Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau (187.11)
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Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau

Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau vom 27. November 2000 (Stand 1. Juni 2004) Einen anderen Grund kann niemand legen als den, der gelegt ist, welcher ist Jesus Christus (1. Kor. 3,11).
1. Die Landeskirche

§ 1 Wesen und Auftrag

1 Die Evangelische Landeskirche des Kantons Thurgau ist Teil der gesamten christli - chen Kirche, im Besonderen Glied der evangelisch-reformierten Kirchen der Schweiz.
2 Sie fördert die Verkündigung des Evangeliums, die Pflege des evangelischen Glau - bens, das diakonische Handeln, die Gemeinschaft und den Einsatz für Gerechtigkeit, Frieden und Bewahrung der Schöpfung.

§ 2 Rechtsnatur

1 Die Evangelische Landeskirche des Kantons Thurgau ist eine Körperschaft des öf - fentlichen Rechtes. Sie ordnet ihre Angelegenheiten selbständig im Rahmen des eid - genössischen und kantonalen Rechtes.

§ 3 Kirchenbund

1 Die Evangelische Landeskirche des Kantons Thurgau ist Mitglied des Schweizeri - schen Evangelischen Kirchenbundes.

§ 4 Mitgliedschaft

1 Mitglied der Evangelischen Landeskirche ist jeder evangelische Einwohner und jede evangelische Einwohnerin des Kantons, der oder die nicht schriftlich den Aus - tritt erklärt hat.
2 Einzelheiten regelt die Kirchenordnung
1 )
.
1) RB 187.12

§ 5 Stimm- und Wahlrecht

1 Das Stimm- und Wahlrecht in Angelegenheiten der Landeskirche und der Kirchge - meinde steht den Mitgliedern der Evangelischen Landeskirche zu, die das 16. Alters - jahr vollendet haben.
2 Der Kirchenrat erlässt eine Verordnung zum kirchlichen Stimm- und Wahlrecht
1 )
. Im Übrigen gelten bezüglich des Stimm- und Wahlrechtes sowie der Verfahren bei Wahlen und Abstimmungen der Landeskirche die entsprechenden kantonalen Be - stimmungen
2 )
.

§ 6 Organe, Ämter

1 Die Evangelische Landeskirche erfüllt ihre Aufgaben durch:
1. die Gesamtheit ihrer stimmberechtigten Mitglieder;
2. die Kirchgemeinden, deren Vorsteherschaften und weitere Organe;
3. die Pfarrer, Pfarrerinnen, Diakone, Diakoninnen und weitere Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen;
4. die Synode und den Kirchenrat;
5. die Rekurs- und Beschwerdekommission.

§ 7 Volksabstimmung

1 Der evangelisch-konfessionellen Volksabstimmung an der Urne unterliegen:
1. die Bestimmungen der Verfassung;
2. Beschlüsse und Erlasse, welche die Synode von sich aus oder aufgrund eines Behördenreferendums der Volksabstimmung unterbreitet;
3. Änderungen des Steuerfusses der Landeskirche von mehr als 0,8 % der einfa - chen Staatssteuer.

§ 8 Initiative

1 Mit einer Initiative können 2500 Stimmberechtigte das Begehren um Erlass, Ände - rung oder Aufhebung von Bestimmungen der Verfassung oder der Kirchenordnung
3 ) stellen.
2 Das Begehren kann als einfache Anregung oder als ausgearbeiteter Entwurf gestellt werden.
3 Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach dem kantonalen Recht.
1) RB 187.153
2) RB 161.1 , RB 161.11
3) RB 187.12

§ 9 Referendum

1 Dem fakultativen Referendum unterstehen:
1. Erlass, Änderung oder Aufhebung der Kirchenordnung oder Bestimmungen derselben;
2. von der Synode genehmigte Vereinbarungen und Verträge, welche vom Kir - chenrat als Vertreter der Landeskirche mit anderen Kirchen, mit dem Staat oder mit Institutionen von öffentlichem Interesse abgeschlossen werden;
3. Änderungen des Steuerfusses der Landeskirche von mehr als 0,4 % bis 0,8 % der einfachen Staatssteuer;
4. einmalige Ausgaben von mehr als 20 % und neue jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als 2 % des vorjährigen landeskirchlichen Steuerertrages.
2 Ein dem fakultativen Referendum unterstehender Beschluss oder Erlass ist der evangelisch-konfessionellen Volksabstimmung zu unterbreiten, wenn 1500 Stimm - berechtigte innert drei Monaten seit seiner Veröffentlichung im Amtsblatt dies ver - langen.
3 Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach kantonalem Recht
1 )
.

§ 10 Behördenreferendum

1 Erlass, Änderung oder Aufhebung der Kirchenordnung oder Bestimmungen dersel - ben unterstehen der Volksabstimmung, wenn sich 30 Mitglieder der Synode dafür aussprechen.
2. Die Kirchgemeinden

§ 11 Mitgliedschaft

1 Die Mitglieder der Landeskirche sind in Kirchgemeinden zusammengeschlossen.
2 Eine Kirchgemeinde umfasst sämtliche innerhalb ihres Gebietes wohnhaften Ange - hörigen der Evangelischen Landeskirche. Vorbehalten bleiben besondere Verhältnis - se an der Kantonsgrenze.

