muss von allen betroffenen Gemeinden gutgeheis - sen werden.
5 Wird die Vereinbarung nicht von allen betroffenen Gemeinden gutgeheis - sen, so kann ein zweiter Entwurf ausgearbeitet werden, der dem Volk innert zwei Jahren nach der Ablehnung des ersten Entwurfs zur Abstimmung unter - breitet werden muss. Dieser zweite Entwurf kann einen anderen Perimeter betreffen als der erste Entwurf. Dieser Perimeter muss jedoch vorgängig vom Staatsrat genehmigt werden. Die Zusammensetzung der konstituierenden Versammlung wird entsprechend angepasst.
6 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Gemeinden sinngemäss.
Art. 17i Ausserordentliches Verfahren
1 Wird dem Staatsrat innert drei Jahren nach der Festlegung des provisori - schen Perimeters von Grossfreiburg kein Vereinbarungsentwurf zur Geneh - migung vorgelegt, so arbeitet er einen eigenen Vereinbarungsentwurf aus. Er kann diese Frist verlängern, höchstens jedoch um 4 Jahre.
2 Wenn ein zweiter Entwurf ausgearbeitet wird, kann der Staatsrat die Frist nach Artikel 17h Abs. 5 verlängern, aber höchstens um zwei Jahre.
3 Nach Anhören der Behörden der betroffenen Bezirke und Gemeinden unter - breitet er den Vereinbarungsentwurf dem Volk zur Abstimmung.
Art. 17j Auflösung der konstituierenden Versammlung
1 Die konstituierende Versammlung wird nach der Volksabstimmung aufge - löst. Artikel 17h Abs. 5 bleibt vorbehalten.
3 Schlussbestimmung
Art. 18 Inkrafttreten
1 Der Staatsrat legt das Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes fest. 3 )
2 Dieses Gesetz untersteht dem obligatorischen Finanzreferendum.
3) Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2012 (StRB 31.05.2011).
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
09.12.2010 Erlass Grunderlass 01.01.2012 2010_150
13.05.2016 Abschnitt 1 eingefügt 01.07.2016 2016_076
13.05.2016 Art. 1 geändert 01.07.2016 2016_076
13.05.2016 Art. 2 geändert 01.07.2016 2016_076
13.05.2016 Art. 17 geändert 01.07.2016 2016_076
13.05.2016 Abschnitt 2 eingefügt 01.07.2016 2016_076
13.05.2016 Art. 17a eingefügt 01.07.2016 2016_076
13.05.2016 Art. 17b eingefügt 01.07.2016 2016_076
13.05.2016 Art. 17c eingefügt 01.07.2016 2016_076
13.05.2016 Art. 17d eingefügt 01.07.2016 2016_076
13.05.2016 Art. 17e eingefügt 01.07.2016 2016_076
13.05.2016 Art. 17f eingefügt 01.07.2016 2016_076
13.05.2016 Art. 17g eingefügt 01.07.2016 2016_076
13.05.2016 Art. 17h eingefügt 01.07.2016 2016_076
13.05.2016 Art. 17i eingefügt 01.07.2016 2016_076
13.05.2016 Art. 17j eingefügt 01.07.2016 2016_076
13.05.2016 Abschnitt 3 eingefügt 01.07.2016 2016_076
13.05.2016 Art. 18 geändert 01.07.2016 2016_076
25.06.2020 Art. 11 Abs. 2 geändert 01.07.2020 2020_086
25.06.2020 Art. 17 Abs. 1 geändert 01.07.2020 2020_086
25.06.2020 Art. 18 Abs. 1 geändert 01.07.2020 2020_086 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 09.12.2010 01.01.2012 2010_150 Abschnitt 1 eingefügt 13.05.2016 01.07.2016 2016_076
Art. 1 geändert 13.05.2016 01.07.2016 2016_076
Art. 2 geändert 13.05.2016 01.07.2016 2016_076
Art. 11 Abs. 2 geändert 25.06.2020 01.07.2020 2020_086
Art. 17 geändert 13.05.2016 01.07.2016 2016_076
Art. 17 Abs. 1 geändert 25.06.2020 01.07.2020 2020_086
Abschnitt 2 eingefügt 13.05.2016 01.07.2016 2016_076
Art. 17a eingefügt 13.05.2016 01.07.2016 2016_076
Art. 17b eingefügt 13.05.2016 01.07.2016 2016_076
Art. 17c eingefügt 13.05.2016 01.07.2016 2016_076
Art. 17d eingefügt 13.05.2016 01.07.2016 2016_076
Art. 17e eingefügt 13.05.2016 01.07.2016 2016_076
Art. 17f eingefügt 13.05.2016 01.07.2016 2016_076
Art. 17g eingefügt 13.05.2016 01.07.2016 2016_076
Art. 17h eingefügt 13.05.2016 01.07.2016 2016_076
Art. 17i eingefügt 13.05.2016 01.07.2016 2016_076
Art. 17j eingefügt 13.05.2016 01.07.2016 2016_076
Abschnitt 3 eingefügt 13.05.2016 01.07.2016 2016_076
Art. 18 geändert 13.05.2016 01.07.2016 2016_076
Art. 18 Abs. 1 geändert 25.06.2020 01.07.2020 2020_086
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