Vereinbarung über die Beteiligung des Landes Vorarlberg am Neu-Technikum Buchs
Vereinbarung über die Beteiligung des Landes Vorarlberg am Neu-Technikum Buchs vom 18. August 1977 (Stand 1. Januar 1977) Das Fürstentum Liechtenstein, die Kantone St.Gallen und Graubünden sowie das Land Vorarlberg gestützt auf Art. 6 der Vereinbarung über das Neu-Technikum Buchs vom 20. Juni
1968 1 vereinbaren: 2
Art. 1 Betriebsbeitrag
a) Grundsatz
1 Das Land Vorarlberg leistet einen jährlichen Beitrag an die Betriebskosten des Neu-Technikums Buchs.
Art. 2 b) Höhe
1 Die Höhe des Beitrages richtet sich nach der Zahl der Schüler aus dem Land Vor - arlberg, die das Neu-Technikum Buchs besuchen. Der Beitrag je Schüler ent - spricht dem jährlichen Beitrag der Schweizerischen Eidgenossenschaft je Schüler des Neu-Technikums Buchs.
2 Massgebend sind die Schülerzahl am 1. Januar und der in der Betriebsrechnung des Vorjahres ausgewiesene Beitrag der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
Art. 3 Schüler
a) Wohnsitz
1 Als Schüler aus dem Land Vorarlberg gelten Personen, die ihren ordentlichen Wohnsitz in den letzten zwei Jahren vor Aufnahme des Studiums am Neu-Techni - kum Buchs im Land Vorarlberg hatten.
1 sGS 234.111 .
2 In Vollzug ab 1. Januar 1977.
Art. 4 b) Rechte und Pflichten im allgemeinen
1 Schüler aus dem Land Vorarlberg sind in Rechten und Pflichten den Schülern aus jenen Kantonen gleichgestellt, die nicht Vertragspartner des Neu-Technikums Buchs sind. 3
Art. 5 b) Aufnahme
1 Kandidaten aus Vorarlberg werden bei der Aufnahmeprüfung und bei der Auf - nahme gleich behandelt wie
2 Kandidaten aus Kantonen, die nicht Vertragspartner des Neu-Technikums Buchs sind. 4
Art. 6 c) Schulgebühren und Schulgelder
1 Schüler aus Vorarlberg entrichten die gleichen Schulgebühren und Schulgelder wie Schüler aus Kantonen, die nicht Vertragspartner des Neu-Technikums Buchs sind. 5
Art. 7 Aufsicht
a) Technikumsrat
1 Die Regierung des Landes Vorarlberg entsendet einen Vertreter mit beratender Stimme in den Technikumsrat des Neu-Technikums Buchs.
Art. 8 b) Unterlagen
1 Die Regierung des Landes Vorarlberg erhält Voranschläge, Vorlagen für Nach - tragskredite und Jahresrechnungen gleichzeitig mit den Regierungen der Vertrags - partner des Neu-Technikums Buchs zur Kenntnisnahme.
2 Zu Beginn jeden Semesters erhält die Regierung des Landes Vorarlberg ein Schü - lerverzeichnis des Neu-Technikums Buchs sowie eine Statistik der Aufnahmeprü - fungen über aufgenommene und abgewiesene Kandidaten.
1 Bei Anständen über diese Vereinbarung findet Art. 32 der Vereinbarung über das Neu-Technikum Buchs 6 sachgemäss Anwendung.
3 Vgl. Art. 22 der Vereinbarung über das Neu-Technikum Buchs, sGS 234.111 .
4 Vgl. R über die Aufnahmeprüfung und die Promotionen am Neu-Technikum Buchs, sGS
234.13 .
5 Vgl. Art. 22 der Vereinbarung über das Neu-Technikum Buchs, sGS 234.111 .
6 sGS 234.111 .
Art. 10 Genehmigung und Dauer
1 Diese Vereinbarung wird auf fünf Jahre abgeschlossen. Sie tritt mit der Genehmi - gung der zuständigen Organe der Vertragspartner rückwirkend auf den 1. Januar
1977 in Kraft.
2 Die Vereinbarung wird jeweils um ein Jahr verlängert, wenn sie nicht unter Ein - haltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten vor Ablauf schriftlich gekündigt wird.
Art. 11 Ausfertigung
1 Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt, die bei der Staatskanzlei des Kantons St.Gallen hinterlegt wird.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 12–51 18.08.1977 01.01.1977 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
18.08.1977 01.01.1977 Erlass Grunderlass 12–51
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