§ 12 Rechtsnatur

1 Die Kirchgemeinde ist eine öffentliche Körperschaft des kantonalen Rechtes.

§ 13 Bestand

1 Es bestehen folgende Kirchgemeinden:
1. Aadorf-Aawangen
1) RB 161.1 ; RB 161.11
2. Affeltrangen
3. Alterswilen-Hugelshofen
4. Altnau
5. Amriswil-Sommeri
6. Andwil
7. Arbon
8. Basadingen
9. Berg
10. Berlingen
11. Bichelsee
12. Birwinken
13. Bischofszell-Hauptwil
14. Braunau
15. Bürglen
16. Burg
17. Bussnang
18. Diessenhofen
19. Dussnang
20. Egnach
21. Erlen
22. Ermatingen
23. Felben
24. Frauenfeld
25. Gachnang
26. Gottlieben
1 )
27. Güttingen
28. Horn
29. Hüttlingen
30. Hüttwilen
31. Illighausen
32. Kesswil-Dozwil
33. Kreuzlingen
34. Langrickenbach
35. Leutmerken
36. Lipperswil
37. Lommis
38. Lustdorf
39. Mammern
40. Märstetten
41. Märwil
1) Durch Zusammenschluss der beiden Kirchgemeinden Gottlieben und Tägerwilen entstand auf den 1. Januar 2004 die neue Kirchgemeinde Tägerwilen-Gottlieben.
42. Matzingen
43 Müllheim
44. Münchwilen-Eschlikon
45. Neukirch an der Thur
46. Neunforn
47. Nussbaumen
48. Oberhofen-Lengwil
49. Pfyn
50. Roggwil
51. Romanshorn-Salmsach
52. Scherzingen-Bottighofen
53. Schlatt
54. Schlattingen
55. Schönholzerswilen
56. Sirnach
57. Sitterdorf-Zihlschlacht
58. Steckborn
59. Stettfurt
60. Sulgen
61. Tägerwilen
1 )
62. Thundorf-Kirchberg
63. Uesslingen
64. Uttwil
65. Wagenhausen
66. Wäldi
67. Wängi
68. Weinfelden
69. Weiningen
2 )
70. Wigoltingen-Raperswilen
2 Über Änderungen im Bestand der Kirchgemeinden oder im Gebiet einer Kirchge - meinde entscheidet der Kirchenrat auf Antrag der beteiligten Gemeinden.

§ 14 Gemeindeverbindungen

1 Kirchgemeinden können durch ein gemeinsames Pfarramt verbunden werden.
2 Über die Schaffung oder die Auflösung einer solchen Verbindung entscheidet der Kirchenrat nach Rücksprache mit den beteiligten Gemeinden.
1) Durch Zusammenschluss der beiden Kirchgemeinden Gottlieben und Tägerwilen entstand auf den 1. Januar 2004 die neue Kirchgemeinde Tägerwilen-Gottlieben.
2) Seit 1. Januar 2004 Namensänderung in Warth-Weiningen.

§ 15 Aufgaben, Befugnisse

1 Der Kirchgemeinde obliegt die Sorge für das kirchliche Leben. Sie hat insbesonde - re folgende Aufgaben und Befugnisse:
1. Wahl der Kirchenvorsteherschaft und ihres Präsidenten oder ihrer Präsidentin;
2. Wahl der Gemeindepfarrer oder Gemeindepfarrerinnen;
3. Wahl ordinierter Diakone oder Diakoninnen;
4. Wahl des Pflegers oder der Pflegerin;
5. Wahl der Abgeordneten in die Synode;
6. Wahl der Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission und des Wahlbüros;
7. Erlass eines Gemeindeorganisationsreglementes;
8. Schaffung neuer und Aufhebung bestehender Stellen für Mitarbeiter oder Mit - arbeiterinnen;
9. Erstellung und Unterhalt der kirchlichen Gebäude und Einrichtungen;
10. Genehmigung des Voranschlages und Festsetzung des Steuerfusses;
11. Genehmigung der Vermögens- und Verwaltungsrechnungen der Kirchgemein - de;
12. Antrag auf Änderung im Bestand oder im Gebiet der Kirchgemeinde;
13. Antrag auf Schaffung, Änderung des Umfanges oder Aufhebung eines Pfarr - amtes, Teilzeitpfarramtes oder Diakonates der Gemeinde;
14. Antrag auf die Verbindung mit einer anderen Kirchgemeinde durch ein gemeinsames Pfarramt oder die Auflösung einer solchen Verbindung;
15. Veräusserung von unbeweglichem Vermögen;
16. Veräusserung von Kult- und Kunstgegenständen;
17. Aufnahme von Anleihen für ausserordentliche Gemeindebedürfnisse;
18. Entscheid über Führung von Prozessen im Namen der Kirchgemeinde;
19. Durchführung der landeskirchlichen Wahlen und Abstimmungen;
20. Vorschläge in kirchlichen Angelegenheiten an die Synode oder den Kirchen - rat;
21. Erfüllung des diakonischen und missionarischen Auftrags, allein oder in Ver - bindung mit anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften.

§ 16 Wahlen und Abstimmungen, Verfahren

1 Die Kirchgemeinde trifft ihre Entscheide in der Kirchgemeindeversammlung oder an der Urne.
2 Die Wahlen gemäss § 15 Ziff. 1 bis Ziff. 5 sind geheim vorzunehmen. Wahlen und Beschlüsse gemäss § 15 Ziff. 1 bis Ziff. 5, Ziff. 11 und Ziff. 15 bis Ziff. 17 unterlie - gen der Genehmigung durch den Kirchenrat.
3 Für das Verfahren bei Gemeindeversammlungen sowie Wahlen und Abstimmun - gen der Kirchgemeinde gelten die entsprechenden kantonalen Bestimmungen
1 )
.
1) RB 161.1 ; RB 131.1

§ 17 Minoritäten

1 Verbindet sich infolge unterschiedlicher Glaubensrichtung eine Minderheit der Gemeinde zu einer kirchlichen Gemeinschaft, ohne deshalb aus der Landeskirche ausscheiden zu wollen, so hat sie das Recht zu unentgeltlicher Benützung der Kirche und anderer kirchlicher Einrichtungen, sofern sie mindestens den fünften Teil der Stimmberechtigten umfasst.
2 Dieses Recht ist an die Bedingung geknüpft, dass die Mitglieder dieser Gemeinschaft die kirchlichen Funktionen auf eigene Kosten durch in der Landeskir - che wählbare Geistliche besorgen lassen, die kirchlichen Steuerpflichten erfüllen und sich dem landeskirchlichen Recht und der Aufsicht des Kirchenrates unterzie - hen. Die kirchliche Einheit der Gemeinde bleibt anzustreben.

