Gegenrechtsvereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Aargau und der Regierung des Kantons Graubünden betreffend Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer
                            Gegenrechtsvereinbarung  zwischen dem Regierungsrat des  Kantons Aargau und der Regierung  des Kantons Graubünden betreffend  Befreiung von der Erbschafts- und  Schenkungssteuer  Vom 21. April/15. Juni 1999  Der Regierungsrat des Kantons Aargau und  die Regierung des Kantons Graubünden  vereinbaren:  Art. 1  Der Kanton Aargau und der Kanton Graubünden halten auf dem Gebiet  der Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer Gegenrecht.  Art. 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Befreiung bezieht sich seitens des Kantons  Aargau auf die aargaui-  schen  Erbschafts-  und  Schenkungsst  euern  und  seitens  des  Kantons  Graubünden auf die kantonalen Nachlass- und Schenkungssteuern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2      Für    allfällige    Erbschafts-    und    Schenkungssteuern    der    politischen  Gemeinden  des  Kantons  Graubünden  hat  diese  Vereinbarung  Geltung,  soweit ein Anschluss erfolgt ist.  Art. 3  Die gegenseitige Steuerbefreiung bezieht sich auf  a)    den Kanton und seine Anstalten,  b)    die  Bezirke,  Kreise,  Einwohner-  und  Ortsbürgergemeinden  und  deren  Anstalten,  die  Gemeindeverbände,  die  Kirchgemeinden  und  Landeskirchen,  AGS 1999 S. 124
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)     juristische  Personen,  soweit  sie  im  Sitzkanton  wegen  Verfolgung  von  öffentlichen,  gemeinnützigen  oder  Kultuszwecken  von  der  Steuerpflicht befreit sind.  Art. 4  Die  Behörden  der  beiden  Kantone  verpflichten  sich  zu  gegenseitiger  Benachrichtigung, sofern in dem einen oder andern Kanton eine Ände-  rung des Steuergesetzes neues Recht schafft oder aus anderen Gründen  die   materiellen   oder   formellen   Voraussetzungen,   auf   welche   die  gegenwärtige   Gegenrechtsvereinbarung   aufbaut,   eine   wesentliche  Änderung erfahren.  Art. 5  Die beiden Kantone sind jederzeit unter Beachtung einer Kündigungs-  frist  von  6  Monaten  berechtigt,  von  dieser  Vereinbarung  zurückzutre-  ten.  Art. 6  Diese Gegenrechtsvereinbarung tritt rückwirkend per 1. Januar 1999 in  Kraft und ersetzt die Gegenrech  tsvereinbarung vom 13. Januar  /  10. Feb-  ruar 1956   1)  .  Aarau, 21. April 1999  Regierungsrat Aargau  Landammann:  P  FISTERER  Staatsschreiber:  P  FIRTER  Chur, 15. Juni 1999  Regierung des  Kantons Graubünden  Präsident:  i.V.  A  LIESCH  Kanzleidirektor:  R  IESEN
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  AGS 1996 S. 235 (SAR 633.210)