Verordnung über die Entsorgung von Kühlgeräten (784.11)
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Verordnung über die Entsorgung von Kühlgeräten

Verordnung über die Entsorgung von Kühlgeräten Vom 2. Mai 1990 (Stand 1. Juni 1990) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 7 Absatz 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 1974
1 ) über die Verwertung und Beseitigung von Abfällen, beschliesst:
§ 1
1 Personen, die sich eines Kühlgerätes (Kühlschrank, Kühltruhe, Klimaanlage, Wärmepumpe usw.) entledigen wollen, müssen es wenn möglich dem Verkäu - fer zurückgeben.
2 Die Gemeinden sorgen dafür, dass Kühlgeräte, die nicht dem Verkäufer zu - rückgegeben werden können, separat gesammelt werden.
3 Für die Rücknahme kann eine kostendeckende Gebühr erhoben werden.
§ 2
1 Die Verkäufer und die Gemeinden müssen die Kühlgeräte zur Entsorgung ei - nem Betrieb übergeben, der über eine Bewilligung zur Annahme von Sonder - abfällen verfügt.
§ 3
1 Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1990 in Kraft.
1) GS 25.771 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 30.288
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
02.05.1990 01.06.1990 Erlass Erstfassung GS 30.288 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 30.288
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 02.05.1990 01.06.1990 Erstfassung GS 30.288 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 30.288
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