§ 18 Regionale Zusammenarbeit

1 Mit dem Einverständnis der betreffenden Kirchgemeinden und des Kirchenrates können die Pfarrer, Pfarrerinnen, Diakone, Diakoninnen, Kirchenvorsteherschaften und kirchlichen Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen innerhalb einer Region eine Arbeitsteilung vornehmen.
3. Die Kirchenvorsteherschaften

§ 19 Gemeindeleitung

1 Die Kirchenvorsteherschaft leitet die Kirchgemeinde in gemeinsamer Verantwor - tung ihrer Mitglieder.

§ 20 Mitglieder, Amtsdauer

1 )
1 Die Kirchgemeinde wählt eine Kirchenvorsteherschaft von mindestens fünf Mit - gliedern. Die Mitgliederzahl wird von der Gemeinde bestimmt. Die Amtsdauer be - trägt vier Jahre.
2 Von der Gemeinde gewählte, ordinierte Amtsträger oder Amtsträgerinnen sind Mitglied der Kirchenvorsteherschaft, können diese aber nicht präsidieren. Sie verfü - gen höchstens über einen Drittel der Stimmkraft der von der Kirchgemeinde gewähl - ten Mitglieder der Kirchenvorsteherschaft. Wenn ihre Stimmkraft grösser ist, neh - men die zuletzt in ihr Amt eingesetzten Amtsträger oder Amtsträgerinnen mit An - tragsrecht und beratender Stimme an den Sitzungen teil. Verweser, Verweserinnen und vollamtliche diakonische Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen nehmen mit An - tragsrecht und beratender Stimme an den Sitzungen teil.
1) In Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2004.
3 Weitere Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen der Kirchgemeinde können zur Beratung beigezogen werden.

§ 21 Konstituierung

1 Die Kirchenvorsteherschaft wählt aus ihrer Mitte den Vizepräsidenten oder die Vi - zepräsidentin sowie den Aktuar oder die Aktuarin und kann Verantwortliche für be - stimmte Aufgabenbereiche bezeichnen.

§ 22 Aufgaben und Befugnisse

1 Die Kirchenvorsteherschaft hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
1. Verantwortung für das kirchliche Leben und den diakonischen und missiona - rischen Auftrag der Gemeinde;
2. Vollzug der kirchlichen Beschlüsse und Erlasse;
3. Sorge für würdige Gottesdienstfeier;
4. Mitwirkung im Gottesdienst;
5. Verantwortung für den kirchlichen Unterricht;
6. Anstellung der weiteren Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen und Aufsicht über deren Tätigkeit;
7. Einbezug und Begleitung von freiwilligen Mitarbeitern oder Mitarbeiterinnen;
8. Sorge für die angemessene Anerkennung der Tätigkeit aller kirchlichen Mitar - beiter oder Mitarbeiterinnen und Förderung ihrer Aus- und Weiterbildung;
9. Wahl der evangelischen Mitglieder einer paritätischen Pflegekommission in Paritätsverhältnissen;
10. Verwaltung des Vermögens der Kirchgemeinde;
11. Sorge für die kirchlichen Gebäude, Gerätschaften und Kunstgegenstände;
12. Verantwortung für die Führung des Stimmregisters und den Bezug der kirchli - chen Steuern in Zusammenarbeit mit den zuständigen Gemeindebehörden;
13. Vorberatung der Geschäfte der Kirchgemeinde;
14. Verantwortung für das Archiv der Kirchgemeinde.

§ 23 Aufsichtskommission

1 )
1 Die von der Gemeinde als Kirchenvorsteher oder Kirchenvorsteherin gewählten Mitglieder der Kirchenvorsteherschaft bilden die Aufsichtskommission.
2 Der Aufsichtskommission obliegt die Aufsicht über die Amtstätigkeit der Pfarrer, Pfarrerinnen, Diakone oder Diakoninnen.
1) In Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2004.

§ 24 Gesonderte Fondationen

1 Wo in einer Kirchgemeinde gesonderte kirchliche Fondationen bestehen, hat sie dafür besondere Verwaltungsbehörden zu wählen.
4. Die Kirchenpflege

§ 25 Pfleger

1 Für die Verwaltung ihrer Fondationen wird von der Kirchgemeinde ein Pfleger oder eine Pflegerin gewählt.
2 Für die Verwaltung gesonderter Fondationen sind eigene Pfleger oder Pflegerinnen zu wählen.
3 Die Amtsdauer deckt sich mit derjenigen der Kirchenvorsteherschaft.

§ 26 Status

1 Der Pfleger kann nicht zugleich Präsident, die Pflegerin nicht zugleich Präsidentin der Behörde sein.
2 Einem Pfleger oder einer Pflegerin, der oder die nicht Mitglied der Kirchenvorste - herschaft ist, steht Sitz und beratende Stimme in der Kirchenvorsteherschaft zu.
5. Pfarrer und Pfarrerinnen

§ 27 Pfarramt

1 Das Amt des Pfarrers oder der Pfarrerin umfasst im Sinne der Ordination insbeson - dere folgende Tätigkeiten:
1. Verkündigung des Evangeliums;
2. Leitung der Gottesdienste;
3. Vollzug der heiligen und kirchlichen Handlungen;
4. Erteilung des Konfirmationsunterrichtes;
5. Erteilung von Religionsunterricht;
6. Seelsorge;
7. Gestaltung des übrigen Gemeindelebens;
8. Förderung des diakonischen und missionarischen Auftrages der Gemeinde;
9. Führung der kirchlichen Register.
2 Der Pfarrer oder die Pfarrerin führt das Amt in Zusammenarbeit mit der Kirchen - vorsteherschaft und anderen Mitarbeitern oder Mitarbeiterinnen.

§ 28 Wählbarkeit

1 Ins Pfarramt sind Männer und Frauen wählbar, die das Wahlfähigkeitszeugnis der Konkordatsprüfungsbehörde besitzen und zum Kirchendienst ordiniert sind.
2 Ausnahmsweise kann der Kirchenrat auch auf Grund eines anderen, gleichwertigen Wahlfähigkeitszeugnisses oder auf Grund mehrjähriger pfarramtlicher Tätigkeit in der Schweiz die Wählbarkeit zuerkennen. Über solche Fälle erstattet er der Synode Bericht.

