Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt und dem Regierungsrat des Kantons St.Gallen über Steuerbefreiung für Zuwendungen an gemeinnützige und wohltätige Zwecke
Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt und dem Regierungsrat des Kantons St.Gallen über Steuerbefreiung für Zuwendungen an gemeinnützige und wohltätige Zwecke vom 13. Dezember 1965 (Stand 13. Dezember 1965) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt und der Regierungsrat des Kantons St.Gallen stellen fest
1. dass nach Art. 2 lit. d des Gesetzes über die Erbschafts-, Vermächtnis- und Schenkungssteuer des Kantons St.Gallen vom 19. Juni 1911 in der Fassung gemäss Nachtragsgesetz vom 23. Juni 1924 1 Zuwendungen an den Kanton oder st.gallische Gemeinden sowie Zuwendungen an gemeinnützige, wohltätige, kirchliche, künst - lerische oder wissenschaftliche Zwecke, die ganz oder teilweise im Kanton erfüllt werden, von der Steuerpflicht ausgenommen sind und dass «Zuwendungen an gemeinnützige und wohltätige Zwecke ausserhalb des Kantons in dem Umfange steuerfrei zu erklären sind, als nach der Feststellung des Regierungsrates der in Frage kommende Kanton oder Staat Gegenrecht übt»;
2. dass nach § 7 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die direkten Steuern des Kantons Basel-Stadt vom 22. Dezember 1949 von der Steuerpflicht befreit sind, «sofern sie ihren Sitz im Kanton haben oder sofern vom Kanton oder ausländischen Staat ih - res Sitzes Gegenrecht geübt wird, die Körperschaften, Stiftungen und Anstalten zu öffentlichen, religiösen, gemeinnützigen und wohltätigen Zwecken, insbesondere die öffentlichen oder privaten Sozialversicherungs- und Sozialausgleichskassen so - wie die Personalfürsorgekassen, nicht jedoch die konzessionierten Versicherungs - gesellschaften», und beschliessen: 2
1 Überholt; siehe nunmehr Art. 155 Abs. 2 StG, sGS 811.1 .
2 nGS 3, 553. In Vollzug ab 13. Dezember 1965.
Ziff. 1
1 Die beiden Regierungen erklären, Zuwendungen an den Staat und seine Anstal - ten, an die Gemeinden und deren Anstalten sowie an Institutionen mit öffentli - chen, gemeinnützigen, wohltätigen oder religiösen Zwecken von der Erbschafts- und Schenkungssteuer zu befreien, auch wenn sie an Institutionen dieser Art im anderen Kanton fallen. Ziff. 2
1 Die Vereinbarung tritt in Kraft, nachdem sie von den Regierungen beider Kantone beschlossen worden ist.
3
2 Auf diesen Zeitpunkt wird die Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt und dem Regierungsrat des Kantons St.Gallen betreffend Steuerbefreiung für Zuwendungen an gemeinnützige oder wohltätige Zwecke vom
9./16. September 1930 4 aufgehoben. Ziff. 3
1 Die beiden Regierungen sind berechtigt, jederzeit unter Beobachtung einer Kün - digungsfrist von sechs Monaten von dieser Vereinbarung zurückzutreten.
3 13. Dezember 1965; nGS 3, 553.
4 bGS, Registerband, 187.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 3, 553 13.12.1965 13.12.1965 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
13.12.1965 13.12.1965 Erlass Grunderlass 3, 553
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