§ 29 Wahl

1 Die Wahl eines Gemeindepfarrers oder einer Gemeindepfarrerin erfolgt auf eine Amtsdauer von jeweils vier Jahren. Die Amtszeit deckt sich mit jener der Kirchen - vorsteherschaft.
2 Nach Ablauf der Amtsdauer gilt der Pfarrer oder die Pfarrerin für weitere vier Jah - re als wiedergewählt, sofern nicht die Aufsichtskommission nach Rücksprache mit dem Kirchenrat eine Bestätigungswahl beschliesst oder ein Fünftel der Stimmbe - rechtigten der Kirchgemeinde eine solche verlangt.
3 Eine Bestätigungswahl eines Gemeindepfarrers oder einer Gemeindepfarrerin ist auch während der Amtszeit anzuordnen, wenn ein Fünftel der Stimmberechtigten der Kirchgemeinde eine solche verlangt.
4 Das Verfahren richtet sich nach einer Verordnung des Kirchenrates.

§ 30 Genehmigung

1 Die Pfarrwahlen bedürfen der vorgängigen Feststellung der Wählbarkeit und der nachträglichen Genehmigung durch den Kirchenrat. Zu diesem Zweck sind ihm vor der Wahl die erforderlichen Ausweise und nach der Wahl das Wahlprotokoll vorzu - legen.

§ 31 Einsetzung ins Amt

1 Von der Gemeinde gewählte Pfarrer oder Pfarrerinnen werden durch den zuständi - gen Dekan oder die zuständige Dekanin im Auftrag des Kirchenrates gemäss der in der Liturgie vorgeschriebenen Form ins Amt eingesetzt.
2 Sie leisten dabei das Amtsgelübde.

§ 32 Pflicht, Wohnsitz

1 Pfarrer und Pfarrerinnen sind verpflichtet, Zeit und Kraft gewissenhaft ihrem Amt zu widmen.
2 Von der Gemeinde gewählte Pfarrer und Pfarrerinnen wohnen grundsätzlich in ei - ner Gemeinde ihres Tätigkeitsgebietes. Die Gemeinde stellt ihnen in der Regel eine Amtswohnung zur Verfügung.

§ 33 Amtsordnung

1 Wo in einer Gemeinde zwei oder mehrere Pfarrer oder Pfarrerinnen amten oder neben dem Pfarramt ein Diakonat besteht, regelt die Kirchenvorsteherschaft die Auf - gabenzuteilung in einer Amtsordnung.

§ 34 Gemeindepfarramt

1 Jede Kirchgemeinde führt in der Regel ein Pfarramt. Kleinere Kirchgemeinden können im gegenseitigen Einvernehmen ein gemeinsames Pfarramt führen. Die Zu - sammenarbeit ist schriftlich zu regeln.
2 In grösseren Kirchgemeinden kann für je 2000 Mitglieder ein Pfarramt geschaffen werden.
3 In Kirchgemeinden mit weniger als 1000 Mitgliedern kann das Pfarramt im Teil - zeitamt geführt werden.
4 Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, kann der Kirchenrat im Einvernehmen mit der Kirchgemeinde eine Abweichung von diesen Richtzahlen bewilligen.
5 Über die Schaffung, Änderung des Umfangs oder Aufhebung von Pfarrämtern oder Teilzeitpfarrämtern entscheidet der Kirchenrat nach Rücksprache mit den Beteilig - ten.

§ 35 Regionales Pfarramt

1 Für bestimmte Aufgaben können Kirchgemeinden im gegenseitigen Einvernehmen und mit Zustimmung des Kirchenrates ein regionales Pfarramt schaffen.
2 Die Wahl in ein regionales Pfarramt erfolgt durch die beteiligten Kirchenvorsteher - schaften. Hierfür gelten die Voraussetzungen der § 28 und § 30. Rechte und Pflich - ten werden in einem Vertrag geregelt; dieser unterliegt der Genehmigung durch den Kirchenrat.

§ 36 Landeskirchliches Pfarramt

1 Für Aufgaben im Rahmen der Landeskirche kann die Synode landeskirchliche Pfarrämter schaffen.
2 Die Wahl der Amtsinhaber oder Amtsinhaberinnen, für welche die Voraussetzun - gen von § 28 gelten, sowie die Regelung des Anstellungsverhältnisses und die Auf - sicht über die Amtstätigkeit und Amtsführung obliegen dem Kirchenrat.

§ 37 Rücktritt vom Pfarramt

1 Dem Pfarrer oder der Pfarrerin steht jederzeit das Recht zu, die Berufung an eine andere Gemeinde anzunehmen oder vom Pfarramt zurückzutreten. Dabei ist eine sechsmonatige Kündigungsfrist zu beachten.
2 Das Rücktrittsschreiben ist an die Kirchenvorsteherschaft zu richten. Gleichzeitig ist dem Kirchenrat davon Kenntnis zu geben.
3 Der Kirchenrat kann auf Gesuch von Zurücktretenden und nach Anhören der Kir - chenvorsteherschaft einer vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses zustimmen. Der Kirchenrat regelt die Stellvertretung.
6. Diakone und Diakoninnen

§ 38 Diakonat

1 Einem Diakon oder einer Diakonin können folgende Tätigkeiten übertragen wer - den:
1. Fürsorgearbeit;
2. Religionsunterricht;
3. Leitung von Jugend- und Kindergottesdiensten;
4. Jugendarbeit, Arbeit mit Schicksals- und Altersgruppen;
5. Seelsorge;
6. Mitwirkung im Gottesdienst und Predigtstellvertretungen in der eigenen Gemeinde.
2 Der Diakon oder die Diakonin führt das Amt in Zusammenarbeit mit der Kirchen - vorsteherschaft und anderen Mitarbeitern oder Mitarbeiterinnen.

§ 39 Wählbarkeit

1 In das Diakonat sind Männer und Frauen wählbar, die sich über die nötige berufli - che Fachausbildung ausweisen und zum Kirchendienst ordiniert sind.
2 Der Kirchenrat legt für die Wählbarkeit die weiteren Bedingungen nach regionalen oder schweizerischen Kriterien fest.

§ 40 Wahl

1 Die Wahl erfolgt jeweils auf eine Amtsdauer von vier Jahren. Die Amtszeit deckt sich mit jener der Kirchenvorsteherschaft.
2 Die Wahl bedarf der vorgängigen Feststellung der Wählbarkeit und der nachträgli - chen Genehmigung durch den Kirchenrat.
3 Nach Ablauf der Amtsdauer gilt der Diakon oder die Diakonin für weitere vier Jah - re als wiedergewählt, sofern nicht die Aufsichtskommission nach Rücksprache mit dem Kirchenrat eine Bestätigungswahl beschliesst oder ein Fünftel der Stimmbe - rechtigten der Kirchgemeinde eine solche verlangt.
4 Eine Bestätigungswahl eines Diakons oder einer Diakonin ist auch während der Amtszeit anzuordnen, wenn ein Fünftel der Stimmberechtigten der Kirchgemeinde eine solche verlangt.
5 Das Verfahren richtet sich nach einer Verordnung des Kirchenrates.

§ 41 Amtseinsetzung

1 Die Amtseinsetzung erfolgt durch den Dekan oder die Dekanin im Auftrag des Kir - chenrates in einem Gottesdienst nach einer von der Synode genehmigten Liturgie.

§ 42 Pflicht

1 Diakone oder Diakoninnen sind verpflichtet, Zeit und Kraft gewissenhaft ihrem Amt zu widmen.

§ 43 Amtsordnung, Dienstverhältnis

1 Die Kirchenvorsteherschaft regelt die Aufgabenzuteilung in einer Amtsordnung, die Aufsichtskommission das Dienstverhältnis.

§ 44 Rücktritt vom Amt

1 Dem Diakon oder der Diakonin steht jederzeit das Recht zu, die Berufung an eine andere Gemeinde anzunehmen oder vom Amt zurückzutreten. Dabei ist eine sechs - monatige Kündigungsfrist zu beachten.
2 Das Rücktrittsschreiben ist an die Kirchenvorsteherschaft zu richten. Gleichzeitig ist dem Kirchenrat davon Kenntnis zu geben.
3 Der Kirchenrat kann auf Gesuch von Zurücktretenden und nach Anhören der Kir - chenvorsteherschaft einer vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses zustimmen.
7. Weitere Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen

§ 45 Aufgaben

1 In einer Kirchgemeinde können weitere Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen insbeson - dere für folgende Aufgaben angestellt, beauftragt oder zur freiwilligen Mitarbeit ein - geladen werden:
1. Diakonische Dienste;
2. Jugendarbeit;
3. Religionsunterricht;
4. Leitung von Jugendgottesdiensten;
5. Leitung von Kindergottesdiensten;
6. Gottesdienstmitgestaltung;
7. Seniorenarbeit;
8. Seelsorge;
9. Erwachsenenbildung;
10. Kirchenmusik;
11. Mesmerdienste;
12. Verwaltungsaufgaben.

§ 46 Angestellte

1 Für die berufliche Tätigkeit im diakonischen Dienst und für den Religionsunter - richt können Frauen oder Männer angestellt werden, die über die entsprechende Ausbildung verfügen.
2 Über die Anerkennung der Anstellungsfähigkeit entscheidet der Kirchenrat.

§ 47 Beauftragte, Freiwillige

1 Zur Förderung des Gemeindelebens können für bestimmte Aufgaben Frauen oder Männer beauftragt werden, die sich dazu persönlich eignen und über die entspre - chenden Voraussetzungen verfügen.
2 Mitarbeit von Freiwilligen ist in allen Bereichen des Gemeindelebens anzustreben und als solche ausdrücklich anzuerkennen.

§ 48 Gemeinsame Dienststellen

1 Zwei oder mehrere Kirchgemeinden können für bestimmte Aufgaben gemäss § 45 im gegenseitigen Einvernehmen eine gemeinsame Dienststelle schaffen.
8. Die Dekanatskreise

§ 49 Einteilung

1 Die Kirchgemeinden des Kantons werden vier Dekanatskreisen zugeteilt. Die Zu - teilung wird durch eine Verordnung der Synode
1 ) geregelt.

§ 50 Kapitel

1 Die Pfarrer, Pfarrerinnen, Diakone und Diakoninnen, die in einem Dekanatskreis ein Amt ausüben, bilden das Kapitel. Dessen Organisation wird durch eine Verord - nung der Synode geregelt.

§ 51 Aufgaben des Kapitels

1 Das Kapitel hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. es behandelt theologische und kirchliche Fragen;
2. es fördert die Fortbildung und die praktische Amtstätigkeit seiner Mitglieder;
1) RB 187.151
3. es pflegt die Gemeinschaft;
4. es kann von der Synode, dem Kirchenrat oder der Dekanatstagung zur Begut - achtung und Stellungnahme in kirchlichen Angelegenheiten eingeladen wer - den.

§ 52 Dekanat

1 Das Kapitel wird von einem Dekan oder einer Dekanin geleitet. Die Wahl erfolgt durch die Mitglieder.
2 Der Dekan oder die Dekanin nimmt seelsorgerliche Aufgaben unter den Mitglie - dern des Kapitels wahr und kann zur Vermittlung in Konfliktfällen beigezogen wer - den.
3 Er oder sie setzt die Pfarrer, Pfarrerinnnen, Diakone und Diakoninnen des Deka - natskreises in ihr Amt ein und vertritt die Landeskirche in den vom Kirchenrat über - tragenen Aufgaben.

§ 53 Gesamtkapitel

1 Der Kirchenrat kann die Mitglieder der Kapitel, gegebenenfalls auch weitere Mit - arbeiter oder Mitarbeiterinnen zu einem Gesamtkapitel einladen.

§ 54 Dekanatstagung

1 Die Mitglieder der Kirchenvorsteherschaften und der Synode aus einem Dekanats - kreis werden auf Verlangen des Kirchenrates, des Dekans, der Dekanin oder von mindestens drei Kirchenvorsteherschaften zur Dekanatstagung eingeladen.
2 Der Dekan oder die Dekanin lädt zur Tagung ein und leitet sie.

§ 55 Aufgaben der Dekanatstagung

1 Die Dekanatstagung behandelt übergemeindliche Angelegenheiten. Sie kann zu - handen der Kirchgemeinden und der Landeskirche zu regionalen und gesamtkirchli - chen Fragen Stellung nehmen.
9. Die Synode

§ 56 Stellung

1 Die Synode ist die oberste Behörde der Evangelischen Landeskirche.

§ 57 Mandatszuteilung

1 Jeder Kirchgemeinde steht mindestens ein Sitz in der Synode zu. Ab 700 Stimmbe - rechtigten ist für je weitere 700 oder den Teil über 350 Stimmberechtigten ein weite - rer Abgeordneter oder eine weitere Abgeordnete zu wählen.
2 Massgebend ist die Zahl der stimmberechtigten Gemeindeglieder im ersten Halb - jahr des der Erneuerungswahl vorausgehenden Jahres.

§ 58 Einschränkung der Wählbarkeit

1 Eine Kirchgemeinde kann nur einen oder eine ihrer Pfarrer, Pfarrerinnen, Diakone oder Diakoninnen in die Synode abordnen.

§ 59 Amtsdauer

1 Die Amtsdauer der Synode und ihrer Organe beträgt vier Jahre. Sie beginnt jeweils am 1. Juni. Die Gesamtzahl der Mitglieder bleibt während der Amtsdauer unverän - dert.

§ 60 Geschäftsreglement

1 Die Synode gibt sich ein Geschäftsreglement
1 )
.

§ 61 Büro der Synode

1 Die Synode wählt das Büro. Dieses umfasst das Präsidium, das Vizepräsidium, das Aktuariat mit zwei Mitgliedern und vier Stimmenzählende. Personen, die das Präsi - dium oder Vizepräsidium innehatten, sind nach Ablauf ihrer Amtsdauer nicht sofort wieder für das selbe Amt wählbar.

§ 62 Geschäftsprüfungskommission

1 Die Synode wählt eine Geschäftsprüfungskommission. Das Geschäftsreglement der Synode regelt deren Organisation und Aufgaben.

§ 63 Ordentliche und ausserordentliche Sitzungen

1 Die Synode versammelt sich zweimal im Jahr.
2 Ausserordentlich wird sie einberufen:
1. auf eigenen Beschluss;
2. auf ein von mindestens einem Viertel der Mitglieder beim Präsidium gestelltes Begehren;
3. auf Verlangen des Büros der Synode;
4. auf Verlangen des Kirchenrates.
1) RB 187.14

§ 64 Aufgaben und Befugnisse

1 Die Synode trägt die Verantwortung für das Leben der Landeskirche. Sie hat insbe - sondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
1. Ausarbeitung der Verfassung zuhanden der Volksabstimmung;
2. Erlass der Kirchenordnung und der darin festgelegten Verordnungen;
3. Erlass einer Verordnung über Leistungen aus dem Zentralfonds zu Gunsten von finanzschwachen Kirchgemeinden;
4. Erlass von Verordnungen über die Besoldung der Pfarrer, Pfarrerinnen, Dia - kone oder Diakoninnen in Ämtern der Kirchgemeinden oder der Landeskirche und des Personals der Landeskirche sowie über deren Fortbildung und Stu - dienurlaube und über die berufliche Vorsorge für Arbeitnehmer und Arbeit - nehmerinnen der Kirchgemeinden und der Landeskirche;
5. Erlass einer Verordnung über die Verbindung von Kirche und Mission;
6. Erlass von Verordnungen über die Ausrichtung von Taggeldern und Entschä - digungen sowie von kirchlichen Ausbildungsbeiträgen;
7. Erlass einer Verordnung über die Pfarramtsstellvertretungen;
8. Genehmigung von Vereinbarungen und Verträgen, welche vom Kirchenrat als Vertreter der Landeskirche mit anderen Kirchen, mit dem Staat oder mit In - stitutionen von öffentlichem Interesse abgeschlossen werden;
9. Schaffung und Unterstützung von Ämtern und Stellen zur Erfüllung des seel - sorgerlichen, diakonischen und missionarischen Auftrages der Landeskirche sowie deren Aufhebung;
10. Wahl der Mitglieder des Kirchenrates und Besetzung des Präsidiums;
11. Wahl der Mitglieder der Rekurs- und Beschwerdekommission;
12. Schaffung der erforderlichen Stellen für das Aktuariat und das Sekretariat des Kirchenrates und die Verwaltung des landeskirchlichen Zentralfonds (Quästo - rat);
13. Wahl eines oder einer Abgeordneten in die Theologische Konkordatsprü - fungsbehörde
1 ) und des Stellvertreters oder der Stellvertreterin;
14. Wahl der Delegierten in die Diakonatskonferenz;
15. Wahl der Delegierten in die Abgeordnetenversammlung des Schweizerischen Evangelischen Kirchenbundes, von denen mindestens ein Mitglied dem Kir - chenrat angehören muss;
16. Genehmigung des Rechenschaftsberichtes des Kirchenrates;
17. Genehmigung der Rechnungen und des Voranschlages der Landeskirche so - wie Festsetzung des Steuerfusses der Landeskirche;
18. Genehmigung von einmaligen Ausgaben von mehr als 2 % bis 20 % und von neuen wiederkehrenden Ausgaben von mehr als 0,2 % bis 2 % des für das betreffende Jahr veranschlagten Steueranteils der Landeskirche.
1) Die Theologische Konkordatsprüfungsbehörde wurde infolge Änderung des Konkordates auf den 1. Januar 2004 abgeschafft.
10. Der Kirchenrat

§ 65 Stellung

1 Der Kirchenrat leitet die Evangelische Landeskirche als Aufsichts-, Vollziehungs- und Verwaltungsbehörde. Ihm obliegt die Sorge für die Einheit der Kirche nach in - nen und aussen.

§ 66 Zusammensetzung

1 Der Kirchenrat besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Ordinierte Amtsträger er - halten mindestens zwei, aber nicht mehr als die Hälfte der Sitze. Sie werden durch die Synode aus den Mitgliedern der Evangelischen Landeskirche gewählt.

§ 67 Beschlussfähigkeit

1 Der Kirchenrat ist mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlussfähig.

§ 68 Konstituierung

1 Der Kirchenrat wählt aus seiner Mitte den Vizepräsidenten oder die Vizepräsiden - tin.

§ 69 Wahlen

1 Der Kirchenrat besetzt die von der Synode bewilligten Stellen für das Aktuariat, Quästorat und Sekretariat sowie für die weiteren Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Landeskirche.

§ 70 Amtsdauer

1 Die Amtsdauer der Mitglieder des Kirchenrates beträgt vier Jahre.
2 Sie beginnt am 1. Juni des dritten auf die Erneuerungswahl der Synode folgenden Jahres.

§ 71 Geschäftsreglement

1 Der Kirchenrat gibt sich ein Geschäftsreglement. Dieses ordnet auch die Aufgaben des Aktuariates und des Quästorates.

§ 72 Aufgaben, Befugnisse

1 Der Kirchenrat hat folgende Aufgaben und Befugnisse:
1. Er entwirft Kirchenverfassung, Kirchenordnung und weitere Erlasse zuhanden der Synode;
2. er ordnet die evangelisch-konfessionellen Volksabstimmungen sowie die Wahlen für die Synode an;
3. er veröffentlicht die in Kraft tretenden Erlasse und Beschlüsse und sorgt für deren Vollzug;
4. er erlässt die durch Verfassung und Kirchenordnung in seine Kompetenz fal - lenden Verordnungen;
5. er erlässt Verordnungen über Verwaltung, Rechnungswesen und Archive, so - wie über die Visitation der Kirchgemeinden;
6. er vertritt die Landeskirche gegen aussen und sucht in der Vertretung gegen - über den anderen christlichen Kirchen die Einheit der Kirche in der Vielfalt zu fördern;
7. er ernennt die Inhaber und Inhaberinnen der landeskirchlichen Ämter und be - aufsichtigt deren Tätigkeit und Amtsführung;
8. er wählt zwei Mitglieder der paritätischen Administrativkommission;
9. er erstattet der Synode jährlich Bericht über seine Tätigkeit und diejenige der kirchlichen Behörden und Beauftragten sowie über die Verwaltung der kirch - lichen Fondationen und Einrichtungen;
10. er kann für bestimmte Aufgaben Fachleute beiziehen und Kommissionen be - stellen;
11. er ordnet die Wahl von Pfarrern, Pfarrerinnen, Diakonen oder Diakoninnen sowie der Mitglieder von Behörden und Ämtern der Kirchgemeinden an und entscheidet über die Gültigkeit der getroffenen Wahlen;
12. er erteilt die Ordination zum kirchlichen Amt und sorgt für die Einsetzung von Neugewählten in ihr Amt;
13. er arbeitet bei der Wiederbesetzung freier Pfarrstellen mit den zuständigen Kirchenvorsteherschaften und Dekanaten zusammen;
14. er genehmigt die Regelung von längerfristigen pfarramtlichen Stellvertretun - gen;
15. er kann in Zusammenarbeit mit der betreffenden Kirchenvorsteherschaft Gemeindepfarrern oder Gemeindepfarrerinnen besondere Aufgaben übertra - gen;
16. er veranlasst und überwacht in besonderen Fällen Prüfungen für die Wählbar - keit als Pfarrer oder Pfarrerin;
17. er sorgt für die Ausbildung und Prüfung von Katecheten oder Katechetinnen und entscheidet über die Anerkennung von Fähigkeitszeugnissen;
18. er kann auf Antrag einer Kirchenvorsteherschaft oder von sich aus einem ge - eigneten Mitglied der Landeskirche ausnahmsweise die Predigterlaubnis ertei - len und die Leitung von Gottesdiensten übertragen;
19. er fördert und unterstützt die Arbeit der Pfarrer, Pfarrerinnen, Diakone oder Diakoninnen und beaufsichtigt ihre Tätigkeit in geistlich-theologischer Hin - sicht;
20. er kann auf Antrag der betreffenden Aufsichtskommission oder von sich aus die teilweise oder vollständige Amtseinstellung verfügen;
21. er fördert und unterstützt die Arbeit der Kirchenvorsteherschaften und beauf - sichtigt ihre Amtstätigkeit. Bei arger Misswirtschaft oder beharrlicher Nicht - befolgung von angeordneten Massnahmen kann er Neuwahlen anordnen;
22. er verwaltet das Vermögen und die Liegenschaften der Landeskirche;
23. er entwirft den Voranschlag der Landeskirche und ordnet den Bezug der landeskirchlichen Zentralsteuer an;
24. er ist befugt, einmalige Ausgaben in der Höhe bis zu 2 % und neue jährlich wiederkehrende Ausgaben in der Höhe bis zu 0,2 % des für das betreffende Jahr veranschlagten Steueranteils der Landeskirche zu beschliessen;
25. er entscheidet auf Antrag der Beteiligten über die Vereinigung oder Trennung bestehender Kirchgemeinden oder einzelner ihrer Teile;
26. er entscheidet nach Rücksprache mit den Beteiligten über
26.1. die Verbindung von Kirchgemeinden durch ein gemeinsames Pfarr - amt,
26.2. die Schaffung, Änderung des Umfangs oder Aufhebung von Pfarräm - tern oder Teilzeitpfarrämtern und Diakonaten;
27. er entscheidet bei Anständen
27.1. zwischen Mehrheiten und Minderheiten gemäss § 17 dieser Verfas - sung, betreffend die Benützung der kirchlichen Gebäude und, unter Vorbehalt der staatlichen Gesetzgebung, des Geläutes und der Fried - höfe,
27.2. zwischen Kirchgemeinden,
27.3. über die Stimmberechtigung,
27.4. über Steuern, Beitragsleistungen, Besoldungen und die Verwendung von Gemeindevermögen,
27.5. bei Amtsübergaben.

§ 73 Vollzug

1 Der Kirchenrat kann zum Vollzug seiner Beschlüsse die staatlichen Vollzugsorga - ne in Anspruch nehmen.
11. Rekurs- und Beschwerdekommission
1 )

§ 74 Rekurs- und Beschwerdekommission

1 Die Rekurs- und Beschwerdekommission besteht aus sieben Mitgliedern. Ihr gehö - ren drei Geistliche und mindestens eine juristische Fachperson an. Sie ist in Fünfer - besetzung beschlussfähig.
1) Dieser Titel und die Bestimmung von § 74 wurden auf den 1. Juni 2004 in Kraft gesetzt.
2 Die Kommissionsmitglieder werden durch die Synode aus den Mitgliedern der Evangelischen Landeskirche gewählt. Mitglieder der Synode und des Kirchenrates sind nicht wählbar.
3 Die Synode wählt den Präsidenten oder die Präsidentin der Kommission. Die Kom - mission wählt aus ihrer Mitte den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin sowie den Aktuar oder die Aktuarin.
4 Die Amtszeit der Kommission deckt sich mit jener des Kirchenrates.
12. Rechtsmittel
1 )

§ 75 Rekurs

1 Entscheide der Kirchenvorsteherschaft oder der Aufsichtskommission oder Be - schlüsse der Kirchgemeinde sowie erstinstanzliche Entscheide des Kirchenrates kön - nen mit Rekurs weitergezogen werden.

§ 76 Rekursinstanzen

1 Rekursinstanzen sind:
1. Der Kirchenrat für Entscheide der Kirchenvorsteherschaften und für Beschlüs - se der Kirchgemeinden;
2. die Rekurs- und Beschwerdekommission für erstinstanzliche Entscheide des Kirchenrates und Aufsichtsbeschwerdeentscheide der Aufsichtskommission.

§ 77 Rekursberechtigung

1 Zum Rekurs ist berechtigt, wer durch einen Entscheid berührt ist und ein schutz - würdiges Interesse auf dessen Aufhebung oder Änderung hat.

§ 78 Beschwerde

1 Entscheide der Rekursinstanzen können bei vermuteter Rechtsverletzung sowie un - richtiger oder unvollständiger Feststellung des Sachverhaltes mit Beschwerde wei - tergezogen werden.

§ 79 Beschwerdeinstanzen

1 Beschwerdeinstanzen, unter Vorbehalt der Bestimmungen von § 80, sind:
1. Die Rekurs- und Beschwerdekommission der Landeskirche bei Beschwerden gegen Rekursentscheide des Kirchenrates;
1) Dieser Titel und die Bestimmungen der § 75 bis § 81 wurden auf den 1. Juni 2004 in Kraft gesetzt.
2. das Verwaltungsgericht bei Beschwerden gegen Rekursentscheide der Rekurs- und Beschwerdekommission der Landeskirche.

§ 80 Aufsichtsbeschwerde

1 Beschwerden betreffend die Amtstätigkeit der Pfarrer oder Pfarrerinnen, der Dia - kone oder Diakoninnen in organisatorischer und administrativer Hinsicht oder der mit landeskirchlichen Ämtern Beauftragten sowie der Tätigkeit von Kirchenvorste - herschaften oder einzelner ihrer Mitglieder sind an die Aufsichtsinstanz zu richten.
2 Beschwerden gegen die Amtsführung von Pfarrern oder Pfarrerinnen, Diakonen oder Diakoninnen in geistlich-theologischer Hinsicht sind an den Kirchenrat zu rich - ten.

§ 81 Verordnung

1 Rekurs- und Beschwerdeverfahren sowie die Aufgaben der Rekurs- und Beschwer - dekommission werden durch die Synode in einer Verordnung
1 ) geregelt. Die ent - sprechenden Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
2 ) sind sinngemäss anzuwenden.
13. Allgemeine Verwaltungsbestimmungen

§ 82 Finanzbeschaffung

1 Die Landeskirche beschafft die Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben:
1. Aus dem landeskirchlichen Anteil an der Kirchensteuer;
2. aus dem Vermögen der Landeskirche;
3. aus Kollekten und freiwilligen Spenden.

§ 83 Paritätische Verhältnisse

1 Für die Verwaltung von paritätischen, für kirchliche Zwecke bestimmten Fondatio - nen sowie für die Behandlung von Administrativstreitigkeiten über paritätische Kirchgemeindeverhältnisse und für den Fortbestand der paritätischen Korporationen sind die entsprechenden kantonalen Gesetze massgebend.
1) RB 187.13
2) RB 170.1

§ 84 Verantwortlichkeit

1 Die Verantwortlichkeit der kirchlichen Gemeinwesen, Behördemitglieder, Amtsträ - ger oder Amtsträgerinnen wird durch das kantonale Verantwortlichkeitsgesetz
1 ) ge - regelt.

§ 85 Ausstandspflicht

1 Die Wahrnehmung des Ausstandes richtet sich nach dem kantonalen Recht.
14. Schlussbestimmungen

§ 86 Verfassungslücken

1 Wo der Verfassung für einen entscheidungsbedürftigen Fall weder eine Vorschrift entnommen noch staatliches Recht angewendet werden kann, soll nach bewährter Praxis und unter Berücksichtigung der Gesetzgebung anderer christlicher Kirchen insbesondere reformatorischer Herkunft entschieden werden.

§ 87 Inkraftsetzung

1 Die Verfassung sowie allfällige Änderungen und Ergänzungen derselben werden der evangelisch-konfessionellen Volksabstimmung unterbreitet. Sie treten nach An - nahme durch die Stimmberechtigten der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau sowie nach Genehmigung durch den Grossen Rat des Kantons Thurgau auf einen durch den Kirchenrat festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft
2 )
.

§ 88 Aufhebung bisherigen Rechtes

1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verfassung werden alle ihr widersprechenden Bestim - mungen aufgehoben, insbesondere die Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau vom 10. Dezember 1984.
1) RB 170.3
2) Vom GR genehmigt am 21. November 2001. Inkraftsetzung: B. des Evangelischen Kir - chenrates vom 12. Dezember 2001; ABl. 2001, Seite 2786.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 27.11.2000 01.01.2002 Erstfassung ABl. 51/2001
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